IV.2004.00248
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter
Schweizer Paraplegiker-Vereinigung
Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1959, leidet an Tetraplegie bei kongenitaler Klein-hirnhypoplasie, an einem lumbalen Schmerzsyndrom, einem Schlafapnoe-syndrom sowie an einer Gonarthrose; sie ist auf den Rollstuhl angewiesen (Urk. 8/13/4, Urk. 8/16/2 lit. A, Urk. 8/17/2). Seit 1. November 1988 bezieht die Versicherte eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und seit 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/15 S. 2-3).
1.2 Im Rahmen einer amtlich angeordneten Überprüfung des Leistungsanspruches liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Beizug medizinischer Berichte (Urk. 8/16/2, Urk. 8/17/2) die Hilflosigkeit der Versicherten vor Ort abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2003, Urk. 8/26 = Urk. 8/34 = Urk. 3/5).
Mit Verfügung vom 6. Januar (Urk. 3/3 = 6/24) beziehungsweise 2. Februar 2004 (Urk. 8/3, Urk. 8/7) sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Februar 2004 lediglich noch eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/23 = Urk. 3/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. März 2004 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiegegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Nottwil, mit Eingabe vom 8. April 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 1. Juni 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In Anbe-tracht des Erlasses der Verfügung im Januar/Februar 2004 und des angefochtenen Einspracheentscheides am 9. März 2004 sowie des Umstandes, dass die Hilflosenentschädigung auf den 1. Februar 2004 herabgesetzt wurde, ist der materielle Anspruch nach diesen neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1).
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer,
a. wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.3 Gemäss 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen.
Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt (BGE 128 V 93, 130 V 61): Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 317, BGE 130 V 61). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 36 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
3. Jede formell zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV in der bis 29. Februar 2004 in Kraft gewesenen - in Anbetracht der Verwirklichung des massgebenden Sachverhaltes vor dem 1. März 2004 hier anwendbaren (BGE 130 V 329) - Fassung, wird eine Revision unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Zusprache der Hilflosenentschädigung mittleren Grades derart verändert haben, dass die Leistungszusprache keinen Bestand mehr hat und in Revision zu ziehen ist.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass nur noch in den Bereichen Essen und Verrichtung der Notdurft eine Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 3/3 S. 2), während diese für die weiteren Bereiche zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.). Inwiefern eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wäre, legte die Beschwerdegegnerin nicht dar; ebenso wenig kann dem Abklärungsbericht entnommen werden, worin eine Veränderung gegenüber den früheren Verhältnissen zu erblicken wäre (Urk. 8/26).
Die Beschwerdeführerin stellte eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation in Abrede; vielmehr sei für sie das Wohnen ausserhalb einer Heimstätte nur deshalb möglich, weil sie über einen eisernen Willen verfüge und zudem bei der Hausarbeit von Dritten unterstützt werde (Urk. 1 S. 4).
4.2 Die Umstände, welche im Jahr 1988 zur Feststellung einer Hilflosigkeit mittleren Grades führten, sind nicht mehr aktenkundig, da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffinden konnte (vgl. Urk. 8/5 S. 2).
Art. 46 ATSG schreibt - als Gegenstück zum aus Art. 47 ATSG fliessenden Akteneinsichtsrecht - die Aktenführungspflicht der Versicherungsträger vor. Danach hat eine Behörde alle Akten zu führen, die massgeblich sein können. Wenn die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt und die massgeblichen Unterlagen nicht (mehr) vollständig vorhanden sind, darf das der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu Nachteil gereichen (BGE 124 V 372 Erw. 3b).
4.3 Die ältesten noch vorhandenen medizinischen Unterlagen stammen aus den Jahren 1996/1997.
In Bezug auf die Diagnose führte Dr. med. A.___, Prakt. Arzt, unter Verweis auf nicht aktenkundige weitere Berichte am 9. März 1997 aus, die Knie- und Rückenbeschwerden hätten zugenommen. Insgesamt bezeichnete er den Gesundheitszustand indes als stationär (Urk. 9/36).
Dr. med. B.___ stellte im Bericht vom 5. Juni 2000 folgende Diagnosen: beinbetonte tetraspastische Tetraparese bei kongenitaler Kleinhirnhypoplasie, eine Blasenfunktionsstörung, ein lumbo- und cervicovertebrales Schmerzsyndrom sowie Status nach verschiedenen operativen Eingriffen (Urk. 9/34 Ziff. 3). Dr. B.___ führte ferner aus, der Gesundheitsschaden bestehe seit Geburt und sei stationär; die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auf einen Rollstuhl angewiesen (Urk. 9/34 Ziff 1.2, Ziff. 1.4 und Ziff. 2).
