Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00243
IV.2004.00243

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 13. Juli 2005

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       K.___, geboren 1962, ist seit dem 14. Juni 1993 beim Spital A.___ als Hausangestellte im Reinigungsdienst tätig (Urk. 9/39). Am 24. Januar 2000 rutschte sie auf Glatteis aus und zog sich dabei unter anderem eine Verletzung am linken Ellenbogen zu (Urk. 9/44). Am 28. Juni 2002 resp. 22. Juli 2002 meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen an Ellbogen und Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug und beantragte eine Rente, eventualiter Stellenvermittlung (Urk. 9/45, Urk. 9/40). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/43), erkundigte sich beim Arbeitgeber der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Bericht vom 2. September 2002, Urk. 9/39), holte Arztberichte von der Klinik B.___ (Bericht von Dr. med. C.___ vom 16. Juli 2002 [Urk. 9/12]) sowie vom Hausarzt der Versicherten, med. pract. D.___, (Bericht vom 10. August 2002 unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes der Klinik B.___ vom 16. Juli 2002 [Urk. 9/10]) ein, zog die von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse F.___ erstatteten vertrauensärztlichen Gutachten vom 22. August 2000 (Urk. 9/17), 15. Juni 2001 (Urk. 9/15), 11. April 2002 (Urk. 9/13) und 31. Januar 2003 (Urk. 9/9) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/48) bei und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 4. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Gewährung von beruflichen Massnahmen ab (Urk. 9/7). Sodann wies sie, nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihrer Berufsberatung zum Invalideneinkommen (Urk. 9/31), mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 auch das Rentenbegehren ab (Urk. 9/5), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 7. November 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen; gleichzeitig liess sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 9/25). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Unfallversicherung G.___ sowie der Pensionskasse F.___ Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 9/24, Urk. 9/23), woraufhin die Pensionskasse F.___ mit Schreiben vom 19. November 2003 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mitteilte (Urk. 9/20). Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 9/2). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst (Urk. 9/4) wies sie sodann mit Entscheid vom 23. März 2004 auch die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 9. Oktober 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 31. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Sachlage ordnungsgemäss zu klären und in der Folge eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen und, insoweit die Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall herbeigeführt wurde, eine Übergangsrente gemäss Art. 30 UVV zuzusprechen, allenfalls mit entsprechendem Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten; gleichzeitig liess sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 1). Dieses Gesuch liess sie durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 13. Mai 2004 zurückziehen (Urk. 7). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 (Urk. 11) liess die Versicherte das Arztzeugnis des Hausarztes D.___ vom 5. April 2004 (Urk. 12) einreichen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 (Urk. 16) holte das Gericht den Zusatzbericht der Klinik B.___ vom 7. September 2004 (Urk. 19) ein, zu welchem am 20. September 2004 (Urk. 22) eine Berichtigung abgegeben wurde. Die Versicherte liess zu diesem Bericht am 6. Dezember 2004 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 26). Die IV-Stelle verzichtete darauf. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 27) holte das Gericht den weiteren Bericht der Klinik B.___ vom 17. März 2005 (Urk. 30) ein. Seitens der Versicherten erfolgte eine Stellungnahme dazu am 20. Mai 2005 (Urk. 35). Sodann liess sie am 28. Juni 2005 (Urk. 36) ein Schreiben der Pensionskasse F.___ vom 7. Juni 2005 (Urk. 37/1) sowie von Dr. E.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 37/2) und am 4. Juli 2005 (Urk. 38) vom Spital A.___ vom 27. Juni 2005 (Urk. 39) einreichen. 
