Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00266
IV.2004.00266

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 30. Dezember 2004
in Sachen
W.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Vormundin L.______
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1946, leidet an einem angeborenen Turner-Syndrom mit angeborenem Infantilismus, geistiger Behinderung und Minderwuchs (Berichte des Spitals S.___ vom 1. Mai 1964 und vom 23. Februar 1967, Urk. 11/26-27). Seit Oktober 1966 bezieht sie eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % (Verfügung vom 24. Juli 1967, Urk. 11/19), die am 25. März 2003 wiederum bestätigt wurde (Urk. 11/14). Sodann leidet die Versicherte an einem seit 1994 erkannten Morbus Parkinson (Bericht von Dr. med. R. B.___, Innere Medizin, vom 19. August 1997, Urk. 11/24).
Am 9. November 2002 ersuchte die Schwester und Vormundin der Versicherten, L.______, die Invalidenversicherung um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit der Angabe, die Versicherte sei seit Juli 2002 pflegebedürftig und müsse auch überwacht werden (Urk. 11/41). Gestützt auf die im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruches eingeholten Berichte des Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. Oktober 2002 (Urk. 11/23) und der Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2002 (Urk. 11/22) sowie auf die telefonische Erhebung über die Hilfsbedüftigkeit der Versicherten vom 27. Januar 2003 (Urk. 11/40) eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle genannt), der Vormundin der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2003 (Urk. 11/13 = Urk. 11/10), das Wartejahr für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung laufe am 1. Dezember 2003 ab, und wies das Leistungsbegehren ab. Mit Einsprache vom 3. April 2003 (Urk. 11/9) machte die Rechtsvertreterin der Versicherten geltend, im Juli 1992 sei die Versicherte auf das Knie gestürzt und sei seither beim Gehen stark behindert. Sie habe deshalb nicht mehr in der eigenen Wohnung leben können, weshalb L.______ ihre Schwester zu sich genommen habe. Ihre Wohnung sei aber nicht rollstuhlgängig, und deshalb sei die Versicherte in das Pflegeheim E.___ eingewiesen worden. Daraufhin holte die IV-Stelle das Zeugnis der Klinik F.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 11/21) ein und führte am 24. September 2003 eine Abklärung vor Ort im Wohnheim „G.___“, wohin die Versicherte am 1. September 2003 verlegt worden war, durch (Bericht vom 17. Oktober 2003, Urk. 11/34). Mit versehentlich der Versicherten anstatt ihrer Rechtsvertreterin eröffnetem Einspracheentscheid vom 24. November 2003 (Urk. 11/5) hielt die IV-Stelle fest, gemäss ihren Abklärungen könne die einjährige Wartezeit im August 2002 eröffnet werden. Bei deren Ablauf sei die Versicherte jedoch lediglich für die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte regelmässig auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Somit sei kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgewiesen. Auf eine Rückfrage der Vertreterin der Versicherten vom 22. Januar 2004 (Urk. 11/33) hin erliess die IV-Stelle am 25. März 2004 (Urk. 11/3) einen weiteren, diesmal der Rechtsvertreterin eröffneten Einspracheentscheid, mit dem sie das Leistungsbegehren abermals abwies.
2.       Dagegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Vormundin, mit Eingabe vom 21. April 2004 (Urk. 1, vgl. auch die Prozessbevollmächtigung durch die Vormundschaftsbehörde, Urk. 6) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihrer Schwester eine Hilflosenentschädigung auszurichten, weil diese durch die Parkinson-Krankheit auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und der dauernden Überwachung bedürfe. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die am 14. Juni 2004 (Urk. 11/2) ergangene Wiedererwägungsverfügung, mit der der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. August 2003 anerkannt worden war, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und im restlichen Umfang abzuweisen. Replicando (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren Hilflosigkeit beantragen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde am 5. Oktober 2004 der Schriftenwechselabschluss verfügt (Urk. 18).
         Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die gemäss dieser Bestimmung pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Person entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die beschwerdeführende Person diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237; ZAK 1992 S. 117).
