Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1961, seit 24. Februar 1999 als Taxifahrer für die A.___ AG tätig, meldete sich am 27. November 2002 im Zusammenhang mit unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 6/28, Urk. 6/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 6/5-7), den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 18. Februar 2003 (Urk. 6/28) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/30) ein. Des Weiteren zog die IV-Stelle Akten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/34/1-81). Ferner tätigte die IV-Stelle berufsberaterische Abklärungen (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 9. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/4). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Einsprache. Am 18. November 2003 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit welcher sie auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/2). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, Uster, am 5. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 6/13). Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Kempf, am 31. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erneuten, insbesondere medizinischen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 19. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung vom 9. September 2003 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist unangefochtenen geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist vorliegend nicht mehr einzugehen.
2.
2.1 Die für die Beurteilung massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die dabei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist, mit nachfolgender Präzisierung, zu verweisen.
2.2 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Dabei hat auch Art. 28 IVG Änderungen erfahren, und es besteht mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % neu kein Anspruch auf eine halbe Härtefallrente mehr. Neu besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
3.
3.1 Strittig ist, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit in vollem Umfange zumutbar. Die Differenz des Einkommens in der angestammten Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und des Einkommens, welches trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielt werden könnte (Invalideneinkommen), betrage lediglich 3 % (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 1, Urk. 6/2 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber zusammenfassend den Standpunkt, dass aufgrund der medizinischen Erkenntnisse, soweit diese massgebend seien, sowie unter Berücksichtigung eines höheren Validen- und eines tieferen Invalideneinkommens ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 44 % gegeben sei. Eventualiter seien zur Ermittlung des Invaliditätsgrades weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2ff., Urk. 6/13 S. 2).
4.
4.1 In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an den Folgen mehrerer Autounfälle (Auffahrkollisionen). Die Unfälle ereigneten sich am 14. April 2000, am 16. Januar 2001 und am 11. Juli 2003 (Urk. 6/34/8 = Urk. 6/34/28, Urk. 6/34/80, Urk. 6/34/81). Gemäss den Berichten der Rehaklinik B.___ vom 22. November 2002 und vom 19. Februar 2003 bestehen, bedingt durch die bei den Unfällen erlittenen Distorsionstraumata der Halswirbelsäule (HWS), bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängige tiefzervikale Beschwerden mit Ausstrahlung der Symptomatik in den Nacken und Hinterkopfbereich und zeitweilig kappenförmig in den Kopf sowie eine leichtgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Des Weiteren bestehen neurologische Hinweise auf Gleichgewichtsstörungen leichten Grades und diskrete Störungen des Bewegungssehens und es liegt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und maladaptivem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Zusammenhang mit den Schmerzen vor (Symptomausweitung; vgl. Urk. 6/6/2 und Urk. 6/6/3). Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in verschiedenen Berichten ebenfalls ein Distorsionstrauma der HWS respektive ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Depression (Urk. 6/7 S. 1, Urk. 6/34/58, Urk. 6/34/64, Urk. 6/34/74) und die untersuchenden Ärzte des Universitätsspitals Q.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, in diversen Berichten einen Status nach HWS-Schleudertraumata verbunden mit intermittierenden Nacken- und migräneartigen Kopfschmerzen (Urk. 6/5 = Urk. 6/34/39, Urk. 6/34/11, Urk. 6/34/16, Urk. 6/34/59 = Urk. 6/34/67, Urk. 6/34/63, Urk. 6/34/72, Urk. 6/34/80). Auch im Bericht des Spitals R.___ vom 13. September 2003 findet sich die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas (Urk. 6/34/7).