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da der angefochtene Einspracheentscheid nach dem 31. Dezember 2003 ergangen ist (Urk. 2), sind grundsätzlich die revidierten Rechtsvorschriften anzuwenden, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.5     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG)
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gemäss dem Bericht der Klinik B.___ sowie gemäss dem Gutachten von Dr. med. H.___ zuhanden der Unfallversicherung eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster manueller Tätigkeit, bei welcher die oberen Extremitäten nicht belastet werden müssen, bestehe. Eine psychische Problematik liege nicht vor. Die vom Hausarzt etablierte Medikation mit Antidepressiva stehe im Zusammenhang mit der Schmerztherapie und nicht mit einer psychischen Problematik im engeren Sinne (Urk. 2 S. 2). Als Hausangestellte könnte die Beschwerdeführerin bei einem Beschäftigungsgrad von 92,86 %, wie sie ihn vor Eintritt des Gesundheitsschadens gehabt habe, einen Jahresverdienst von Fr. 53'567.-- erzielen. Nach Erhebungen des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten jährlich Fr. 48'370.--. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % sowie des Beschäftigungsgrades von 92,86 % betrage das zumutbare Jahreseinkommen Fr. 40'425.--, was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/5).
3.3     Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie ärztlicherseits arbeitsunfähig geschrieben sei. Aufgrund dessen könne sie das frühere Einkommen nicht mehr erzielen. Eine noch zumutbare Verweisungstätigkeit existiere für sie angesichts dieser Erwerbsunfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum. Überhaupt sei nicht nachvollziehbar, inwiefern nun angeblich anderweitige Ursachen als die Invalidität für die Erwerbsunfähigkeit verantwortlich sein sollten. Es sei notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auf die Psyche übergriffen. Regelmässig bildeten sich daher bei Betroffenen auch erhebliche Störungen mit Krankheitswert heraus. Dies müsse die IV natürlich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch von Amtes wegen abklären. Beim Validenlohn sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin, die eigentlich vom Naturell her leistungsfähig sei, auch sicherlich noch eine Karriere vor sich gehabt hätte. Auch seien allfällige aktenkundige Nebenerwerbstätigkeiten beim zu bestimmenden Validenlohn miteinzubeziehen. Das Invalideneinkommen sei viel zu hoch eingesetzt. Eine Verweisungstätigkeit im Umfang der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit sei unvorstellbar. In jedem Fall sei verbleibend eben nicht mehr als eine Teilzeitarbeit ausführbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Teilzeitarbeiter nicht so verfügbar seien wie Vollzeitangestellte, weshalb diese notorisch mit Lohnabzügen zu rechnen hätten. Auch sei das überdurchschnittlich grosse Leiden mit einem angemessenen Leidensabzug zu berücksichtigen. Insgesamt müsse daher auf dem Invalideneinkommen sicher ein Einschlag von 25 % angebracht werden (Urk. 1).

4.
4.1
4.1.1   Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, D.___, diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. August 2002 ein Schmerzsyndrom Ellbogen/Schulter bei Status nach Coronoidfraktur, Seitenbandläsion Ellbogen links am 24. Januar 2000. Die Ellbogenfraktur sowie die Bandläsion hätten trotz Bandrekonstruktion zu einem andauernden chronischen Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität geführt. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Ellbogen links, auf Vorderarm und Schultern ausstrahlend, schon beim Heben von relativ geringen Gewichten. Eine Rotation im Ellbogen provoziere auch ohne Belastung einschiessende Schmerzen. Bezüglich der Befunde verweise er auf den Bericht der Klinik B.___ vom 16. Juli 2002. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft, und berufliche Massnahmen seien wahrscheinlich nicht angezeigt, da die Unmöglichkeit von stärkeren Belastungen, speziell auch geringe Rotationsbelastungen im linken Arm, eine normale Tätigkeit in jedem manuellen Beruf verunmöglichten. Wahrscheinlich sei die aktuelle Beschäftigung optimal, da problematische Arbeiten im Team anders delegiert werden könnten. Gemäss seinen Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit kann die Beschwerdeführerin links praktisch keine Gewichte mehr heben und tragen. Beschränkt möglich sei das Hantieren mit leichten Werkzeugen links. Haltung und Beweglichkeit seien grundsätzlich nicht eingeschränkt, wobei ihr aber Arbeiten über Kopfhöhe nur manchmal zugemutet werden könnten (Beilage zu Urk. 9/10). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitglied eines Putzteams im Operationssaal des Spitals A.___ sei sie vom 24. Januar 2000 bis 2. Juli 2000 zu 100 %, vom 3. Juli 2000 bis 20. Februar 2001 zu 65 %, vom 21. Februar 2001 bis 16. August 2001 zu 100 %, vom 17. August 2001 bis 10. Oktober 2001 zu 75 % sowie vom 11. Oktober 2001 bis 30. Oktober 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. November 2001 bis heute betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie rein theoretisch seit dem 1. November 2001 zu 100 % arbeitsfähig. Es käme indessen nur eine auf den Gebrauch der rechten oberen Extremität (ausschliesslich) ausgerichtete manuelle Tätigkeit in Frage (Urk. 9/10).
         Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben von D.___ an deren Arbeitgeberin vom 5. April 2004 hält dieser fest, dass die Beschwerdeführerin wegen der Folgen des Unfalles vom Januar 2000 nur beschränkt arbeitsfähig sei. Seit Dezember 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (4 Stunden), und es sei nicht möglich, diese Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit zu verbessern (Urk. 12).
4.1.2   Dr. C.___ von der Klinik B.___ diagnostizierte in seinem Bericht an D.___ vom 16. Juli 2002 ein persistierendes Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnarer Instabilität sowie Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoidfraktur Typ II mit Läsion des ulnaren Seitenbandes sowie Status nach Seitenbandrekonstruktion mit Gracilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001. Die Beschwerdeführerin habe wieder mehr Schmerzen. Es handle sich um Dauerschmerzen, welche bei Belastung unterschiedlich zunähmen, zum Teil seien sie mässig, zum Teil seien sie stark. Nachts erwache sie und könne nur mit Stilnox durchschlafen. Sie wünsche ein neues Rezept. Sie arbeite zu 60 % im Reinigungsdienst und könne diese 60 % nur in der Gruppe wahrnehmen. Die Schmerzen stammten wahrscheinlich vom Gelenk und seien auf die Gelenksschädigung zurückzuführen. Chirurgisch gebe es keine Optionen mehr zur Verbesserung der Situation. Der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass sie diesen Zustand wahrscheinlich so akzeptieren müsse. Eine Teilarbeitsfähigkeit sei zur Zeit möglich. Es könne weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Schwere Arbeit werde wohl nicht mehr möglich sein. Eine Teilberentung durch die IV erscheine sinnvoll (Beilage zu Urk. 9/10).
         Im ebenfalls am 16. Juli 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht stellt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand etwa 60 % arbeitsfähig sei. Im Laufe der Jahre werde es wahrscheinlich zu einer Verschlechterung kommen; es sei nicht möglich, genau zu sagen, wann diese eintreten werde. Es bestehe ein Zustand nach Coronoidfraktur; eine Ellbogenfrüharthrose sei durchaus möglich. Schwere Arbeiten seien in diesem Zustand nicht mehr zumutbar. Heben von Gewichten von über 10 Kilogramm körpernah und über 3 Kilogramm körperfern seien ebenfalls nicht mehr möglich (Urk. 9/12). Gemäss seinen Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit sind der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von bis zu 10 Kilogramm bis Lendenhöhe sowie von bis zu 5 Kilogramm über Brusthöhe noch beschränkt möglich. Das Hantieren mit leichten Werkzeugen könne ihr zugemutet werden. Haltung und Beweglichkeit seien nur bezüglich der Arbeiten über Kopfhöhe und bezüglich der Rotation, die Fortbewegung nur bezüglich des Besteigens von Leitern eingeschränkt (Beilage zu Urk. 9/12). Im Reinigungsdienst könnten aktuell leichte Arbeiten zu 60 % durchgeführt werden. Ideal wäre eine Umschulung auf einen körperlich leichten Beruf. Ohne Umschulung scheine eine besser geeignete Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin wohl schwer vorstellbar zu sein. Im Reinigungsdienst allgemein bestehe wohl eine 50%ige, für leichte Reinigungstätigkeiten etwa eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12).
