Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00251
IV.2004.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater B.___
 

dieser vertreten durch den Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung Kathrin Hartmann
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1992 geborene serbische Staatsangehörige A.___ leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen und angeborener Epilepsie im Sinne der Ziffern 387 und 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 8/17). Nachdem er im September 1994 in die Schweiz eingereist war (Urk. 8/35), bezog er ab Oktober 1996 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter medizinische Massnahmen (Urk. 8/16 ff. im Verfahren IV.2004.00537). Der Versicherte ersuchte am 3. September 2001 auch um Ausrichtung von Hauspflege und Pflegebeiträge (Urk. 8/32). In der Folge stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 die aktuell laufenden medizinischen Massnahmen ein, wies das Begehren um Ausrichtung von Hauspflege- und Pflegebeiträgen ab und begründete dies damit, dass die risikospezifische Invalidität des Versicherten bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten sei (Urk. 8/23 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2003 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/26). In der ergänzenden Begründung vom 18. November 2003 anerkannte er die Einstellung der medizinischen Massnahmen und die Abweisung des Antrags auf Hauspflege, hielt hingegen am Antrag auf Ausrichtung von Pflegebeiträgen fest. Er ersuchte zudem, im Hinblick auf die 4. IV-Revision die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegzuschlag zu prüfen (Urk. 8/24). Die IV-Stelle lehnte den Antrag mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, am 8. April 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:
"a.     Der Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2004 sei aufzuheben.
 b.     Herrn A.___ sei ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten.
 c.     Die SVA habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen."
2.2     Das Gericht forderte mit Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 5) die Beschwerdegegnerin insbesondere auf, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Diese führte in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 (Urk. 7) unter Hinweis auf das Schreiben vom 18. März 2004 an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2/2) aus, der Einspracheentscheid sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verspätet zugestellt worden, und ersuchte des Weitern um Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 10) wurden die Parteien überdies um Auskunft darüber ersucht, ob der angefochtene Entscheid insbesondere dem Beschwerdeführer selbst bereits vor dem 18. März 2004 ein erstes Mal zugestellt worden war. Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Frage in der Eingabe vom 26. Mai 2005 (Urk. 12) und der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Juni 2005 (Urk. 13).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der vorliegenden Prozess-Nr. IV.2004.00251 an.

3.
3.1     A.___ stellte am 27. Mai 2004 erneut Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 (Urk. 8/44). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 18. Juni 2004 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/3). Die dagegen am 6. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab und begründete dies damit, dass der Einsprecher die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle.
3.2     Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, am 31. August 2004 ebenfalls Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:
"a.     Die Verfügung vom 18. Juni 2004 und der Einsprache-Entscheid vom 12. Juli 2004 seien aufzuheben.
 b.     Es sei festzustellen, dass A.___, sofern Hilflosigkeit besteht, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
 c.     Die Sache sei zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag mit anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückzuweisen.
e.      Das Verfahren mit der Prozessnummer IV.2004.00251 (Beschwerde vom 8. April 2004 gegen Einsprache-Entscheid vom 10. Dezember 2003) sei mit diesem Verfahren zu vereinen.
 d.     Die SVA habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen."
         Zur Begründung des Hauptantrags machte er insbesondere geltend, die Rechtslage habe sich mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 erheblich geändert.
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nr. IV.2004.00537 an.
3.3     Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs und den identischen Parteien ist der Prozess IV.2004.00537 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2004.00251 zu vereinen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Die Akten werden als Urk. 14/0-10 übernommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist in materieller Hinsicht streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. September 2001 Anspruch auf Pflegebeiträge sowie ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. Dies hängt unter anderem davon ab, ob er zum jeweiligen Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Zudem ist in formeller Hinsicht vorab zu prüfen, ob die Beschwerde vom 8. April 2004 rechtzeitig erfolgte und ob der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 den Nichteintretensentscheid in der Verfügung vom 18. Juni 2004 bestätigte oder ob damit eine materielle Abweisung erfolgte und - falls das zweite zutrifft -, ob die erneute Antragsstellung vom 27. Mai 2004 möglich und ein materieller Entscheid zulässig war.

