Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 7. September 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1943 geborene T.___ ist wegen diversen Arm- und Rückenbeschwerden in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffet-Angestellte seit dem 11. November 1996 arbeitsunfähig. Am 29. Oktober 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Z.___ (nachfolgend: Rheumaklinik) vom 13./14. Januar 1998, worin der Versicherten für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne monotone Beanspruchung oder repetitive starke Belastung des rechten Armes und der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. März 1998 einen Rentenanspruch. Sowohl das hiesige Gericht (Entscheid vom 11. Mai 2000, Urk. 21/10) wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 24. Juli 2002, Urk. 21/4) wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab.
1.2 Bereits am 14. Dezember 1999 hatte die behandelnde Ärztin, Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, der IV-Stelle von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtet und um eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs ersucht (Urk. 10/30). Ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente liess die Versicherte ebenfalls durch ihren Rechtsvertreter am 26. Februar 2001 stellen (Urk. 10/47). Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei (Urk. 10/12).
Auf Beschwerde hin hob die IV-Stelle diese Verfügung schliesslich am 18. September 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/10) und ordnete bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten an, welches am 30. Januar 2003 erstattet wurde (Urk. 10/25). Der Gutachter kommt darin zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte seit etwa Mitte 1998 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/25 S. 16). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Beschluss vom 16. April 2003, Urk. 10/3; beziehungsweise Verfügung vom 3. Oktober 2003, Urk. 11/10). Mit Einspracheentscheid und neuer Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der halben Rente fest, legte den Rentenbeginn indessen auf den 1. Dezember 1998.
2. Hiergegen liess T.___ durch Max S. Merkli mit Eingabe vom 21. April 2004 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen, da sich ihr Gesundheitszustand seit Anfang 1998 sowohl in psychischer als auch somatischer Hinsicht verschlechtert habe. Im Weiteren ersuchte sie um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2004 (Urk. 9) teilte die IV-Stelle mit, sie habe die Verfügung vom 12. März 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen und neu einen Rentenbeginn ab 1. Juli 1999 verfügt (vgl. Verfügung vom 4. August 2004, Urk. 15/1). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf eine ganze Rente fest, wobei sie den Rentenbeginn ab Juli 1999 anerkannte (Replik vom 14. September 2004, Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 20). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 und am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten.
In der vorliegenden Konstellation (Rentenbeginn vor 2002) ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung von ATSG, ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1)
1.2 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt sowohl gemäss der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG einen Invaliditätsgrad von Mindestens 40 % voraus. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Diese Definition entspricht inhaltlich derjenigen von Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) weiterhin massgebend bleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 13. Januar 2005, I 672/04, Erw. 1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Strittig und zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenanspruchs am 2. März 1998 verschlechtert hat.
2.1 In psychiatrischer Hinsicht gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, seit Mitte 1998 habe sich eine Verschlechterung eingestellt, welche sich in Form eines depressiven Syndroms und eines quantitativ erhöhten Schmerzpegels der qualitativ derselben Schmerzen wie zuvor äussere. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/9). Sie stützt sich dabei auf das Gutachten von Dr. B.___, welcher eine kombinierte psychische Erkrankung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und eine leichte bis mittelschwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (vgl. Urk. 11/25 S. 15).
2.2 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die psychiatrische Beurteilung keine Einwände. Sie macht aber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 1998 nicht nur in psychischer, sondern auch in somatischer Hinsicht verschlechtert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 lit. m) treffe es nicht zu, dass alle vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der psychiatrischen Beurteilung gewürdigt worden seien. Insbesondere habe Dr. B.___ nach eigenen Angaben die somatischen Leiden und deren allfällige Verschlechterung seit 1998 nicht in seine Beurteilung mit einbezogen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf zusätzliche Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes verzichtet, weil ihrer Ansicht nach alle Aspekte der somatischen Seite bereits im Bericht der Rheumaklinik vom 13./14. Januar 1998 gewürdigt worden seien. Seither seien keine neuen Aspekte oder Diagnosen vorgebracht worden, welche eine somatische Verschlechterung ausweisen würden. Dieser Beurteilung kann aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres gefolgt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich im Urteil vom 24. Juli 2002 auch mit der Lendenwirbelsäulen-Problematik und stellte fest, Dr. A.___ habe am 14. Dezember 1999 eine deutliche Verschlechterung festgestellt und über permanente Lumboischialgien berichtet, welche Anfang 1998 noch nicht in diesem Ausmass vorhanden gewesen seien. Dies ergebe ein Vergleich mit den Diagnosen im Bericht der Rheumaklinik vom 13/14. Januar 1998, worin erst ein intermittierend lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 diagnostiziert worden sei (Urk. 21/4 S. 6 Erw. 3b). Da Dr. A.___ die Beschwerdeführerin seit Jahren für arbeitsunfähig erachtet, lässt sich ihren Berichten nicht entnehmen, welche Auswirkungen die von ihr angegebene Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urk. 10/27 und Urk. 10/30). Dass mit der zunehmenden Chronifizierung der Rückenproblematik aber möglicherweise auch eine abnehmende Arbeitsfähigkeit - selbst für Arbeiten, die ihr Anfang 1998 noch zuzumuten waren (vgl. Urk. 21/4 S. 8 Erw. 3c) - einhergeht, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal auch der behandelnde Psychiater, med. pract. C.___, im Bericht vom 17. November 2002 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei wegen der Chronizität überhaupt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/26).
2.4 Angesichts dieser deutlichen Anhaltspunkte auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch in somatischer Hinsicht wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, im Rahmen ihrer Abklärungen nicht nur ein psychiatrisches, sondern auch ein rheumatologisches Gutachten einzuholen, welches sich über den diesbezüglichen aktuellen Gesundheitszustand im Vergleich zu demjenigen Anfang 1998 äussert. Es sind aber nicht nur die von Dr. A.___ aufgezeigten Veränderungen, welche eine umfassende Abklärung als geboten erscheinen lassen, sondern auch der lange Zeitabstand von nunmehr sechs Jahren seit der letzten Abklärung in der Rheumaklinik bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erfordert eine Überprüfung der damaligen Beurteilung in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit und die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten. Dies hat die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, nachzuholen. Zu beachten hat sie ferner, dass die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aufgrund einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen zu erfolgen hat.
2.5 Was schliesslich den Beginn des Rentenanspruchs betrifft, hat die Beschwerdegegnerin diesen mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. August 2004 (Urk. 15/1) auf 1. Juli 1999 (bisher 1. Dezember 1998) festgelegt. Diese Verschiebung des Rentenbeginns zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist, da sie lite pendente erfolgte, als Antrag an das Gericht zu qualifizieren, den angefochtenen Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu in der Replik in zustimmenden Sinne und verwies darauf, dass sie bereits im Einspracheverfahren die Ausrichtung der Rente ab 1. Juli 1999 verlangt hatte (Urk. 14 Ziff. 3). Dieser Antrag der Beschwerdegegnerin entspricht der Akten- und Rechtslage, weshalb ihm stattzugeben ist.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Aufgrund der Honorarrechnung vom 8. Dezember 2004, worin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 7.99 Stunden und Barauslagen von Fr. 94.30 geltend macht, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'563.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2004 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid dahin abgeändert, als der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Juli 1999 festgelegt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'563.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).