4.1.3   Im vom Gericht angeforderten Zusatzbericht vom 7. September 2004 (Urk. 19) führt Dr. med. I.___, Oberarzt der Klinik B.___, aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst sei anlässlich der ersten Konsultation am 23. August 2000 bei 50 % gelegen und in diesem Umfang bis zum 30. Oktober 2000 attestiert worden. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. November 2000 und der Operation vom 18. Januar 2001 könne nicht konklusiv beantwortet werden, es dürften sich aber in diesem Zeitraum keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Postoperativ habe vom 18. Januar 2001 bis zum 17. März 2002 die Arbeitsfähigkeit 0 % betragen. Seit dem 18. März 2002 bestehe ununterbrochen eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Behinderungsangepasst sei für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die den Ellbogen wenig belaste, d.h. kein Tragen von schweren Lasten, keine repetitiven Tätigkeiten im Ellbogengelenk sowohl für Beugen und Strecken als auch für Rotationsbewegungen, insbesondere keine grobmanuellen schweren Tätigkeiten beinhalte. Ebenso wenig könne die Beschwerdeführerin Arbeiten in Kopfhöhe ausführen. In Frage komme z.B. eine Bürotätigkeit. Auch in einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin postoperativ bis zum 17. März 2001 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit denkbar.
         Am 20. September 2004 berichtigte Dr. I.___ seinen Bericht auf Aufforderung des Gerichts dahingehend, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 17. März 2002 bestanden habe (Urk. 22).
         Weil bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Daten ein Widerspruch zum Umstand bestand, dass die Beschwerdeführerin zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als am 17. März 2002 ihre Tätigkeit als Putzfrau teilweise wieder aufgenommen hatte, wurde von der Klinik B.___ der weitere Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 30) angefordert. Darin führt Dr. I.___ aus, es habe bezüglich der Daten eine Verwirrung und Ungenauigkeiten gegeben. Nach nochmaliger Konsultation der Krankengeschichte müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin bis Mitte Juli 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Ab Mitte Juli 2001 sei für einen Monat eine 50%ige und dann eine volle Arbeitsfähigkeit vorgesehen gewesen. In der Sprechstunde vom 21. Januar 2002 sei dann allerdings vermerkt worden, dass sie lediglich zu 60 % im Reinigungsdienst im Operationssaal gearbeitet habe. Bezüglich des Ellbogens sei man an sich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. In der Folge habe man der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für leichte und eine solche von 0 % für schwere Arbeiten attestiert.
4.1.4   Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. J.___, Oberarzt i.V. der Klinik B.___, vom 27. Januar 2002 (richtig wohl: 27. Januar 2003; vgl. Urk. 9/9 S. 3 und 4, Urk. 9/33 S. 5) besteht für schwere Arbeiten eine 100%ige und für leichte Arbeiten eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14).
4.1.5   Dr. E.___ hat im Auftrag der Pensionskasse F.___ bei der Beschwerdeführerin am 21. August 2000, 13. Juni 2001, 8. April 2002 sowie 20. Januar 2003 je eine vertrauensärztliche Untersuchung resp. Nachuntersuchung durchgeführt und darüber am 22. August 2000, 15. Juni 2001, 11. April 2002 resp. 31. Januar 2003 je ein Gutachten erstattet.
