Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00267
IV.2004.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 9. Dezember 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1957, arbeitete vom 14. Januar 1991 bis zum 31. März 1995 als Fabrikationsmitarbeiter bei der A.___ (Urk. 8/58). Seit ca. 1992 litt er unter zunehmenden Schmerzen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, die erstmals im Mai 1994 zu einem Arbeitsunterbruch geführt hatten. Seit dem 20. September 1994 ist er für schwere körperliche Arbeiten arbeitsunfähig (Urk. 8/36). Aufgrund einer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im September 1994 (Urk. 8/60) gab ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle), ein Lendenmieder ab (Mitteilung vom 17. Oktober 1994, Urk. 8/19). Im Februar 1995 meldete sich D.___ für berufliche Massnahmen an (Urk. 8/59). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/36) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 8/55-58) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 1996 (Urk. 8/13) den Anspruch auf Rente sowie berufliche Massnahmen ab. Diese Verfügung wurde mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 6. Januar 1998 (Proz.-Nr. IV.96.00144) und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 1998 bestätigt. Aufgrund der im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte schloss das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der angefochtenen Verfügung nicht aus, weshalb es die Akten an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung überwies.
1.2     Die IV-Stelle holte bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 15. Oktober 1998 (Urk. 8/33) ein und beauftragte Dr. med. C.___, Psychiater und Psychotherapeut, den Versicherten zu begutachten. Nach Eingang des Gutachtens vom 13. März 1999 (Urk. 8/32) liess die IV-Stelle die erwerblichen Möglichkeiten prüfen (Urk. 8/53) und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/11) mit Verfügungen vom 2. September 1999 (Urk. 8/70) bzw. 7. Oktober 1999 (Urk. 8/72) ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung der gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerde sprach dass hiesige Gericht dem Versicherten mit Urteil vom 22. Februar 2001 bereits ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Proz.-Nr. IV.1999.00570).
1.3 Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab D.___ am 26. März 2002 an, seine Rückenschmerzen hätten sich verstärkt bis zur Gefühllosigkeit des linken Beines, weshalb er seit Dezember 2001 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/51). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des E.___ vom 10. April 2002 (Urk. 8/48) sowie die Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, vom 15. April 2002 (Urk. 8/29) und vom 4. November 2002 (Urk. 8/23) ein. Darauf liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 19. März 2003 (Urk. 8/22) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 16. Mai 2003 erstellen (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nach wie vor die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei, womit ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 8/42). Gegen diese Verfügung liess D.___ am 21. August 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/41). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt Psychiatrie, vom 13. Januar 2004 (Urk. 8/20) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ am 23. April 2004 durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Zürich, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.   Der Einsprache-Entscheid vom 11. März 2004 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juni 2003 seien aufzuheben.
 2.  Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab März 2002 statt der bisherigen halben neu eine ganze Rente zuzusprechen.
 3.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
         Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle verzichtete am 1. Juni 2004 auf Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.7     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob, und bejahendenfalls, wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 2. September 1999 und dem dies bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. März 2004 in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat.
2.2     Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde bezüglich des von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Hinweises auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, welche laut Beschwerdegegnerin in der Durchführung von sportlichem Training (Aquafit), Sistierung des Nikotinabusus, Gewichtsreduktion sowie einer medikamentösen Therapie in Absprache mit der behandelnden Ärztin besteht. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verfügungsgegenstand ist einzig die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente hat (vgl. Urk. 8/3).
3.
3.1     Dr. med. I.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, berichtete der IV-Stelle am 3. Oktober 1994 (Urk. 8/37) und am 13. März 1995 (Urk. 8/36), dass der Beschwerdeführer als Fabrikationsmitarbeiter bei der A.___ und für jede anderweitige, rückenbelastende Tätigkeit seit dem 20. September 1994 zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies auf unbestimmte Zeit weiterhin sein werde. Dies widerspiegelt sich auch in den krankheitsbedingten Absenzen beim damaligen Arbeitgeber (vgl. Urk. 8/58). Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten aus somatischer Sicht wurde in der Folge nie in Frage gestellt, insbesondere ergibt sich auch aus den nachfolgenden Arztberichten keine anderslautende Beurteilung, wenn auch kein relevantes somatisches Leiden festgestellt werden konnte (vgl. Konsiliarbericht der Klinik J.___ vom 1. Juni 1996, Urk. 8/35).