Diese Angaben bestätigte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 14. Oktober 2000 (Urk. 9/33); am 14. Februar 2001 bezeichnete er den Gesundheitszustand als stationär bis sich verschlechternd (Urk. 9/32).
Am 31. Oktober 2001 berichteten die Ärzte des Schweizer Paraplegiker-Zentrums von einer mehrmonatigen Hospitalisation der Beschwerdeführerin und mehreren durchgeführten Operationen (Urk. 9/31 = Urk. 8/20/2).
Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Schulthess Klinik, untersuchte am 3. Dezember 2002 das Kniegelenk, welches verschiedenen Operationen unterzogen worden war, die jedoch die Knieschmerzen nicht geheilt hätten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen, auch wenn sich Dr. D.___ nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (Urk. 8/18/4).
4.4 Dr. B.___ bezeichnete am 13. Dezember 2002 bei gestellter Diagnose den Gesundheitszustand stets als stationär. Wegen der Tetraplegie könne die Beschwerdeführerin höchstens einen Schritt machen und sei immer auf den Rollstuhl angewiesen. Im Vordergrund stünden lumbale Beschwerden sowie Beschwerden im mehrfach operierten rechten Kniegelenk (Urk. 8/17/2). Im Hinblick auf die Hilflosigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin bedürfe bloss für die Fortbewegung in der Wohnung und im Freien der Hilfe (Urk. 8/17/3).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2002 bestätigte Dr. med. E.___, Schweizer Paraplegiker-Zentrum, die Diagnosen und berichtete seinerseits, die Beschwerdeführerin leide unter einem erheblichen Schmerzsyndrom, sowohl lumbal als auch am rechten Kniegelenk (Urk. 8/16/2). Auch Dr. E.___ hielt den Gesundheitszustand für stationär, während er sich in Bezug auf die Hilflosigkeit nicht äusserte (Urk. 8/16/1 lit. C).
4.5 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen kann ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, bescheinigen die Ärzte doch übereinstimmend einen seit Jahren stationären Gesundheitszustand.
Nachdem wegen der fehlenden früheren Arztberichte auch nicht erstellt werden kann, dass der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Gewährung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades schlechter gewesen wäre als anlässlich der Leistungsherabsetzung, ist das Vorliegen von gesundheitlichen Veränderungen als Revisionsgründe zu verneinen.
Aufgrund der Aktenlage ist aber auch nicht ausgewiesen, dass sich der Bedarf der Beschwerdeführerin an Hilfe Dritter massgeblich verändert hätte. Insbesondere kann weder dem Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 (Urk. 3/5) noch den beschwerdegegnerischen Ausführungen entnommen werden, worin diese Tatsachenveränderung liegen sollte. Vielmehr ist zu schliessen, dass die Abklärerin den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt neu eingeschätzt hat, welche Beurteilung in revisionsrechtlicher Hinsicht unberücksichtigt zu bleiben hat.
5.
5.1 Damit bleibt zu prüfen, ob die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann.
5.2 Nach Art. 53 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Revisionsordnung geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
5.3 Die Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades wurde jeweils mit Verwaltungsverfügung zugesprochen, welche bis anhin nie Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung bildete (vgl. Urk. 8/15). Insoweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - was im Folgenden zu prüfen bleibt -, kann diese Leistungszusprache grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden.
5.4 Zunächst wird als Voraussetzung für die Wiedererwägung eine zweifellose Unrichtigkeit verlangt. Dieses Erfordernis stellt eine Schranke dar und darf seines Gehaltes nicht entleert und preisgegeben werden. Denn sonst würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Leistungszusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2002 in Sachen B., I 222/02, mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte im Fragebogen für Rentenrevision am 27. November 2002 geltend, sie bedürfe in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wenigstens zum Teil der Hilfe Dritter (Urk. 8/40 Ziff. 3). Beschwerdeweise brachte sie vor, sie sei ausser bei den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Einschränkungen bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme wie auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auf die Hilfe angewiesen (Urk. 1 S. 3 f.).
Die Abklärerin gelangte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/34) unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Leiden zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Essen sowie Verrichtung der Notdurft auf die Hilfe Dritter angewiesen; dagegen bestehe bei der Fortbewegung keine Hilfsbedürftigkeit, da sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung auch ohne Rollstuhl bewegen könne, mit einem Treppenlift in die Garage fahren, selbständig ins Auto steigen und Auto fahren könne, was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3). Zudem benötige die Beschwerdeführerin dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, nämlich ein Beatmungsgerät während der Nacht, wobei die Gemeindeschwester den Port-A-Cath wechsle (Urk. 8/34 S. 3).