         In seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 diagnostiziert Dr. E.___ ein persistierendes Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnearer Instabilität sowie (wie bisher) eine Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoid-Fraktur Typ II mit Läsion des ulnearen Seitenbandes und Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001 (Urk. 9/9 S. 3, Urk. 9/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin klage über chronische Beschwerden im Ellbogenbereich, welche sich bei Belastung verstärkten. Ebenfalls bestünden Schulterschmerzen links. Die Beschwerdeführerin arbeite als Spetterin im Spital A.___, wo sie gut integriert sei. Zur Arbeitsfähigkeit und Invalidität führte er in seinem ersten Gutachten vom 22. August 2000 aus, dass vom 24. Januar 2000 bis 2. Juli 2000 unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe; seither arbeite die Beschwerdeführerin 3 Stunden am Tag. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen; bis auf weiteres bleibe die Beschwerdeführerin unfallbedingt nur teilarbeitsfähig (Urk. 9/17 S. 3). In seinem (zweiten) Gutachten vom 15. Juni 2001 gab er ebenfalls an, dass unfallbedingt vom 24. Januar 2000 bis 2. Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sukzessiv habe die Beschwerdeführerin danach ihre Arbeit im Rahmen von 50 % wieder aufgenommen. Seit dem 18. Januar 2001 bestehe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führte er aus, dass eine Invalidität nicht ausgewiesen sei; bei komplikationslosem Verlauf könne damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens nach Ende der Sommerferien 2001 ihre Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Anfänglich werde unfallbedingt nur eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen und die Beschwerdeführerin sollte nach Möglichkeit von schweren Arbeiten absehen (Urk. 9/15 S. 3). In seinem (dritten) Gutachten vom 11. April 2002 äusserte er sich dahingehend, dass unfallbedingt vom 24. Januar 2000 bis 2. Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seither habe die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen ihre Tätigkeit bis zu einem Pensum von 60 % aufnehmen können. Eine eventuelle Teilinvalidisierung sollte erst nach Abschluss der Behandlung in der Klinik B.___ ausgesprochen werden. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 9/13 S. 4). In seinem (vierten und letzten) Gutachten vom 31. Januar 2003 wies Dr. E.___ darauf hin, dass man der Beschwerdeführerin im Juli 2002 in der Klinik B.___ für eine leichte Tätigkeit eine 40%ige und für eine schwere Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine Teilberentung empfohlen habe. Die letzte Kontrolle in der Klinik B.___ habe am 27. Januar 2003 stattgefunden. Man habe keine neuen Aspekte gefunden. Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für schwere Arbeiten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dr. E.___ selber bescheinigte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine 40%ige Invalidität (Urk. 9/9 S. 4). Zur (allfälligen) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat sich Dr. E.___ nicht geäussert.
4.1.6   In den Akten findet sich im Weiteren das von Dr. H.___ zuhanden der Unfallversicherung G.___ erstattete Gutachten vom 13. März 2002 (Urk. 9/48).
         Dr. H.___ erhebt eine Epicondylopathia Ellbogen links ulnar bei Status nach Kapselbandläsion ulnar, nach Prozessus coronoideus-Fraktur Typ II sowie nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001. Subjektiv habe die Operation vom 18. Januar 2001 für die Beschwerdeführerin keine wesentliche Verbesserung der Situation gebracht. Sie klage weiterhin über Schmerzen im Ellbogen links, vor allem ulnar lokalisiert, und Auftreten bei Belastung. Ihre Arbeit im Hausdienst beim Spital A.___ habe sie bisher auf 60 % steigern können. Angesichts der körperlich doch belastenden Arbeit sei fraglich, ob jemals wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Eine gewisse Anpassung sei möglicherweise noch zu erwarten. Bei angepasster Arbeit, d.h. die oberen Extremitäten nicht belastend, z.B. Bürotätigkeit, sollte eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus zu realisieren sein (Urk. 9/48, Gutachten S. 12).
4.2    
4.2.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht fest und ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem persistierenden Schmerzsyndrom Ellbogen links bei leichter ulnarer Instabilität sowie an einer Epicondylopathia ulnaris links bei Status nach Coronoid-Fraktur Typ II mit Läsion des ulnaren Seitenbandes und Status nach ulnarer Seitenbandrekonstruktion mit Grazilissehne Ellbogen links am 18. Januar 2001 leidet. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vergleiche Erwägung 2.1) besteht, liegen - entgegen ihrer Auffassung - nicht vor. Vielmehr wurde sowohl von Dr. C.___ als auch von ihrem Hausarzt, D.___, ausdrücklich bestätigt, dass ihre psychischen Funktionen nicht beeinträchtigt seien (Urk. 9/9, Urk. 9/10).