3.2     Wie sich aus der medizinischen Aktenlage ergibt, begab sich der Beschwerdeführer - offenbar auf Zuweisung seines Rechtsvertreters - erstmals am 28. Januar 1998 in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 8/34). Dr. med. K.___, in der Praxis von Dr. med. L.___, Psychiatrie FMH, berichtete am 9. Februar 1998 über zwei, Ende Januar und Anfang Februar 1998 durchgeführte Sitzungen und diagnostizierte eine posttraumatisch reaktiv-depressive Entwicklung mit somatischen Symptomen und Migrationsproblematik. Er habe mit einer antidepressiv-medikamentösen Therapie begonnen und befürworte eine anderweitige ambulante Fortführung der psychiatrischen Behandlung. Hinsichtlich Beginn der Erkrankung und Beginn sowie Ausmass der einschränkenden Auswirkung derselben auf die Arbeitsfähigkeit gibt dieser Bericht keine Auskunft.
3.3     Am 16. April 1998 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. B.___. Dieser berichtete der IV-Stelle am 15. Oktober 1998 und diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/33). Anamnestisch hält Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer habe 1994 ein Verhebetrauma am Arbeitsplatz erlitten. Seither habe eine depressive Symptomatik zugenommen, die schon vorher vorhanden gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht erachtete Dr. B.___ den Beschwerdeführer zur Zeit seiner Untersuchungen seit 16. April 1998 zu 50-60 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei dem Verlauf nach zu beurteilen aller Wahrscheinlichkeit nach auch längerfristig nicht verbesserungsfähig, da sich die Krankheit bereits chronifiziert habe. Er beschreibt den Beschwerdeführer als depressiv, mit ausgeprägter depressiver Stimmung und Antriebshemmung, Grübeln, Angst, Schlafstörungen, Alpträume, innere Unruhe, Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen.
3.4     Im psychiatrisches Gutachten vom 13. März 1999 führt Dr. C.___ aus (Urk. 8/32), dass der Beschwerdeführer den Krankheitsbeginn auf das Jahr 1994 datiere, als bei der Arbeit plötzlich Rückenschmerzen aufgetreten seien. Schmerzmittel hätten nicht viel bewirkt. Seit 1998 gehe es ihm wieder bedeutend schlechter. Er sei sehr nervös, unruhig, ungeduldig und unzufrieden geworden, reagiere jähzornig und aggressiv. Er habe jegliche Lebensfreude verloren, fühle sich schwach, kraftlos, würde am liebsten den ganzen Tag im Bett verbringen und schlafe trotzdem schlecht. Er könne auch nicht mehr gut denken, sich nicht konzentrieren und sei sehr vergesslich. Zeitweise verspüre er eine starke Unruhe in sich, zittere ohne jeglichen Anlass, friere innerlich trotz auftretenden Schweissausbrüchen. Er spüre fast im ganzen Körper, hauptsächlich aber im Rücken, in den Schultern und auch in der Brust, Schmerzen. Aufgrund der Untersuchungsbefunde kam der Gutachter zur Diagnose einer chronifizierten Depression mittelschweren Grades bei einem generalisierten Schmerzsyndrom. In seiner Beurteilung zieht er die Schlussfolgerung, dass aufgrund des Berichts der Abklärungs- und Ausbildungsstätte M.___ vom 8. November 1995 (vgl. Urk. 8/56) der Beschwerdeführer damals nicht nur unter Schmerzen gelitten, sondern auch depressive Störungen aufgewiesen habe. Die Letzteren hätten allerdings im Hintergrund gestanden. Im Laufe des Jahres 1998 sei es anscheinend zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen, wobei diesmal die depressiven Störungen zugenommen hätten und die Schmerzsymptomatik in den Schatten derselben getreten sei. Das psychiatrische Konsilium vom Februar 1998 von Dr. L.___ (unterzeichnet von Dr. K.___) habe depressive Veränderungen ergeben und weniger somatische Symptome. Die Feststellungen des Psychiaters Dr. B.___ würden sich weitgehend mit seinen eigenen decken. Obwohl der Beschwerdeführer über eine gewisse Besserung seit Behandlungsbeginn berichte, biete sich ihm die gleiche Symptomatik, wie sie im Bericht des Arztes vom Oktober 1998 erfasst worden sei. Die Depression, welche einen chronifizierten Verlauf genommen habe, weise eine gewisse therapeutische Resistenz auf, stehe aber im Vordergrund und sei besser behandelbar, als wenn die somatisierte Schmerzstörung vorherrsche. Aus psychischen Gründen erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer für eine körperlich angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % als arbeitsfähig.