2.
2.1     Im Entscheid vom 12. Juli 2004 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Juli 2004 mit der Begründung ab, beim Beschwerdeführer sei die risikospezifische Invalidität bereits vor dem Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz eingetreten, weshalb er die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle. Anders als im Rahmen der Verfügung vom 18. Juni 2004 ist die Beschwerdegegnerin damit einspracheweise auf den Antrag vom 27. Mai 2004 eingetreten und hat ihn materiell behandelt. Sie durfte dies aus zwei Gründen. Erstens entschied sie nach dem Wortlaut der Erwägungen des Entscheids vom 10. Dezember 2003 darin nicht über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004, noch konnte sie mit dem Entscheid vom 10. Dezember 2003 über eine künftige Rechtslage entscheiden. Zweitens kennen Rechtspraxis und Lehre neben der Rentenrevision sowie der prozessualen Revision und der Wiedererwägung mit der "Anpassung wegen nachträglicher rechtlicher Unrichtigkeit" ein viertes Institut zwecks Anpassung einer Dauerleistung an eine neue Rechtslage, welches dann zum Zuge kommt, wenn der Gesetzgeber keine gesetzlichen Übergangsregelungen geschaffen hat (vgl. Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburger Diss. 2003, S. 396 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2     Der mit Beschwerde vom 8. April 2004 angefochtene Einsprachentscheid wurde am 10. Dezember 2003 erlassen. Das Gericht ersuchte daher die Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Beschwerdeantwort zugleich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Diese verwies in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 auf das Begleitschreiben vom 22. März 2004 (Urk. 2/2), wonach der angefochtene Entscheid der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst an diesem Datum zugestellt wurde. In der Folge forderte das Gericht die Parteien zur Stellungnahme dazu auf, ob der Rechtsvertreterin oder dem Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid erstmals zu einem frühren Zeitpunkt zugestellt worden war. Beide Parteien vermochten keine weiteren Auskünfte zu geben. Da die Beweislast für die Zustellung eines Verwaltungsaktes der Verwaltung zukommt, ist demnach davon auszugehen, dass der angefochtene Entsprachentscheid dem Beschwerdeführer rechtsgültig am 22. März 2004 zugestellt wurde und die Beschwerde vom 8. April 2004 rechtzeitig erfolgte.

3.
3.1     Gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Buchst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, nach dem ersteren Gesetz versichert.
         Laut Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
         Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvesicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
         Laut Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen (Satz 1); oder wenn ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (lit. a), oder wenn sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat (lit. b).
3.2     Der Dritte Abschnitt des IVG über die "Leistungen" behandelt in Titel B die "Eingliederung". Nach Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen für Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr. Gemäss Art. 20 Abs. 1 IVG (in Kraft bis am 31. Dezember 2003) wird Minderjährigen, die im Sinne von Art. 9 ATSG hilflos sind, das zweite Lebensjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42 dahin.
3.3     Titel D des Dritten Abschnitts des IVG handelt von der "Hilflosenentschädigung". Nach Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 (Abs. 4). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 (Abs. 5 Satz 1).
         Gemäss Art. 42bis Abs. 2 IVG (eingefügt per 1. Januar 2004) haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen (Abs. 2).
         Laut Art. 42ter IVG (ebenfalls eingefügt per 1. Januar 2004) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Abs. 3 Satz 1).

