Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1964, lebte als Kind in Deutschland, wo sie die Schulen besuchte. Im Jahr 1981 reiste sie in die Schweiz ein, arbeitete an verschiedenen Stellen und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/73). Zuletzt war sie als kaufmännische Angestellte im administrativen Dentalbereich in der Praxis von Dr. med. dent. A.___, angestellt (Urk. 10/72). Seit Jahren leidet sie an Rückenschmerzen sowie an einer schweren depressiven Entwicklung mit wiederholten Erschöpfungszuständen (Urk. 10/29), infolge deren sie im Mai 1999 ihre Arbeit niederlegte und nicht wieder aufnahm. Diese Anstellung wurde ihr per 31. März 2000 gekündigt (Urk. 10/72).
1.2 Am 17. August 2000 (Urk. 10/74) meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, eventuell Umschulung) sowie die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, vom 18. September 2000 (Urk. 10/29), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2000 (Urk. 10/26) sowie beim ehemaligen Arbeitgeber (Bericht vom 30. September 2000, Urk. 10/72) und bei der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 21. Januar 2001, Urk. 10/68) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. September 2000 bei (Urk. 10/73). Am 5. Januar 2001 (Urk. 10/67) stellte sie der Versicherten brieflich die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2000 in Aussicht.
In der Folge erhielt die IV-Stelle Einblick in das vom Krankentaggeldversicherer, der Zürich Versicherungsgesellschaft, veranlasste Gutachten der Dres. med. E.___, FMH Innere Medizin und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2000 (Urk. 10/27). Hierauf stellte sie L.___ mit Vorbescheid vom 19. März 2001 (Urk. 10/7) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese persönlich am 30. März 2001 (Urk. 10/61) sowie durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 5. April 2001 (Urk. 10/59) Stellung nahm.
Nachdem bei der IV-Stelle der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 23. April 2001 (Urk. 10/22 und Urk. 10/24) eingegangen war, liess die Versicherte am 13. Juni 2001 (Urk. 10/54) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2000 beantragen. Die IV-Stelle holte in der Folge einen erneuten Bericht bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Juli 2002 (Urk. 9/18) sowie zwei Berichte bei der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 24. September 2002 sowie 30. März 2003 (Urk. 9/16-17) ein und liess beim H.___ ein Gutachten erstellen (datierend vom 8. September 2003, Urk. 10/11). Daneben zog die IV-Stelle einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. November 2003 (Urk. 9/26) bei und liess sie die Versicherte durch die hausinterne Berufsberatung abklären (Urk. 10/32).
1.3 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 9/14) sprach die IV-Stelle L.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst vier Kinderrenten zu, wobei sie im Beiblatt festhielt, dass der Anspruch ab Mai 2000 bestehe. Dagegen liess die Versicherte am 12. Januar 2004 (Urk. 9/13) Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 9/8) legte die IV-Stelle die Höhe der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. November 2003 fest. Auch hiergegen liess die Versicherte am 9. Februar 2004 (Urk. 9/7) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache vom 12. Januar 2004 (Urk. 9/13) ab.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 9/3) setzte die IV-Stelle die Rentenbetreffnisse der Kinderrente für den Sohn Dejan ab 1. Januar 2003 neu fest, wogegen L.___ wiederum Einsprache erheben liess (datierend vom 17. Mai 2004, Urk. 9/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2) erhob L.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 22. April 2004 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 28. Juni 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Juni 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns per 1. Mai 2000 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung anstelle der gewährten halben Rente hat.
3.2 Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin seit 30. Juni 2000 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. September 2000 (Urk. 10/29) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei erosiver Osteochondrose und medialer Diskushernie L5/S1 sowie eine schwere depressive Entwicklung mit wiederholten Erschöpfungszuständen. Aus rheumatologischer Sicht befand sie eine körperlich nicht belastende Arbeit als zu 50 % zumutbar, ging aber davon aus, dass aufgrund der psychischen Situation der Alleinerzieherin von vier Kindern, welche auf ständige Fremdhilfe im Haushalt angewiesen sei, eine Wiedereingliederung zur Zeit nicht realisierbar sei. Zusammenfassend befand Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig seit 4. Mai 1999.
