Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene P.___ leidet seit Geburt an einem psychoorganischen Syndrom mit allgemeinem Entwicklungsrückstand (Urk. 8/15). Nach dem Besuch der obligatorischen Schule absolvierte sie eine dreijährige Lehre als Coiffeuse und bezog danach Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Auf Zuweisung des Regionalen Arbeitslosenvermittlungszentrums arbeitete sie in der Folge zeitlich befristet als Mitarbeiterin in einem Altersheim, einem Bistro und einer Kinderkrippe (Urk. 8/14 S. 3).
Am 18. Juni 2003 meldete sich P.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/39). Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Juni 2003 (Urk. 8/32), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/31 und 8/33) und den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH, für Innere Medizin/Rheuma, vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/15) ein. Zudem beauftragte sie Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Expertise (Gutachten vom 17. Februar 2004; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 22. September 2003 verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch von P.___ (Urk. 8/13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2003 (Urk. 8/30) wurde mit Entscheid vom 1. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/3) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess P.___ durch Rechtsanwältin Helena Böhler am 2. April 2004 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Invalidenrente und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines von ihr in Aussicht gestellten fachärztlichen Gutachtens beantragen (Urk. 1 S. 2). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) zog sie im Verlauf des weiteren Verfahrens zurück (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde das Sistierungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 abgewiesen (Urk. 10). Mit Replik vom 9. September 2004 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (EPI-Klinik) vom 11. August 2004 (Urk. 13/1) und die Arbeitgeberauskünfte der städtischen Kinderkrippe C.___ vom 16. April 2004 (Urk. 13/2) sowie des D.___, Wohnheim für Kinder und Jugendliche, vom 6. April 2004 (Urk. 13/3) ein. Nach Eingang der Duplik vom 28. September 2004 (Urk. 28) wurde der Schriftenwechsel am 29. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Das Gericht kann die Angelegenheit unter anderem bei ungenügender Feststellung des Sachverhalts zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]).
2. Die Verwaltung verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ kein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2). Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass dieses Gutachten in starkem Gegensatz zur Beurteilung des betreuenden Sozialarbeiters, des behandelnden Arztes und der ehemaligen Vorgesetzten stehe. Zudem weise sie gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der EPI-Klinik eine leichte Intelligenzminderung auf; sie stosse schnell an Kapazitätsgrenzen und sei aufgrund der neuropsychologischen Defizite in beinahe allen Funktionsbereichen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. B.___ hält in ihrem psychiatrischen Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Lehrabschluss im Jahr 1998 verschiedene Aushilfstätigkeiten zu einem Pensum von 100 % habe ausüben können und die Verrichtungen gemäss den Arbeitszeugnissen auch gewissenhaft erledigt habe. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und durchschnittlich intelligent. Eine Einschränkungen in der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Eine aktuell relevante psychiatrische Störung liege nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich der erlernten Tätigkeit als Damen- und Herrencoiffeuse sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Alters- oder Kinderheim aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 8/14 S. 8).
