IV.2004.00268
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. Mai 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung der A.___ AG
Beigeladene
vertreten durch die Expertisa AG
Gertrudstrasse 15, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1958, arbeitete seit 1979 in der Schweiz und war bis im Jahr 1993 ununterbrochen als Maurer bei der B.___ AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (heute: C.___ AG, Urk. 11/1) angestellt (Urk. 8/71 und Urk. 8/19/1 S. 15). Zirka im Jahr 1980 fiel ihm ein Backstein auf den Kopf, worauf er bewusstlos war und die entstandene Wunde nähen lassen musste (Urk. 8/19/1 S. 10). Seit etwa 1990 leidet F.___ unter Lumbalgien sowie ab 1993 an Rückenschmerzen (Urk. 8/34).
1.2 Nach der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. September 1994 (Rente und Umschulung) holte die Invalidenversicherung Berichte bei Dr. med. D.___, praktischer Arzt, vom 17. September 1994 (Urk. 8/32), bei der Orthopädischen Universitätsklinik G.___ (im Folgenden kurz: Uniklinik G.___) vom 6. Januar 1995 (Urk. 8/31) sowie bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. April 1995 (Urk. 8/30) ein. Mit Verfügung vom 14. November 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch im Hinblick auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 10 S. 1 und 6 sowie Urk. 8/19/1 S. 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Juli 1997 (Urk. 10) ab.
1.3 Unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gerichtsentscheides ersuchte F.___ am 25. September 1997 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/14). Die IV-Stelle holte wiederum einen Bericht bei Dr. D.___ vom 7. Mai 1998 (Urk. 8/27) ein und liess beim Stadtspital Q.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, ein Gutachten erstellen (datierend vom 5. März 1999, Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 (Urk. 8/14) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 20 % erneut ab.
1.4 Nach Eingang des Gutachtens der Uniklinik G.___ vom 8. Dezember 2000 zu Händen der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung gelangte F.___ am 31. Januar 2001 abermals an die Invalidenversicherung und beantragte die Gewährung von Umschulungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (vgl. Urk. 8/13). Die IV-Stelle holte das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz vom 31. Oktober 2002 samt Ergänzung vom 9. April 2003 ein (Urk. 8/18-19), liess den Versicherten durch die Berufsberatung abklären (Urk. 8/54 und Urk. 8/56-58) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. März 2001 (Urk. 8/72) bei.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle F.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % für die Periode September bis November 2001 eine halbe Härtefall-Rente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung zu, jeweils samt Zusatzrenten für vier Kinder (Urk. 8/3-4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/41) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2004 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess F.___ am 23. April 2004 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 22. März 2004 sei aufzuheben und es sei das MEDAS Gutachten durch ein neurologisches Teilgutachten zu ergänzen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1.1.2001 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Es (sei) dem Beschwerdeführer eine Zusatzrente für seine Ehegattin ab 1.1.2001 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Nachdem die IV-Stelle am 1. Juni 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.2 Am 16. März 2005 lud das Gericht die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG zum Prozess vei (Urk. 12). Diese liess sich am 29. März 2005 vernehmen (Urk. 14).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns im Jahre 2001 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.4
2.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.4.2 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt.
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Es ist unstreitig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 1993 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet (vgl. die Diagnosen des Spitals Limmattal vom 29. November 1993, Urk. 8/34).
3.1.2 Der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 17. September 1994 (Urk. 8/32) in Übereinstimmung mit den Ärzten der Uniklinik G.___ (vgl. Bericht vom 6. Januar 1995, Urk. 8/31) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer, erachtete ihn jedoch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit wie diejenige eines Portiers oder Botens zu 25 % bis 50 % arbeitsfähig.
3.1.3 Die Ärzte der Uniklinik G.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. Januar 1995 (Urk. 8/31) fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 leide, ohne neurologische Ausfälle, und äusserten den Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Sie befanden den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit für eine den Rücken wenig belastende Tätigkeit, bei welcher er keine über 10 Kilogramm schwere Lasten heben müsste und die ihm die Möglichkeit zu Positionswechsel bieten würde, als vollumfänglich arbeitsfähig.
3.1.4 Der Psychiater Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. April 1995 (Urk. 8/30) aufgrund der gestellten Diagnose (Verdacht auf eine psychogene Überlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden; demonstrativ aggravatorische Tendenz, vermutlich im Sinne einer Verdeutlichungstendenz) eine generelle 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei bezeichnete er die psychischen Störungen bezüglich Dauer, Erscheinungsformen und Intensität als wechselhaft, keinesfalls aber als invalidisierend, und erachtete den Beschwerdeführer von der psychischen Seite her als eingliederungsfähig sowie für die Arbeitswelt als zumut- und tragbar.