1.2     Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahingehend erfolgte Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 25. März 2004, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit ab 1. August 2003 anerkannt wurde, entspricht dem Beschwerdebegehren insofern nicht, als eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittelschweren Hilflosigkeit beansprucht wird (vgl. Urk. 15). Streitig und zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung im beantragten Ausmass zusteht.
2.
2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.2     Bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Damit ergibt sich inhaltlich keine Änderung, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343). Im Hinblick auf die Umschreibung des Begriffes Hilflosigkeit weicht Art. 9 ATSG von der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Umschreibung in Art. 42 Abs. 2 aIVG allerdings dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung darstellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 3 zu Art. 9). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes wirkt sich jedoch diese in Art. 9 ATSG enthaltene, geringfügig offenere Umschreibung der Hilflosigkeit im geltenden Recht nicht aus (Urteile in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, L.___ vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und D. vom 1.  April 2004 Erw. 1, I 815/03).
         Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurden die Bestimmungen betreffend die Hilflosenentschädigung abgeändert.
2.3     Bei dieser Rechtslage ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab 1. Januar 2004 aufgrund der im Zuge der 4. IV-Revision revidierten Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung zu prüfen.
3.
3.1     Zunächst ist der umstrittene Leistungsanspruch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen.
3.2
3.2.1   Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:   ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;        ·         Essen; ·         Körperpflege; ·         Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
         Art. 36 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln   a.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in   erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder    b.       einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder         c.       einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders                   aufwendigen Pflegebedarf oder      d.       wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren        körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher       Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
         Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
         Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:            - bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 121 V 88 seine bis anhin geltende Praxis in dem Sinne geändert, dass nunmehr das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung als Teilfunktion zu qualifizieren ist. Ob und inwieweit dies auch für die Begleitung zur Toilette und die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen gelten könne, hat es hingegen offen gelassen (Erw. 6d).
         Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz schreibt für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder bei Erwachsenen nach Art. 42 Abs. 1 IVG noch bei Minderjährigen nach Art. 20 Abs. 1 IVG eine Wartezeit vor. Da jedoch nach Art. 9 ATSG nur als hilflos gilt, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf, ist dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
         Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Keine Revision liegt vor, wenn bei der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für verschieden Zeitabschnitte unterschiedliche Entschädigungen zufolge unterschiedlicher Grade der Hilflosigkeit zugesprochen werden; vielmehr handelt es sich diesfalls um eine erstmalige, rückwirkende, abgestufte Zusprechung der Hilflosenentschädigung. Trotzdem kommt in solchen Fällen Art. 88a IVV zur Anwendung, nicht hingegen Art. 88bis IVV; diese hinsichtlich der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung unterschiedlicher Invalidenrenten begründete Rechtsprechung (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 126 f. Erw. 4a) ist auch auf den vergleichbaren Fall der erstmaligen, rückwirkenden, abgestuften Zusprechung einer Hilflosenentschädigung anzuwenden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 125 V 259 Erw. 3a).
