IV.2004.00245
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. April 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene M.___ war als Glätterin in einer Wäscherei tätig. Da sie seit November 2002 krankheitsbedingt (Rückenbeschwerden) ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte, kündigte ihr die Arbeitgeberin die Stelle per Ende November 2002 (Urk. 8/28).
Am 7. November 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente (Urk. 8/29). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 8/28) ein sowie die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 29. November 2002 (Urk. 8/14), von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 29. November 2002 (Urk. 8/13/1) und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, vom 28. Dezember 2002 (Urk. 8/12). Sodann veranlasste sie eine Begutachtung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003; Urk. 8/11). Gestützt darauf verfügte sie am 11. Dezember 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/4). Die Einsprache der Versicherten vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/3) wies sie mit Entscheid vom 10. März 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___ am 7. April 2004 Beschwerde erheben und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2004 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 24. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Abweisung des Leistungsbegehrens auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise eine körperlich leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben könnte. Mit dieser verbliebenen Restarbeitsfähigkeit könnte sie noch Fr. 38'696.-- verdienen, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'940.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (Urk. 8/4 S. 2). Sie weist darauf hin, dass verschiedene invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund stünden, die keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen sinngemäss geltend machen, bekanntlich bestehe Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die psychiatrische Begutachtung habe wohl unter Anwesenheit einer Dolmetscherperson stattgefunden, ohne dass jedoch ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei. Ausserdem sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin auch unter Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsschwäche und starken Kopfschmerzen leide.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Oberarzt am Spital E.___, sowie Dr. med. F.___, Assistenzärztin, stellten im Bericht vom 12. März 2002 folgende Diagnosen: Zervikospondylogenes Syndrom links und thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und nicht Dermatom-bezogener Sensibilitätsminderung im gesamten linken Arm sowie Adipositas mit Dekonditionierung. Die Beschwerdeführerin klage seit Oktober 2001 über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen vorwiegend in die linke Schulter sowie thorakal. Vom 18. Februar bis 15. März 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. März bis 30. April 2002 habe die Arbeitsfähigkeit hingegen bei gleichzeitiger Durchführung eines ambulanten Ergometrie-Trainings 50 % betragen (Urk. 8/13/2).
3.2 Der Internist Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 29. November 2002 im Wesentlichen die im Universitätsspital gestellten Diagnosen und Beschwerden und erwähnte ergänzend eine seit August 2002 bestehende Depression. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit nur noch zu acht bis zwölf Sunden pro Woche arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mutete er ihr dagegen halbtags zu. Beide Einschätzungen würden ab November 2002 gelten (Urk. 8/14).
3.3 Im Bericht vom 29. November 2002 wiederholte die Allgemeinmedizinerin Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen und Beschwerden. Ergänzend fügte sie hinzu, die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelanfällen. Abschliessend hielt sie dafür, dass der Beschwerdeführerin seit 12. November 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/13/1).
Im Zeugnis vom 26. Februar 2004 erklärte die gleiche Ärztin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen, progredienten und therapierefraktären Erkrankung leide. Das Krankheitsbild sei sehr komplex. Sie leide an chronischen Gelenk- und Muskelschmerzen sowie diffusen Rückenschmerzen. Obwohl eine relevante koronare Herzerkrankung kardiologisch habe ausgeschlossen werden können, bestehe eine sehr ausgeprägte psychovegetative Dekompensation, die zu häufigen Störungen des Kreislaufes geführt habe. Mit der Zeit habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, weswegen sich die Beschwerdeführerin in einer ambulanten Behandlung befinde. Weiterhin liege volle Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 3/1).
3.4 Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2002 psychotherapeutisch behandelt, stellte im Bericht vom 28. Dezember 2002 aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer psychosomatischen Störung. Die Beschwerdeführerin habe die "Arbeit als Zentrum ihres Lebens" verstanden. Der Verlust der Arbeitsstelle habe sie sehr schwer getroffen. Sie sei verbittert, fühle sich enttäuscht und betrogen. Bei ständigen Schmerzen des lokomotorischen Apparates müsse sie häufig mit Suizidgedanken kämpfen. Die Grundstimmung sei gereizt, agitiert und depressiv. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identität verloren. Sie verstehe sich selbst und die Welt nicht mehr. In den psychischen Funktionen sei sie mittel bis stark eingeschränkt. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12).
Im Bericht vom 11. Januar 2004 wiederholte Dr. C.___ ihre früheren Angaben und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin zeige sich verbittert und sei in einer verdriesslichen Stimmung der Hoffnungslosigkeit. Sie fühle sich nicht im Stande, den somatischen Schmerzen die Stirn zu bieten, sie zu akzeptieren und in ihren Alltag zu integrieren. Sie berichte immer wieder über ein Gefühl der Wertlosigkeit und könne in ihrem Leben keinen Sinn mehr finden beziehungsweise habe häufige Suizidgedanken. Sie leide an hartnäckigen Schlafproblemen und Appetitstörungen sowie Schuldgefühlen dem Sohn gegenüber. Sie beurteile ihre Situation als ausweglos. Abschliessend schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % (Urk. 8/10).