3.1.5 Aus diesen Angaben schloss die Beschwerdegegnerin auf das Vorliegen einer bloss 20%igen Invalidität, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Juli 1997 (Urk. 10) bestätigt wurde.
3.2
3.2.1 Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug berichtete Dr. D.___ am 7. Mai 1998 (Urk. 8/27) unter Bezugnahme und Beilage der Berichte der Uniklinik G.___ über einen Status drei Monate nach Dekompression L3/4 und L4/5 beidseits, eine interkorporelle Spondylodese L3/4 und L4/5 von dorsal, instrumentiert transpediculär mit Isola, Beckenkammknochenentnahme dorsal links bei Lumboischialgien links mit sensibler L5-Symptomatik und fraglicher motorischer L5-Symptomatik. Dr. D.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr arbeiten könne, und führte dies darauf zurück, dass man schon erfolglos alles versucht habe.
3.2.2 Im Gutachten vom 5. März 1999 diagnostizierten die Dres. H.___, leitender Arzt, und I.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Q.___ nebst einem chronischen Kreuzschmerz mit Angabe von Lähmung und Gefühlsstörung im linken Bein sowie bei Status nach Spondylodese am 21. Dezember 1995 einen chronischen Nackenschmerz. Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht könnten weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenklage und auch nicht aus den aktuellen Beschwerden und den Untersuchungsbefunden Hinweise für das Beschwerdebild gefunden werden. Aus heutiger Sicht sei es erstaunlich zu sehen, dass mit Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit im September 1993 der Zustand sozusagen „eingefroren“ worden sei, der sich weder durch eine unmittelbare Abklärung noch durch spezialärztliche Beurteilung oder Intensivtherapie habe beeinflussen lassen (Urk. 8/24 S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Spondylodese sei eine übermässige Belastung der Lendenwirbelsäule nicht zu empfehlen. Es bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maurer. Für mittelschwere und leichte Arbeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 S. 12 f.).
3.2.3 Gestützt auf diese Angaben verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juni 1999 (Urk. 8/14) gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 20 % erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.3
3.3.1 Der weiteren Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2001 lag ein Gutachten von J.___, Oberarzt und Leiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uniklinik G.___, vom 8. Dezember 2000 zugrunde (Urk. 8/23). Dieser schilderte chronische lumbospondylogene Schmerzen linksbetont seit Anfang der 90er Jahre, wobei radiologisch eine diskogene Degeneration L3/4 und L4/5 ohne Spinalkanalstenose festgestellt worden sei. Nach der interkorporellen Spondylodese L3/4 und L4/5 am 21. Dezember 1995 sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten, obwohl im Computertomogramm vom 30. April 1996 ein guter Knochendurchbau in beiden Etagen erkennbar gewesen sei (Urk. 8/23 S. 2).
Anlässlich der Untersuchung vom 4. Mai 2000 durch Dr. J.___ klagte der Beschwerdeführer über chronische Rücken-, Bauch-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Aus den Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom 4. Mai 2000 ersah Dr. J.___ ein intaktes Implantat L3-5 ohne Implantatlockerung oder -bruch und stellte einen weitgehend soliden Durchbau der interkorporellen Spondylodese L3/4 und L4/5 in beiden Etagen fest. Die neurologische Untersuchung vom 10. Mai 2000 durch Prof. Dr. med. K.___ von der Uniklinik G.___ ergab weder klinisch, neurologisch noch myographisch ein sensibles oder motorisches radikuläres Defizit. Es wurden auch keine Hinweise für eine spinale Leistungsblockade festgestellt. Bei der Diskrepanz zwischen Zehenspitzen- und Fersengang und der Prüfung der groben Kraft im Liegen sowie dem Verhalten bei der Untersuchung schloss Prof. K.___ auf einen Verdacht auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung (Urk. 8/23 S. 4).
Dr. J.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit und befand ihn in einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln (stehend/sitzend/gehend) ohne Heben von schweren Gegenständen aus rein orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig.
