Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 19. November 2004
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Neumarkt 6, Postfach 7535, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1963, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 bis am 21. Dezember 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) als angelernter Dachdecker/Hilfsdachdecker bei der A.___ (Urk. 11/42). Am 11. März 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung zum Dolmetscher/Übersetzer (Urk. 11/44). Mit Anmeldung 8. Oktober 2002 ersuchte er sowohl um berufliche Massnahmen wie auch um Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/39). Anlässlich ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 6. April 2002 (unter Beilage der Konsultationsberichte der S.___ vom 9. Januar 2002 und vom 12. Februar 2002, Urk. 11/15) und den Bericht der S.___ vom 3. Juni 2002 (Urk. 11/14) ein und liess Z.___ von der R.___ begutachten (Gutachten vom 26. Mai 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 11/10-11). Bei den medizinischen Unterlagen befindet sich zudem der Bericht des T.___ vom 17. Januar 2003 (Urk. 11/12) an Dr. B.___ über die Hospitalisation von Z.___ vom 20. Dezember 2002 bis 18. März 2003. Im Weiteren holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 29. März 2002 (Urk. 11/42) ein und beauftragte ihre Berufsberatung mit den Abklärungen in Bezug auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 11/9), und mit Verfügung vom 13. August 2003 (Urk. 11/7) verneinte sie den Rentenanspruch. Die Verfügung vom 14. Februar 2002 blieb unangefochten. Gegen die abweisende Rentenverfügung vom 13. August 2003 liess Z.___ durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler am 11. September 2003 (Urk. 3/5) Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Am 21. April 2004 liess Z.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13.08.03 bzw. der Abweisungsentscheid vom 19.03.04 aufzuheben;
2. es sei dem Einsprecher eine volle IV-Rente, rückwirkend auf den 01.01.04, zu bewilligen;
3. es sei von einem realistischen hypothetischen Einkommen auszugehen, welches in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen vor dem Krankheitseintritt steht;
4. eventualiter soll unter vollem Rentenanspruch eine dem Gesundheitszustand entsprechende Umschulung angeordnet werden, welche - sofern sie durchführbar ist - einen beruflichen Wiedereinstieg in eine erleichterte Arbeit an einem behindertengerechten Arbeitsplatz ermöglicht;
5. dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu genehmigen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (gem. Art. 37 Abs. 4 ATSG);
6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2004 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Mai 2004 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Über die Durchführung von beruflichen Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 11/9) entschieden. Diese Verfügung erwuchs - was unbestritten ist - unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich seines erneuerten Antrages auf berufliche Massnahmen fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand. Indes bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Beschwerdegegnerin habe spätestens aufgrund der in der Einsprache gegen den Rentenentscheid gestellten Anträge erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer nunmehr zu einer Umschulung bereit sei, habe indes keine weiteren Abklärungen diesbezüglich getroffen. Damit lässt er sinngemäss eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung geltend machen.
Nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine Beschwerde auch dann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Das Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich hingegen nur, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hatte. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Verfügung keine beruflichen Massnahmen möglich gewesen seien. Ferner wies sie das gestellte Rentenbegehren ab, da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich 5 % betrage (Urk. 11/7). Ein Anspruch auf Umschulung setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Person eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall lediglich von einem Invaliditätsgrad von 5 % ausgeht, würde sie einen Anspruch auf die geltend gemachte Umschulung bereits aus diesem Grund verneinen (Urk. 10). Dass unter diesen Umständen auf weitere berufliche Abklärungen verzichtet wird, bis über den Invaliditätsgrad und den damit einhergehenden Rentenanspruch rechtskräftig entschieden ist, lässt sich daher nicht beanstanden, da dieses Vorgehen als objektiv gerechtfertigt erscheint. Der Anspruch auf Berufsberatung, welcher unabhängig von der oben genannten Erwerbseinbusse von 20 % besteht, wurde im Einspracheentscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2) ausdrücklich anerkannt und der Fall an die Berufsberatung überwiesen.
Auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eventualantrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. Der Beschwerdeführer leidet unter einem chronifizierten lumbospondylogenen bis lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts bei/mit Wirbelsäulen-Fehlform/-Haltung (linkskonvexe BWS-Skoliose, Flachrücken), muskulärer Dysbalance, leichter Spondylose auf Höhe L3, kleiner medianer bis mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts bei Eintritt in den Recessus und Adipositas (BMI 27, Urk. 3/4). Aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 11/10-16) ist klar ersichtlich und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als angelernter Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ist. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne stereotyp-repetitive Bewegungen ist er aus medizinischer Sicht hingegen voll arbeitsfähig. Diese von den Gutachtern der R.___ vorgenommene Einschätzung (Urk. 3/4 S. 13) wird einhellig sowohl von den Ärzten des T.___ (Urk. 11/12), von Dr. med. J.____, FMH Neurochirurgie, S.___ (Urk. 11/14), wie auch von Dr. B.___ (Urk. 11/15) geteilt. Dass sich der Beschwerdeführer selber eine solche Tätigkeit nicht vorstellen kann (Urk. 1 Ziff. 3), vermag an der überzeugenden ärztlichen Beurteilung nichts zu ändern. Auch ist es nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 11/9) den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung abgewiesen hat, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien, da sie zum einen dabei den Angaben des Beschwerdeführers selber, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 11/35 S. 3), gefolgt ist, und zum anderen diese Divergenz zu den vorhandenen Arztberichten erst zur nachträglichen massgeblichen Begutachtung in der R.___ geführt hat. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Das Valideneinkommen ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv erzielten Einkommens zu bestimmen. Der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin bei der A.___ im Jahr 2002 Fr. 54'600.-- verdient (Fr. 4'200.-- monatlich mal 13, Urk. 11/42). Dieser Verdienst liegt durchaus im branchenüblichen Rahmen, beträgt doch laut Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe der Mindestlohn für Hilfsarbeiter im zweiten Anstellungsjahr ab 1. Januar 2004 Fr. 3'600.-- monatlich.
4.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, Tabelle B 10.1 S. 87), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, Tabelle B9.2 S. 90) einen Jahreslohn von Fr. 57'008.-- ergibt.
Unter Einbezug der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausführen kann, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn, wobei aufgrund der konkreten Umstände des Falles und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen (vgl. Urk. 1 Ziff. 8 S. 8) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist, dieser im Ergebnis 15 % wohl nicht überschreiten dürfte.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 55'532.-- (Fr. 54'600.--, unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1 % im Jahr 2003 und 0,7 % im Jahr 2004; vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, Tabelle B10.2 S. 87) folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'075.-- oder ein Invaliditätsgrad von 12,7 %, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermag. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Till Gontersweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 12. November 2004 (Urk. 13) wird dieser mit Fr. 1'527.25 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 21. April 2004 wird Z.___ Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Z.___ hat dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Zürich, wird mit Fr. 1'527.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- L.____
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).