Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00257
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die SVA, IVStelle, dem 1993 geborenen Y.___ (AHVNr. …) auf Gesuch vom Dezember 2000 (vgl. Urk. 6/1819) mit Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) mit Wirkung vom 23. November 2000 bis zum 30. November 2005 zugesprochen hatte (Kostenvergütung nach IVTarif, inkl. ärztlich verordneter Behandlungsgeräte; Durchführungsstellen: Zentrum Z.___ und Kantonsspital A.___),
die Verwaltung auf die von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA Gesundheitsorganisation) als zuständigem Krankenversicherer dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/13) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/1) zufolge Verspätung nicht eingetreten war;
nach Einsichtnahme in
die von der SWICA Krankenversicherung AG hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 19. April 2004 (Urk. 1) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur materiellen Beurteilung der am 1. Dezeber 2003 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung vom 12. März 2001 (S. 2),
die Vernehmlassung der Verwaltung vom 2. Juni 2004 (Urk. 5), worin diese unter Verweis auf die Ausführungen gemäss interner Stellungnahme vom 6. April 2004 (Urk. 6/2, S. 1 f.) auf Beschwerdeabweisung schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
der Streitwert vorliegend Fr. 20’000. nicht übersteigt (Höhe der bis zum 23. November 2000 erbrachten Vorleistung der Beschwerdeführerin: Fr. 6'923.95; vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 6/13 S. 1), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV),
ein Versicherungsträger beim Erlass einer Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG die Verfügung diesem anderen Träger zu eröffnen hat, wobei dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann wie die versicherte Person,
bereits nach der vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage die zuständigen IVStellen verpflichtet waren, die Versicherten der Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erhoben, den betreffenden Krankenversicherern (oder einer Verbindungsstelle) zu melden (Art. 88ter IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung),
die IVStellen sodann für den Fall, dass ein Krankenversicherer mitgeteilt hatte, dass er für eine ihm gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, nach Art. 88quater Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) gehalten waren, dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen,
falls die Invalidenversicherung Leistungen ganz oder teilweise ablehnte und deswegen der Krankenversicherer leistungspflichtig geworden wäre, dieser die entsprechende Verfügung der IVStelle gestützt auf Art. 88quater Abs. 2 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) selbständig mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten konnte, wobei der Krankenversicherer die betroffene versicherte Person laut Art. 88quater Abs. 3 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren hatte;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) betreffend medizinische Massnahmen der Beschwerdeführerin als zuständigem Krankenversicherer von Y.___ unbestrittenermassen nicht gesondert eröffnet hat,
sie sich nach den Akten mit dem Vermerk zuhanden des Versicherten beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter, B.___, begnügt hat (Urk. 6/4 S. 1, unten; s. Urk. 6/2 S. 1, oben):
„Zur Kenntnisnahme an
zuständige Krankenkasse (bitte direkt weiterleiten)“,
auch keine vorgängige Meldung des medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung beanspruchenden Versicherten zuhanden der Beschwerdeführerin gemäss Art. 88ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) aktenkundig ist,
im Anmeldeformular vom 13. Mai 2000 (Urk. 6/21) zwar die Frage nach der zuständigen Krankenkasse unbeantwortet geblieben war (S. 3 Ziff. 4.3),
sich diese durch entsprechende im Hinblick auf Art. 88ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) pflichtgemässe Nachfrage aber wohl ohne weiteres hätte in Erfahrung bringen lassen,
sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Meldung gemäss Art. 88ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) unterlassen hat, heute nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stellen kann, seitens der Beschwerdeführerin sei vor Verfügungserlass keine Mitteilung über allfällige Kostengutsprachen/Vorleistungen eingegangen (s. Urk. 5 in Verbindung mit Urk. 6/2),
die von der Beschwerdeführerin behauptete erstmalige Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit Erhalt der nachmaligen Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 6/3) am 4. November 2003 und Zustellung der IVAkten am 28. November 2003 (Urk. 1 S. 1) seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen wird (s. Urk. 2 = Urk. 6/1; Urk. 5; Urk. 6/2),
sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 6/1) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) noch in der angerufenen internen Stellungnahme (Urk. 6/2) ein Hinweis auf eine etwaige frühere Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) durch die Beschwerdeführerin findet, so dass dem bei den eingereichten Akten (Urk. 6/121) liegenden, ununterzeichneten Übermittlungszettel vom 16. Juni 2003 (Urk. 6/15) keine diesbezügliche Relevanz beizumessen ist,
die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) ausgehend von der am 4. November 2003 erfolgten Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit der Eingabe vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/13) mithin als gewahrt zu gelten hat;
weshalb
in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- SVA, IVStelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
FaesiO. Peter