3.2.2   Darüber, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin ab Sommer 2002 entwickelten, finden sich in den medizinischen Unterlagen folgende Angaben: Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 2. Dezember 2002 (Urk. 11/22), am 31. Juli 2002 sei bei der Beschwerdeführerin erstmals eine Schwellung des gesamten rechten Beines aufgetreten. Radiologisch sei eine Gonarthrose festgestellt worden. Vom 24. August bis zum 3. September 2002 sei sie wegen eines Weichteil-Infektes des rechten Beines unklarer Ätiologie hospitalisiert worden. Die Schwellung habe persistiert, und die Gehfähigkeit der Versicherten habe konstant abgenommen. Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 11/21) heisst es, im August 2002 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Morbus Parkinson auf das rechte Knie gestürzt: Wegen der aufgetretenen starken Schmerzen sei sie in das Stadtspital H.___ eingewiesen worden. Die anlässlich der Hospitalisation und des folgenden Rehabilitationsaufenthaltes in I.___ durchgeführten Abklärungen hätten eine Nekrose des medialen Tibiakondylus mit ausgeprägtem Knochendefekt und Varusinstabilität des rechten Knies ergeben. Es sei ihr eine Klettverschlussschiene angelegt worden, und sie sei mit zwei Gehstöcken mobilisiert worden. Gleichzeitig sei eine zunehmende Nacht- und Ruheschmerzhaftigkeit aufgetreten. Während sie anfänglich zu Hause noch gehfähig gewesen sei, sei im Verlauf eine zunehmende Varusdeformation mit Instabilität aufgetreten, und sie habe die Hilfe ihrer Schwester benötigt. Ein gewisser Abusus von Antiparkinsonmitteln habe zudem zu starken Dyskinesien geführt, weshalb sie vom 4. bis zum 25. März 2003 in die J.___ eingewiesen worden sei. Nach einer Verlegung in die Pflegeabteilung E.___ sei sie am 29. April 2003 in die F.___-Klinik zur Durchführung der geplanten Operation eingetreten. Laut dem Kurzaustrittsbericht der J.___ vom 24. Juni 2003 (Urk. 11/37 = Urk. 11/38) wurde bei der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2003 eine Knie-Totalprothese eingesetzt. Am 14. Mai 2003 sei sie zur stationären Nachbehandlung in die J.___ mit dem Ziel verlegt worden, dass sie wieder so weit selbständig werde, um nach Hause mit Spitexhilfe zurückzukehren. Bei der Entlassung am 24. Juni 2003 habe die Beschwerdeführerin am Böckli unter Aufsicht in der Ebene eine Gehstrecke von etwa 50 m zurücklegen können. Treppensteigen sei aber nach wie vor nicht möglich gewesen, und sie werde zusätzlich einen Rollstuhl erhalten (Urk. 11/37 S. 2).
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ende Juli 2002 infolge einer Schwellung des gesamten rechen Beines, deren Ursache anfänglich nicht eruiert werden konnte, verschlechterte und sie in ihrer Gehfähigkeit zunehmend behinderte. Hinzu kam ein im August 2002 erlittener Sturz auf das rechte Knie, der zusätzlich eine Schmerzproblematik auslöste. Die zunächst auf den 2. März 2003 vorgesehene Knie-Totalprothese (vgl. hierzu Einsprache vom 3. April 2003, Urk. 11/9) musste wegen der durch die Parkinson-Medikation verursachten Dyskinesien um zwei Monate verschoben werden. Im Hinblick auf den in Aussicht genommenen prothetischen Ersatz des rechten Knies durfte sie ihr rechtes Bein nicht mehr belasten, und sie war auf einen Rollstuhl angewiesen. Da die Wohnung ihrer Schwester nicht rollstuhlgängig ist (vgl. Zuschrift von L.______ vom 3. April 2003, Urk. 11/9) musste die Beschwerdeführerin bis zur geplanten Operation in das Pflegeheim E.___ eingewiesen werden. Der chirurgische Eingriff erfolgte am 5. Mai 2003. Die anschliessende Rehabilitation war darauf ausgerichtet, der Beschwerdeführerin das Wohnen in der eigenen Wohnung in Z.___ mit der Unterstützung der Spitex zu ermöglichen. Wie dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/34 S. 2 oben) indes zu entnehmen ist, konnte dieses Vorhaben nicht realisiert werden, und die Beschwerdeführerin musste bis zum Eintritt in das Pflegeheim "G.___" am 1. September 2003 wieder von ihrer Schwester betreut werden.
3.2.3   Was den Verlauf der Hilflosigkeit in der Zeitspanne ab Juli 2002 bis zu der am 24. September 2003 erfolgten Abklärung vor Ort im Pflegeheim „G.___“ betrifft, finden sich in den Akten folgende Unterlagen: In dem am 9. November 2002 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/41) gab L.______ an, ihre Schwester sei seit Juli 2002 in sämtlichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Ebenso bejahte L.______ die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung der Beschwerdeführerin und begründete dies damit, dass sie, L.______, ihrer Schwester ein bis zweimal pro Nacht helfen müsse, auf die Toilette zu gehen, was manchmal auch tagsüber zutreffe.