3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/11 S. 13):
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom links (ICD-10 M53.1) sowie thorakovertebralem Syndrom
- Status nach möglichem Morbus Scheuermann
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom Schultergürteltyp
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
- fortgeschrittene allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Symptomatik im Rahmen der Diagnose 1
3. Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die ebenfalls festgestellte Adipositas permagna (BMI 40 Kg/M2; ICD-10 E66.0) sowie die bereits medikamentös behandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) (Urk. 8/11 S. 13).
Bei der rheumatologischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Nachbarin als Übersetzerin an, seit 2 ½ bis 3 Jahren an Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung nach occipital mit begleitenden Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide obere Extremitäten zu leiden. Bezüglich letzterem sei die Schmerzausstrahlung primär linksseitig mit begleitenden Dyästhesien links lateralbetont bis in die Finger IV und V reichend und im Verlaufe zunehmend auch in die rechte obere Extremität. Später seien auch lumbale Rückenschmerzen mit panvertebraler Schmerzausstrahlung sowie, seit der im Mai 2001 erfolgten Varizenoperation, rechtsseitige diffuse Beinschmerzen hinzugekommen. Aktuell seien die Beschwerden intensiver als zu Beginn. Bluthochdruck, Schwindel und Konzentrationsstörungen seien hinzugekommen. Die Schmerzen seien permanent und würden bei längerem Gehen, Sitzen oder im Liegen zunehmen. Rezidivierend komme es auch zu Blockierungen mit vollständiger Immobilisierung im Nackenbereich (Urk. 8/11 S. 5 f.).
Auch die psychiatrische Untersuchung erfolgte im Beisein der Übersetzerin. Trotzdem habe es der Beschwerdeführerin manchmal Schwierigkeiten bereitet, sich zu verständigen, oder die Fragen zu verstehen (Urk. 8/11 S. 11). Laut Gutachter gab die Beschwerdeführerin im Einzelnen an, es gehe ihr manchmal derart schlecht, dass sie sich am liebsten umbringen möchte. Sie habe allerdings noch nie Versuche in dieser Richtung unternommen. Sie leide unter Schmerzen im Nacken und im rechten Bein, habe einen hohen Blutdruck und zeitweise Schwindelbeschwerden. In diesem Zustand "gehe es wirklich nicht mehr gut". Sie könne nur mit Medikamenten schlafen. Nachts "leide sie vielleicht unter Schmerzen und wache manchmal auf". Sie fühle sich oft nervös, "weil sie nichts tun könne und derart krank sei". Ab und zu habe sie Angstgefühle. Diese träten jedoch nicht jeden Tag auf, meistens wenn sie sich nicht konzentrieren könne, und dauerten einige Minuten (Urk. 8/11 S. 10). Zu ihrem Lebenslauf habe die Beschwerdeführerin berichtet, 17-jährig mit einem damals 10-jährigen Mann verheiratet worden zu sein. Etwa 18-jährig habe sie den ersten Sohn geboren. Den zweiten Sohn habe sie 1987 geboren. Der Ehemann habe schon seit vielen Jahren in der Schweiz gearbeitet. 1990 sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Der jüngere Sohn sei ein Jahr später nachgekommen. Ab Oktober 1990 habe sie in einer Wäscherei gearbeitet. Die Arbeit habe ihr gefallen, obwohl sie schwer gewesen sei. Im Jahre 2000 sei sie wegen einer Vene am Bein operiert worden. Sie habe dann unter den Schmerzen zu leiden begonnen. Während zwei Jahren habe sie gearbeitet, obwohl sie krank gewesen sei; sie sei auch oft bei der Arbeit ausgefallen (Urk. 8/11 S. 11).
Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Befunde der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung kamen die Gutachter im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass - den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend - die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Es bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit wenig objektivierbaren Befunden, weder bildgebend noch klinisch. Der relevanteste Befund sei die allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Sensomotorische Ausfälle liessen sich mit Sicherheit ausschliessen. Objektivierbar sei die funktionelle Überlagerung, was sich auch in Form der positiv geprüften Waddellzeichen zeige. Aufgrund der Hinweise aus dem Tätigkeitsbeschrieb bestehe aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese werde begründet durch die teilweise vorhandenen Überkopfarbeiten oder das teilweise Tragen von schweren Lasten. Aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/11 S. 13 f.). Aus psychiatrischer Sicht müsse die Anpassungsstörung objektiv als gering eingestuft werden. Ebenfalls sei die Schmerzstörung als nicht gravierend einzustufen. Es bestünden allerdings sehr geringe individuelle Ressourcen und ungünstige Bewältigungsstrategien, weshalb die Störung in Ausmass und Auswirkung doch etwas höher eingestuft werden müsse. Es könne damit allenfalls eine durch die Verlangsamung bedingte leichte Leistungseinschränkung begründet werden, wobei das Ausmass höchstens 20 % bezogen auf eine ganztägige Arbeit betrage (Urk. 8/11 S. 12). Diese Einschränkung wirke sich nicht additiv aus. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter auf den 12. November 2001. Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten bis 15 kg durchgeführt in Wechselbelastung, ohne Einnahme einer Zwangshaltung ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht resultiere indessen auch hier eine Einschränkung von maximal 20 % (Urk. 8/11 S. 14).
