Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00272
IV.2004.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeier

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 23. Juni 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene Z.___ war ab Juni 1997 vollzeitlich als Krankenschwester in einem Alterszentrum in der Funktion einer Gruppenleiterin tätig (Urk. 9/43). Seit Ende Januar 2002 ist sie wegen Lumbalgien und Hyperventilation in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis am 6. Dezember 2002 per 31. März 2003 (Urk. 9/43).
         Am 23. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Umschulung; Urk. 9/45). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. November 2002 (Urk. 9/18), von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 17./23. Dezember 2002 (Urk. 9/16) sowie von der Psychotherapeutin Dr. med. C.___ vom 6. Februar 2003 (Urk. 9/15) ein. Sodann beauftragte sie das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, mit einem Gutachten (Urk. 9/42; MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003, Urk. 9/13). Gestützt darauf verfügte sie am 28. Oktober 2003 die Zusprechung einer halben Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrente ab 1. Januar 2003 (Urk. 9/8). Die Einsprache der Versicherten vom 30. Oktober 2003 (Urk. 9/32; mit Ergänzung vom 2. Dezember 2003, Urk. 9/24) wies sie mit Entscheid vom 23. März 2004 ab (Urk. 9/3).
2.       Dagegen liess Z.___ am 26. April 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente samt entsprechenden Zusatzrenten ab 1. Januar 2003 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 10. September 2004 liess die Beschwerdeführerin am gestellten Rechtsbegehren festhalten (Urk. 13) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2004 nachreichen (Urk. 14). Nach Verzicht auf Duplik (Urk. 16-17) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2004 geschlossen (Urk. 18). Mit Eingabe vom 23. November 2004 liess die Beschwerdeführerin mitteilten, dass ihr BVG-Versicherer eine psychiatrische Nachuntersuchung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag gegeben habe, und um Sistierung des Verfahrens bis zur Erstellung des medizinischen Berichtes ersuchen (Urk. 19-20). Am 13. Dezember liess sie den Bericht von Dr. E.___ vom 27. November 2004 einreichen (Urk. 23-24). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zum neuen Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 25). Nach Eingang der Stellungnahme vom 17. Februar 2005 (Urk. 28) erweist sich der Prozess als spruchreif.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides (vom 23. März 2004) hinsichtlich des sich bis zum 31. Dezember 2003 verwirklichten Sachverhaltes anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und hinsichtlich des nachher eingetretenen Sachverhaltes anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Bestimmungen vorzunehmen.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
         Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
         Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (nicht veröffentlichte Erwägung 7.4 von BGE 130 V 396).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Januar 2004 (4. IVG-Revision) besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Ausrichtung einer Härtefall-Rente ist nicht mehr vorgesehen und (Abs. 1bis).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer halben Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 9/10).
         Die Beschwerdeführerin hingegen lässt im Wesentlichen vortragen, sowohl die sie seit 13. Mai 2003 psychotherapeutisch behandelnde Dr. D.___ als auch Dr. F.___ attestierten ihr eine 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Sobald sie auf Probleme angesprochen werde, träten ein Verlust von kognitiven Funktionen sowie Übelkeit und Schwindelgefühle ein. Als Folge dieser Störung sei sie tagsüber müde und brauche häufige lange Pausen, um alltägliche Arbeiten überhaupt verrichten zu können. Wegen ihren Angstvorstellungen und Angstattacken sei sie vollständig blockiert. Sie könne nicht klar denken, sei völlig antriebslos, fühle sich verbraucht und erschöpft. Deshalb sei es ihr zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die von den MEDAS-Gutachtern erwähnte "nötige Willensanspannung" aufzubringen, um einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus leide sie an einer somatoformen Schmerzstörung. Da sämtliche von der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgestellten Kriterien für die Annahme der Unüberwindlichkeit der Schmerzen erfüllt seien, sei es ihr nicht zumutbar, ihre Arbeitskraft zu verwerten (Urk. 13 S. 2-4). Schliesslich habe ihr auch Dr. E.___ (Bericht vom 27. November 2004) aufgrund des bestehenden ausserordentlich gravierenden klinischen Bildes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 23).

4.
