Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene R.___ meldete sich am 22. Januar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. April 2003 (IV.2002.00616) in dem Sinne gut, als dass die Sache zur weiteren Abklärung (Vornahme eines Haushaltsberichts) und anschliessendem Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/10).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2003; Urk. 7/39) und verneinte den Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/6). Die auf Zusprechung einer ganzen Rente lautende Einsprache (vom 14. Januar 2004; Urk. 7/37) wies sie nach Rücksprache mit der Abklärungsperson (Urk. 7/4) und dem internen medizinischen Dienst (Urk. 7/1 S. 2) mit Entscheid vom 31. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob R.___ am 8. April 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 17. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 24. Mai 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe unter anderem geltend, sie ginge als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung nach, weshalb sie sich mit der Qualifizierung als Teilerwerbstätige nicht einverstanden erklären könne (Urk. 1 S. 2). Weiter bestreitet sie, in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig zu sein; vielmehr sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom 17. April 2003 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu betrachten ist (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,56; Urk. 7/10 Erw. 2). Da das Gericht an seine eigenen Feststellungen gebunden (res iudicata) ist, ist ein Zurückkommen auf die Qualifikation als Teilerwerbstätige nicht mehr möglich. Dasselbe gilt für die im Gerichtsentscheid als erwiesen betrachtete Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 7/10 Erw. 3.2) sowie die festgehaltene Einschränkung von 42,4 % im Erwerbsbereich (Urk. 7/10 Erw. 4.2).
2. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG; "spezifische Methode") und teilerwerbstätigen (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; "gemischte Methode"), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 128 V 93 erwogen hat, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung vor Ort und Stelle die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes gemäss Art. 4 IVV darstellt, wobei für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Nichts anderes hat hinsichtlich einer Abklärung vor Ort für die Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung von im Haushalt tätigen Personen nach Art. 27 und 27bis IVV zu gelten. Hier ist ebenfalls wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen - auch mit Blick auf eine allfällige erwerbliche Beschäftigung - hat. Ferner sind nebst der Aussage der betroffenen Person zur Haushaltsbewältigung und Erwerbstätigkeit zusätzlich die Angaben von Familienangehörigen und anderen im gleichen Haushalt Lebenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Schliesslich muss dieser plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Haushaltsverrichtungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
3. Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass neben der bereits festgestellten Einschränkung von 42,4 % im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 12,3 % im Haushaltsbereich bestehe, was zu einem Invaliditätsgrad von gesamthaft 28,85 % führe (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für die Haushaltsarbeiten Geltung habe. Ferner führe die Berücksichtigung der Mithilfe des Sohnes bei den Haushaltstätigkeiten zu einem unbefriedigenden Ergebnis, zumal dieser zwar zur Hilfe bereit, jedoch kein Krankenpfleger sei und zudem seinen eigenen beruflichen Verpflichtungen nachgehen müsse (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Bei der Feststellung der Einschränkungen im Haushaltsbereich stützte sich die Verwaltung auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7/39). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem in Ausbildung stehenden Sohn, geboren 1986, in einer 1 1/2-Zimmer-Wohnung lebt. Gemäss Aussagen der Versicherten hätten sich die Beschwerden [chronische panvertebrale Schmerzen bei ausgeprägter Skoliose thorakolumbal und eine sekundäre degenerative Veränderung in der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule; vgl. Urk. 7/10 S. 6] seit der medizinischen Abklärung nicht wesentlich verändert. Diese strahlten jedoch zeitweise in beide Beine aus. Nachts schlafe sie schlecht und erwache mit Ameisenlaufen in den Händen und Füssen (Urk. 7/39 S. 1).
4.2 Hinsichtlich der Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen ist dem Abklärungsbericht vor Ort zu entnehmen, dass sich die Versicherte selbst als labil bezeichne und sich manchmal zu den notwendigen Arbeiten zwingen müsse. Sie könne jedoch grundsätzlich selbständig planen und behalte stets den Überblick und die Kontrolle über ihren Haushalt, weshalb sie durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich "Haushaltsführung" nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/39 Ziff. 6.1).
