Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1945 geborene M.___ war seit November 1987 als Küchenhilfe teilzeitlich tätig. Da sie seit April 2001 zur Arbeitsleistung krankheitsbedingt verhindert war, kündigte ihr die Arbeitgeberin die Stelle per Ende September 2002 (Urk. 7/30).
Am 19. April 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente (Urk. 7/33). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 7/30), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/29) und die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. Juli 2002 (Urk. 7/9/1) sowie der Dres. med. B.___, Chefarzt in der Medizinischen Klinik des Spitals X.___ , und C.___, Assistenzärztin, vom 24. Oktober 2002 ein (Urk. 7/10). Sodann liess sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt abklären (Bericht vom 15. April 2003; Urk. 7/15) und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 7/23-24). Gestützt darauf verfügte sie am 14. Mai 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/6). Die Einsprache der Versicherten vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/17) wies sie nach Abklärung der Vertretungsverhältnisse (Urk. 7/15-16) und Beizug eines aktuellen Auszuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/14) mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___ am 22. April 2004 Beschwerde erheben und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 17. April 2002 ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2004 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 4. Juni 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis).
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2 Vorliegend datiert der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 (Urk. 2). Die Beschwerde wurde aber erst am 22. April 2004 erhoben (Urk. 1 S. 1). Dazu liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Einspracheentscheid sei ihrem Vertreter erst am 23. März 2004 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hingegen konnte lediglich darauf hinweisen, dass sie Verfügungen und Einspracheentscheide uneingeschrieben per A-Post versende, weshalb sie nicht in der Lage sei, eine frühere Zustellung des Einspracheentscheides nachzuweisen.
Da das effektive Zustelldatum unter diesen Umständen nicht mehr ermittelt werden kann, ist auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen und somit auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu schliessen, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3
3.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV, beide in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung).
3.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Abweisung des Leistungsbegehrens in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2002 und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben und ein Einkommen von Fr. 22'967.-- erzielen könne. Die Gegenüberstellung mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Pensum von 70 % erzielbaren Einkommen von Fr. 30'030.-- ergebe eine erwerbsbedingte Einbusse von 24 %. Da im Haushalt keine Einschränkung bestehe, resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/6).
Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, sie habe ihr Pensum 1989 auf Anraten von Dr. A.___ von 100 % auf 70 % reduziert. Deshalb sei im Gesundheitsfall von einem 100%igen Arbeitspensum auszugehen. Dass sie anlässlich der Haushaltabklärung angegeben habe, sie würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 70 % erwerbstätig sein, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Ausserdem könne sie den Haushalt kaum mehr besorgen, was Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, bestätigt habe. Ausserdem sei sie medizinisch ungenügend abgeklärt worden. Schliesslich sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens kein Abzug vorgenommen worden (Urk. 1 S. 2-4).
5.
5.1 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 an, die Beschwerdeführerin seit 1987 zu behandeln. Seit April 2001 leide diese an Erschöpfung, fühle sich ausgebrannt, verbraucht und hege keine Hoffnung mehr auf Besserung. Es bestehe eine allgemeine Verunsicherung. Körperlich leide sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter verschiedenartige Schmerzen und Atemnotattacken mit Vorhofflimmern, Asthma bronchiale und Hyperventilation. Seelisch leide sie hingegen unter der ungenügenden Verständigung und Anerkennung als Hilfsarbeiterin sowie darunter, dass sie in einem fremden Land mit einer fremden Sprache lebe. Dieser Zustand sei nun chronifiziert und verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % beziehungsweise 100 % seit 18. April 2001. Vorher sei die Beschwerdeführerin meistens arbeitsfähig gewesen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten arterielle Hypertonie, rezidive epigastrische Schmerzen, generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, starkes kontinuierliches Schwitzen und Übergewicht. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit erachtete Dr. A.___ eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Arbeit mit kurzen Gehstrecken und ohne Exposition an Nässe, Kälte und Staub als der Beschwerdeführerin halbtags zumutbar. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass Druck und Stress vermieden würden und dass sie geduldig eingeführt werde (Urk. 7/9/1). Den beigelegten Berichten vom Spital X.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren dort mehrmals ambulant und stationär untersucht und behandelt wurde: 1994 wegen eines Asthmaanfalles (Urk. 7/9/13), 1996 wegen einer asthmoiden Bronchitis (Urk. 7/9/12), im Mai 2001 wegen Thoraxschmerzen (Urk. 7/9/10), im August 2001 wegen Rücken-, Thorax- und Kopfschmerzen (Urk. 7/9/7-8) sowie Atemnot (Urk. 7/9/6), im November 2001 schliesslich wegen Magen- (Urk. 7/9/5) und Kopfschmerzen (Urk. 7/9/4).
Die Dres. B.___ und C.___ stellten im Bericht des Spitals X.___ vom 24. Oktober 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Asthma bronchiale, generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom bei schwerer generalisierten Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten hingegen folgende Diagnosen: tachykardes Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie, depressive Verstimmung, chronische epigastrische Beschwerden, Adipositas, chronische frontale Kopfschmerzen unklarer Ätiologie sowie starkes kontinuierliches Schwitzen unklarer Ätiologie. Die berichtenden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine vom 30. Oktober bis 16. November 2001 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10).