4.1     Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. November 2002 ein chronisches rezidivierendes thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei klinisch unauffälligem Wirbelsäulenbefund, diskreter Torsionsskoliose und deutlicher Hypermobilität sowie den Verdacht auf ein Panic attack-Syndrom und auf eine somatoforme Schmerzstörung. Im Januar 2002 habe sich die Beschwerdeführerin wegen generalisiertem Muskelhartspann und einer Haltungsinsuffizienz bei ihm gemeldet. Ein eindeutiges organisches Substrat habe sich trotz fachärztlicher rheumatologischer und neurologischer Untersuchungen nicht finden lassen. In der Folge seien eine physiotherapeutische Behandlung, ein muskuläres Aufbautraining und eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei gescheitert. Ein erneuter Versuch mit drei bis vier Stunden pro Woche werde am 25. November 2002 beginnen.
         Seit Ende Januar 2002 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester: 100 % vom 28. Januar bis 1. Februar 2002, 50 % vom 2. bis 4. Februar 2002, 100 % vom 5. bis 18. Februar 2002, 50 % vom 19. bis 20. Februar 2002, 100 % vom 21. bis 22. Februar 2002, 50 % vom 23. Februar bis 21. März 2002, 100 % vom 22. März bis 7. April 2002, 50 % vom 8. April bis 28. August 2002, 100 % vom 29. August bis 17. November 2002, 50 % vom 18. bis 24. November 2002 und 70 % vom 25. November 2002 bis auf weiteres.
         Eine körperlich nicht belastende, eher administrative Tätigkeit im angestammten Beruf hielt Dr. A.___ hingegen für vollzeitlich zumutbar (Urk. 9/18).
4.2     PD Dr. B.___ untersuchte die ihm von Dr. A.___ zugewiesene Beschwerdeführerin am 3. Juli 2002. Im Bericht vom 17./23. Dezember 2002 bestätigte er die oben erwähnten Diagnosen und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit aus. Eine definitive Prognose sei erst nach Durchführung eines drei- bis sechsmonatigen Muskelstabilisationsprogrammes möglich. Es sei indessen offensichtlich, dass zwischen den klinisch und radiologisch erhobenen Befunden einerseits und dem Ausmass der angegebenen Beschwerden andererseits eine gewisse Diskrepanz bestehe. Diese könne nur durch das zusätzlich bestehende Panic attack-Syndrom teilweise erklärt werden, im Sinne einer psychosozialen Zusatzkomponente, die entweder die Schmerzen unterhalte, verstärke oder auch auslöse. Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, dass Patienten mit deutlicher Hypermobilität grundsätzlich vermehrt Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden hätten und Bandscheibenschäden in der Regel früher aufträten als bei der Normalbevölkerung. Der Beruf als Krankenschwester sei deshalb sicher nicht vorteilhaft. Aufgrund der zusätzlich bestehenden psychischen Probleme könne indessen nicht garantiert werden, dass eine Umschulung das Problem der Rückenschmerzen lösen werde (Urk. 9/16).
4.3     Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin vom 20. August 2002 bis 13. Mai 2005 psychotherapeutisch behandelt hatte, stellte im Bericht vom 6. Februar 2003 die Diagnose eines seit Sommer 2002 bestehenden Erschöpfungssyndroms. Nach ihrer Einschätzung handelt es sich um einen vorübergehenden psychosomatischen Erschöpfungszustand mit mässiger Depressions- und Angstsymptomatik, hauptsächlich in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen. Prognostisch rechnete sie mit einer Wiederaufnahme der Arbeit im Laufe des Frühsommers 2003 und anschliessender Beendigung der Therapie (Urk. 9/15).
