Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00255
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IV.2004.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 18. Oktober 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene A.___ ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er besuchte in Mazedonien 8 Jahre lang die Volksschule und reiste 1973 in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zunächst viele Jahre als angelernter Gärtner und betrieb von 1988 bis 1997 sein eigenes Gartenbaugeschäft. 1999 eröffnete er das Restaurant B.___ (mit Bar und Dancing), in dem er als Geschäftsführer tätig war. Seit einem Auffahrunfall, der sich am 15. November 2001 ereignete, geht er keiner Arbeit mehr nach (Urk. 3/2 S. 3 f., 8/24 und 8/37).
Am 15. Mai 2003 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/34), den Arbeitgeberbericht vom 16. Juli 2003 (Urk. 8/32) sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/8) ein und zog die Akten (Urk. 8/41) des Haftpflichtversicherers, D.___, insbesondere das von ihr veranlasste Gutachten des E.___ vom 28. Januar 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 8/41/M11), bei. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch (Urk. 8/6). Die auf Zusprechung einer ganzen Rente gerichtete Einsprache (vom 4. Februar 2004; Urk. 8/14) wies sie mit Entscheid vom 19. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, am 19. April 2004 Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer ganzen, eventualiter einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2002 beantragen (Urk. 1 S. 2). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) wurde mit Verfügung vom 21. April 2004 bewilligt (Urk. 5). Die Verwaltung schloss am 26. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 1. Juni 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei einem erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29
ter
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass es sich nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 30. April 2004, I 626/03, bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmung zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG) und Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden.
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).
2.
2.1 Die Verwaltung verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsergebnis des E.___ ab dem Auffahrunfall vom 15. November 2001 während maximal einem halben Jahr vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1. Juni 2002 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, er habe sich beim unverschuldet erlittenen Auffahrunfall ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule zugezogen. Das vom Motorfahrzeughaftpflichtversicherer veranlasste E.___-Gutachten halte nur die mit dem Zusammenstoss unmittelbar in Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden fest und berücksichtige keine für die Invalidenversicherung [ebenfalls] massgebenden unfallfremden Beeinträchtigungen. Auch sei die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach bei Personen, die an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule leiden würden und bei denen keine organischen Befunde vorlägen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik im Vordergrund stehe, unbeachtet geblieben, weshalb eine Überprüfung des E.___-Gutachtens respektive eine erneute Abklärung zu veranlassen sei (Urk. 1 S. 2-5).
Der Beschwerdeführer beklage sich weiterhin über Kopfschmerzen und "einen schweren Kopf" (vermutlich wegen einer Bänderinstabilität), weshalb er namentlich unter Durchschlafstörungen und Müdigkeit leide. Zur Zeit werde eine Physiotherapie zur Stärkung der Nackenmuskulatur durchgeführt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihm das Strassenverkehrsamt den Fahrausweis entzogen habe. Im Aktengutachten des Instituts H.___ werde seine Fahreignung bis zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung verneint, woraus zu schliessen sei, dass ein Gesundheitsschaden vorliege. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei es ihm daher nicht mehr möglich, in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner oder in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 5-7).
3.
3.1 Dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers veranlassten E.___-Gutachten vom 28. Januar 2003 (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahrer am Steuer sitzend nach einem Abbremsmanöver hart von hinten angefahren und sein Wagen in den vorderen hinein geschoben worden ist. Er habe kurz darauf Nacken- und Hinterkopfschmerzen gehabt und Brechreiz sowie kalte Finger und Füsse verspürt. Noch am gleichen Tag habe er seinen Hausarzt Dr. C.___ aufgesucht, der eine Osteochondrose und Spondylose sowie eine Streckhaltung der Halswirbelsäule festgestellt habe. Die Behandlung mit Medikamenten und Physiotherapien sei ohne Erfolg geblieben. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit nicht wieder aufnehmen können und leide unter persistierenden Nackenschmerzen, zeitweise unter Schwindel. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, habe im Juni 2002 keine neurologischen Ausfälle feststellen können (Urk. 3/2 S. 4 f.).
Aktuell leide der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen, die vom Scheitel ausgehend wetterabhängig in den Nacken strahlten. Er könne "seinen Kopf nicht halten", und es bestünden Durchschlafstörungen. Manchmal leide er unter Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen (Urk. 3/2 S. 14 ff.) Aus rheumatologischer Sicht seien diese Schmerzen als diffus, jedoch nicht typisch für postdistorsionelle Halswirbelsäulenbeschwerden zu bezeichnen. Die mögliche vegetative Dystonie mit kalten Füssen und Händen weise eventuell auf eine andere Belastungssituation hin, die erheblich sein dürfte; so sei der Beschwerdeführer mit diversen Betreibungen konfrontiert, nachdem sein Dancingbetrieb wirtschaftlich nicht erfolgreich habe geführt werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Depression ausgeschlossen werden. Die leichte Traurigkeit erreiche den Stellenwert einer leichten Depression nicht, weshalb sie in der Diagnosenliste als Dysthymie beschrieben sei. Der Beschwerdeführer wünsche und hoffe, sein Dancing wieder in Betrieb nehmen zu können. Sollte es ihm nicht gelingen, eine Arbeitstätigkeit auszunehmen, könne die Entwicklung einer leichten Depression nicht ausgeschlossen werden (Urk. 3/2 S. 15).
Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne. Dies gelte namentlich für die unfallfremde Dysthymie (ICD-10 F 34.1) mit neurotischen Zügen, den Status nach einer Halswirbeldistorsion am 15. November 2001 mit Restbeschwerden und die leichte degenerative Veränderung der Halswirbelsäule (Osteochondrose, Spondylose). Aufgrund der Vorakten und den Angaben des Beschwerdeführers sei auf eine (maximal) halbjährige Arbeitsunfähigkeit (ab dem Auffahrunfall bis zum 1. Juni 2002) zu schliessen; eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen, zumal den späteren ärztlichen Zeugnissen keinerlei Befunde zu entnehmen seien, die eine solche begründen könnten. Die Angabe, dass keine Krankheit habe gefunden werden können, welche die Arbeitsfähigkeit nennenswert beeinträchtigen würde, gelte sowohl für Gartenarbeiten als auch für das Führen eines Restaurants (Urk. 3/2 S. 15 ff.).
3.2 Hausarzt Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2003 aufgrund des am 15. November 2001 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule eine seither bestehende, dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Allgemeinmediziner regte aufgrund der sehr starken Beeinträchtigung durch Nacken- und Kopfschmerzen eine Abklärung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) an (Urk. 8/8 Blatt 1 und 2).
4.
4.1 Das für den Haftpflichtversicherer erstellte und von der Verwaltung herangezogene Gutachten des E.___, das im Besonderen auf einer rheumatologischen (Urk. 3/2 S. 7 ff.) und psychiatrischen (Urk. 3/2 S. 11 ff.) Untersuchung beruht, enthält die für die Invalidenversicherung notwendigen Angaben; es erscheint für die vorliegenden Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 3/2 S. 2 ff.), wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben (Urk. 3/2 S. 1 f.), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen, weshalb ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352) voller Beweiswert zuzumessen ist.
Insbesondere verkennen die Gutachter nicht, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, das, wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in seinem grundlegenden Entscheid BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa festgehalten, nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art bewirken kann. Wenn die E.___-Ärzte trotzdem von einer voll erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgehen, so erklärt sich dies damit, dass die noch vorhandenen Symptome ihrer Ansicht nach nicht mehr typische postdistorsionelle HWS-Beschwerden darstellen und dass diesen, weder für sich allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit, ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Krankheitswert beigemessen werden kann.
Während der Versicherte im Juni 2002 bei der Untersuchung durch Dr. F.___ bei bereits damals unauffälligem Neurostatus noch über heftige Beschwerden wie unerträgliche Nacken-/Hinterkopfschmerzen bis zum Erbrechen, wiederholte Weinkrämpfe, Schwindelgefühl und ungewöhnlich starke Müdigkeit geklagt hatte (Bericht Dr. F.___ vom 14. Juni 2002, Urk. 8/41/15), erwähnte er gegenüber den E.___-Gutachtern nur noch Durchschlafstörungen, vom Scheitel ausgehende, ins Brustbein und - wetterabhängig - in den Nacken ausstrahlende Kopfschmerzen unterschiedlichen Stärkegrades, gelegentliche HWS-Blockaden, Gefühlsstörungen in Armen und Beinen sowie Knacken in der Halswirbelsäule (Urk. 3/2 S. 5). Bei der rheumatologischen Abklärung räumte er sogar ein, dass er eigentlich nicht Schmerzen habe, sondern dass es ihm an Kraft in der Halsmuskulatur fehle, so dass ihm der Kopf nach hinten falle (Urk. 3/2 S. 8). Auch gegenüber dem Psychiater bezeichnete er die Kopfstellung als sein Hauptproblem (Urk. 3/2 S. 12).
Dass dieses Beschwerdebild nicht mehr typisch ist für das erlittene HWS-Schleudertrauma, wird im E.___-Gutachten im Übrigen anschaulich belegt: So wies der rheumatologische Konsiliararzt Dr. med. G.___ darauf hin, dass sich keine Hinweise für eine Kraftverminderung beziehungsweise Haltungskontrollfunktionsstörung der Halsmuskulatur fänden, dass die Hinterkopfschmerzen vage und bei wiederholter Befragung unterschiedlich geschildert würden (Urk. 3/2 S. 8). Die Druckdolenz im Bereich der Intervertebraräume cervical bis thoracal war nur diffus und nicht reproduzierbar, die Schmerzangabe bei Palpation der paracervikalen Weichteile inkonstant. Triggerpunkte waren nicht vorhanden, nicht einmal im Bereich des Schultergürtels und Infraspinatus, wie dies üblicherweise nach einer HWS-Distorison mit Weichteilschmerzmustern der Fall sei. Klinisch ergaben sich auch keine Hinweise für eine Instabilität, die Kopfgelenke waren frei beweglich und während der Untersuchung war kein Schwindel auslösbar. Auch die Röntgenaufnahmen ergaben keine wesentlichen Befunde; namentlich die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule enthalten keine Hinweise für eine Instabilität oder für Wirbelgleiten (Urk. 3/2 S. 9-10).