3.3 Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 26. November 1999 betreut, diagnostizierte am 20. November 2000 (Urk. 10/26) eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10; F 32.1) sowie eine lumbale Diskushernie und befand sie aus psychiatrischer Sicht als zu 30-50 % arbeitsunfähig seit Behandlungsbeginn unter dem Hinweis, dass sich zusammen mit der Somatik eine Einschränkung von 80 % ergebe.
3.4
3.4.1 In der konsiliarischen Stellungnahme von Dr. E.___ vom 12. Oktober 2000 (Urk. 10/28) zu Händen des Krankentaggeldversicherers im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung schilderte dieser vorweg die geklagten Leiden, namentlich Rückenschmerzen. Die sich daraus ergebenden seelischen Schwierigkeiten störten die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Sie habe sich erst nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 1989 in Behandlung wegen der Rückenproblematik begeben müssen, welche sich in den letzten Jahren intensiviert habe. Gegen Ende der letzten Schwangerschaft seien die Schmerzen dann unerträglich geworden, weshalb sie die Stelle im Mai 1999 habe aufgeben und die Geburt im August 1999 mittels Kaiserschnitt habe eingeleitet werden müssen (Urk. 10/28 S. 1 f.).
Auf den MRI-Bildern vom 12. Januar 2000 erkannte Dr. E.___ eine hochgradige Verschmälerung des Intervertebralraumes L5/S1 mit deutlicher Retroposition von L5 sowie mit auf Bandscheibenhöhe sich darstellender, den ganzen Raum zwischen Duralsack und beiden Nervenwurzeln S1 einnehmender, das epidurale Fettgewebe verdrängender, dorso-medialer Bandscheibenverlagerung. Neben leichten degenerativen Veränderungen der thorako-lumbalen Wirbelsäulenübergangssegmente schilderte er arthrotische und auf Gelenkserguss beidseits hinweisende Signalveränderungen (Urk. 10/28 S. 3).
Dr. E.___ diagnostizierte ein fortgeschrittenes degeneratives lumbo-sakrales Rückenleiden und schloss auf eine Symptomausweitung, da die Beschwerdeführerin ihr Rückenleiden überbewerte, indem sie dieses allein für ihre heutige gesundheitliche Situation und ihre reduzierte Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit verantwortlich sehe. Zusammenfassend befand er die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Administration einer Zahnarztpraxis (Urk. 10/28 S. 4).
3.4.2 Das psychiatrische Gutachten zu Händen des Krankentaggeldversicherers erstellte Dr. F.___ am 31. Oktober 2000 (Urk. 10/27). Er schloss auf Grund der Rückenproblematik auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in rückenbelastenden Berufen und wies angesichts der 10-jährigen Rückenanamnese auf die Auffälligkeit hin, dass jetzt, nach der Geburt des vierten Kindes, eine berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle. Auch er schloss auf eine Symptomausweitung, da die Beschwerdeführerin ihr Rückenleiden überbewerte und dieses glaublich für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verantwortlich mache. Dabei sei es irrelevant, ob man von einer Symptomausweitung oder einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgehen wolle. Beide diagnostischen Umschreibungen implizierten, dass an sich vorhandene Schmerzen subjektiv vermehrt wahrgenommen würden, dass diese Schmerzen quasi ins Zentrum des ganzen Tagesablaufs gerückt seien und das Denken, Fühlen und Handeln der betroffenen Personen bestimmen würden (Urk. 10/27 S. 19 f.). Dr. F.___ ging sodann von einer mittelgradigen Aggravation aus, insbesondere in Bezug auf die Rückenbeschwerden und die psychische Beeinträchtigung, ganz vorgetäuscht werde ein globales Nicht-Mehr-Können (Urk. 10/27 S. 21).
