IV.2004.00260

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 3. Februar 2005

in Sachen

M.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter S.___
 

diese vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 2001, leidet unter einer cerebralen Bewegungsstörung mit Rumpfhypotonie und linksbetonter Tetraspastizität. Aufgrund dieses Leidens wurde er von seiner Mutter am 28. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 8/72). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht des Spitals A.___ vom 14. März 2002 ein (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 4. April 2002 sprach sie dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 einschliesslich der ärztlich verordneten Behandlungsgeräte zu (Urk. 8/17). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten auf jeweiliges Gesuch und nach der Vornahme von entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 21. August 2002 (Urk. 8/15) die Übernahme der Kosten eines Bauchschrägliegebretts als Behandlungsgerät und mit Verfügung vom 7. März 2003 (Urk. 8/13) die Kosten für heilpädagogische Früherziehung. Hingegen lehnte sie die Übernahme der Kosten zur Behandlung des Augenleidens des Versicherten nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/23) mit Verfügung vom 26. Juni 2003 ab (Urk. 8/12). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 10. Juli 2003 (Urk. 8/49) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/3) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung am 21. April 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Einspracheentscheid vom 11. März 2004 und die Verfügung vom 26. Juni 2003 seien aufzuheben.
         2.   Es seien die Kosten der Behandlung des Augenleidens durch die Invalidenversicherung zu übernehmen.
         3.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
         4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 28. Juni 2004 liess der Versicherte an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. September 2004 geschlossen (Urk. 15).
         Mit Verfügung vom 18. November 2004 (Urk. 16) holte das Gericht den Ergänzungsbericht des Spitals A.___ vom 9. Dezember 2004 (Urk. 19) ein. Der Versicherte liess dazu am 28. Dezember 2004 (Urk. 22) Stellung nehmen, während die IV-Stelle darauf verzichtete.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
         Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.2     Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 4. Oktober 2000, I 368/00, vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., 108/02).
1.3     Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprotesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
         Eine wesentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 2. Satz IVG setzt nach der Praxis einen qualifizierten inneren Zusammenhang zwischen der medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG und der Notwendigkeit der Versorgung mit dem entsprechenden Hilfsmittel voraus. Das trifft dann zu, wenn im Zusammenhang mit oder bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 oder 13 IVG die Abgabe einer Brille notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille gewährleistet ist (in BGE 124 V 7 nicht publizierte Erw. 2d des Urteil B. vom 16. März 1998, I 71/97, mit Hinweis auf Pra 1992 Nr. 45 S. 165 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Dezember 2002 in Sachen Z., I 108/02). Regelmässige ärztliche Kontrollen, die bei hochgradig sehschwachen Personen erforderlich sind, fallen nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung (ZAK 1970 S 492 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob es sich dabei um eine von der Invalidenversicherung durchgeführte medizinische Massnahme handelt; entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt wären (BGE 105 V 148 Erw. 1; ZAK 1988 S. 475 Erw. 5).