5.2 Der umfassende Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2002 berücksichtigt sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und stützt sich auf die eigenen Untersuchungen sowie auf die im Spital X.___ durchgeführten, eingehenden Abklärungen. Hinsichtlich des Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin entspricht der Bericht von Dr. A.___ auch den verschiedenen, bei den Akten liegenden Berichten des Spitals X.___ . Er beruht des Weiteren auf die im Laufe der bald 20-jährigen Behandlungszeit gemachten Beobachtungen, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erfüllt somit die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie leide unter Atemproblemen, Schwindelgefühlen, Depressionen und Angstzuständen, weshalb die medizinische Abklärung ungenügend gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f.), ist zu entgegnen, dass diese Beschwerden gemäss den oben zusammengefassten ärztlichen Berichten sowohl Dr. A.___ als auch den behandelnden Ärzten des Spitals X.___ bekannt waren und bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Es besteht demzufolge kein Grund zu weiteren Abklärungen.
Zusammenfassend kann gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juli 2002 davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit seit 18. April 2001 nicht mehr zumutbar ist. Im Rahmen einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit kurzen Gehstrecken und ohne Exposition an Nässe, Kälte und Staub ist sie hingegen zu 50 % arbeitsfähig.
6.
6.1 Die Verwaltung stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig ein (Urk. 7/6). Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle, wonach sie ihre Erwerbstätigkeit 1989 zwar aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe, heute jedoch ohne Gesundheitsschaden trotzdem einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von lediglich 70 % nachgehen würde (Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.4-5).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 100 % arbeiten (Urk. 1 S. 1), ist entgegenzuhalten, dass ihr Dr. A.___ im Bericht vom 30. Juli 2002 erst ab April 2001 eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Auch die ehemalige Arbeitgeberin gab auf Anfrage der Beschwerdegegnerin an, das Arbeitspensum sei 1989 auf Wunsch der Beschwerdeführerin reduziert worden. Krank sei sie erst später geworden (Urk. 7/28). Schliesslich erklärte Dr. D.___ im Bericht vom 9. Juli 2002, dass gesundheitsbedingte Arbeitsprobleme erstmals im April 2001 aufgetreten seien (Urk. 7/9/2). Aufgrund dieser Aktenlage ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig gewesen wäre. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige erweist sich als korrekt.
6.2 Die am 11. April 2003 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich besteht (Urk. 7/25 S. 4). Die Beschwerdeführerin lebe seit über acht Jahren mit ihrem Ehemann in einer Einzimmerwohnung von zirka 20 m2. Dusche und Toilette befänden sich im Korridor und würden mit anderen sechs Familien geteilt. Der Ehemann sei seit einem Jahr wegen Kopfschmerzen arbeitsunfähig und weile zu Hause (Urk. 7/25 S. 2 f.).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die anfallenden Haushaltsarbeiten nicht besonders aufwändig sind. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht kann vom nicht mehr erwerbstätigen Ehemann erwartet werden, dass er der Beschwerdeführerin im Haushalt behilflich ist und die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Ehemannes die Führung des Haushaltes weiterhin selbständig bestreiten kann.
Es stimmt zwar, dass Dr. D.___ - wie die Beschwerdeführerin einwendet (Urk. 1 S. 3) - in seinem Bericht vom 9. Juli 2002 angegeben hat, die Beschwerdeführerin sei unfähig den Haushalt zu führen (Urk. 7/9/2). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Beurteilung der medizinisch noch zumutbaren Tätigkeiten, sondern - wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise erwogen hat (Urk. 2 S. 2) - lediglich um die Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnesenerhebung gemachten Angaben. Dadurch wird die Beweiskraft des Berichtes über die Abklärung vor Ort nicht in Frage gestellt. Gestützt darauf kann somit davon ausgegangen werden, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung vorliegt.
6.3
6.3.1 Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das im April 2001 begonnene Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im April 2002 abgelaufen, weshalb dieser Zeitpunkt für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist.
6.3.2 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Im massgebenden Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant mit einem Pensum von 70 % im Gesundheitsfall pro Jahr Fr. 30'030.-- (Fr. 3'300.-- x 70 % x 13; Urk. 7/30 Ziff. 16) verdient. Das Valideneinkommen ist korrekt ermittelt worden.
6.3.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern, weshalb die bei den Akten liegenden DAP (Urk. 7/23) keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden (Urteil F. vom 26. Mai 2003, I 156/02, Erw. 4.2). Stattdessen ist rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Um den Behinderungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben Arbeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2004, S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der damals betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2005 S. 86, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'982.35, das heisst jährlich Fr. 47'788.20, beziehungsweise Fr. 23'894.10 bei einem 50%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung und ihres Alters ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit jüngeren, gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'504.70 führt.
6.3.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 30'030.--; Invalideneinkommen: Fr. 21'504.70) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'525.30, beziehungsweise von rund 28 %. Daraus resultiert bei einem 70%igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von rund 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens erweist sich somit als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).