IV.2004.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 23. November 2004

in Sachen

N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       N.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 2. Dezember 1994 bei der A.___ AG, einer Tochtergesellschaft der ehemaligen B.___ AG, auf dem Flughafen C.___ als Luftverkehrsangestellter im Bereich "spezielle Passagierbetreuung". Im Jahre 2001 geriet die B.___ AG in grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb die Arbeitgeberin im Rahmen einer personellen Redimensionierung das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 22. Oktober 2001 per 31. Dezember 2001 auflöste (Urk. 8/23). Der Versicherte reagierte auf den wirtschaftlichen Niedergang seiner Arbeitgeberin und den daraus folgenden Verlust des Arbeitsplatzes mit massiven körperlichen und psychischen Symptomen. Er ist seit Oktober 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat sich bei verschiedenen Ärzten in regelmässiger ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Wegen Kopfschmerzen, Nervosität, Erbrechen, Atemnot, Angst und Depressionen meldete sich der Versicherte am 29. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 2. April 2003 (Urk. 8/23) sowie die Arztberichte des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/9) und des Medizinischen Zentrums E.___, vom 3. März 2003 (Urk. 8/8) ein. Sodann liess die IV-Stelle bei der F.___das psychiatrische Gutachten vom 8. Januar 2004 erstellen (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da bei ihm kein dauerhafter Gesundheitsschaden bzw. keine unmittelbar drohende Invalidität bestehe (Urk. 8/3). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/13) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess N.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, am 21. April 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 9. Oktober 2002 eine ganze Rente zuzusprechen.
         2.      Eventualiter sei eine dem durch das Gericht zu bestimmenden Invaliditätsgrad angemessene Rente zuzusprechen.
         3.      Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 16. August 2004 (Urk. 10) liess der Versicherte den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und von lic. phil. H.___, Psychologin FSP, vom 4. August 2004 (Urk. 11) einreichen. Die IV-Stelle nahm dazu keine Stellung.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/9) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktionen (ICD-10: F.43.22) mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) sowie Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände - Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes (ICD-10: Z60.0). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum vom 18. April bis zum 28. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe auf das Bekanntwerden der Umstrukturierungspläne in der B.___ im Oktober 2001 mit massiven psychischen und körperlichen Symptomen reagiert. Einen ähnlichen Zusammenbruch habe der Beschwerdeführer im Winter 1983 infolge des Kindstodes seines (nicht leiblichen) Sohnes erlebt, in dessen Folge er 1983 und 1985 für mehrere Monate habe hospitalisiert werden müssen. Ab Mitte der Achtzigerjahre sei der psychische Zustand dann bei voller Arbeitsfähigkeit stabil gewesen. Der Beschwerdeführer klage über innere Unruhe, massive Schlafstörungen (Tag-Nacht-Umkehr), Konzentrationsstörungen und Niedergeschlagenheit. Im Umgang mit anderen Menschen sei er rasch gereizt und impulsiv. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer eingeengt auf aktuelle soziale Probleme und auf eigene Krankheits- und Heilungskonzepte. Er sei ängstlich fixiert auf aktuelle somatische Beschwerden, wobei sich hintergründig die mangelnde Zukunftsperspektive auswirke. Trotz einer antidepressiven Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers tendenziell verschlechtert, weshalb er zur weiteren Behandlung an das Medizinische Zentrum E.___ überwiesen worden sei.
2.2     Laut dem Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 3. März 2003 (Urk. 8/8) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände - Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes (Z60.0) bei histrionischer Persönlichkeit. Seit dem 29. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer nur für zwei Stunden pro Tag belastbar und somit zu 100 % arbeitsunfähig. Die depressive Symptomatik habe nur minimal positiv beeinflusst werden können, der Beschwerdeführer habe eine deutliche Abwehr und Unzugänglichkeit gezeigt. Er könne schlecht mit dem Alleinsein umgehen und verfalle dabei häufig ins Grübeln. Er habe jedoch gelernt, mit seinen Überregungsmustern besser umzugehen und Ärgergefühle angemessener auszudrücken. Prognostisch ungünstig seien seine noch hohe emotionale Bedürftigkeit und erlernte Hilflosigkeit sowie seine grosse Verletzlichkeit, was ein Aufdecken und Aufarbeiten seiner Probleme erschwere. Aus soziotherapeutischer Sicht sei ein Wiedereinstieg in den Beruf bis zu 20 % ab 1. April 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit denkbar. Längerfristig sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglicherweise wieder erreichbar.