3.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin veranlassten neuropsychologischen Untersuchungsbericht der EPI-Klinik geht hervor, dass das allgemeine kognitive Leistungsniveau der Beschwerdeführerin im Bereich einer leichten Intelligenzverminderung (IQ = 60) liegt. In beinahe allen durchgeführten Untertests seien leicht (visuell-kognitive und visuell-konstruktive Wahrnehmung, Lautdiskrimination, Rechtschreibung, Rechnen, verbales Gedächtnis im Bereich Encodieren und Lernen sowie in der Wiedererkennung, in der Wachheit und Aktivierung, in der geteilten Aufmerksamkeit, im abstakten Denken, in der Handlungsplanung, der mentalen Flexibilität und dem Erfassen des Wesentlichen) bis deutlich (visuelles semantisches Wissen und divergentes und konvergentes Denken) reduzierte Leistungen zu verzeichnen. Relative Stärken würden im Arbeitsgedächtnis und in der verbalen Erfassungsspanne liegen. Als grösste Schwäche erweise sich das deutlich reduzierte Verständnis von sozialen Regeln und Konzepten. Die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit wirke sich auf alle anderen Bereiche aus. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine multiple Beeinträchtigung bei leichter Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) und eine Residualsymptomatik einer expressiven (ICD-10 F80.1) und rezeptiven (ICD-10 F80.2) Sprachentwicklungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit erweise sich als reduziert und eine Berentung der Invalidenversicherung sei indiziert. In beruflicher Hinsicht empfehle sich eine Tätigkeit mit strukturierten, repetitiven Arbeitsabläufen ohne zeitlichen Druck (Urk. 13/1).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenannten Berichte hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unterschiedliche Angaben enthalten. Dabei begründet Dr. B.___ die von ihr attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Lehrabschluss verschiedene Hilfstätigkeiten zu einem vollen Pensum zufriedenstellend habe erledigen können. Dabei berücksichtigt die Fachärztin jedoch nicht, dass es sich bei den von ihr genannten Tätigkeiten allesamt um solche handelt, die der Beschwerdeführerin vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder vom Sozialamt der Stadt C.___ zugewiesen wurden und ihr lediglich einen beschränkten (Sozial-)Lohn einbrachten. Auch lässt der Hinweis darauf, dass die Arbeitszeugnisse unter anderem eine "gewissenhafte Mitarbeiterin mit speditivem, ruhigem Arbeitsstil" und "mit hoher Teamfähigkeit" beschreiben, noch nicht auf eine uneingeschränkte Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit schliessen. Vielmehr ist der diesbezüglichen Auskunft der städtischen Kinderkrippe C.___, in der die Beschwerdeführerin temporär tätig war, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für gewisse einfache Tätigkeiten viermal mehr Zeit benötigt habe als andere Praktikantinnen. Weiter bestätigt die ehemalige Arbeitgeberin, dass der Wille, die Arbeit zu erledigen, zwar vorhanden gewesen, die Umsetzung jedoch an der Leistungsfähigkeit gescheitert sei, und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen Einschränkung in der Wahrnehmung nicht unbeaufsichtigt habe eingesetzt werden können (Urk. 13/2). In diesem Sinne geht auch aus dem Bericht des D.___, in dem die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben zur Zeit in einem Vollpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 450.-- erzielt (vgl. Urk. 12 S. 4), hervor, dass die Leistungen ihrer Hilfstätigkeit im Garten und in der Waschküche in keiner Weise dem Anforderungsprofil entsprechen (Urk. 13/3). Somit kann der Ansicht von Dr. B.___, aufgrund der bis anhin ausgeübten (Hilfs-)Tätigkeiten der Beschwerdeführerin sei auf eine diesbezüglich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu erkennen, nicht gefolgt werden. Auch lässt die Psychiaterin unberücksichtigt, dass sich anhand der von ihr festgestellten durchschnittlichen Intelligenz nicht ohne Weiteres auf ein uneingeschränktes Leistungsvermögen geschlossen werden kann. Eine Abklärung der Leistungsfähigkeit nahm Dr. B.___ dann auch nicht vor. Die psychiatrische Expertise erweist sich hinsichtlich der Frage der (verbleibenden) Arbeits- und Leistungsfähigkeit als unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Demgegenüber erscheint die Diagnose der eingeschränkten (kognitiven) Leistungsfähigkeit gemäss dem Bericht der EPI-Klinik begründet und deckt sich im Übrigen mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitgeberberichten. Die Untersuchungsergebnisse der EPI-Klinik lassen allerdings offen, in welchem genauen Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Insbesondere genügt der allgemeine Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung ("Aufgrund der neuropsychologischen Defizite in beinahe allen Funktionsbereichen ist die Arbeitsfähigkeit unseres Erachtens eingeschränkt und eine IV-Berentung indiziert"; Urk. 13/1 S. 5) hierzu nicht. Die Abklärung der Sachlage erweist sich demnach für die weitere Beurteilung des Rentenanspruchs als ungenügend, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird - allenfalls anhand der Beurteilung durch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) - abzuklären haben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit festzulegen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 2. April 2004 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).