4.2.2   Was die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so gehen die behandelnden resp. begutachtenden Ärzte in den genannten Berichten grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst des Spitals A.___ zu 60 % arbeitsfähig ist.
         Auf das Arztzeugnis von D.___ vom 5. April 2004 (Urk. 12), in welchem er der Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (= 4 Stunden) bescheinigt, kann nicht abgestellt werden, da daraus nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll.
         Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der am 28. Juni 2005 (Urk. 36) eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen will, ist festzuhalten, dass diese einerseits dafür keine genügenden Anhaltspunkte liefern und anderseits die Verschlechterung ohnehin nach dem vorliegend relevanten Beurteilungszeitpunkt (Datum des angefochtenen Einspracheentscheides = 23. März 2004) eingetreten wäre.
         Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wird der Beschwerdeführerin grundsätzlich sowohl seitens Dr. C.___ von der Klinik B.___ als auch seitens D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Sodann hält auch Dr. H.___ fest, dass bei einer angepassten Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus zu realisieren sein sollte. Während sich Dr. H.___ in diesem Zusammenhang im Weiteren auf die Feststellung beschränkt, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handeln müsse, welche die oberen Extremitäten nicht belaste (zum Beispiel Bürotätigkeit), hat Dr. C.___ genau dargelegt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihren physischen Funktionen eingeschränkt ist. Dabei kommt er - wie erwähnt - zum Schluss, dass das Heben und Tragen von maximal 10 Kilogramm bis Lendenhöhe sowie von maximal 5 Kilogramm über Brusthöhe - auch mit der linken oberen Extremität - manchmal und das Hantieren mit leichten Werkzeugen - auch mit der linken oberen Extremität - oft zumutbar seien. D.___ vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die linke obere Extremität praktisch vollständig eingeschränkt sei, weshalb - rein theoretisch - nur noch eine ausschliesslich auf den Gebrauch der rechten oberen Extremität ausgerichtete manuelle Tätigkeit in Frage komme.
4.2.3   Bei der Würdigung der Angaben von D.___ ist in Betracht zu ziehen, dass dieser als Hausarzt der Beschwerdeführerin geneigt sein dürfte, seine Aussagen in eine für sie günstige Richtung zu lenken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Die Feststellung von D.___, wonach der Beschwerdeführerin nur noch eine ausschliesslich auf den Gebrauch der rechten oberen Extremität ausgerichtete manuelle Tätigkeit zugemutet werden kann, findet denn in den Akten auch keine Stütze. Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 1993 als Spetterin beim Spitals A.___ angestellt, wobei ihr vertraglicher Beschäftigungsumfang per 1. Februar 2003 auf 60 % reduziert wurde. Gemäss den Angaben des Spitals A.___ ist es der Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes nur, aber immerhin möglich, das Abstauben der Möbel sowie die Reinigung der Toiletten, der kleinen Fensterflächen, der Fussleisten und, allerdings lediglich im Operationssaal, auch die Lavaboreinigung zu besorgen (Beilage zu Urk. 9/29). Da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie dabei auch die linke obere Extremität einsetzen muss, vermag die Feststellung von D.___, wonach - rein theoretisch - nur noch eine ausschliesslich auf den Gebrauch der rechten oberen Extremität ausgerichtete manuelle Tätigkeit in Frage komme, nicht zu überzeugen.
4.2.4   Die Feststellungen von Dr. C.___, bei welchem es sich im Übrigen - im Gegensatz zu D.___ - um einen Facharzt handelt, sind schlüssig und lassen sich auch mit denjenigen von Dr. H.___, welche allerdings sehr pauschal gefasst sind, sowie mit den Angaben des Spitals A.___ (Arbeitgeber) in Einklang bringen. Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, für leichte manuelle Tätigkeiten aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. I.___ von der Klinik B.___ hat denn auch im eingeholten Ergänzungsbericht noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den verletzten Ellbogen mit den genannten Einschränkungen einsetzen kann.