3.3.2 Dr. med. L.___, Chefarzt, und Dr. med. M.___ von der MEDAS Zentralschweiz berichteten in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/19) über die durchgeführten Untersuchungen und schilderten als aktuelles Leiden Lumbalgien seit 1990, infolge deren der Beschwerdeführer im Jahr 1993 die Arbeit habe niederlegen müssen. Nach der Rückenoperation 1995 seien die lumbalen Schmerzen gar schlimmer als vorher gewesen. Seit 4-5 Jahren leide der Beschwerdeführer zudem unter Schmerzen im Nacken. Aktuell bestünden lumbal und im linken Bein Dauerschmerzen, belastungs- und positionsverstärkt, sowie ein massiver Hustenschmerz. Die maximale Sitzdauer bezeichnete der Beschwerdeführer mit 5-10 Minuten, Stehen ohne Stöcke sei nur ganz kurze Zeit möglich, Gehen mit den Stöcken 10-15 Minuten, dann müsse er Sitzen oder Zubettgehen. Im Liegen seien die Schmerzen dann besser. Die maximale Schlafdauer sei vier Stunden. Daneben leide er an Dauerschmerzen in der ganzen Halswirbelsäule mit Ausstrahlung über den Hinterkopf in die ganze rechte Kopfhälfte bis zur Stirne. Ferner leide er an Dauerschmerzen im Genitale, im Unterbauch und in der Schrittregion sowie manchmal an epigastrischen Schmerzen, Blähungen und Verstopfung. Er ertrage auch Lärm nicht mehr, insbesondere jenen der Kinder (Urk. 8/19/1 S. 10 f.).
Konsiliararzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, O.___, diagnostizierte ein chronifiziertes, therapierefraktäres, panvertebrales, zerviko-lumbal betontes Schmerzsyndrom mit Pseudoischialgie links bei Status nach Dekompression L3 bis L5 beidseits und interkorporeller Spondylodese L3/4 und L4/5 von dorsal am 21. Dezember 1995 wegen anhaltender, therapierefraktärer Lumboischialgie links und Claudicatiospinalis-Symptomatik bei anlagebedingt engem Spinalkanal und foraminaler Einengung L3/4 und L4/5 beidseits, bei Fehlhaltung/Fehlform mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie bei ausgeprägter funktioneller Überlagerung. Für die Tätigkeit als Maurer und jede anderweitige körperlich schwere und mittelschwere Arbeit befand er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig und attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel. Als Einschränkungen nannte er zudem Tätigkeiten in gehäuft vorngeneigter oder abgedrehter Haltung sowie Tätigkeiten mit Heben von schweren Gegenständen oder repetitives Heben von leichten Gegenständen (Urk. 8/19/1 S. 14 und Urk. 8/19/3).
Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, erstattete am 24. September 2002 Bericht (Urk. 8/19/4) und bezeichnete den Beschwerdeführer nicht als deutlich aggravierend oder als sich schwierig benehmend, doch verdeutliche er seine Schmerzen. In emotionaler Hinsicht habe er kein depressives Zustandsbild feststellen können, sein Gedankengang sei klar und zumindest innerhalb seines Schmerzerlebens folgerichtig, auch psychotische Symptome seien nicht zu finden gewesen. Dr. P.___ diagnostizierte eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) und befand den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/4 S. 2).
Entsprechend den Konsiliarberichten attestierten die Ärzte der MEDAS dem Beschwerdeführer zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit entsprechend den Angaben des Rheumatologen (Urk. 8/19/1 S. 17).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ergänzten die Ärzte der MEDAS am 9. April 2003 (Urk. 8/18), die diagnostizierte Anpassungsstörung habe bereits Anfang 2001 bestanden, ab welchem Zeitpunkt die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu gelten habe.
3.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte auf diese Angaben der MEDAS ab, als sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/3-5) für die Periode September bis November 2001 eine halbe Härtefall-Rente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach. Dabei berechnete sie den Leistungsbeginn (Ablauf der einjährigen Wartefrist mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von 40 %) auf den 4. September 2001 (20 % bis 31. Januar 2001, 53 % hernach).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die medizinische Würdigung mit keinem Wort, verlangte aber gleichwohl eine zusätzliche neurologische Abklärung (Urk. 1 S. 2). Dazu führte er aus, den umfangreichen Akten könne entnommen werden, dass er Anfang der 80er Jahre einen Arbeitsunfall mit Kopfverletzungen erlitten habe. Zudem klage er seit Jahren über Kopfschmerzen und Sehbeschwerden. Die Primärversorgung sei seinerzeit im Stadtspital Q.___, Zürich, erfolgt, von wo er ins Universitätsspital Zürich (USZ) verlegt worden sei. In Anbetracht der Fachkompetenz des Q.___spitals hätte keine Verlegung vorgenommen werden müssen, wenn seine Verletzungen geringfügiger Natur gewesen wären. Die bei der SUVA, beim Q.___spital und beim USZ vorgenommenen Abklärungen hätten lediglich die Information zu Tage gefördert, dass bei allen angefragten Stellen die Unfallakten nach 10 Jahren vernichtet worden seien (Urk. 1 S. 2). Nachdem doch erhebliche Hinweise auf Unfallfolgen vorlägen, sei das bloss aus einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Konsilium bestehende polydisziplinäre Gutachten zu ergänzen.