4.2 Bezüglich der Auswirkungen der erlittenen Distorsionstraumata der HWS auf die funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers finden sich in den Berichten der Rehaklinik B.___ detaillierte Angaben. Im Austrittsbericht vom 22. November 2002 kamen die untersuchenden Ärzte der Rehaklinik B.___, nach einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik vom 7. Oktober bis 13. November 2002, gestützt auf die Vorakten und eigene Untersuchungen (vgl. Urk. 6/6/3 S. 1 und S. 6 f.) sowie gestützt auf eine konsiliarische neurologische, neuropsychologische und psychosomatische Untersuchung (vgl. Urk. 6/43/46-48) und gestützt auf die gestellten Diagnosen (vgl. vorstehende Erwägung 4.1) zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma. Aus neurologischer Sicht sei es nur bei der ersten Auffahrkollision mit knapp überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer milden traumatischen Hirnverletzung gekommen. Aktuell bestehe ein unter stationärer Physiotherapie regredientes zervikovertebrales und zervikocephales Schmerzsyndrom mit myofaszialen Beschwerden, schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, vor allem der Rotation, mit Zeichen von Gleichgewichtsstörungen leichten Grades und mit diskreten Störungen auch beim Bewegungssehen bei im Übrigen unauffälligem Neurostatus. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine hirnorganisch bedingten Defizite. In psychosomatischer Hinsicht liege eine Anpassungsstörung vor, eine längere depressive Reaktion und ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster (Symptomausweitung) im Zusammenhang mit den Schmerzen. Das Ausführen von Arbeiten repetitiv über Schulterhöhe oder in Zwangspositionen sei beschwerlich und eingeschränkt. Es bestehe auch eine allgemein verminderte psychophysische Belastbarkeit. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien dem Beschwerdeführer ab 18. November 2002 leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 5 bis 10 kg und ohne Arbeiten in Zwangspositionen ganztags zumutbar. Auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer sei weiterhin möglich (Urk. 6/6/3 S. 3 f.).
Diese Beurteilung bestätigten die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Bericht vom 19. Februar 2003, auch sie attestierten dem Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren ab 18. November 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/6/2 S. 2).
Das von Dr. C.___ im Bericht vom 14. Februar 2003 skizzierte zumutbare Anforderungsprofil (vgl. Urk. 6/7/2) entspricht im Wesentlichen demjenigen in den Berichten der Rehaklinik B.___. Erheblichere Einschränkungen stellte Dr. C.___ bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten, beim Hantieren mit schweren und sehr schweren Werkzeugen, bei Überkopfarbeiten, bezüglich langen Gehstrecken, beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Besteigen von Leitern und beim Balancieren fest. Des Weiteren erwähnte er eine allgemeine Einschränkung bezüglich Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Damit kam auch Dr. C.___ zum Schluss, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien zumutbar, unter Berücksichtigung einer allgemeinen verminderten Belastbarkeit aus psychischen Gründen (Urk. 6/7/2 S. 1 f.). Dass er dann abschliessend bezüglich der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr attestierte und bezüglich einer angepassten erst mit der Zeit eine zunehmenden Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit prognostizierte, kommentierte er aber nicht näher (vgl. Urk. 6/7/2 S. 2).
4.3 Es trifft zu, was der Beschwerdeführer bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 lit. a), dass der Bericht der Rehaklinik B.___ vom 22. November 2002 (vgl. Urk. 6/6/3) beim Erlass des Einspracheentscheides am 26. Januar 2004 bereits etwas mehr als ein Jahr alt war und dass für den Bericht vom 19. Februar 2003 (vgl. Urk. 6/6/2) keine erneute Untersuchung oder Behandlung stattgefunden hat. Dennoch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf die Erkenntnisse in den Berichten der Rehaklinik B.___ abgestellt werden.
Eine Verschlimmerung des Leidens respektive eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides ist nicht aktenkundig, obschon dies der Beschwerdeführer behauptet, insbesondere unter Hinweis auf den am 11. Juli 2003 erlittenen Auffahrunfall (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 lit. a). Dass insbesondere dieser zu einer relevanten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers geführt hat, ist nirgends dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte seine bloss allgemeine Behauptung denn auch nicht näher zu belegen. Im Gegenteil äusserte der Beschwerdeführer Ende August 2003, und somit nach dem erneuten Unfall vom Juli 2003, im Rahmen der beruflich-erwerblichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, insgesamt gehe es ihm besser als vor einem Jahr (vgl. Urk. 6/23 S. 3).