2.3     Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/7) eine Anpassungsstörung nach Kündigung des langjährigen Arbeitsplatzes (ICD-10 F43.23). Der Beschwerdeführer zeige eine Fehlverarbeitung der veränderten psychosozialen Situation mit Vorherrschen der Symptomatik wie Angst, Unsicherheit, Aufregung, Anspannung, Ärger und Sorge. Dabei habe er bei der Exploration vielfach theatralisch und dramatisierend gewirkt. Er habe kaum ruhig sitzen können, sei ständig am Seufzen gewesen und habe sich verbal sehr mitteilungsaktiv und redebedürftig gezeigt. Im Moment befinde sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung und sei nicht arbeitsfähig. Es sei zu hoffen, dass ihm auch dieses Mal der Klinikaufenthalt helfen werde, sich in seinem Leben wieder neu zu orientieren, wenn auch die Voraussetzungen sicher schwieriger seien als vor 20 Jahren. In ca. drei Monaten dürfte er wieder zu 50 % und nochmals drei Monate später wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Diese Einschätzung widerspreche deutlich der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers. Es sei bei ihm jedoch keine chronische psychische Erkrankung zu sehen, welche ihn dauerhaft daran hindere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Vordergrund stehe bei ihm eine resignative Haltung nach Verlust des Arbeitsplatzes und bei massiver psychosozialer Problemsituation. Leider habe er die Zeit seit Oktober 2001 weitgehend passiv verstreichen lassen, wahrscheinlich weil er im Rahmen des Sozialplanes noch weiterhin seinen Lohn bekommen habe. Jetzt seien die Zahlungen abgelaufen und sein Zustand habe sich prompt verschlechtert, so dass er sich in stationäre Behandlung begeben habe. Es bestehe eine erhebliche Tendenz zur Dramatisierung. So schwer krank, wie er sich erlebe, sei der Beschwerdeführer nach psychiatrischer Beurteilung nicht. Es könne von ihm erwartet werden, dass er sich der sozialen Realität stelle, seine gesunden Ressourcen mobilisiere und er wieder arbeiten gehe. Natürlich sei die Perspektive, dass er seinen Lohn weitgehend für die Bezahlung von Alimenten und Schulden aufwenden müsse, bedrückend und ärgerlich. Diese Problematik entspreche aber nicht einer psychiatrischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer zeige deutlich die Tendenz, sich passiv in die Rolle des chronisch Leidenden und vom Leben Enttäuschten zurückzuziehen. Es sei therapeutisch wichtig, ihn in der Mobilisierung seiner Ressourcen zu unterstützen, eine solche Anstrengung von ihm aber auch zu fordern und nicht den Weg in eine Invalidisierung zu ebnen.
2.4     Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und der behandelnden Psychologin H.___ vom 4. August 2004 (Urk. 11) leidet der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10, F60.31). Daneben fänden sich histrionische Persönlichkeitszüge. Besonders belastende Lebensumstände hätten in der Vergangenheit immer wieder zu schweren depressiven Phasen und in deren Folge zu mehreren längeren psychiatrischen Hospitalisationen geführt. Die Persönlichkeitsstörung müsse aus psychiatrischer Sicht als chronische Erkrankung mit grösserem Krankheitswert bezeichnet werden. Sie tangiere vielfältige Bereiche des Verhaltens und der psychischen Funktionen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Beginn der Behandlung (7. Mai 2004) vollumfänglich nicht gegeben und aufgrund der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass dies schon seit längerer Zeit so sei.

3.
3.1     Dr. med. I.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die eingeholten medizinischen Berichte zum Ergebnis, dass eindeutig unzählige invaliditätsfremde Faktoren im Vordergrund stünden und der Beschwerdeführer seine Situation auch erheblich dramatisiere. Es sei zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für einige Wochen unter seelischen Problemen gelitten habe, es könne aber retrospektiv nicht nachvollzogen werden, weshalb für eine so lange Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dadurch sei ein soziales Problem zu einem pseudo-medizinischen geworden. Es liege aber gar keine IV-relevante psychische Störung vor, so dass der Beschwerdeführer als 100%ig arbeitsfähig für jede Tätigkeit angesehen und das Bestehen einer Invalidität verneint werden müsse (Urk. 8/1 und Urk. 8/4 S. 3).