4.4     Im Gutachten vom 10. Februar 2003 an den BVG-Versicherer ergänzte Dr. F.___, Fachärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten, die bisher gestellten Diagnosen mit jener einer depressiven Verstimmung (Urk. 9/14 S. 5). Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erstaunlich gut Deutsch spreche, einen grossen Wortschatz habe und gut formuliere, weshalb eine Arbeit als Krankenschwester mit vorwiegend administrativer Tätigkeit durchaus denkbar sei. Sie sei intelligent, differenziert und sensibel, depressiv und in Bezug auf ihren Gesundheitszustand resigniert (Urk. 9/14 S. 4 f. und S. 7). Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen und zusätzlichen somatischen Symptomen, vor allem an Rückenschmerzen, die objektiv nur teilweise erklärt seien. Momentan sei sie als Krankenschwester arbeitsunfähig. Die langfristige Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei offen und hänge einerseits davon ab, ob sich die Beschwerdeführerin mittels Psychotherapie und Antidepressiva psychisch wieder auffange und stabilisiere, und andererseits, ob die Rückenschmerzen zurückgingen. Der Beruf als Krankenschwester sei wegen schwacher Rückenmuskulatur nicht ideal. Eine "Berufsinvalidisierung" sollte aber wenn möglich mit regelmässigem Muskeltraining vermieden werden. Sobald die Beschwerdeführerin wieder teilweise arbeitsfähig sei, sollte sie versuchen, eine andere, rückenschonende Tätigkeit zu finden. Eine Umschulung sei im Moment nicht sinnvoll und kaum möglich (Urk. 9/14 S. 7). Schliesslich empfahl Dr. F.___ eine Nachuntersuchung in sechs Monaten, um den Erfolg der laufenden medizinischen Massnahmen (Kräftigungsgymnastik und Physiotherapie) beurteilen zu können (Urk. 9/14 S. 8).
4.5     Im MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/13 S. 14):
1.  Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
2.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3.  Panikattacken (ICD-10 F41.0)
4.  Hyperventilation (ICD-10 F45.33)
5.  Chronisches Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung (ICD-10 M54.8)
         Anlässlich der orthopädischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, seit 1992 an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden. Verschiedene Operationen (an den Ovarien) hätten die Beschwerden nicht restlos beseitigen können. Zudem sei 1995 im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel erstmals eine Hyperventilationssymptomatik aufgetreten, verbunden mit Atemnot und persistierenden Magenschmerzen. Diese Problematik sei bis heute geblieben und stehe nun im Vordergrund. Des Weiteren hätten sich Beschwerden auch im unteren Bereich der Brustwirbelsäule sowie am Nacken und an der linken Schulter ausgebildet. Die Versicherte fühle sich extrem kraftlos und konstant müde, könne den Tagsablauf zu Hause nicht vernünftig bewältigen und müsse sich immer wieder hinlegen. Zwischenzeitlich habe sie regelrechte Erschöpfungszustände. Zudem sei sie durch ihre Bauch- und Rückenbeschwerden geplagt. Sie habe auch ständig Angst, dass es sich um eine bösartige Erkrankung handeln könnte. Bezüglich der Rückenbeschwerden erfolge dreimal wöchentlich eine externe Physiotherapie mit Fango und Kraftübungen. Ein Heimprogramm werde "nur sehr spärlich durchgeführt". Die Explorandin verspüre jedoch keinen anhaltenden Erfolg durch diese Therapien (Urk. 9/13 S. 6).
        
         Die orthopädische Untersuchung ergab ein absolut unauffälliges Gangbild in allen Variationen und eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Weiter berichtete der Gutachter, dass sich palpatorisch eine leichte Druckdolenz paravertebral links im thorakolumbalen Übergang zeige, wobei die Rückenmuskulatur sehr schwach ausgeprägt sei. Im Bereich beider Arme und Beine zeige sich eine absolut normale und schmerzfreie Bewegungsprüfung. Die Kraft sei nur mittelgradig ausgeprägt. Es zeigten sich keinerlei Hinweise für eine periphere Nervenläsion. Schliesslich sei die Untersuchung des Abdomens ebenfalls unauffällig. Zur Kräftigung der Muskulatur sei unbedingt ein ausschliesslich aktives Rückentraining anzustreben, welches täglich durchgeführt werden solle. Ganz offensichtlich hätten die bisher eingeleiteten Massnahmen keinen wesentlichen Erfolg gezeigt, weshalb der Sinn einer Fortführung der externen Physiotherapie in Frage gestellt werden dürfe (Urk. 9/13 S. 8 f.).
         Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, sich müde und erschöpft zu fühlen. Schon nach der kleinsten Anstrengung müsse sie sich hinlegen. Sie fühle sich ängstlich, unsicher und habe immer wieder Angst, sterben zu müssen oder ihre Liebsten zu verlieren. Besonders schlimm seien die Angstattacken im Sommer 1995 und im März 2003 gewesen. Sie leide auch unter einem anfallsweise auftretenden Engegefühl in der Brust sowie unter subjektiver Atemnot und müsse sich dann während einer halben bis einer Stunde hinlegen. Gelegentlich helfe ihr die Einnahme von Medikamenten, um die Hyperventilationsattacken abzukürzen. Die laufende regelmässige psychotherapeutische Behandlung habe leider nur einen geringen Einfluss auf ihre Beschwerden. Angst und Hyperventilationsattacken würden meistens nachts auftreten. Sie erwache dann aus dem Schlaf, fühle sich unruhig, ängstlich und leide unter Atemnot. Äussere Belastungen, Stress, aber auch übermässiges Essen würden die Attacken auslösen. Von August 2002 bis April 2003 sei sie in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___ gewesen. Die Gespräche hätten eigentlich wenig geholfen, weshalb Dr. C.___ einen Klinikaufenthalt vorgeschlagen habe. Einen solchen lehne sie aber weiterhin ab. Seit Mai 2003 befinde sie sich bei Dr. D.___ in Behandlung. Ziel dieser Behandlung sei ein besserer Umgang mit der Angst. Zu ihrem Tagesablauf erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehe meistens um 22 Uhr ins Bett und stehe um 7 Uhr auf, um das Frühstück für ihren Sohn zuzubereiten. Danach sei sie so erschöpft, dass sie sich wieder hinlegen müsse. Die Hälfte des Tages verbringe sie auf dem Sofa oder im Bett. Gelegentlich unternehme sie einen Spaziergang, eine halbe bis eine Stunde, in der nahegelegenen Natur. Auch die Kontakte zu Bekannten, Freunden und Verwandten würden sie derart anstrengen, dass sie nur noch selten Besuch habe. Die Beziehung zum Ehemann sei eigentlich bis 1995 gut gewesen. Seit sie keine Kraft mehr habe und immer müde sei, helfe er ihr im Haushalt und übernehme die schwereren Arbeiten. Da sie sich aber immer müde und erschöpft fühle und auch kein Interesse mehr an sexuellen Kontakten habe, sei die Beziehung etwas belastet. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn würden ihre Müdigkeit nicht verstehen. Sie hätte sehr gerne ein zweites Kind gehabt; alle bisherigen Versuche seien indessen erfolglos geblieben. Im Haushalt könne sie noch kleinere Einkäufe tätigen, das Mittagessen kochen und einige Maschinen bedienen. Wenn sie sich tagsüber hinlege, lese sie manchmal für 15-30 Minuten ein Buch. Zur Zeit könne sie sich eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellen. Dazu fühle sie sich zu müde und erschöpft. Am liebsten würde sie wieder auf ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Sie habe den Kontakt mit Patienten und Kolleginnen geschätzt (Urk. 9/13 S. 9-11).
         Hinsichtlich der psychopathologischen Untersuchung berichtete der Konsiliar-arzt, dass die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, allseits orientiert und bewusstseinsklar sei. Sie habe das Untersuchungszimmer mit langsamen, schleppenden Schritten betreten, sei während der ganzen Untersuchung vornübergebeugt auf dem Stuhl gesessen und habe müde, erschöpft und energielos gewirkt. Die Wahrnehmung, die Auffassung und das Gedächtnis seien indes nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal unauffällig. Inhaltlich hätten sich die Klagen um die ausgeprägte Müdigkeit, die Erschöpfung, die körperlichen Beschwerden sowie die Angstattacken gedreht. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut. Die Stimmung dagegen sei bedrückt und leicht depressiv und die Psychomotorik gehemmt. Die Introspektionsfähigkeit sei gut ausgebildet und die Intelligenz durchschnittlich (Urk. 9/13 S. 11 f.).
         In seiner Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Neurasthenie und die Angstattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit sicher behindert sei. Jedoch führe sie trotz ihrer Behinderung den Haushalt mit Hilfe, unternehme regelmässige Spaziergänge und schätze auch die Kontakte mit ihren Angehörigen. Verständlicherweise erlebe sie ihre verminderte psychische und physische Belastbarkeit als beängstigend und meine, überhaupt keiner Belastung mehr gewachsen zu sein. Dennoch liege keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Prognose sei schwierig zu bestimmen. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung wären zur Zeit ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit oder berufliche Massnahmen mit grosser Sicherheit zum Scheitern verurteilt, auch wenn ihr dies aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könnte. Weitere psychiatrische Massnahmen als die laufende ambulante psychotherapeutische Behandlung seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert (Urk. 9/13 S. 13 f.)