Was den Bereich "Ernährung" anbelangt, koche die Beschwerdeführerin ihrem Sohn täglich ein warmes Nachtessen. Zudem bereite sie ihm das Mittagessen vor, das dieser im Geschäft aufwärme. Sie wasche das Geschirr manchmal von Hand ab und reinige die Arbeitsfläche. Jeden 2. Tag nehme sie den Küchenboden auf, die Schränke putze sie einmal im Monat heraus. Beim Reinigen der oberen Ablagen sei ihr der Sohn behilflich. Insgesamt sei sie im Bereich "Ernährung", welcher 43 % der Haushaltstätigkeiten einnehme, zu 10 % eingeschränkt (Urk. 7/39 Ziff. 6.2).
Hinsichtlich des Bereichs "Wohnungspflege" fehle es ihr zeitweise an Energie. Dennoch räume sie grundsätzlich regelmässig auf, staube ab, sauge Staub, nehme den Boden auf, putze die Fenster und beziehe die Betten einmal im Monat frisch. Der Sohn, der eine Lehre als Mechaniker absolviere, komme normalerweise ölverschmiert nach Hause, weshalb es nötig sei, das Badezimmer täglich zu putzen. An manchen Tagen übernehme der Sohn diese Tätigkeit, um sie zu entlasten. Zwei Mal im Jahr müsse der Parkettboden gründlich gereinigt und eingewachst werden, wobei ihr der Sohn beim Verschieben der Möbel behilflich sei. Insgesamt sei die Versicherte in der Wohnungspflege, die 20 % der Haushaltstätigkeiten beanspruche, zu 40 % eingeschränkt (Urk. 7/39 S. 6.3).
Die Tätigkeiten im Bereich "Einkauf" könne die Versicherte selber erledigen, wobei sei beim Grosseinkauf (schwere Waren wie Getränke und Kartoffeln) auf die Mithilfe ihres Sohnes zählen könne. Eine Einschränkung ergebe sich somit nicht (Urk. 7/39 Ziff. 6.4).
Die "Wäsche" (4 bis 5 Waschgänge in der Woche) und die "Kleiderpflege" erledige die Versicherte selbst (Urk. 7/39 S. 5). Ferner sei sie in den Bereichen "Betreuung von Kindern" und "Verschiedenes" nicht eingeschränkt (Urk. 7/39 Ziff. 6.6 und 6.7).
4.3 Der vorgenannte Haushaltsbericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 15. Dezember 2002. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei wie bei der Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Haushaltstätigkeit selbständig vorzunehmen, ist anzumerken, dass die tatsächlich vorgenommenen Verrichtungen (selbständiges Saubermachen, Kochen, Einkaufen und Waschen) diesem Vorbringen widersprechen; gemäss dem Augenschein vor Ort, bei der im Beisein der Versicherten sämtliche Haushaltstätigkeiten abgeklärt wurden, zeigten sich einzig in den körperlichen schweren Tätigkeiten (Wohnungspflege, Küchenreinigung) Einschränkungen. Im Bericht fanden insbesondere die vorgenannten medizinischen Beeinträchtigungen genügend Berücksichtigung. Zudem geht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Unterstützung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörige weiter als im Gesundheitsfall (sogenannte "Schadenminderungspflicht"; vgl. ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5), weshalb es dem Sohn zuzumuten ist, neben der Lehrlingsausbildung seiner Mutter bei der Verrichtung körperlich schwerer Tätigkeiten eine erhebliche Hilfestellung zu bieten. Somit ist dem nachvollziehbaren und detailliert begründeten Abklärungsbericht Haushalt volle Beweiskraft zuzumessen. Die aus dem Bericht hervorgehende Einschränkung von 12,3 % im Haushaltsbereich (im Bereich Ernährung, der 43 % aller Haushaltstätigkeiten einnimmt, 10 %, und im Bereich Wohnungspflege, der 20 % aller Haushaltstätigkeiten einnimmt, 40 %) führt zusammen mit der Einschränkung von 42,4 % im Erwerbsbereich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2003, IV.2002.00616; Urk. 7/10 Erw. 4.2) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29,2 % (0,56 x 42,4 % + 0,44 x 12,3 %), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).