Der Gutachter verneinte - unter Hinweis auf atypisches Fernsehen (Urk. 10/27 S. 7 Anmerkung 3: "schwer depressive Patienten(innen) schauen sich in der Regel keine Fernsehprogramme an") sowie Fehlen von neurozephalen Defiziten (Urk. 10/27 S. 16) - das Vorliegen einer schweren Depression und beurteilte das Verhalten der Beschwerdeführerin als dysphorisch-verstimmt sowie dysthym. Er verwies auf den gesamten ungünstigen psychosozialen Hintergrund (insbesondere Alleinerzieherin von drei heranwachsenden Kindern sowie einem Baby). Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erachtete er der Beschwerdeführerin ab Januar 2001 eine leichte, rückenschonende und mental nicht überfordernde Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Urk. 10/27 S. 23).
3.5 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, wo die Beschwerdeführerin vom 16. März bis 12. April 2001 behandelt wurde, diagnostizierten im Bericht vom 23. April 2001 eine schwere depressive Episode (ICD 10: F 32.2) sowie ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei erosiver Osteochondrose und medialer Diskushernie L5/S1 (Urk. 10/22 S. 4) und attestierten vom 26. November 1999 bis 6. April 2001 eine 30-50%ige und ab 12. April 2001 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Büroangestellte/Bürohilfe (Urk. 10/22 S. 2). - Am 12. Juli 2002 (Urk. 9/18) bestätigte diese Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 6. Juni 2002.
3.6
3.6.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 12. September 2002 sowie ab 20. Januar bis 14. April 2003 (vgl. Urk. 10/11 S. 4) hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/17) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.24) sowie ein chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom lumbal, bestehend seit mindestens 1999. Sie befanden die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig seit 1. Juni 2002 bis auf Weiteres bei besserungsfähigem Gesundheitszustand.
3.6.2 Im Bericht vom 3. März 2003 (Urk. 9/16) äusserten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___ ergänzend einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, histrionischen und sozialphobischen Zügen (ICD-10 F61.0). Insgesamt zeige sich seit der Geburt des jüngsten Sohnes ein chronifizierter Verlauf der komplexen psychischen Erkrankung, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Trotz der intensiven stationären und ambulanten Behandlung habe keine anhaltende Besserung erzielt werden können, weshalb die am 24. September 2002 gemachte Beurteilung als zu optimistisch erscheine.
3.7
3.7.1 Anlässlich der Untersuchungen im H.___ vom 24. Juni 2003 erwähnte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr wieder schlecht, insbesondere sei sie kaputt, lustlos, immer gereizt und habe wahnsinnige Schlafstörungen nebst den Problemen mit dem Rücken (Urk. 10/11 S. 9).
3.7.2 Nachdem sich ein unauffälliger internistischer Status gezeigt hatte, berichtete das H.___ im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 25. Juni 2003 durch Dr. I.___ über seit 1987 bestehende Lendenwirbelsäulen-Beschwerden im lumbosakralen Übergang, die erstmals im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter aufgetreten seien. In letzter Zeit habe sie vollständig auf das Tragen von Lasten sowie Hausarbeit mit Zwangshaltungen des Rückens verzichten können, wodurch die Rückenproblematik weitgehend in den Hintergrund getreten sei (Urk. 10/11 S. 11).
Nach Einblick in MRI-Aufnahmen vom 7. Februar 2003 diagnostizierte Dr. I.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Komponente (ICD-10 M51.2) bei Retrolisthesis L5/S1 mit beginnenden degenerativen Knochenveränderungen und Spondylarthrose sowie fortgeschrittener Bandscheibendegeneration L5/S1 mit fokaler medianer Protrusion. Dabei verwies er auf das Fehlen von fassbaren sensiblen oder motorischen Ausfällen, wobei unter Physiotherapie und konsequenter Vermeidung des Hebens von schweren Lasten sowie von Zwangshaltungen eine weitgehende Beschwerdefreiheit bestehe. Der Gesamtzustand werde weitestgehend von der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin dominiert (Urk. 10/11 S. 13).
In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Vermeidung des Hebens von schweren Lasten und Zwangshaltungen des Rückens erachtete Dr. I.___ die Beschwerdeführerin als im Ausmass von 80 % arbeitsfähig. Die Reduktion begründete er mit den fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren Wirbelsäule und der deutlichen Dekonditionierung der Rückenmuskulatur. Dabei empfahl er zur Rekonditionierung ein aktives Training der Rückenmuskulatur (Urk. 10/11 S. 13 f.).