         Am 27. Januar 2003 liess sich K.___, Abklärungsdienst der IV-Stelle für Hilflosenentschädigung, durch L.______ telefonisch über die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin informieren (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2003, Urk. 11/40). Seit Dezember 2002 halte sie sich bei ihr in O.___ auf, wohin sie in der Zwischenzeit umgezogen sei. W.___ habe eigentlich eine eigene Wohnung in Z.___. Seitdem sie jedoch in letzter Zeit immer wieder gestürzt sei, könne sie nicht mehr allein gelassen werden. Wie L.______ gegenüber K.___ ausführte, sei es der Beschwerdeführerin seit August 2002 gesundheitlich schlechter gegangen. Durchschnittlich jeden zweiten Tage sei sie beim An- und Auskleiden auf Hilfe Dritter angewiesen. Im November 2002 seien in der Klinik I.___ die Medikamente neu eingestellt worden, und danach habe sie nur noch an einem Tage Hilfe benötigt. Sie könne alleine vom Bett aufstehen, brauche aber etwas länger als üblich. Sie rufe ihr lediglich, wenn sie in der Nacht auf die Toilette müsse. Da gehe sie nicht alleine und wolle begleitet werden. Sie könne weiterhin selbständig essen und habe lediglich Mühe, das Fleisch zu zerschneiden. Deshalb werde bei den Gerichten vermehrt darauf geachtet, dass das Fleisch schon geschnetzelt oder gehackt sei. Hinsichtlich der Körperpflege benötige sie seit August 2002 Hilfe beim Haarwaschen. Die übrige Körperpflege erledige sie selbständig. Auch im Bereich der Reinigung nach der Notdurftverrichtung sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich noch selbständig und benötige vielleicht alle zwei Wochen einmal Hilfe. Eine persönliche Überwachung sei nicht notwendig, und auch die Medikamente nehme die Versicherte selbständig ein. Lediglich beim Anlegen der Beinschiene benötige sie ab und zu Hilfe. Aufgrund dieser Schilderung anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in den Verrichtungen Ankleiden/Auskleiden sowie Fortbewegung, während sie für die Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft eine Hilflosigkeit mit der Begründung verneinte, die angegebenen Hilfeleistungen seien nicht regelmässig erforderlich. Dies treffe auch für den Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe und persönlicher Überwachung zu. 
Die erste Abklärung vor Ort fand, wie gesagt, am 24. September 2003 im Pflegeheim „G.___“ statt. Im Bericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/34) wird ausgeführt, nach der Knieoperation vom 5. Mai 2003 und dem Heimeintritt sei die Beschwerdeführerin für die Verrichtung Ankleiden/Auskleiden wieder selbständig. Sie nehme auch die Kleider selber aus dem Schrank und ziehe sich wettergerecht an. Manchmal trete eine Steifheit auf, die jeweils nach einer halben Stunde wieder vorbei sei, wonach sie wieder funktionieren könne. Seit dem Heimeintritt könne sie nachts selbständig aufstehen und auf die Toilette gehen. Trete eine Steifheit auf, würde sie einfach abwarten, bis das Ganze wieder vorbei sei. Auch beim Essen sei sie durch das Auftreten von Steifheitsepisoden beeinträchtigt und müsse mit dem Essen zuwarten, bis dies manchmal kalt sei. Im Gegensatz zur Situation vor der Knieoperation, als sie wegen ihres kaputten Knies nicht mehr selber habe baden können, sei sie jetzt wieder imstande, die Körperpflege ohne Dritthilfe zu bewältigen, da sie beim Duschen stehen oder sitzen könne. Während ihre Schwester sie vor der Operation und dem Heimeintritt nur ganz selten nicht zur Toilette habe begleiten müssen, sei die Beschwerdeführerin nunmehr auch hinsichtlich der Notdurftverrichtung selbständig. Auch die Fortbewegung innerhalb des Heimareals erfolge selbständig und ohne Hilfsmittel. Im Freien könne sie ziemlich gut gehen. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie noch nicht benützt und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte fordere sie jeweils ein Behindertentaxi an.