         Im Gutachten vom 19. März 2003 (Urk. 8/22) gibt Dr. C.___ an, Ende 2001 sei es zu massiven Rückenschmerzen gekommen, so dass sich der Beschwerdeführer kaum mehr habe bewegen können. Vom Rücken her hätten sich die Schmerzen ins linke Bein ausgebreitet, er sei manchmal wie taub gewesen, so dass er nicht recht habe stehen und gehen können. Im Februar 2002 habe das Bein versagt, weshalb er nach dem Aufstehen vom Bett plötzlich gefallen sei und sich am Knie verletzt habe. Im Sommer 2002 sei der Beschwerdeführer 21 Tage zur Badekur in N.___ gewesen. Man habe ihm eine Operation vorgeschlagen, welcher er aber mangels Erfolgsgarantie nicht habe zustimmen können. Trotz diverser Therapien und medikamentöser Behandlung seien die Schmerzen stark geblieben. Es hätten sich jedoch Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme, Magenschmerzen und Blähungen eingestellt. Anfangs 2003 habe der Beschwerdeführer eines Tages einen "Stress" erlebt, sich unruhig, erregt, nervös gefühlt, "Depressionen" bekommen. Er habe sich deshalb bei Dr. med. H.___, Spezialarzt Psychiatrie, in Behandlung begeben. Der Beschwerdeführer fühle sich total kaputt, sei nervös, leide unter Schmerzen im Rücken, oft auch im Kopf, in den Schultern, im Bein, habe ein Pfeifen in den Ohren. Wegen den Schmerzen habe er keine Ruhe, könne weder lange sitzen noch lange liegen, auch nicht lange gehen oder stehen. Er fühle sich total eingeengt. Dr. C.___ diagnostizierte ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD-10) sowie eine depressive Störung (F32.8 ICD-10). Die psychischen Störungen habe er im Gutachten von 1999 als mittelschwer eingestuft und damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründet. Glücklicherweise habe der Beschwerdeführer denn auch zu 50 % arbeiten können, was sich sehr günstig auf seine psychische Situation ausgewirkt habe. Mit der Zunahme der Beschwerden habe sich der psychische Zustand aber wieder verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei zu stark schmerzempfindlich, emotional instabil und neige zu depressiven Störungen. Er befinde sich jetzt wieder in einer behandlungsbedürftigen depressiven Phase. Aus psychischen Gründen sei er im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei weitgehend von der Entwicklung des somatischen Leidens abhängig. Die psychische Störung sei behandelbar, was die Vergangenheit bewiesen habe.
3.5     Dr. F.___ gibt in ihrem Verlaufsbericht vom 15. April 2002 (Urk. 8/29) an, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen therapieresistenten lumboradikulären Reizsyndrom L5 rechts bei Discushernie L4/5 und Protrusionen L3/4 und L4/5, einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links sowie einer schweren depressiven Entwicklung. Die Gesamtsituation habe sich vom Rücken her wesentlich verschlechtert, wobei der Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden deutliche radikuläre Reizerscheinungen mit Wurzelbeteiligung L5 links sowie fast kompletter Blockierung der LWS, wobei der Beschwerdeführer nur mit hochdosierten Analgetica und wiederholten Injektionen mobil sei. Der Beschwerdeführer habe sich Mühe gegeben, bis Ende 2001 seiner Arbeit zu 50 % nachzugehen. Durch die ständigen Rückenschmerzen sei er aber stark überfordert gewesen und sei zusehends depressiv geworden, da er den alltäglichen Belastungen durch die Schmerzen nicht gewachsen gewesen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei lediglich noch ein Einsatz von 2 Stunden pro Tag möglich.