3.7.3 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung im H.___ durch Dr. J.___ vom 24. Juni 2003 klagte die Beschwerdeführerin über Überforderungsgefühle mit ihren vier Kindern, die sie alleine aufziehe. Ein wenig Entlastung erhalte sie vom Ex-Mann, dem Vater der älteren drei Kinder, welcher diese jedes zweite Wochenende zu sich nehme und welcher Fr. 1500.-- Alimente pro Monat bezahle. Daneben berichtete die Beschwerdeführerin über die stationären Behandlungen: Im März 2001 habe sie sich mit den Kindern überfordert gefühlt und sich mehrheitlich in ihr Bett zurückgezogen. Schliesslich sei sie im März 2001 von der Hausärztin in die Klinik eingewiesen worden. Durch die Kinderbetreuung durch ihren Ex-Mann habe sie sich psychisch etwas besser gefühlt. Im Mai 2002 sei es ihr erneut schlecht gegangen, weshalb sie wiederum im Burghölzli habe hospitalisiert werden müssen, worauf sie im Sommer während zwei Monaten nur im Bett gelegen sei. Nach der Einweisung in die Klinik G.___ sei es ihr dann etwas besser gegangen und sie habe sich wieder um die Kinder kümmern können. Nach Suizidgedanken im Januar 2003 sei sie während zehn Wochen in der Klinik G.___ behandelt worden, wovon sie habe profitieren können. Allerdings sei sie immer noch schnell überfordert (Urk. 10/11 S. 14 f.).
Dr. J.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (Urk. 10/11 S. 16). Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik G.___ (Januar bis März 2003) wieder in der Lage sei, ihre Kinder selbständig zu betreuen. Auch in der Haushaltführung sei sie weitgehend selbständig. Rückblickend hielt er fest, aufgrund der schweren Erfahrungen in der Kindheit (Schläge durch alkoholabhängigen Grossvater und Stiefvater) habe die Beschwerdeführerin nur ein ungenügendes Selbstwertgefühl entwickeln können. Das Beziehungsmuster mit alkoholabhängigen Männern habe sich wiederholt. Die emotionalen Mangelerfahrungen in der Kindheit und die langjährigen Belastungen durch die Erziehung der Kinder hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Entwicklung geführt. Die momentan diskreten Rückenbeschwerden könnten zumindest teilweise Ausdruck der psychischen Überforderung der Beschwerdeführerin sein, wobei eine gewisse psychische Überlagerung der Rückenbeschwerden wahrscheinlich sei (Urk. 10/11 S. 17 f.).
Dr. J.___ befand die Beschwerdeführerin zusammenfassend als zu 50 % arbeitsunfähig in ihren früheren Tätigkeiten (Hilfsschwester, Restaurations- oder Büroangestellte) und als zu 25 % arbeitsunfähig als Hausfrau. Diese Reduktion sei auf die rezidivierende depressive Störung zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, leichten Konzentrationsstörungen, einem sozialen Rückzug sowie depressiven Verstimmungen und sei vermindert belastbar. Eine schwere depressive Erkrankung liege nicht vor. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch eingeschränkt, so dass ihr nur ein 50%iges Arbeitspensum in der freien Wirtschaft zumutbar sei. Bei einem höheren Arbeitspensum in der freien Wirtschaft sei damit zu rechnen, dass es zu einer Verschlimmerung der depressiven Erkrankung kommen werde, die dann erneut stationäre psychiatrische Behandlung notwendig machen werde. Namentlich verneint wurden einerseits eine Aggravationsneigung sowie anderseits die Möglichkeit, in naher Zeit die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich zurückzuerlangen (Urk. 10/11 S. 18).
3.7.4 In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter des H.___ die Beschwerdeführerin als im Umfang von 50 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit, wobei sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch allgemein körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien (Urk. 10/11 S. 22).
Betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Mai 1999 anzunehmen sei, auch wenn zwischenzeitlich allenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen sein sollte, was jedoch nicht deutlich von der damals bestehenden Schwangerschaft und dem Wochenbett getrennt werden könne. Aufgrund der gemachten Aussagen bestehe weiter keine relevante Diskrepanz zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wobei die gewünschte 100%ige Arbeitstätigkeit wohl unrealistisch sei (Urk. 10/11 S. 22).