         Gestützt auf diese Untersuchungsbefunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung aus somatischer Sicht ergebe sich aus der allgemeinen muskulären Dekonditionierung, die in einer zwischenzeitlich körperlich belastenden Tätigkeit zu entsprechenden Leistungseinbussen führe. Die psychiatrische Einschränkung sei auf die Neurasthenie, die Panikstörung, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Hyperventilation zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre psychischen Symptome beunruhigt. Eine schwere depressive Erkrankung liege jedoch nicht vor. Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der Neurasthenie zu sehen und begründeten nicht die Diagnose einer eigentlichen depressiven Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin daher zumutbar, die nötige Willensanspannung aufzubringen, um weiterhin halbtags ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen bestehe die gleiche Einschränkung auch für andere Tätigkeiten. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter auf den 28. Januar 2002 fest.
4.6     Im Gutachten vom 19. September 2003 an den BVG-Versicherer stellte Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig sei. Sie klage immer noch über Rückenschmerzen. Im Vordergrund stünden aber ihre psychischen Probleme. Sie fühle sich verbraucht, erschöpft und könne (oder wolle) nicht an die Zukunft denken. Der psychische Zustand habe auch negative Auswirkungen auf den körperlichen Zustand. Die Angstsymptome lähmten die Beschwerdeführerin. Die depressive Verstimmung sei seit Februar 2003 trotz Verlust der Arbeitsstelle eher etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch, sei intelligent, sensibel, wirke aber völlig antriebslos, in ihren Gedankengängen blockiert und in Bezug auf ihren Gesundheitszustand resigniert (Urk. 3/1 S. 3 f.). Aufgrund des somatischen orthopädischen Untersuchungsbefundes wäre die Beschwerdeführerin, falls sie weiterhin regelmässig Kräftigungsgymnastik durchführe, für eine körperlich nicht allzu strenge Arbeit zu 50 % arbeitsfähig, für eine passende Stelle, etwa als Krankenschwester mit vorwiegend administrativer Funktion, sogar zu 100 %. Aufgrund des psychischen Zustandes sei sie indessen momentan vollständig arbeitsunfähig, "aber nicht invalid". Da nach Ansicht der behandelnden Psychiaterin in einigen Monaten eine partielle Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte, empfahl Dr. F.___ eine Nachuntersuchung in sechs Monaten durch einen Psychiater oder durch einen internistischen Vertrauensarzt mit einem zusätzlichen psychiatrischen Teilgutachten. Schliesslich hielt sie fest, es wäre wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes mehr Eigeninitiative entwickeln würde. Denn es sei schwierig zu beurteilen, ob sie wegen den generalisierten Angststörungen völlig blockiert, müde, antriebsarm und passiv sei oder ob sie mit mehr Willen und Motivation nicht selber aktiver sein könnte (Urk. 3/1 S. 6).
4.7     Dr. D.___ stellte in ihrem zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 7. Juli 2004 die Diagnose einer Somatisierungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angst (ICD-10 F45.0). Zusätzlich zu den bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003 erwähnten Beschwerden leide die Beschwerdeführerin unter sozialem Rückzug. Sie habe kaum Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie und zu ihren Freunden und verlasse selten die Wohnung. Wegen körperlicher Beschwerden fühle sie sich entweder zu Hausarbeiten gar nicht in der Lage oder sei rasch erschöpft. Bei allen Arbeiten im Haushalt sei sie auf die Unterstützung des arbeitslosen Ehemannes angewiesen, der auch die Einkäufe erledige. Ausserdem befürchte sie, schwer zu erkranken, und beklage eine sexuelle Störung, welche die eheliche Beziehung stark belaste. Die familiäre Situation sei wegen dieser Beschwerden sehr angespannt. Bereits auf wenig psychisch belastende Alltagssituationen reagiere die Beschwerdeführerin regelmässig mit erheblicher Angst, die sie im Denken und in der Konzentration einschränke. Ausserdem seien Sehen und Hören gestört und sie leide unter starker Übelkeit.