         Im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 8/23) führt Dr. F.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es bestünden invalidisierende Schmerzen im lumbosacralen Bereich mit deutlicher Limitierung der Gehfähigkeit, die zwischen 15 und 20 Minuten liege. Die radikulären Reizsymptome seien mit wechselnder Intensität immer vorhanden. Die depressive Entwicklung werde durch die therapieresistenten Schmerzen negativ beeinflusst. Leider habe auch ein Sacralblock keine anhaltende Besserung gebracht.
3.6     Laut dem Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/21) leidet der Beschwerdeführer unter einer Somatisierungsstörung mit/bei Symptomausweitung, generalisierten Schmerzen, Schlafstörungen und einer anamnestischen Depression, unspezifischen Rückenschmerzen mit/bei linksbetonten Rücken- und Beinschmerzen, Dekonditionierung, muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule und minimalen degenerativen Bandscheibenveränderungen (CT/MRI), einer Adipositas permagna (BMI 39.1/m2), einer arteriellen Hypertonie sowie einem Nikotinabusus (30 py). Für körperlich schwere Tätigkeiten wie die frühere Tätigkeit in der Pneuproduktion bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei aus rheumatologischer Sicht jede körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar. Zu einer Verbesserung beitragen könnten vor allem unspezifische Massnahmen zur Muskelkräftigung und zur Förderung der kardiovaskulären Ausdauer. In Frage komme in erster Linie ein sportliches Training in Eigenverantwortung, z.B. Aquafit. Zudem empfehle sich eine Sistierung des Nikotinabusus sowie eine rigorose Gewichtsreduktion zur Verbesserung der kardiovaskulären Risikofaktoren wie auch der Hypertonie. Aus medikamentöser Sicht stehe ein schlafinduzierendes und schmerzdistanzierendes Antidepressivum im Vordergrund. Aus rheumatologischer Sicht seien diese Massnahmen theoretisch geeignet, in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zu erreichen. Hätten anfänglich vor allem Kreuz- und Beinschmerzen links bestanden, so hätten sich mittlerweile die Beschwerden ausgeweitet im Sinne einer Symptomausweitung. Bereits die in signifikanter Zahl vorhandenen Waddell-Zeichen deuteten auf eine psychische oder psychosoziale Problematik hin. Generell könnten die beklagten Beschwerden nicht durch objektivierbare somatische Befunde erklärt werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht könne daher nicht verifiziert und auch nicht aus den Akten nachvollzogen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem aufgrund der Dekonditionierung, muskulären Insuffizienz sowie der massiven Adipositas. Ein relevantes Wirbelsäulenleiden wie auch eine definierbare weichteilrheumatische Problematik liege nicht vor. Für eine adaptierte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe somit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche durchaus mit einer entsprechenden konsequenten Rehabilitation verbessert werden könnte.
3.7     Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Januar 2004 eine leichte bis mittlere depressive Episode (ICD 10; F32.0/32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie ein lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L4/5. Daneben bestünden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Hypertonie, Adipositas sowie Tinnitus links. Der Beschwerdeführer beziehe bereits eine halbe IV-Rente wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Seit er nicht mehr arbeite, seien vermehrt depressive Symptome aufgetreten. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit ca. 60-70 %, wobei der Beschwerdeführer auf längere Sicht zu einer leichten, einfachen Tätigkeit im Rahmen von 30-40 % zu motivieren sei.

4.