4.      
4.1     Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilflosigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5).
         Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG, wonach Ausländerinnen und Ausländer während des Leistungsbezugs Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und vor dem Invaliditätseintritt mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet oder sich während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen; weiter jene von Art. 9 Abs. 3 IVG, wonach ausländische Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres, insbesondere ausländische Kinder und Jugendliche, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erwerben, wenn ein Elternteil vor Risikoeintritt während eines Jahres Beiträge bezahlt oder sie selbst sich bei Risikoeintritt seit einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben oder hier invalid geboren wurden (lit. a und lit. b Satz 1). Demnach haben Ausländerinnen und Ausländer vor Vollendung des 20. Altersjahrs, deren Gebrechen bereits im Ausland im Sinne des risikospezifischen Invaliditätsbegriffs behandlungsbedürftig war, nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zeitpunkt der Geburt oder des Invaliditätseintritt ein Elternteil ein Jahr Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet oder die in der Schweiz wohnhafte Mutter sich für die Geburt vorübergehend ins Heimatland begeben hat (zu letzterem vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2).
4.2     Die soeben dargestellten Anspruchsvoraussetzungen in Art. 9 Abs. 3 IVG gelten sowohl für die Ausrichtung von Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige gemäss Art. 20 IVG (in Kraft bis 30. Dezember 2003) - denn Art. 8 Abs. 1 lit. c IVG und die Systematik des Gesetzes kennzeichnen diese Leistungen als Teil der Eingliederungsmassnahmen - als auch für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an minderjährige Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 42 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2004), insofern Art. 42bis Abs. 2 IVG den Bezug der Leistungen an die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG knüpft.
4.3     Wie sich explizit aus der Parallelbestimmung in Art. 18 Abs. 2 AHVG sowie aus der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, gelten die im Landesrecht festgeschriebenen Regeln nur vorbehaltlich abweichender Regelungen in zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Mit andern Worten gelten die Regeln in Art. 9 Abs. 3 IVG für Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer, während für Vertragsausländerinnen und -ausländer des Weitern die staatsvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.

5.
5.1     Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Abkommen) findet gemäss Art. 1 Abs. 1 Buchst. a lit. ii in der Schweiz namentlich auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 2 findet das Abkommen auch Anwendung auf alle Gesetze oder Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen. Es findet ebenfalls Anwendung auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen.
5.2     Gemäss Art. 2 des Abkommen sind die schweizerischen und die jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
5.3     Nach Art. 8 des Abkommens gelten für jugoslawische Staatsangehörige die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Buchst. a; Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, in Kraft seit 1. Januar 1984):
-   Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
-   Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
-   Kinder, die in Jugoslawien invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz - insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
5.4     Rechtssprechungsgemäss wird das Abkommen Schweiz/Jugoslawien im Verhältnis zu Nachfolgestaaten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien angewandt, solange die Schweiz mit diesen keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (BGE 118 V 83 Erw. 3b). Demnach findet das Abkommen mangels eines neuen Vertragsabschlusses im Verhältnis zur Union der Republiken Serbien und Montenegro Anwendung.