Zu den früheren ärztlichen Einschätzungen führten die Gutachter abschliessend aus, die von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen angegebene Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet worden, weshalb dazu inhaltlich nicht Stellung genommen werden könne (Urk. 8/11 S. 15).
4.
4.1 Die bisherige (nicht publizierte) Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, dass es grundsätzlich Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen. In Bezug auf die Untersuchung und Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; vgl. Art. 72bis IVV) im Besonderen ist gemäss BGE 127 V 219 dem Gesuch des oder der Versicherten um Durchführung der Massnahme in einer ihr geläufigen Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit nicht objektive Gründe dem entgegen stehen. Andernfalls besteht Anspruch auf den Beizug eines Dolmetschers und auf eine kostenlose Übersetzung der Expertise. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für andere Sprachen (BGE a.a.O. S. 226 Erw. 2b/bb; unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00, Erw. 4.1.1). Entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kommt sie somit vorliegend nicht zum Zuge.
Im Urteil in Sachen L. vom 25. Juli 2003 (I 642/01) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukommt. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Der Experte kann die versicherte Person auffordern, für den Fall von Verständigungsschwierigkeiten einen professionellen Dolmetscher allenfalls nach ihrer Wahl mitzubringen. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen des Gutachterauftrages. Der so bestellte Übersetzer wirkt als Hilfsperson an der Untersuchung mit (Erw. 3.1 und 3.2; vgl. auch obenerwähntes Urteil des EVG in Sachen I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00, Erw. 4.1.2).
4.2 Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin eine Nachbarin als Übersetzerin zur Untersuchung bei der MEDAS mit. Dass es sich dabei um eine professionelle Übersetzerin gehandelt hätte, ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachten vom 30. Oktober 2003 nicht. Sowohl bei der Erhebung der persönlichen Anamnese (Urk. 8/11 S. 4 f.) als auch bei der rheumatologischen Anamnese (S. 5-7) wurden seitens der involvierten Gutachter keine sprachlichen Probleme namhaft gemacht und die Beschwerdeführerin berichtete detailliert über ihre Vorgeschichte und ihre Beschwerden. Anders verlief hingegen die psychiatrische Begutachtung. Hier gab der Gutachter ausdrücklich Verständigungsschwierigkeiten an, welche er auf die mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Übersetzerin zurückführte. Andere (insbesondere medizinische) Gründe dafür nannte er keine. Sodann fällt auf, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobene Anamnese (Urk. 8/11 S. 11) verschiedene Widersprüche zu den Vorakten und zu dem vom fallführenden Gutachter zusammengefassten Lebenslauf aufweist (Sozial- und medizinische Anamnese; Urk. 8/11 S. 4). So bestehen Unstimmigkeiten hinsichtlich Alter der Beschwerdeführerin bei der ersten Heirat und bei der Geburt des ersten Sohnes (15 Jahre gemäss Urk. 8/10 und 8/11 S. 4; 17 beziehungsweise 18 Jahre gemäss Urk. 8/11 S. 11), zum Einreisedatum des zweiten Sohnes (erst anfangs 2003 gemäss Urk. 8/10, vgl. auch 8/13/2 S. 3 und Urk. 8/12 S. 2; bereits 1991 gemäss Urk. 8/11 S. 11) und schliesslich zum Datum der Varizenoperation (Mai 2001 gemäss Urk. 8/13/2 S. 3 und Urk. 8/11 S. 4; im Jahr 2000 gemäss Urk. 8/11 S. 11). Auch scheint dem psychiatrischen Gutachter nicht klar gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin 1988 ihren jetzigen, 1966 geborenen (vgl. Urk. 8/29) Ehemann geheiratet hat (vgl. Urk. 8/11 S. 4, Urk. 8/10, Urk. 8/12). War eine Verständigung schon bezüglich dieser Eckdaten der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin - hinsichtlich derer bereits mässige Sprachkenntnisse ausreichen würden - schwierig, bestehen nicht unerhebliche Zweifel daran, dass die von der Rechtsprechung geforderte "bestmögliche Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person" während des ganzen Abklärungsgespräches gewährleistet war, zumal der Gutachter wie erwähnt selber Schwierigkeiten in der sprachlichen Verständigung feststellte. Unter diesen Umständen kann auf die Folgerungen im MEDAS-Gutachten nicht abschliessend abgestellt werden. Denn gerade auch bei der Frage nach der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit steht und fällt die Aussagekraft einer psychiatrischen Begutachtung angesichts der zu beleuchtenden Aspekte (siehe dazu BGE 130 V 352; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.) mit der Qualität der Kommunikation. Die Sache ist daher zur ergänzenden rechtskonformen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2004 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).