4.2
4.2.1 Aus der Befunderhebung der MEDAS-Ärzte vom 31. Oktober 2002 (Urk. 19/1 S. 13) ergibt sich, dass der neurologische Status als unauffällig angesehen wurde. Bezüglich Hirnnerven war wohl die Pupille rechts etwas weiter als links, hingegen zeigten sich prompte direkte und indirekte Lichtreaktionen, ein gut einsehbarer Fundus, eine normale ringförmige Hypästhesie rund um das rechte Auge herum. Die Zunge war leicht nach rechts abweichend. Die oberen Extremitäten zeigten sich unauffällig bezüglich Kraft, Muskeleigenreflexe und Sensibilität trotz leichten Zielunsicherheiten im Finger-Nasen-Versuch beidseits. Bei den unteren Extremitäten waren eine diffuse Hypästhesie am linken Bein bezüglich Berührung und Vibrationssinn zu erkennen. Bei positivem Kneifschmerz war die Muskelkraft am ganzen linken Bein diffus vermindert, im Bereich des Fusses fand sich eine intermittierende Innervation. Das Lasègue-Manöver wurde rechts bei 50° und links bei 40° wegen lumbaler Schmerzen gestoppt. PSR und ASR waren symmetrisch gut auslösbar, der Babinski-Test beidseits negativ.
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung erfasste Dr. N.___ den Neurostatus wie folgt (Urk. 8/19/3 S. 3): „Barfussgang an zwei Gehstöcken. Gang ohne Stöcke mit ausgeprägtem, grotesk anmutendem Schonhinken links, wobei sich der Versicherte mit der linken Hand am Becken abstützt. Im Stehen ständige Entlastung des linken Beines. Normale muskuläre Trophik. Bei Prüfung des Lasègue gibt der Versicherte rechts ab 50°, links ab 30° heftige dorsale Beinschmerzen an. Bragard negativ. Symmetrische MER an den oberen und unteren Extremitäten. Prüfung der rohen Kraft im Bereich beider Beine und Arme deutlich linksbetont abgeschwächt. Diffuse Oberflächenhypästhesie des ganzen linken Beines aber auch des linken Abdomens und der rechten Wange. Rechtsdominanz.“
4.2.2 Aufgrund dieser Befunde waren die Spezialisten der MEDAS nicht gehalten, zusätzlich einen neurologischen Konsiliarbericht einzuholen. Der blosse Hinweis auf den in den 80er Jahren erlittenen Unfall mit Kopfschmerzen und Sehbeschwerden ist nicht geeignet, eine neue Abklärung zu veranlassen. Im Gegenteil erweist sich das Gutachten der MEDAS als für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht es doch eben gerade auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Namentlich wurden die geklagten Beschwerden detailliert berücksichtigt, insbesondere die geltend gemachten Kopfschmerzen sowie ein Flackern des Lichtes vor dem Auge und Schwarzsehen (Urk. 8/19/1 S. 10). Das Gutachten setzt sich weiter mit den Klagen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.3 Damit aber ist das Gutachten der MEDAS vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/19/1) voll beweiskräftig und vollständig, so dass von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann. Der Beschwerdeführer liess denn auch jegliche Ausführungen darüber vermissen, inwiefern er mehr als zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Anfang 2001 lediglich dahingehend verschlechtert hatte, als er nunmehr auch in einer leichten Tätigkeit bloss noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aufgezeigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 57'436.-- (Urk. 8/5) blieb unbestritten, erweist sich allerdings aufgrund des im Urteil vom 18. Juli 1997 (Urk. 10 S. 5 f.) bestätigten Einkommens 1995 von Fr. 53'157.-- unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2001 als etwas zu hoch. Die zu berücksichtigende Lohnentwicklung im Baugewerbe von 1,2 %, 0,2 %, 0,8 %, -0,5 %, 1,9 % und 2,8 % (Lohnentwicklung 1998, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 25 Tabelle T1.1 sowie Die Volkswirtschaft 3-2005, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt ein Valideneinkommen pro 2001 von Fr. 56'631.70.