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer zwar geltend, diesen Angaben komme kein Beweiswert zu, denn das Protokoll des Abklärungsgesprächs sei ihm nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 lit. a). Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer diese Angaben als solche gar nicht bestreitet. Formelle Regeln, welche die beweismässige Verwertung einer nicht vom Urheber unterzeichneten Erklärung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren untersagen, bestehen nicht. Vielmehr würdigt das Gericht die vorhandenen Beweise frei. Dass der Beschwerdeführer im August 2003 gegenüber der Beschwerdegegnerin gleichzeitig erklärte, er sei bezüglich Ausübung einer Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt, denn Stresssituationen und Arbeit unter Zeitdruck lösten bei ihm starken Schwindel und Kopfschmerzen aus (Urk. 6/23 S. 3), ist dabei nicht erheblich. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht und trotz des erneuten Unfalls vom Juli 2003 eine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes verspürte. Dies spricht eindeutig gegen seine neue und unbelegte prozessuale Behauptung, es sei seit der Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch die Rehaklinik B.___ zu einer Verschlechterung gekommen.
4.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in den Berichten der Rehaklinik B.___ bestünden im Vergleich mit anderen Arztberichten diverse Widersprüche. Zum Beispiel sei in den Berichten der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Q.___ vom 11. (richtig: 10.) Februar 2003 und vom 11. August 2003 (vgl. Urk. 6/34/16 und Urk. 6/34/39) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 lit. b).
Im Bericht vom 10. Februar 2003 wurde tatsächlich eine vollständige und im Bericht vom 11. August 2003 ebenfalls eine zu diesem Zeitpunkt vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche aber stufenweise gesteigert werden könne (Urk. 6/34/16 und Urk. 6/34/39). Die aufgrund umfassender Untersuchungen, namentlich auch neurologischer Art, in der Rehaklinik B.___ erfolgte Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird dadurch aber nicht entkräftet. Bei den beiden erwähnten Berichte des Universitätsspitals Q.___ handelt es sich um Kurzberichte über Verlaufskontrollen der am 18. März 2002 erstmals erfolgten Behandlung (vgl. Urk. 6/34/72). Eine zusätzliche Verlaufskontrolle fand auch am 24. Juni 2002 (vgl. Urk. 6/34/59 und Urk. 6/34/67) statt. In allen Verlaufsberichten wurde, ungeachtet erwähnter Verbesserungen (vgl. Urk. 6/34/39 oder Urk. 6/34/59), stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer attestiert, jeweils ohne Angabe der genauen Gründe. Für eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit reicht dies aber nicht aus. Es ist nicht auszuschliessen, dass der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht eine sorgfältige Evaluation der vorhandenen Leistungsfähigkeit zugrunde lag, sondern dies primär aufgrund der vom Beschwerdeführer geäusserten Befindlichkeit erfolgte. Zu berücksichtigen ist zudem, das im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Q.___ vom 22. September 2003 zu Handen der SUVA insgesamt eine Besserung der Beschwerden (in subjektiver wie in objektiver Hinsicht) festgestellt und keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (vgl. Urk. 6/34/11).
4.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, Dr. C.___ sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ausgegangen und habe bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine ungewisse Prognose stellen können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. b).
Wie in vorstehender Erwägung 4.2 bereits erwähnt wurde, besteht zwischen der detaillierten Evaluation der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 14. März 2003 und der abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit aufgrund der angegebenen Leistungsparameter in der angestammten Tätigkeit einerseits und in einer angepassten Tätigkeit andererseits keine Übereinstimmung (vgl. Urk. 6/7/2). Die von ihm als zumutbar erachtete Arbeitsbelastbarkeit, welche sich mit derjenigen in den Berichten der Rehaklinik B.___ deckt, lässt bei objektiver Betrachtung zum einen die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer aber auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten durchaus zu. Insbesondere ist die angestammte Tätigkeit körperlich nicht belastend und erfordert kein Arbeiten über Schulterhöhe oder das regelmässige Heben und Tragen von schweren Lasten.
4.6 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ sei das psychisch bedingte Leistungsdefizit nicht entsprechend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. b).