6.
6.1     Art. 8 Buchst. a des Abkommens knüpft den Bezug von Eingliederungsmassnahmen durch minderjährige jugoslawische Staatsangehörige an die gleichen Voraussetzungen, die Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG für ausländische Personen vor Vollendung des 20. Altersjahres aus Nichtvertragsstaaten vorsieht. Hieraus folgt, dass die bis am 31. Dezember 2003 als Eingliederungsmassnahme qualifizierten Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige nach Art. 20 IVG minderjährigen jugoslawischen Staatsangehörigen nicht auszurichten sind, wenn die risikospezifische Invalidität zu einer Zeit eingetreten ist, als der minderjährige jugoslawische Staatsangehörige seinen Wohnsitz im Ausland hatte und weder sein Vater noch seine Mutter Beiträge an die Invalidenversicherung zahlten. Dies ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Fall.
6.2     Die Besonderen Bestimmungen des Abkommen enthalten keine Normen, die den Bezug von Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung durch jugoslawische Staatsangehörige regeln. Daher kommt auf Hilflosenentschädigungen die in Art. 2 des Abkommens enthaltene Gleichbehandlungsklausel zur Anwendung, wonach Leistungen - soweit diesbezüglich keine besondere Regelung im weiteren Verlauf des Abkommens samt Schlussprotokoll erfolgt - den Angehörigen des andern Vertragstaats unter den gleichen Bedingungen zustehen, die der leistende Vertragsstaat für seine Angehörigen vorsieht. Stellen nun die Pflegebeiträge aufgrund der 4. IV-Revision seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr Eingliederungsmassnahmen dar, nachdem sie durch die Einführung von Hilflosentschädigungen für Minderjährige abgelöst wurden, so stellt sich die Frage, ob deren Ausrichtung an minderjährige jugoslawische Staatsangehörige namentlich an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese sich vor Eintritt der Hilflosigkeit während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben, oder ob in der Schweiz wohnhafte jugoslawische Minderjährige diese Leistungen gleich Schweizer Bürgerinnen und Bürgern unabhängig davon beziehen können, ob die risikospezifische Invalidität bereits zuvor im Ausland eingetreten ist.
6.3     Nach Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (für die Schweiz in Kraft seit 6. Juni 1990; VRK) ist bei der Auslegung eines Staatsvertrags in erster Linie von dem gewöhnlichen Sinn auszugehen, der einer Bestimmung im Zusammenhang mit andern Vertragsbestimmungen und im Licht des Vertragszwecks zukommt. Ist der so ermittelte Sinn einer Bestimmung unklar, mehrdeutig oder sinnwidrig, so können als ergänzende Auslegungsmittel die vorbereitenden Arbeiten (travaux préparatoires) und die Umstände des Vertragsabschlusses herangezogen werden (vgl. BGE 119 V 107 Erw. 6a, 125 V 228 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
         Im Zeitablauf ist zudem neben den in Art. 31 Abs. 3 VRK aufgezählten Grundsätzen die Regel in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zu beachten, wonach dieses Abkommen auch Anwendung auf alle landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen findet, welche das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ändern oder ergänzen.
6.4     Art. 1 Abs. 2 des Abkommens erklärt dessen Bestimmungen auch auf nach Vertragsabschluss ergangene IV-Revisionen anwendbar. Hieraus folgt, dass die im Abkommen enthaltenen Begriffe der Eingliederungsmassnahmen und der Hilflosenentschädigung, die auf das Landesrecht verweisen, nicht statisch, sondern aufgrund des dynamisierenden Charakters dieser Klausel entsprechend den Änderungen im schweizerischen Recht zu bestimmen sind. Folglich stehen die im Anschluss an die 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 nunmehr als Hilflosentschädigung qualifizierten Pflegebeiträge für Minderjährige gemäss Art. 2 des Abkommens den jugoslawischen Minderjährigen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerischen Minderjährigen zu. Hieran ändert nichts, dass Art. 42bis Abs. 2 IVG für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung an ausländische Minderjährige die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 IVG anwendbar erklärt, denn im Verhältnis Schweiz/Jugoslawien werden die Anspruchsvoraussetzungen durch das Abkommen selbst festgelegt. Mangels einer anderslautenden Zusatzvereinbarung oder eines Eintrags in das Schlussprotokoll des Abkommens im Anschluss an die 4. IVG-Revision steht daher die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG den in der Schweiz wohnhaften jugoslawischen Minderjährigen gleich den schweizerischen Minderjährigen auch dann zu, wenn die anspruchsbegründende Invalidität bereits vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten ist. Auch aus dem Vertragszweck des Abkommens ergibt sich nichts anderes. Überdies ist - obgleich nach den völkerrechtlichen Auslegungsregeln in Art. 31 f. VRK den Äusserungen der einen Vertragspartei nicht derselbe Stellenwert zukommt - darauf hinzuweisen, dass die Botschaft zur 4. IV-Revision keine Ausführungen über die Auswirkungen der Einführung der Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte auf die Verpflichtungen der Schweiz aus den zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen enthält (vgl. BBl 2001 3205 ff., 3290). Demnach kann der minderjährige jugoslawische Beschwerdeführer, der in der Schweiz Wohnsitz hat, gleich den schweizerischen Minderjährigen aufgrund des Wegfalls der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG sowie der Qualifizierung der Pflegebeiträge als Hilflosenentschädigungen anlässlich der 4. IV-Revision diese Leistung ab 1. Januar 2004 grundsätzlich auch dann beziehen, wenn die Hilflosigkeit bereits vor der Versicherungsunterstellung im Ausland eingetreten ist.