5.2
5.2.1 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von drei DAP-Blättern (Urk. 8/56-58) vom Durchschnitt der Löhne für ein hälftiges Pensum von Fr. 27’251.-- (genau: Fr. 27'252.50) ausging (Urk. 8/5).
5.2.2 Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht, verwendete sie doch lediglich drei Dokumentationen. Damit kann nicht darauf abgestellt werden.
5.2.3 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.4 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 94) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4’625.55 oder (x 12) von Fr. 55’506.60 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 27’753.30 beziehungsweise unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2001 (2,5 %) ein solches von Fr. 28’447.15.
5.2.5 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Haltung sowie ohne Heben von schweren Gegenständen oder repetitives Heben von leichten Gegenständen angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist (Urk. 8/19/4).
Die vor allem aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist bereits bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtigt worden. Die körperlichen Einschränkungen wirken sich bei dem in somatischer Hinsicht zu 70 % arbeitsfähigen Beschwerdeführer nur bedingt aus, da er aus psychischen Gründen nurmehr zu 50 % arbeitsfähig ist.
Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der vom Beschwerdeführer selber als richtig befundenen Höhe von 15 % (Urk. 1 S. 3).
5.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'631.70 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24’180.10 (85 % von Fr. 28’447.15) ergibt eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 57,3 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer Anrecht auf die von der Beschwerdegegnerin gewährte halbe Rente, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich als richtig erweist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung der halben Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2001 anstelle ab 1. September 2001 beziehungsweise ab 1. Dezember 2001.
6.2 Ausgehend von einer seit Jahren dauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % und einer Erhöhung auf 53 % per 31. Januar 2001 (Zeitpunkt der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug) errechnete die Beschwerdegegnerin den einjährigen Durchschnitt einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit per 4. September 2001 (Urk. 8/5).
6.3 Diese Berechnung erweist sich als falsch, da die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung nicht die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, auf welche es bei der Ermittlung des Wartejahres einzig ankommt (BGE 105 V 156 Erw. 2a), sondern die Invaliditätsgrade berücksichtigte. Das Wartejahr hatte der Beschwerdeführer hingegen bereits im November 1994 zurückgelegt, attestierten doch die Ärzte der Uniklinik G.___ am 6. Januar 1995 (Urk. 8/31) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer ab 24. November 1993 und erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in dieser schweren körperlichen Tätigkeit nie mehr zurück.
6.4 Damit aber hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Januar 2001, ab welchem Monat er erstmals in rentenbegründendem Ausmass invalid wurde, das Wartejahr mit einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit längst zurückgelegt, weshalb er bereits ab 1. Januar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
7.
7.1 Zwischen den Parteien ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Zusatzrente für die Ehefrau strittig. Die Beschwerdegegnerin verweigerte diese mit der Begründung, seine letzten Einkommen aus einem Erwerb datierten aus dem Jahr 1993 (Urk. 2).
7.2 Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben gemäss Art. 34 IVG Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist (lit. a) oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (lit. b). Erwerbstätigen Personen gleichgestellt sind Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, und Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (Art. 30 lit. a und b IVV).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hielt richtigerweise fest, dass die letzten mit der AHV abgerechneten Einkommen des Beschwerdeführers aus Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 1993 datieren, und zwar von Dezember 1993 (Urk. 8/73). Die Uniklinik G.___ bestätigte indes in ihrem Bericht vom 6. Januar 1995 (Urk. 8/31) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Maurer ab dem 24. November 1993. Damit aber ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Eintritt seiner massgebenden Arbeitsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass sich erst im Jahr 2001 ein Invaliditätsgrad ergab, der zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt, ändert an diesem Umstand nichts. Denn bei der Bestimmung des Anspruchs auf eine Zusatzrente für die Ehefrau ist einzig der Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf unmittelbar nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und nicht etwa die Zumutbarkeit der Verwertung einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit entscheidend.
7.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 57,3 % basierende Zusatzrente für die Ehefrau. Diese steht dem Beschwerdeführer gemäss lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) auch nach dem 1. Januar 2004 zu, sofern die bis 31. Dezember 2003 geltenden Voraussetzungen für eine Zusatzrente auch ab 1. Januar 2004 erfüllt sind.
8. Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2004 insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung und überdies eine entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Expertisa AG
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).