         Weiter berichtete die Psychiaterin, die schlechte Angsttoleranz habe während der aufdeckenden psychoanalytischen Therapie diagnostisch bestätigt werden können. Die angegebenen und diagnostizierten Angstsymptome bedeuteten ein erhebliches Ausmass von Angst mit Verlust von kognitiven und perzeptiven Funktionen, was eingeschränkte kognitive Reaktionen zu Folge habe. Daneben leide die Beschwerdeführerin unter depressiver Symptomatik (Interessen- und Freudlosigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, gedrückte Grundstimmung sowie sozialer Rückzug). Für eine Somatisierungsstörung sprächen die jahrelangen, den Alltag stark einschränkenden, gelegentlich wechselnden, erheblichen, nicht objektivierbaren körperlichen Beschwerden. Ziel der Psychotherapie sei es, die depressive Symptomatik, die Angstsymptome und die Somatisierungsstörung zu behandeln, was nicht allein dem Willen der Beschwerdeführerin unterworfen sei, sondern einer lang dauernden Behandlung bedürfe. Infolge der Einschränkungen durch die beschriebenen Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht keine Beschäftigung denkbar (Urk. 14).
4.8     Im Gutachten vom 27. November 2004 an den BVG-Versicherer bestätigte Dr. E.___ die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.1/41.2) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 24 S. 6). Der Gutachter berichtet, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und ausreichend orientiert. Sie spreche zwar Deutsch, teile sich aber nur in einzelnen Wörtern und kurzen Sätzen mit, dies mit leiser und weinerlicher Stimme, oft tonlos, in keiner Weise zusammenhängend. Sie verhalte sich sehr passiv und reagiere nur auf energische Fragen etwas umfangreicher. Die Stimmung sei deutlich ausgeleert und depressiv. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Der Affekt wirke völlig unmoduliert und die Ausstrahlung sei "extrem leidvoll und traumverdächtig auf Theatralik". In den Mitteilungen und dem Verhalten liessen sich keine Hinweise auf eine produktive Psychose erkennen, auch keine Zwänge oder Wahngedanken. Inhaltlich zeige sich eine grosse Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Resignation. Es bestünden keine Anzeichen für eine psychoorganisch bedingte Beeinträchtigung oder eine Sucht. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich in einer "äussert schwerwiegenden seelischen Verfassung" mit depressiver Hemmung und fast einem Angststupor. Sie werde vom Ehemann gebracht und auch wieder abgeholt. Dieser sei völlig verzweifelt (Urk. 24 S. 4). Gemäss Auskunft von Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin in den therapeutischen Gesprächen zwar etwas aufgeschlossener und spreche mehr, verharre jedoch in ihrem schweren klinischen Bild. Eine histrionische Tendenzreaktion sei so gut wie ausgeschlossen. Die Somatisierung mit den Wirbelsäulenbeschwerden sei psychodynamisch verständlich (Urk. 24 S. 5).
         Das von der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung präsentierte klinische Bild sei besonders gravierend. In dessen Vordergrund stehe eine bis zur Affektausleerung gehende depressive Verstimmung bis hin zur Antriebshemmung. Des Weiteren liege eine Art Angststupor vor, welcher die Untersuchung bezüglich der Einzelheiten fast blockiere. Eine Rücksprache mit dem Ehemann und der Psychotherapeutin habe das Bild vervollständigt. In diagnostischer Hinsicht bestätigte Dr. E.___ sämtliche frühere Beurteilungen. Es handle sich in erster Linie um ein psychiatrisches Leiden. Für die Wirbelsäulenproblematik gebe es keine somatische Erklärung. Vielmehr müsse weiter von einer chronifizierten schwerwiegenden Angsterkrankung gesprochen werden. Bei dem Schmerzsyndrom handle es sich um eine Somatisierungsstörung. Von der Dauer der Störung, vorwiegend aber von der Schwere und Tiefe der Symptomatik sei die Beschwerdeführerin "ab sofort" und vermutlich auf lange Zeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 24 S. 5 f.).

5.
5.1     In medizinischer Hinsicht liegen im Wesentlichen folgende übereinstimmende und unbestrittene Diagnosen vor:
1.  Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
2.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3.  Panikattacken (ICD-10 F41.0)
4.  Hyperventilation (ICD-10 F45.33)
5.  Chronisches Panvertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung (ICD-10 M54.8)
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG leidet.