4.3 Bezüglich des Zeitpunktes, ab welchem der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist, erscheint der Sachverhalt dagegen nicht genügend abgeklärt. Während der Hausarzt D.___ diese ab dem 1. November 2001 als gegeben ansieht (vgl. Urk. 9/10), hat die Klinik B.___ darüber äusserst widersprüchliche Angaben gemacht, welche sich trotz dreimaliger Nachfrage durch das Gericht nicht haben klären lassen. Vielmehr lässt sich selbst der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau anhand dieser Angaben nicht einwandfrei rekonstruieren. So wird im Bericht vom 7. September 2004 (Urk. 19) ausgeführt, bei der ersten Konsultation am 23. August 2000 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen, welche bis zum 30. Oktober 2000 attestiert worden sei. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit vom 1. November 2000 bis zur Operation vom 18. Januar 2001 könne nicht mehr konklusiv beantwortet werden. Postoperativ habe die Arbeitsfähigkeit vom 18. Januar 2001 bis zum 17. März 2002 0 % betragen. Seit dem 18. März 2002 bestehe dagegen wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin in diesem Bericht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 17. März 2001 bescheinigt, was aber am 20. September 2004 (Urk. 22) dahingehend korrigiert wurde, dass auch hierfür der 17. März 2002 das korrekte Datum sei. Würde man aber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von der Operation vom 18. Januar 2001 bis zum 17. März 2002 ausgehen, hätte die Beschwerdeführerin einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ergibt sich indessen ohne weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls während dieser ganzen Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ist, hat sie doch ihre Arbeit beim Spital A.___ zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt teilweise wieder aufgenommen. Im Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 30) wird denn auch festgehalten, ab Mitte Juli 2001 sei für einen Monat eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden und anschliessend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgesehen gewesen. Anlässlich der Konsultation vom 21. Januar 2002 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeite, wobei ausdrücklich vermerkt worden sei, dass bezüglich des Ellbogens an sich eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei sodann das Zeugnis vom 27. Januar 2002 (Urk. 9/14; richtig wohl: 27. Januar 2003, vgl. Urk. 9/9 S. 3 und 4, Urk. 9/33 S. 5) ausgestellt worden, worin vermerkt werde, dass die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten 0 % und für leichte Arbeiten 60 % betrage. In der Folge sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinigt worden. Im Schreiben vom 19. März 2002 an die Unfallversicherung G.___ hielt die Klinik B.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2001 als zu 50 % und am 21. Januar 2002 als voll arbeitsfähig beurteilt (Urk. 9/48). Am 25. März 2002 führte sie gegenüber dem Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin sei für zwei weitere Monate zu 40 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsfähigkeit wurde anlässlich der Sprechstunde vom 22. Mai 2002 bestätigt.
4.4 Insgesamt wird aus den Angaben der Klinik B.___ nicht klar, zu welchen Zeiten sie die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst in welchem Umfang für arbeitsfähig hielt und bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen jegliche brauchbaren Angaben. Nachdem unbestrittenermassen feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Operation vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war, ist nicht auszuschliessen, dass ihr für eine befristete Zeit eine Invalidenrente zusteht. Die Beschwerdegegnerin wird ein weiteres ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches sich unter Zuhilfenahme der vorhandenen Unterlagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 24. Januar 2000 in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst (zeitlich möglicher Einsatz, funktionelle Einschränkungen) sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussert. Aufgrund dieser Angaben wird die IV-Stelle unter Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein befristeter Rentenanspruch zusteht.
        
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.       Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26, Urk. 35, Urk. 36, Urk. 37/1-2, Urk. 38 und Urk. 39
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse F.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).