4.
4.1     Einig sind sich die Parteien darin, dass die leistungsrelevante Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im August 2002 eingetreten ist. Demzufolge ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in analoger Anwendung am 1. August 2003 abgelaufen.
         Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im August 2002 wegen ihrer gesundheitlichen Situation die eigene Wohnung in Z.___ aufgeben musste und sich fortan durch ihre Schwester betreuen liess (vgl. hierzu Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. September 2003, Urk. 11/36). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt in stationäre Behandlung begab, nämlich vom 24. August bis zum 3. September 2002, vom 23. Oktober bis zum 20. November 2002, vom 1. März bis zum 28. April 2003, vom 5. bis 14. Mai 2003 und anschliessend bis zum 24. Juni 2003 (Urk. 11/36). Dies war einerseits dadurch bedingt, dass die medikamentöse Behandlung der Parkinson-Krankheit neu eingestellt werden musste (vgl. hierzu Bericht der Uniklinik F.___ vom 2. Mai 2003, Urk. 11/21 S. 1), anderseits hingen diese Hospitalisationen mit der Behandlung der zusätzlich aufgetretenen Gesundheitsschäden, nämlich des nekrotischen Tibiainfektes und der Gonarthrose, zusammen. Die am 5. Mai 2003 erfolgte operative Einsetzung eines künstlichen Kniegelenks erforderte eine stationäre Rehabilitation, nach deren Abschluss die Beschwerdeführerin erneut der Betreuung durch ihre Schwester bedurfte. Schliesslich lässt ein Vergleich zwischen den im Abklärungsbericht vom 31. Januar 2003 geschilderten Verhältnissen und denjenigen, wie sie sich anlässlich der Abklärung vom 24. September 2003 präsentierten, eine wesentliche Verbesserung respektive Abnahme der Hilflosigkeit erkennen.
Bei dieser Sachlage ist einerseits die durchschnittliche Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin während der einjährigen Wartezeit bis zum 1. August 2003 zu ermitteln und danach zu prüfen, in welchem Zeitpunkt diese Besserung eingetreten ist und ob sie allenfalls eine revisionsbedingte Anpassung der Hilflosenentschädigung zu begründen vermag.
4.2 Wie vorne dargelegt, befindet sich in den Akten, abgesehen vom Anmeldungsfragebogen, ein einziger - auf einer telefonischen Erhebung beruhender - Bericht (vom 31. Januar 2003, Urk. 11/40), der über den Verlauf der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab August 2002 bis zum 27. Januar 2003 Aufschluss über das Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zumindest für die Zeit gibt, in der sie durch ihre Schwester an deren Wohnort betreut wurde. Demgegenüber enthalten die Akten keinerlei Angaben darüber, wie die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin während der Hospitalisationen verlief. Zwar sprechen die Umstände, die zu diesen Spitaleinweisungen führten, und die teilweise dokumentierte Geh- und Standunfähigkeit der Beschwerdeführerin dafür, dass sich parallel dazu auch ihre Hilflosigkeit verstärkte. Doch lassen sich zu dieser Frage weder aus den medizinischen Unterlagen noch aus den weiteren Akten genauere Angaben ableiten.
Bei dieser Sachlage fehlt es an den notwendigen Grundlagen, um das durchschnittliche Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin während der leistungsbedingten Wartezeit zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zurückzuweisen ist, wird diese Frage abzuklären haben.