5.2     Bezüglich der Beurteilung der Schwere der Krankheiten und somit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist zunächst festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit deren Erlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 27. November 2004 von einer "ab sofort" bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Damit äusserte er sich zu einem Sachverhalt, der sich erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (23. März 2004) verwirklicht hatte. Einer allfälligen Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des Einspracheentscheides ist indessen nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 41 IVG) Rechnung zu tragen. Zum Zwecke der Abklärung einer nach dem 23. März 2004 allenfalls eingetretenen erheblichen Veränderung sind die Akten nach Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5.3    
5.3.1   Zur Entkräftung der Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten (vom 11. August 2003) liess die Beschwerdeführerin einwenden, sie könne aufgrund ihrer psychischen Verfassung ihren Schmerz nicht überwinden, weshalb es ihr nach der Rechtsprechung nicht zumutbar sei, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Seit über zwölf Jahren leide sie unter rezidivierenden körperlichen Beschwerden. Sodann habe sie kaum Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie, zu ihren Freunden und weiteren Drittpersonen. Die Wohnung verlasse sie selten und sei bei allen Arbeiten im Haushalt auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen. Darüber hinaus werde die Beziehung zum Ehemann durch ihre sexuelle Störung belastet. Trotz ambulanter Psychotherapie leide sie weiterhin an Angst und depressiver Symptomatik, wobei eine stationäre Behandlung keine Besserung bringen würde. Schliesslich könne aufgrund der schon über zwölf Jahre andauernden Symptomatik von einem verfestigten therapeutischen innerseelischen Verlauf ausgegangen werden (Urk. 13 S. 2-4).
         Dem ist zu entgegnen, dass das MEDAS-Gutachten zwar vom 11. August 2003 datiert, weshalb eine explizite Auseinandersetzung mit den in BGE 130 V 352 ff. aufgestellten Grundsätzen naturgemäss fehlt. Jedoch beruht es auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin und bietet durchaus eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Kriterien (Erw. 2.1 hievor). So stellten die Gutachter fest, dass keine schwere depressive Erkrankung vorliege und die übrigen psychiatrischen Diagnosen lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu begründen vermöchten. Damit verneinten sie das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, die geeignet wäre, zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu führen (vgl. zum Ganzen Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 80 f.).
         Unter der übrigen von der Rechtsprechung genannten Kriterien stellt der Verlust der sozialen Integration ein wichtiges Indiz für die Unüberwindlichkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dar. Ihm kommt daher, obwohl an sich invaliditätsfremder Natur, Kontrollfunktion bei der Beurteilung des Schweregrades der Symptomatik, deren Verlaufs und der prognostischen Aussichten zu. Ein Verlust der sozialen Integration wird in der Fachliteratur angenommen, wenn sich die betroffene Person sozial zurückzieht, vereinsamt, Dinge, die ihr an sich lieb sind, aufgibt und es hinnimmt, dass ihr Leben sich in allen Belangen praktisch auf das Schmerzerlebnis reduziert (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 84 f.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar gesundheitsbedingt in ihrer Lebensgestaltung nicht unerheblich eingeschränkt, indem sie weitgehend auf Besuche verzichtet und der Mithilfe ihres Ehemannes bei der Haushaltsführung bedarf. Jedoch steht sie beispielsweise jeden Morgen um 7 Uhr auf, um das Frühstück für ihren schulpflichtigen Sohn vorzubereiten, nimmt die leichteren Aufgaben im Haushalt wahr, erledigt die kleineren Einkäufe und unternimmt gelegentlich bis einstündige Spaziergänge in der Natur. Die familiären Beziehungen sind - obwohl durch die Krankheit belastet - intakt. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin Interesse an der Lektüre von Büchern und hegt weiterhin den Wunsch auf ein zweites Kind sowie darauf, ihre geliebte Arbeit als Krankenschwester wieder aufzunehmen, wenn es ihr Gesundheitszustand erlaubt. Unter diesen Umständen kann nicht auf einen Verlust der sozialen Integration im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden. Schliesslich kann auch nicht von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsmassnahmen gesprochen werden. Dr. D.___ gab im Bericht vom 7. Juli 2004 an, dass die Erreichung des mit der eingeleiteten Psychotherapie angestrebten Ziels nicht allein dem Willen der Beschwerdeführerin unterworfen sei, sondern einer lang dauernden Therapie bedürfe. Demzufolge ist es verfrüht, die Ergebnisse der noch laufenden Behandlung als unbefriedigend zu taxieren.