4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des H.___ in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
4.1.2 So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit) abschliessend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin intensiv auseinander.
So berichtete der Orthopäde Dr. I.___ über die seit 1987 vorhandenen lumbosakralen Rückenschmerzen, erwähnte aber auch die weitgehende Beschwerdefreiheit unter Physiotherapie sowie konsequenter Vermeidung des Hebens von schweren Lasten und Zwangshaltungen (Urk. 10/11 S. 13). Auch der Psychiater Dr. J.___ nahm insbesondere Stellung zu der Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin und den auch weiter zurück liegenden Vorkommnissen in ihrem Leben. Schliesslich bemerkte er die psychosoziale Belastungssituation (Urk. 10/11 S. 14 ff.).
Den Spezialisten des H.___ waren weiter die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da die Gutachter detailliert Stellung zu den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung sowie der psychosozialen Belastungssituation auf die Arbeitsfähigkeit nahmen. Ihre Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.1.3 Zusammenfassend kann den Ausführungen im Gutachten des H.___ vom 8. September 2003 (Urk. 10/11) gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig. Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass der Beschwerdeführerin eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar, dass hingegen in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
4.2 Eine im Wesentlichen übereinstimmende Einschätzung findet sich in den Akten von Dr. D.___ und der Ärzte des der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.
Dr. D.___ schloss am 20. November 2000 (Urk. 10/26) auf eine 30-50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Dass die somatische Problematik ergänzend zu berücksichtigen ist und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert, leuchtet dagegen nicht ein. Auch die Ärzte des der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gingen stets von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/22 und Urk. 9/18).
4.3 Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung der Dres. E.___ und F.___, welche am 12. und 31. Oktober 2000 (Urk. 10/27-28) auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, rückenschonenden und mental nicht überfordernden Tätigkeit schlossen. Einerseits erkannte kein anderer Arzt auf eine Aggravationstendenz der Beschwerdeführerin bzw. wurde diese gar ausdrücklich ausgeschlossen. Anderseits verwiesen die Ärzte wohl richtigerweise auf den ungünstigen psychosozialen Hintergrund und massen diesem - wie die Gutachter des H.___ - massgebliche Bedeutung zu. Angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welche beim Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch dann auf das Vorliegen einer Invalidität schliesst, wenn die Ursache für die psychiatrische Erkrankung in einer Lebenssituation besteht, die auch jeder gesunden Person zu schaffen machen würde, besteht keine Möglichkeit für eine Würdigung der Situation im nachvollziehbaren Sinne der beiden Gutachter.
4.4
4.4.1 Der Einschätzung von Dr. C.___ vom 30. Juni 2000 (Urk. 10/29) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Währenddem eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischen Gründen zum damaligen Zeitpunkt - vor der konsequenten Physiotherapie - noch angemessen gewesen sein mag, begründete sie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht explizit mit einer psychischen Erkrankung, sondern mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin von vier Kindern auf ständige Fremdhilfe im Haushalt angewiesen sei und eine Wiedereingliederung zur Zeit nicht realisierbar sei. Damit aber begründete sie die Arbeitsunfähigkeit nicht mit den Folgen einer Krankheit, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4.2 Eine abweichende Einschätzung gaben sodann die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ ab, welche sowohl am 24. September 2002 (Urk. 9/17) als auch am 7. Februar 2003 (Urk. 9/16) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit schlossen. Zu bemerken ist hiezu, dass sich die Ärzte des H.___ ausführlich auch mit dieser abweichenden Einschätzung auseinander setzten und namentlich bemerkten, dass die Beschwerdeführerin nach der Hospitalisation von Januar bis März 2003 wieder in der Lage gewesen sei, die Kinder selbständig zu betreuen (Urk. 10/11 S. 17). Die sehr pessimistische Einschätzung der Psychiatrischen Klink G.___ erweist sich demgemäss als nicht zutreffend. Weiter begründeten die Ärzte des H.___ detailliert, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Namentlich verwiesen sie auf den Umstand, dass keine schwere depressive Erkrankung bestehe (Urk. 10/11 S. 19), was auch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___ bestätigten (Urk. 9/17). Schliesslich fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin gar keiner Arbeit mehr nachgehen können sollte. Damit aber sind die gemachten Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___ nicht geeignet, die umfassende und schlüssige Beurteilung der Spezialisten des H.___ umzustossen.