3.2     Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besondern ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.
         Versichert sind zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 ff.).
3.3     Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spiel bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längerer depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem kritischen Lebensereignis auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate (vgl. ICD-10, Internationale Klassifikation der Krankheiten 10. Revision).
3.4     Der Beschwerdeführer weist zweifellos sämtliche Kriterien einer Anpassungsstörung auf und dementsprechend ist eine solche auch übereinstimmend vom Psychiatrie-Zentrum D.___, dem Medizinischen Zentrum E.___ und der F.___ diagnostiziert worden. Da eine Anpassungsstörung in der Regel nicht länger als sechs Monate dauert, scheint sie grundsätzlich nicht geeignet, eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität zu bewirken. Beim Beschwerdeführer wirkt sie sich aber offenbar schon seit mehr als zwei Jahren aus, und die Arztberichte enthalten keine Antwort darauf, warum dies so ist. Die Feststellung der Ärzte der F.___, wonach der Beschwerdeführer die Zeit nach seiner Entlassung weitgehend passiv habe verstreichen lassen, da er weiterhin im Rahmen des Sozialplanes seinen Lohn bekommen habe, erweist sich jedenfalls insoweit als unzutreffend, als der Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der Kündigung arbeitsunfähig geworden ist und sich in ärztliche Behandlung begeben hat, und er ist auch nicht im Rahmen eines Sozialplanes der Arbeitgeberin entschädigt worden, sondern hat aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Leistungen von der Krankentaggeldversicherung erhalten (vgl. Urk. 8/33).
3.5     Im Gegensatz zu den übrigen Ärzten haben Dr. G.___ und die Psychologin H.___ keine Anpassungsstörung, sondern eine ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert (Urk. 11). Diese Diagnose wird jedoch nicht näher begründet, und der Bericht enthält auch keine Auseinandersetzung mit den abweichenden Diagnosen der anderen Ärzte, sondern es wird vielmehr ausdrücklich die Einholung eines weiteren Gutachtens empfohlen.
3.6     Zur Zeit der Begutachtung durch die F.___ befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung. Von dieser Klinik liegt jedoch kein Bericht vor, und der Gutachter der F.___ konnte keine ausführlichen Informationen bekommen, da bei seinem Anruf die behandelnde Psychologin krankheitshalber abwesend war (Urk. 8/7 S. 4). Im Weiteren befindet sich auch kein Bericht des Hausarztes Dr. med. K.___ bei den Akten.
3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht genügend bestimmen lässt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zurückzuführen ist. Es wird abzuklären sein, weshalb der Beschwerdeführer trotz vorhandener Besserungsmöglichkeit seit Oktober 2001 keine wesentlichen Fortschritte hat erzielen können und er trotz des stationären Aufenthalts in der Klinik J.___ laut dem Bericht von Dr. G.___ und der Psychologin H.___ die von der F.___ erwartete Steigerung der Arbeitsfähigkeit (50 % innert drei, 100 % innert sechs Monaten) nicht erreicht hat. Soweit es sich im Wesentlichen effektiv um eine Anpassungsstörung als Folge des Verlustes des Arbeitsplatzes handelt, ist sodann die Frage zu beantworten, weshalb diese eine unüblich lange Dauer aufweist. Dazu sind über den Verlauf des Gesundheitszustandes Berichte des Hausarztes sowie der Klinik J.___ einzuholen. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein psychiatrisches Obergutachten einhole mit dem Auftrag an die Fachperson(en), sich in Auseinandersetzung mit den vorhandenen und noch einzuholenden Berichten der bis anhin mit der Behandlung des Beschwerdeführers involvierten Psychiatern die erwähnten offenen Fragen zu beantworten und sich dazu zu äussern, welche Diagnose(n) und welche Befunde beim Beschwerdeführer vorliegen, ob und gegebenenfalls wie und seit wann sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit und in alternativ medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirken. Ferner soll dargelegt werden, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, vom Beschwerdeführer trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

4.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).