4.1     Aus dem Umstand, dass der UVG-Versicherer für die Dauer vom 28. Februar 2002 bis zum 28. Juli 2002 volle Taggelder ausgerichtet hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Laut Unfallmeldung vom 8. April 2002 (Urk. 8/61/6) stürzte der Beschwerdeführer am 28. Februar 2002 zu Hause im Badezimmer mit einer Aussenrotation des linken Beines. Die behandelnde Ärztin Dr. F.___ diagnostizierte jedoch keine Verletzung des Beines, sondern ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 und L5 links bei Discushernie L4/5. Die Untersuchung durch Dr. med. O.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keine erkennbare Wirbelfraktur erlitten hat, und ebenso wenig konnte eine ossäre Läsion im Fussskelett gefunden werden (vgl. Bericht vom 8. März 2002, Urk. 8/30 = Urk. 8/61/7). Die von Dr. O.___ durchgeführte Spinalcomputertomografie der Lendenwirbelsäule zeigte lediglich eine kleine linksseitige, subligamentär gelegene laterale Discushernie L 4/5. Es ergibt sich somit, dass - trotz der entsprechenden Leistungserbringung durch die Unfallversicherung - der Unfall vom 28. Februar 2002 keine wesentliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat, sondern der Beschwerdeführer aufgrund seines schon bestehenden Rückenleidens ab dem 19. Dezember 2001 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist. Es ist zu prüfen, ob sich dieses seit dem 2. September 1999 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
4.2     Das Gutachten von Dr. G.___ vom 16. Mai 2003 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die streitigen Belange in somatischer Hinsicht umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Der Gutachter berücksichtigte namentlich die geklagten Schmerzen, er kam indessen zum Schluss, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der Schmerzschilderung und den objektivierbaren Befunden bestünden. So konnte er weder ein relevantes Wirbelsäulenleiden noch eine definierbare weichteilrheumatische Problematik feststellen. Soweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Dekonditionierung und die muskuläre Insuffizienz zurückzuführen ist, handelt es sich um invaliditätsfremde Gründe, welche sich ausserdem mit einem entsprechenden Rehabilitationstraining verbessern lassen. Es trifft wohl zu, dass Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Arztberichten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine volle, sondern lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Fragestellung des Gutachtens unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bereits eine halbe Invalidenrente bezieht und dementsprechend nur noch einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, in erster Linie darauf gerichtet war, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dies bedeutet, dass Dr. G.___ zu prüfen hatte, ob dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht weiterhin die Ausübung einer 50%igen Tätigkeit zumutbar ist, was er eindeutig bejahte. Er hielt denn auch fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu mindestens 50 % zumutbar sei und sich diese durch Rehabilitationsmassnahmen noch weiter verbessern liesse. Auch wenn Dr. G.___ das CT der LWS vom 29. September 1994 nicht zur Verfügung gestanden hat, erweist es sich nicht als unzulässig, dieses im Gutachten zu erwähnen, zumal dieses in beiden Berichten von Dr. I.___ aufgeführt wird. Dr. G.___ hat ausserdem keine eigenen Schlüsse daraus gezogen. Inwiefern der Beschwerdeführer Dr. G.___ zum Vorwurf machen will, dass in den ganzen Akten nirgends ein CT der LWS erwähnt ist, das nach jenem vom 7. März 2002 datieren würde, ist nicht ersichtlich, wird doch auch im Gutachten von Dr. G.___ kein solches CT erwähnt. Insgesamt erweisen sich somit die gegen das Gutachten von Dr. G.___ vorgebrachten Rügen nicht als stichhaltig. Die anderweitige Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. F.___ vermag an den überzeugenden Ausführungen von Dr. G.___ nichts zu ändern, zumal Dr. F.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur sehr rudimentär begründet hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 15. April 2002 (Urk. 8/29) unter anderem eine Discushernie L4/5 und Protrusionen L3/4 und L4/5 sowie eine chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links diagnostizierte. Die von ihr selber in Auftrag gegebenen Untersuchungen in der Klinik P.___ vom 12. November 2001 und bei Dr. O.___ im März 2003 ergaben in Bezug auf die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Befunde: Prof. Dr. med. Q.___ von der Klinik P.___ bezeichnete sämtliche Bandscheiben als gut hydriert und nicht höhengemindert und fand lediglich eine leichte zirkuläre Ausweitung der Bandscheiben L3/4 und L4/5 mit kleiner, flacher, "kaum sichtbarer" intraforaminärer Diskushernie links L4/5 ohne kritische Einengung des Foramen intervertebrale, die von Dr. O.___ durchgeführte Computertomographie ergab nur eine kleine linksseitige, subligamentär gelegene laterale Discushernie, ausgehend von der Bandscheibe L4/5, die übrigen lumbalen Bandscheiben waren unauffällig (Beilagen zu Urk. 8/21). Die von Dr. F.___ diagnostizierte Periarthopathia humeroscapularis tendinotica links konnte anlässlich des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 3. bis 21. September 2002 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik N.