Dies trifft nicht zu. Im Austrittsbericht erwähnten die untersuchenden Ärzte in der Schlussbeurteilung, es bestehe eine verminderte psychophysische Belastbarkeit (vgl. Urk. 6/6/3 S. 4). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht über das psychosomatische Konsilium, dass die festgestellten Beschwerden psychischer Art behandelt werden könnten und sollten, und dass dem Beschwerdeführer die baldmöglichste Rückkehr in den Beruf zumutbar sei (vgl. Urk. 6/34/48 S. 3). Eine massgebende Limitierung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch ein psychisches Leiden besteht somit nicht.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass von der Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit gemäss den Berichten der Rehaklinik B.___, welche auf einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, abzustellen ist. Die erhobenen Befunde sind im einzelnen dokumentiert und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar erläutert. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Ab 18. November 2002 war es dem Beschwerdeführer somit zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit respektive auch wieder in der angestammten Tätigkeit ein volles Pensum zu arbeiten.
5.
5.1 Ausgehend vom Umstand, dass dem Beschwerdeführer selbst in seiner bisherigen Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar wäre, führte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 18. November 2003 zu Recht keinen Einkommensvergleich durch, mit dem Bemerken, dass eine relevante Erwerbseinbusse nicht gegeben sei (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Zu Unrecht aber hielt die Beschwerdegegnerin in der erwähnten Verfügung fest, die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 6/2 S. 1). Letzteres trifft, wie dargelegt wurde, nicht zu. Daher war auch die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2004 nachgeholte Einkommensbemessung zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades entbehrlich.
5.2 Aber auch eine Einkommensschätzung im Hinblick auf eine anderweitige leidensangepasste Tätigkeit führt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, zu keinem anderen Ergebnis. Dies auch dann nicht, wenn ohne nähere Überprüfung von einem Valideneinkommen von Fr. 75'931.-- ausgegangen wird, wie es der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3), wobei anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat (vgl. Urk. 6/30).
5.3 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dieses aufgrund der Tabellenlöhne zu schätzen ist. Das Abstellen auf die Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1)
Nicht übernommen werden kann aber das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Invalideneinkommen von lediglich rund Fr. 43'000.-- (vgl. Urk.1 S. 6 Ziff. 4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor ausüben können sollte. Die attestierte gesundheitliche Einschränkung lässt durchaus auch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Produktionssektor zu. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in den für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten gegenüber gesunden Arbeitsnehmern in einem Mass beeinträchtigt ist, das einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % rechtfertigte. Dies legte der Beschwerdeführer denn auch nicht näher dar.
Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber gestützt auf die Tabellenlöhne, unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im produktiven Sektor, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'026.-- als zumutbar. Des Weiteren berücksichtigte sie einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug von 10 %. Zu den Einzelheiten ist auf das entsprechende Ermittlungsblatt der Beschwerdegegnerin zu verweisen, das nicht zu beanstanden ist (Urk. 6/8).
Die Differenz zwischen dem (ungeprüften) Valideneinkommen von Fr. 75'931.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 52'056.-- beträgt Fr. 23'875.--. Dies entspricht einer Einbusse von 31 % (Fr. 23'875.-- x 100 : Fr. 75'931.--). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
6. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls vor dem 18. November 2002 ein Leistungsanspruch bestanden hat.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor dem ärztlich attestierten Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive in einer anderen angepassten Tätigkeit ab 18. November 2002 während verschiedener Zeitperioden ganz oder teilweise arbeitsunfähig war. Gemäss Arbeitgeberbericht waren folgende Arbeitsabsenzen zu verzeichnen: Mitte April 2000 bis 18. September 2000 arbeitete der Beschwerdeführer gar nicht. Hernach bis am 29. September 2000 arbeitete er wieder zu 50 % und danach wieder voll. Ab 16. Januar 2002 bis zum 28. November 2002 arbeitete er wiederum nicht mehr, am 29. und 30. November 2002 arbeitete er zu 50 % und ab 1. Dezember 2002 wiederum nicht mehr (Urk. 6/28 S. 2 Ziff. 21). Gemäss der massgebenden Beurteilung in den Berichten der Rehaklinik B.___ bestand tatsächlich ab 18. November 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder in einer anderen geeigneten Tätigkeit.
Aus dem Gesagten folgt, dass zu keinem Zeitpunkt während mindestens einem Jahr ohne wesentliche Unterbrechung eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % bestand (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), denn die jeweiligen Phasen mit ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2000 und 2002 wurden noch innerhalb von 12 Monaten durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von jeweils mehr als 30 Tagen beendet, was gemäss Art. 29ter IVV einen wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG darstellt.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).