4.2 Der Beschwerdeführer monierte die Vollständigkeit und somit die Beweistauglichkeit des vorgenannten Gutachtens mit der Begründung, dass diese für den Haftpflichtversicherer verfasste Expertise keine unfallfremden Faktoren berücksichtige (Urk. 1 S. 5), und verwies im Weiteren auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2002; Urk. 1 S. 4), wonach bei Personen, die an einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule leiden und bei denen keine organischen Befunden vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger die psychische Problematik in den Vordergrund tritt (Urk. 1 S. 4 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die im Gutachten des E.___ enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung das gesamte Beschwerdebild berücksichtigt, insbesondere die in der Beschwerde angeführten Kopfschmerzen und die Kraftlosigkeit der Halswirbelsäule sowie die als unfallfremd bezeichnete Dysthymie und die leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Urk. 3/2 S. 14). Da nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer noch unter anderen, die Arbeitsfähigkeit allenfalls beeinträchtigenden unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen leidet, besteht kein Grund für weitere Abklärungen.
Dies gilt auch bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine seither eingetretene diesbezügliche Verschlechterung muss es bei der im Rahmen des Gutachtens des E.___ erfolgten psychiatrischen Abklärung sein Bewenden haben.
4.3 Auch der lediglich rudimentär begründete, unter dem Vorbehalt einer weiteren MEDAS-Abklärung abgegebene Kurzbericht des Hausarztes Dr. C.___ (vom 17. Juli 2003; Urk. 8/8), wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr starken Beeinträchtigung durch Nacken- und Kopfschmerzen keine Arbeitstätigkeit mehr zuzumuten ist, vermag keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der obgenannten Expertise zu wecken (vgl. hiezu auch Ziff. 4.3 vorstehend), zumal dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärzten die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Aktengutachten des Instituts H.___ vom 30. Dezember 2003 geht lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirksarzt selbst als "behindert" bezeichnet und auf das laufende Verfahren der Invalidenversicherung hingewiesen habe (Urk. 3/11). Dass das Administrativverfahren von Amtes wegen aufgrund des vorhandenen Gesundheitsschadens eröffnet worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte Entzug des Führerausweises erklärt sich somit in erster Linie mit den Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang seiner Behinderung, nicht aber mit objektiv feststehenden gesundheitlichen Störungen. Die Fahreignung wurde dem Beschwerdeführer denn auch nicht definitiv abgesprochen, sondern der Entscheid darüber vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht (Urk. 3/11 S. 2). Das Administrativgutachten ergibt jedoch keinen Anlass, den Beweiswert des E.___-Gutachtens in Frage zu stellen oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Naturgemäss hatte sich die begutachtende Ärztin des Instituts H.___ nicht zu der hier zu beurteilenden Frage der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer selber im Administrativverfahren lediglich auf die im Gutachten des E.___ bereits untersuchte eingeschränkte Kopfbeweglichkeit hingewiesen. Neuropsychologische Defizite, welche allenfalls die Fahrtauglichkeit und Arbeitsfähigkeit in Frage stellen könnten, wurden offenbar im verkehrsmedizinischen Abklärungsverfahren ebenso wenig angeführt wie gegenüber den übrigen Ärzten oder im Rahmen der vom Haftpflichtversicherer durchgeführten Erhebungen, wo am 26. April 2002 lediglich auf Nachfrage hin und ohne nähere Angaben Vergesslichkeit als Folge des HWS-Schleudertraumas angegeben wurde (Urk. 8/41/11 S. 2). Zu der von der Rechtsmedizinerin empfohlenen verkehrsmedizinischen Untersuchung, die in erster Linie dem Ausschlusses einer diabetischen Erkrankung dienen sollte, kam es offenbar erst nach Erlass des Einspracheentscheides, da sich der Beschwerdeführer damit erst am 21. Januar 2003 einverstanden erklärt hatte (Urk. 3/11 Beiblatt). Vom Ergebnis der verkehrsmedizinischen Abklärung kann demnach für die Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) kein Aufschluss erwartet werden.
4.5 Zusammenfassend ist mit der Verwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gärtner wie auch als Geschäftsführer eines Restaurants ab dem 1. Juni 2002 wieder vollständig arbeitsfähig ist, weshalb eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse und damit der Rentenanspruch bei Ablauf des Wartejahres ausgeschlossen werden können. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Dr. Jürg Baur ist aufgrund der eingereichten Honorarnote vom 14. September 2004 (Urk. 10) bei einem Zeitaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 93.50 mit Fr. 2'216.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Jürg Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2'216.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).