___ nicht verifiziert werden. Eine Ultraschalluntersuchung der Schultern vom 20. September 2002 zeigte normale Verhältnisse im Bereich der rechten Schulter und eine minime Verdickung der Bursa subdeltoidea links über dem Musculus supraspinatus, vereinbar mit einer leichten Bursitis, des Weiteren fanden sich im Bereich der linken Schulter normale Verhältnisse (Beilage zu Urk. 8/21). In ihrem Bericht vom 25. Oktober 2002 (Urk. 8/23) erwähnte Dr. F.___ denn auch diese Diagnose nicht mehr. Dr. R.___, welcher den Beschwerdeführer im März 2002 ebenfalls im Auftrag von Dr. F.___ konsiliarisch untersuchte, ging auf Grund von Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers davon aus, beim Beschwerdeführer liege eine linksseitige Discushernie in der Höhe L4/5 vor, ohne offensichtlich von den genauen Diagnosen von Prof. Q.___ und Dr. O.___ Kenntnis zu haben. Obwohl er mittels Elektromyographie (EMG) und Elektroneurographie (ENG) keine krankhaften Befunde erheben, insbesondere jedoch keine effektive Nervenwurzelkompression verifizieren konnte, beurteilte Dr. R.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen als lumbo-radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom L4/L5 links "bei der bekannten und nicht näher charakterisierten discogenen Raumforderung in der gleichen Höhe" (Beilage zur Urk. 8/21). Nachdem sowohl EMG als auch ENG Methoden zum Nachweis oder zur Differenzialdiagnose der Schädigung einer Nervenwurzel, eines oder mehrerer peripherer Nerven und zum Nachweis von Übertragungsstörungen an der neuromuskulären Endplatte dienen, und das Elektroneurogramm eine genaue Aussage über die Lokalisation der Schädigung ermöglicht (Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention, Leitlinien-Register Nr. 074/001 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF]), ist unverständlich, aus welchen Gründen Dr. R.___, obwohl er keine krankhaften Befunde erheben konnte, die von Dr. F.___ gestellte Diagnose radikulärer (= die [Nerven-]Wurzel betreffend; siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbruch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1407) Reiz- und Ausfallerscheinungen L4 und L5 links (Urk. 8/23 und Urk. 8/29) bestätigte. Denn bei lumbalen und sonstigen Bandscheibenschäden mit Radikulopathie drückt nach mediolateral verlagertes Bandscheibengewebe auf eine der Wurzeln des Nervus ischiadicus in den Segmenten LWK3 - SWK1, und im Versorgungsgebiet der betroffenen Nervenwurzel kommt es je nach Dauer und Intensität des Drucks zu Reflexausfällen, sensiblen oder motorischen Störungen (a.a.O., AWMF-Leitlinien-Register Nr. 074/001). Solche Ausfälle, beziehungsweise Störungen konnten jedoch weder Dr. R.___ noch Dr. F.___ verifizieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 
4.3     Wie sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 19. März 2003 (Urk. 8/22) ergibt, hat sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1999 nicht verschlechtert. Bei im Wesentlichen gleicher Diagnose attestiert Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht wie bereits im Gutachten vom 13. März 1999 (Urk. 8/32) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Im Weiteren ist den Gutachten von Dr. C.___ auch zu entnehmen, dass die psychischen Beeinträchtigungen durch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erheblich geringer wurden, es sich mithin um reaktives Geschehen handelt.
         Dr. H.___ attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 8/20) zwar eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit als Dr. C.___. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, und der Bericht von Dr. H.___ vermag für den relevanten Zeitraum ebenfalls keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer nachzuweisen.
5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2. September 1999 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2004 nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin hat einen über eine halbe Invalidenrente hinaus gehenden Anspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Laut Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
         Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
6.2     Der Begriff der Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zur berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
6.3     Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Beschwerdeschrift vom 23. April 2004 (Urk. 1) ausführen lassen, er lebe seit relativ kurzer Zeit getrennt von seiner Ehefrau und stehe in Scheidung. Seine Einnahmen bestünden einzig noch in der halben Invalidenrente und einer halben Pensionskassenrente von Fr. 319.-- monatlich, womit seine Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Er hat jedoch keine Belege über seine Einnahmen und die Kosten seines Lebensunterhalts eingereicht, und auch über seine Vermögensverhältnisse fehlen jegliche Angaben. Der Aufforderung zu Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 5) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
6.4 Insgesamt ist damit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.




Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).