         Liegen zusammenfassend weder eine psychiatrische Komorbidität, noch ein Verlust der sozialen Integration noch (zur Zeit) unbefriedigende Behandlungsergebnisse vor, ist die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, wonach es der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei, die nötige Willensanspannung aufzubringen, um halbtags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Lichte der Rechtsprechung nachvollziehbar und überzeugend.
5.3.2   Auch in übriger Hinsicht darf auf das MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003 abgestellt werden; denn es beruht auf den vorliegend erforderlichen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurde in Kenntnis der früheren medizinischen Beurteilungen abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Es erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten gestellte Anforderungen (vgl. Erw. 1.3 hievor).
         Was die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Allgemeinmediziner Dr. A.___ und die Internistin Dr. F.___ angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Beantwortung der Frage nach dem - trotz eines psychischen Leidens aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen - Leistungspotential nicht in ihr Fachgebiet fällt. In diesem Sinne bewegte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 denn auch zur Aufnahme einer Psychotherapie und Dr. F.___ befürwortete im September 2003 eine Nachuntersuchung unter Beizug eines Psychiaters, waren doch die Schmerzen aus somatischer Sicht aufgrund der vorhandenen Befunde nicht objektivierbar. Darüber hinaus ging Dr. A.___ bei der Attestierung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab 25. November 2002 von der subjektiv erlebten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, während die MEDAS-Gutachter zu der aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Willensanstrengung zur Erbringung einer Arbeitsleistung Stellung nahmen.
         In Bezug auf die von Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliesslich ist festzuhalten, dass die betreffende Ärztin den Bericht vom 7. Juli 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Prozess verfasst hatte beziehungsweise der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen setzt sich Dr. D.___ nicht mit den Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter auseinander.
5.4     Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin von der im MEDAS-Gutachten vom 11. August 2003 enthaltenen Einschätzung ausgehen, wonach der Beschwerdeführerin seit Ende Januar 2002 trotz der psychischen Problematik eine Arbeitstätigkeit als Krankenschwester oder eine andere, angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist.

6.       Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1     Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. für Viele Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1).
         Vorliegend ist das am 28. Januar 2002 unbestrittenermassen begonnene Wartejahr im Januar 2003 abgelaufen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente erst ab 1. Januar 2003 besteht.
         Gemäss Arbeitgeberbericht vom 17.  Dezember 2002 verdiente die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 insgesamt Fr. 83'563.-- (Fr. 81'163.-- zuzüglich Fr. 2'400.-- Wochenendzulage; Urk. 9/43 S. 2). Dieses Einkommen ist der nominalen Lohnentwicklung bei Frauen im Jahre 2003 anzupassen (2296 im Jahr 2002, 2334 im Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83, Tabelle B 10.3), was ein Valideneinkommen von Fr. 84'946.-- ergibt.
6.2     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens für selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichtende Angestellte im medizinischen, pflegerischen oder sozialen Bereich (privater und öffentlicher Sektor) von Fr. 6'008.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) im Jahre 2002 (LSE 2002 S. 33, Tabelle A7, Anforderungsniveau 2), der - mangels statistischer Erfassung für das Jahr 2003 auf die Daten des Jahres 2002 basierenden - betriebsüblichen Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen von 41,6 Stunden sowie der massgeblichen Nominallohnentwicklung bei Frauen (2296 im Jahr 2002, 2334 im Jahr 2003; Die Volkswirtschaft, 6-2005, S. 82, Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergibt sich für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 76'220.80. Bei der zu berücksichtigenden Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'110.40.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin ist infolge ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Dieser Nachteil wird jedoch durch die Tatsache ausgeglichen, dass teilzeitbeschäftigte Frauen im Allgemeinen mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2002 S. 28). Demzufolge erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes nicht gerechtfertigt.
6.3     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 84'946.--; Invalideneinkommen: Fr. 38'110.40) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'835.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 55 %. Damit erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004 bestätigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2003 im Ergebnis als rechtens.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).