Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00250
IV.2004.00250

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1958 geborene G.___ besuchte in Spanien die Grundschule, erwarb keine berufliche Ausbildung und reiste im November 1977 in die Schweiz ein. Neben ihrer Tätigkeit als Mutter und Hausfrau ging sie stets einer Teilerwerbstätigkeit nach, zuletzt als Reinigungsangestellte bei der B.___ bei einem Pensum von 10 Stunden pro Woche (Urk. 8/25, Urk. 8/22, Urk. 8/21). Wegen seit Juni 2001 bestehender multipler Beschwerden (Fibromyalgie, Osteoporose, Gastritis chronica) meldete sich die Versicherte am 7. April 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/25 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Begutachtung am Ärztlichen Begutachtungsinstitut in Basel (ABI-Gutachten vom 24. Dezember 2003, Urk. 8/9), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2004 ab (Urk. 8/4) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 fest (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 8. April 2004 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Appisberg beruflich abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2004 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).    Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 23 % erwerblich tätig wäre und dieses Pensum gestützt auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens auch weiterhin ausüben könne, was zu einer Teilinvalidität in diesem Bereich von 1 % führe. Der Haushaltsbereich sei mit 77 % zu gewichten, was bei einer Einschränkung von 15 % zu einer Teilinvalidität von 12 % führe, was insgesamt zu einer Invalidität von 12 % führe. Da eine dauerhafte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % nicht vorliege, bestehe weder ein Rentenanspruch noch ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Urk. 8/4, Urk. 2 S. 4).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. März 2004 (Urk. 3/5) sowie der weiteren vorliegenden medizinischen Fachberichte, nicht auf die Ergebnisse des ABI-Gutachtens abzustellen sei, sondern davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin in einer ausserhäuslichen Tätigkeit gar nicht mehr und im Haushalt kaum mehr arbeitsfähig sei, was zu einer ganzen Rente führe. Wenn keine Rente zugesprochen werden sollte, sei in Anbetracht der körperlichen und seelischen Verfassung der Beschwerdeführerin eventuell eine berufliche Abklärung beispielsweise in Appisberg angezeigt (Urk. 1 S. 3 f.).
3. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 1997 bis zur gesundheitsbedingten Aufgabe im Juni 2002 ein Pensum von 10 Stunden als Reinigungsangestellte bewältigte, darf davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall auch heute in diesem zeitlichen Umfang erwerbstätig wäre, zumal ihren Aussagen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Bei einer normalen Betriebsarbeitszeit von 43.5 Stunden ergibt dies eine Tätigkeit im erwerblichen Bereich von rund 23 % (10 / 43.5 = 0.2298) sowie einer solchen im Haushalt von 77 %.
4.
4.1     Die für das ABI-Gutachten vom 24. Dezember 2003 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, unspezifisches und multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (ICD-10 F52.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit massiver Fehlverarbeitung, Osteoporose unklarer Ursache (ICD-10 M81.9) sowie rezidivierende gastritische Beschwerden vorliegen.
         Nach eigenen Aussagen könne die Beschwerdeführerin nicht einmal mehr im Haushalt die geringsten Tätigkeiten verrichten, woraus sich ihrer Meinung nach auch ergebe, dass sie ausserhäuslich nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/9 S. 13).
         Weder die bildgebenden noch die aktuellen klinischen Untersuchungen hätten allerdings Befunde zu Tage gefördert, welche die angegebenen Beschwerden erklären könnten. Formell könne festgehalten werden, dass gemäss ACR-Kriterien auch keine Fibromyalgie diagnostiziert werden könne, da die Beschwerdeführerin nicht nur schmerzhafte Tenderpoints angebe, sondern auch eine Schmerzangabe bei sämtlichen Kontrollpunkten mache und weiter eine diffuse Schmerzangabe überhaupt überall festzustellen sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wäre diese Unterscheidung ohnehin nur semantisch. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und Durchführung von repetitiven Haltungen oder Bewegungen seien der Beschwerdeführerin ganztägig ohne Einschränkungen zuzumuten. Im angestammten Bereich als Reinigungskraft bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, was sich allerdings bei einem Pensum von 10 Stunden pro Woche nicht auswirke, da dabei genügend Zeit zur Erholung bleibe. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 15 % für ungeeignete Tätigkeiten, welche aber unabhängig vom Pensum zu berücksichtigen sei, da die durchzuführenden Tätigkeiten ohnehin anfallen würden.
         Aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin könnten keine glaubhaften Vorschläge für berufliche Massnahmen gemacht werden (Urk. 8/9 S. 13 ff.).
4.2     In seinem Schreiben vom 30. März 2004 hielt Dr. C.___ fest, dass die ACR-Kriterien der Fibromyalgie nicht diagnostische Kriterien seien, so dass die Beweisführung, dass zusätzliche Schmerzpunkte den Ausschluss der Diagnose zur Folge hätten, nicht zulässig sei. Weiter handle es sich bei der Fibromyalgie um ein chronisches Schmerzgeschehen ohne direkte Korrelation mit degenerativen Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates. Auch darum sei die Argumentation des ABI-Gutachtens nicht stichhaltig. Aufgrund seiner Beobachtungen in den letzten Jahren erscheine ihm die Beschwerdeführerin für eine regelmässige ausserhäusliche Arbeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 3/5).
4.3     Das vorliegende ABI-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Vorakten (Urk. 8/9 S. 2, 4). Weiter legt es den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar und genügt somit grundsätzlich den Beweisanforderungen an ein ärztliches Gutachten.
         Bezüglich der Einwände von Dr. C.___ ist anzumerken, dass sich das ABI-Gutachten explizit mit der abweichenden Meinung von Dr. C.___ auseinandersetzt (Bericht vom 25. April 2003, Urk. 8/11), an welcher dieser mit Schreiben vom 30. März 2004 festhält. Insbesondere weisen die ABI-Gutachter ein zweites Mal darauf hin, dass der Unterscheidung Fibromyalgie/generalisiertes Schmerzsyndrom im vorliegenden Fall nur semantische Bedeutung zukomme. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ sei anzumerken, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit er rheumatologische oder eventuell psychiatrische oder psychosomatische Gründe miteinbezog oder an IV-fremde Gründe gar nicht dachte. Weiter sei auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Kriterien die Diagnose Fibromyalgie gestellt worden sei und auf welche Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeitsangabe beziehe (Urk. 8/9 S. 15). Entsprechend den Ausführungen der ABI-Gutachter erscheint es nachvollziehbar, dass der Unterscheidung der Diagnose im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal sich das ABI-Gutachten mit den geklagten Beschwerden der Patientin auseinandersetzt. Weiter hält das ABI-Gutachten zutreffend fest, dass die Berichte von Dr. C.___ insbesondere hinsichtlich Begründung der Arbeitsunfähigkeit zu wenig ausführlich sind und somit den Beweisanforderungen nicht genügen. Da es sich zudem beim ABI-Gutachten um die umfassendere Abklärung handelt, ist auf dessen Ergebnisse abzustellen.
5.
5.1     Im erwerblichen Bereich ist somit bei einem Pensum von 23 % von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen.
         Per 2001 ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 8'352.-- (Urk. 8/21 S. 2), was einem solchen per 2002 von rund Fr. 8'542.-- entspricht (Beschwerden seit Juni 2001, frühstmöglicher Rentenbeginn somit im Jahr 2002; Urk. 8/25 S. 5; Die Volkswirtschaft 9-2004, S. 87, Tabelle B 10.3; Stand 2001: 2245, Stand 2002: 2296).
         Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist praxisgemäss auf die Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'820.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004, S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'982.-- (Die Volkswirtschaft, 9-2004, S. 86, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 47'784.-- entspricht. Selbst wenn man davon den gemäss Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 % macht, ergibt sich bei einem Pensum von 23 % noch immer ein zumutbares Einkommen von rund Fr. 8'242.-- was zu einer Invalidität von rund 3 % führt ([Fr. 8'542.-- - Fr. 8'242.--] x 100 / Fr. 8'542.-- = 3.51).
         Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs von 23 % ergibt dies eine Teilinvalidität von rund 0.8 %.
5.2     Im Haushalt ist von einer Einschränkung von 15 % auszugehen, was bei einer Gewichtung von 77 % zu einer Einschränkung in diesem Bereich von 11.55 % führt.
         Insgesamt ist somit von einem Invaliditätsgrad von rund 12.35 % auszugehen, welcher weder einen Renten- noch einen Umschulungsanspruch zu begründen vermag.
         Bezüglich anderer Massnahmen beruflicher Art ist anzumerken, dass solche aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zumindest aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht als geeignet erscheinen, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. So halten denn auch die Gutachter des ABI fest, dass keine glaubhaften Vorschläge für berufliche Massnahmen gemacht werden könnten (Urk. 8/9 S. 16).
6. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).