4.5 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Sie brachte in der Hauptsache vor, während den stationären Aufenthalten vom 16. März bis 12. April 2001, 29. Mai bis 6. Juni 2002, 22. Juli bis 12. September 2002 sowie 20. Januar bis 14. April 2003 sei sie jedenfalls vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Da sie grundsätzlich bloss noch zu 50 % arbeitsfähig sei, ergebe sich über diese Dauer zusammengezählt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 %. Im Weiteren sei es einem Arbeitgeber nicht zumutbar, eine Arbeitnehmerin einzustellen, die immer wieder Absenzen zu beklagen habe (Urk. 1 S. 4 ff.).
Auszugehen ist von der Arbeitsunfähigkeit bzw. der sich daraus noch zu ermittelnden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Mai 2000. Seitherige Schwankungen in der Arbeitsfähigkeit und den entsprechenden erwerblichen Auswirkungen sind grundsätzlich im Rahmen von Revisionsverfahren zu prüfen.
4.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Von der Einholung eines Obergutachtens ist abzusehen, ist doch das Gutachten des H.___ nach dem Gesagten voll beweiskräftig und sind von einer neuerlichen Begutachtung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.
Aufgrund des Zeugnisses der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 19. März 2004 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2004 bis Ende Juni 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 3/8). Da zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (24. März 2004, Urk. 2) die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV noch nicht abgelaufen war, hat die Beschwerdegegnerin diese Verschlechterung zu Recht nicht berücksichtigt. Hingegen sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, dass sie das sinngemässe Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin anhand nehme.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin setzte den Grad der Arbeitsunfähigkeit mit jenem der Invalidität gleich, da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit grundsätzlich zumutbar ist (Urk. 10/3). Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführerin ihre Anstellung per 31. März 2000 gekündigt wurde (Urk. 10/72), weshalb sie ab Rentenbeginn effektiv nicht 50 % ihres bisherigen Lohnes erzielte. Demnach ist ein ordentlicher Erwerbsvergleich durchzuführen.
5.2 An der letzten Arbeitsstelle verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2000, dem Zeitpunkt des Rentebeginns, Fr. 78'000.--, was dem Validenlohn entspricht.
5.3
5.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat wohl keine Berufslehre abgeschlossen, an ihrer letzten Stelle als kaufmännische Angestellte bei Dr. A.___ jedoch unter Beweis gestellt, dass sie Berufs- und Fachkenntnisse vorzuweisen hat, erzielte sie doch mit Fr. 78'000.-- einen für eine ungelernte Arbeitskraft ausserordentlich hohen Lohn und übte sie diese Tätigkeit so zuverlässig aus, dass Dr. A.___ sie jederzeit gerne wieder einstellen würde (Urk. 10/27 S. 19).
Damit ist die Rubrik Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für entsprechende Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Frauen auf Fr. 4578.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 94) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'784.-- oder (x 12) von Fr. 57408.-- pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 28704.--.
5.3.3 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits kann die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige mit einem um 10 % höheren Lohn als eine Vollzeitangestellte rechnen (LSE 2000 S. 24) und ist in ihrer angestammten Tätigkeit im Rahmen des 50%-Pensums nicht eingeschränkt. Kaum ins Gewicht fällt weiter die ausländische Nationalität der Beschwerdeführerin, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70).
5.4 Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'704.-- ein Invaliditätsgrad von 63,2 %. Bei diesem Ergebnis stand der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2000 bloss eine halbe Rente zu. Mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2004, wonach bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente ausgerichtet wird (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung in Verbindung mit lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]), erlangte sie dagegen Anrecht auf eine solche Rente, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die entsprechend dem bloss teilweisen Obsiegen um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2004 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente nebst den dazugehörigen Kinderrenten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Akten werden an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne von Erwägung 4.6 verfahre.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).