2.
2.1     Es ist vorliegend unstrittig, dass der Beschwerdeführer unter dem Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) leidet und er deswegen gegenüber der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Anspruch auf die notwendigen medizinischen Massnahmen zu dessen Behandlung hat. Ebenso wird nicht bestritten, dass das Augenleiden (Strabismus convergens links) des Beschwerdeführers nicht als Geburtsgebrechen Nr. 427 anzuerkennen ist, da die dafür erforderliche Visusverminderung nicht nachgewiesen ist. Schliesslich stellt die Brille auch keine Ergänzung zu einer medizinischen Massnahme dar, so dass sie nicht als Hilfsmittel abgegeben werden kann. Strittig ist hingegen die Frage, ob das Augenleiden in einem Zusammenhang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen steht.
2.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/23) leidet der Beschwerdeführer unter Strabismus convergens links. Der Beschwerdeführer schiele seit ca. dem ersten Lebensjahr. Die Visusprüfung sei nicht gelungen. Die Fixation sei beidseits zentral. Eine therapeutische Behandlung sei aktuell nicht notwendig, sondern der Beschwerdeführer benötige primär beidseits eine Brille. Es bestehe eine zerebrale Bewegungsstörung mit einem Hemisyndrom links. Kinder mit diesem Leiden hätten statistisch gesehen ein höheres Risiko, einen Strabismus zu entwickeln, als Kinder ohne dieses Geburtsgebrechen. Ein Zusammenhang des aufgetretenen Strabismus mit dem Geburtsgebrechen sei möglich, es bestünden jedoch klinisch keine Hinweise auf das Vorliegen zusätzlicher Geburtsgebrechen.
2.3     Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. März 2002 (Urk. 8/27) eine cerebrale Bewegungsstörung mit Rumpfhypotonie und linksbetonter Tetraspastizität. Es liege das Geburtsgebrechen Nr. 390 vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, insbesondere könne durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden.
         Im Ergänzungsbericht vom 9. Dezember 2004 (Urk. 19) führten die Ärzte des Spitals A.___ aus, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Leukomalazie, welche zu einer linksbetonten Tetraparese geführt habe. Bei Kindern mit Leukomalazie seien Augenbewegungsstörungen und Strabismus gehäuft, ein direkter Kausalzusammenhang könne jedoch nicht postuliert werden, da es auch Patienten mit Tetraparesen gebe, welche keinen Strabismus aufwiesen, und umgekehrt viele Kinder ohne diese Auffälligkeiten unter einem Strabismus leiden würden. Die cerebrale Bewegungsstörung erfahre durch den Strabismus keine zusätzliche Beeinträchtigung. Wenn der Strabismus nicht behandelt werde, könne es jedoch zu einer Amblyopie kommen, was die Sehfähigkeit deutlich verschlechtern könne.

3.
3.1     Sowohl die Ärzte des Spitals A.___ als auch die Augenärztin Dr. B.___ geben an, dass Kinder, welche unter einer zerebralen Bewegungsstörung leiden, häufiger unter Augenbewegungsstörungen und Strabismus leiden als Kinder ohne dieses Geburtsgebrechen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt dies aber für die Bejahung des geforderten adäquaten Kausalzusammenhangs bei weitem nicht. Alleine aufgrund des statistisch gesehen höheren Risikos kann nicht festgestellt werden, dass das Geburtsgebrechen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, zu einem Strabismus zu führen, gibt es doch auch Kinder mit cerebralen Bewegungsstörungen, welche nicht unter Strabismus leiden, und viele Kinder mit Strabismus, welche keine cerebralen Bewegungsstörungen haben. Es ist zwar kein direkter Zusammenhang in dem Sinne verlangt, dass andere Ursachen zu 100 % ausgeschlossen werden können, es muss aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Geburtsgebrechen das sekundäre Leiden im Wesentlichen verursacht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend machen lässt, wenn man allzu strenge Voraussetzungen für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs annehmen würde, führe dies dazu, dass die Invalidenversicherung praktisch nie medizinische Massnahmen zu übernehmen hätte, übersieht sie, dass es hier um einen Ausnahmetatbestand geht, dessen Bejahung von der Rechtsprechung bewusst an strenge Voraussetzungen geknüpft wird. Für die Behandlung von primären Schäden des Geburtsgebrechens wird die Invalidenversicherung demgegenüber grundsätzlich ohne weiteres leistungspflichtig, so auch beim Beschwerdeführer für die Behandlung der cerebralen Bewegungsstörung. Schliesslich ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht des Spitals A.___, dass die Behandlung der cerebralen Bewegungsstörung unabhängig von der Behandlung des Strabismus vorgenommen werden kann. Wird der Strabismus nicht behandelt, besteht zwar die Gefahr einer dauernden Beeinträchtigung des Sehvermögens, die Bewegungsstörung verschlimmert sich indessen deshalb nicht.
3.2 Zusammenfassend fehlt es somit beim Beschwerdeführer an dem von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Geburtsgebrechen und dem sekundären Strabismus, weshalb die Invalidenversicherung für dessen Behandlung nach Art. 13 IVG nicht aufzukommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).