Insoweit sich die Beschwerdegegnerin aufgrund des Abklärungsberichtes vom 31. Januar 2003 auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei lediglich in den Verrichtungen An-/Auskleiden und Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 11/40 S. 3), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Vielmehr begründet der unbestrittene Bedarf an Dritthilfe beim Haarwaschen und beim Ordnen der Kleider nach der Benützung der Toilette sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nachts beim Aufsuchen der Toilette von ihrer Schwester begleitet werden musste, eine leistungsrelevante Hilfsbedürftigkeit in den Teilfunktionen der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft (s. vorne Erw. 3.2.1). Bei dieser Rechtslage ist eine Hilflosigkeit bezüglich vier Lebensverrichtungen erwiesen, womit eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV zumindest für die Zeit ausgewiesen ist, während der die Beschwerdeführerin zu Hause durch ihre Schwester betreut wurde.
         Im Hinblick auf die gemäss Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/34) bloss noch in der Lebensverrichtung Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesene Hilflosigkeit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem erfolgreichen Einsetzen der Knieendoprothese und der anschliessenden Rehabilitation so weit verbesserte, dass sie in den übrigen Lebensverrichtungen wieder selbständig wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung der Hilflosigkeit grundsätzlich unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V Erw. 2; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i.S. M. vom 24. November 1999, H 374/98).     In Anbetracht dessen, dass die im Abklärungsbericht geschilderten Umstände auf den Angaben von L.______ beruhen und dass die Abklärung an Ort und Stelle durch zwei Fachpersonen der IV-Stelle durchgeführt wurde, besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhoben hat.
4.3 In zeitlicher Hinsicht trat diese Besserung unbestrittenermassen mit dem Eintritt in das Pflegeheim "G.___" ein und hatte zumindest bis zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort am 24. September 2003 angedauert. Ob sie über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 1. Dezember 2003, respektive bis zur pendente lite am 14. Juni 2004 erfolgten Wiedererwägung des Einspracheentscheides anhielt, kann den Akten nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen lässt sich die Frage, ob eine leistungsrelevante Verbesserung der Hilflosigkeit nach dem 1. August 2003 eingetreten ist, die eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit zu bemessende Entschädigung rechtfertigt, ebenso wenig beantworten. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass sowohl der Einspracheentscheid vom 25. März 2004 als auch die am 14. Juni 2004 erfolgte Wiedererwägung des Einspracheentscheides insoweit aufzuheben sind, als sie den Anspruch auf eine, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades übersteigende Hilflosenentschädigung verneinen.
5.
5.1     Gemäss Art. 37 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1).
         Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
         a.     in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
         b.     in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in     erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer          dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
         c.      in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in     erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf   lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist      (Abs. 2).
         Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:       a.       in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in         erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
         b.     einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
         c.      einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders   aufwendigen Pflege bedarf;
         d.     wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen     Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen       Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
         e.      dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38         angewiesen ist.
         Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:a.        ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;b.     für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung     einer Drittperson angewiesen ist; oder
         c.      ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
5.2     Vorweg ist festzuhalten, dass sich vorliegend die Bemessung der Hilflosigkeit ausschliesslich nach Art. 37 IVV richtet, weil die Beschwerdeführerin nicht ausserhalb eines Heimes lebt. Somit fallen auch die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Hilflosigkeit nach Massgabe des mit der 4. IV-Revision unverändert übernommenen Art. 38 Abs. 3 lit. d (vormals Art. a36 Abs. 3 lit. d IVV) bejaht. Dagegen ist grundsätzlich so lange nichts einzuwenden, als nachgewiesen werden kann, dass sich die gesundheitliche Situation bei der Beschwerdeführerin seit dem mit der Heimunterbringung erfolgten Verbesserung nicht mehr verändert hat. Diese Frage kann, wie dargelegt, aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht beurteilt werden. Dies bedeutet, dass sich die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung auch auf den Zeitraum bis zum Erlass des Wiedererwägungsentscheides vom 14. Juni 2004 ausdehnt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2004 und der pendente lite ergangene Entscheid vom 14. Juni 2004 insoweit aufgehoben werden, als damit eine aufgrund einer höheren als nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit zu bemessende Hilflosigkeit verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.______
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).