Unbestritten und ausgewiesen ist die Hilflosigkeit beim Essen und bei der Verrichtung der Notdurft (vg. Urk. 3/5). Streitig bleibt dagegen, ob weitere Lebensverrichtungen nur mit Hilfe Dritter möglich sind.
6.2 Dr. B.___ hielt am 16. Dezember 2002 ohne weitere Begründung fest, ausser bei der Fortbewegung sei die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/17/3). Dr. E.___ liess diese Frage jeweils offen (Urk. 8/16/1 lit. C, Urk. 8/20/1 lit. C), ohne dass die Beschwerdegegnerin deshalb ihre Leistungspflicht in Frage gestellt hätte.
6.3 Der Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/34) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.4), um ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson sind im Bericht festgehalten und in die Beurteilung einbezogen. Die Abklärerin legte zudem dar, wieso sie die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung, welche Dr. B.___ bescheinigte, nicht anerkannte.
Allerdings liess sie bei dieser Einschätzung ausser Acht, dass rechtsprech-ungsgemäss bei der Prüfung der Frage, ob die Versicherte in der Fortbewegung hilfsbedürftig sei, die Autoabgabe nur so weit berücksichtigt werden darf, als diese Hilfsmittelversorgung tatsächlich zu Lasten der Invalidenversicherung geht. Zwar kommt die Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederung für ein Auto auf, doch übernimmt sie die private Verwendung des Automobils in der Freizeit nicht. Die Fortbewegung zu privaten Zwecken, wo die gehunfähige Person auch in Situationen auf das Auto angewiesen ist, in denen ein Nichtbehinderter zu Fuss ginge oder ein öffentliches Verkehrsmittel benützen würde, zählt ebenfalls zur Teilfunktion Fortbewegung, bei der sich die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit stellt. In diesem Bereich entstehen für die Betroffene Kosten, welche nicht durch die auf erwerbliche Zwecke beschränkte Abgabe eines Automobils beziehungsweise die Vergütung von Ersatzleistungen gedeckt sind. Somit ist die Versicherte bezüglich der fehlenden Mobilität im nichterwerblichen Bereich nicht im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV mit einem Hilfsmittel versorgt.
Daher darf ihr bei der Beurteilung der Frage, ob sie insoweit dauernd und erheblich hilfsbedürftig sei, die Abgabe des Hilfsmittels Automobil oder die Zusprechung von Amortisationsbeiträgen nicht entgegengehalten werden. Allein schon unter dem Gesichtswinkel der Autoabgabe ergibt sich somit, dass eine gehunfähige Person selbst dann, wenn sie über ein von der Invalidenversicherung gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen finanziertes Automobil verfügt, bei der Fortbewegung ausser Haus, soweit sie nicht erwerblichen Zwecken dient, und damit in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Damit gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos (BGE 117 V 149 vgl. Erw. 3a).
6.4 Es bleibt zu prüfen, ob in einer weiteren Lebensverrichtung, namentlich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen eine Hilflosigkeit gegeben ist, wie die Beschwerdeführerin geltend machte und dazu vorbrachte, sie sei nicht in der Lage, ohne Haltegriffe oder der Stütze von Dritten vom Rollstuhl aufzustehen (Urk. 1 S. 3 f.). Die Abklärerin hat hingegen festgehalten, nach eigenen Angaben könne die Beschwerdeführerin selbständig von Bett und Stuhl aufstehen und könne im Stehen ein Fenster öffnen. Ferner sei sie plötzlich vom Rollstuhl aufgestanden und um den Tisch herumgegangen (Urk. 3/5), was die Beschwerdeführerin mit Nichterinnern bestritt.
Medizinisch ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Damit kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne stets ohne Hilfe Dritter, beispielsweise beim Einkaufen oder zum Bedienen von Apparaten (zum Beispiel Bancomat), aufstehen, selbst wenn dies zu Hause von Bett und Stuhl bei angepasster Einrichtung aus möglich ist.
Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage kann hier offen bleiben, da eine Wiedererwägung nur möglich wäre, wenn sie offensichtlich bejaht werden könnte. Da vorliegend zweifelhaft ist, ob die Hilflosigkeit in diesem Bereich zu bejahen oder verneinen ist, kann die ursprüngliche Verfügung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, womit ihre Wiedererwägung ausser Betracht fällt.
Unter diesen Umständen sind von weiteren Abklärungen keine erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann.
6.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Februar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Vorliegend rechtfertigt sich, die Prozessentschädigung auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).