7.
7.1     Dieses Ergebnis wird auch durch eine menschenrechtsvertragskonforme Auslegung bestätigt. Gemäss Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewähren. Laut Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
7.2     Nach seinem Wortlaut hat das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK akzessorischen Charakter. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedeutet dies nicht, dass seine Anwendung die Verletzung einer Obligation aus einer materiellen Konventionsgarantie voraussetzt. Vielmehr genügt es, dass der fragliche Sachverhalt in den thematischen Anwendungsbereich eines andern Konventionsrechts fällt. Dementsprechend wendet der EGMR das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK auch auf Sozialrechtsmaterien an, wenn diese dem thematischen Bereich einer materiellen Garantie zuzuordnen sind. Dies ist unter anderem bei Leistungen der Fall, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen, denn sie unterstehen dem thematischen Bereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil vom 27. März 1998 in S. Petrovic v. Österreich, Reports 1998-II). Weiter erfasst das verpönte Merkmal der nationalen Herkunft in Art. 14 EMRK rechtsprechungsgemäss die Ausländereigenschaft, weshalb nur sehr gewichtige Gründe eine Ungleichbehandlung von Ausländerinnen und Ausländern zu rechtfertigen vermögen (EGMR-Urteil vom 16. September 1996 in S. Gaygusuz v. Österreich, Report 1996-IV). So betrachtete der EGMR die Verweigerung einer beitragsunabhängigen Behindertenunterstützung an einen in Frankreich lebenden Behinderten mit ausländischer Staatsangehörigkeit als mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK unvereinbar (EGMR-Urteil vom 30. September 2003 in S. Koua Poirrez v. Frankreich, Report 2003-X; vgl. dazu Thomas Giegerich, Grund- und Menschenrechte im globalen Zeitalter: Neubewertung ihrer territorialen, personalen und internationalen Dimension in Deutschland, Europa und den USA, in EuGRZ 2004, S. 758 ff., 773).
7.3     Wie Art. 42bis Abs. 3 IVG und der Botschaft zur 4. IV-Revision zu entnehmen ist, dient die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an minderjährige Versicherte der Betreuung und Pflege hilfloser Minderjähriger zu Hause (vgl. BBl 2001 3205 ff., 3244), geschehe dies durch einen Elternteil oder durch eine von aussen hinzu kommende Drittperson. Mithin beschlägt die Hilflosenentschädigung für Minderjährige die Organisation des familiären Lebens und dient der Förderung des Zusammenlebens der Familie. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Weil die von der Rechtsprechung verlangten sehr gewichtigen Gründe für eine Verweigerung dieser Leistungen an ausländische Minderjährige nicht ersichtlich sind, bestätigt eine Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK konforme Auslegung, dass die im vorliegenden Verfahren strittige Hilflosentschädigung für hilflose Minderjährige dem ausländischen Beschwerdeführer auszurichten ist.

8.       Zusammenfassend steht damit fest, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige ab dem 3. September 2001 hat. Demnach ist die Beschwerde vom 8. April 2004 abzuweisen. Dagegen erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 2 des Abkommens in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 IVG und Art. 42 IVG die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige ab 1. Januar 2004. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug der Hilflosentschädigung für hilflose Minderjährige erfüllt, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 

9.       Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, wobei diese vorliegendenfalls auf einem Stundenansatz von Fr. 135.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (MWSt) und - angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Akten - auf einem vertretbaren Aufwand von 10 Stunden beruht, so dass eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 1'500.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) angemessen erscheint.

Das Gericht beschliesst:


Prozess Nr. IV.2004.00537 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2004.00251 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,

und erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde vom 31. August 2004 wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug der Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige ab 1. Januar 2004 erfüllt, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für hilflose Minderjährige neu befinde. Die Beschwerde vom 8. April 2004 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2003 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).