Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1957, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit von 1973 bis 1977 eine Lehre als Feinmechanikerin und bildete sich anschliessend berufsbegleitend zur technischen Kauffrau weiter. Bis 1982 arbeitete sie in diesem Beruf, ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich der Führung des Haushaltes und der Betreuung ihrer drei Kinder (geboren 1982, 1984 und 1988). Ab dem Jahre 2000 nahm sie an verschiedenen Weiterbildungskursen im kommunikativen und seelsorgerischen Bereich teil und war ausserdem im freiwilligen Besuchsdienst der reformierten Landeskirche tätig (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/22). Wegen einer chronisch-rezidivierenden Epikondylitis meldete sich die Versicherte am 24. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 5. November 2002 (Urk. 7/8) ein und nahm ausserdem berufsberaterische Abklärungen vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 13. November 2003, Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/5). Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 8. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 7/14). Am 19. Dezember 2003 (Urk. 7/12) reichte sie den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie, vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7/11) ein. Mit Entscheid vom 18. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ am 26. April 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Abklärungen gemäss folgenden, in der Einsprache vom 8. Dezember 2003 gestellten Anträgen (Urk. 7/14) vorzunehmen:
"1. Die Verfügung vom 12.11.2003 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass eine volle Erwerbstätigkeit als Technische Kauffrau aus invaliditätsbedingten Gründen nicht mehr möglich ist.
3. Es sei festzustellen, dass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorliegt und somit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder Arbeitsvermittlung besteht.
4. Es seien somit die beruflichen Abklärungen unverzüglich aufzunehmen.
5. Sofern die Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen nicht verbessert werden kann, sei die Ausrichtung einer Teilrente zu prüfen."
Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 verzichtete die IV-Stelle auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 7. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsvermittlung bei invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten Sache der Invalidenversicherung, wobei bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 = ZAK 1991 S. 40). An diesem Vorrang der Invalidenversicherung ändern auch die mit der zweiten Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von 1995 ausgebauten arbeitsmarktlichen Massnahmen und die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren nichts, weil nach wie vor kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht (AHI 2000 S. 228 Erw. 1 mit Hinweisen). Wird von den Organen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung gewährt, stellt sie für die versicherte Person eine Last dar, welcher sie sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht entziehen darf, ohne dass sie die dafür vorgesehene Sanktion trifft (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Diese gegenüber der Invalidenversicherung völlig verschiedene Rechtsnatur der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Arbeitsvermittlung beruht darauf, dass Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung keine komplementären Versicherungszweige sind, deren Leistungen für ein und dasselbe versicherte Risiko einander notwendigerweise ergänzen würden; vielmehr erfolgt die Beurteilung der versicherten Leistung in jedem der beiden Versicherungszweige grundsätzlich unabhängig voneinander (BGE 116 V 84 f. Erw. 7c, 109 V 29 unten; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2b, 1999 S. 142 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 349 Erw. 2b).
2.
2.1 Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 5. November 2002 (Urk. 7/8) leidet die Beschwerdeführerin seit 1993 unter einer chronisch rezidivierenden Epikondylitis links bzw. beidseits. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, die Ellenbogen nicht belastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Aktuell bestehe kein Handlungs- resp. Therapiebedarf. Sobald sie aber vermehrt belaste, bekomme sie Beschwerden, z.B. bei Arbeiten am PC und beim Heben von schweren Gewichten.
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2003 (Urk 7/11) ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits mit Epicondylopathia humeri radialis, links mehr als rechts, Polyarthralgien, vor allem am Handgelenk rechts, und Tendenz zur Hyperlaxität; ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei Wirbelsäulenfehlform und Wirbelsäulenfehlhaltung: muskuläre Dysbalance sowie differentialdiagnostisch eine Psoriasisarthropathie. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Epicondylusbereich radial beidseits seit über 10 Jahren, die durch Belastung und Bewegung verstärkt würden. Insgesamt handle es sich um muskulär bedingte Beschwerden bei chronischer Überlastung, Tendenz zur Hyperlaxität, Wirbelsäulenfehlform und demzufolge auch Dysfunktion der HWS sowie der mittleren BWS. Beruflich verfüge die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als technische Kauffrau. Die bisher evaluierten Stellenangebote beinhalteten grösstenteils Arbeiten am PC, was für die Epicondylopathie äusserst ungünstig sei. Zu empfehlen sei eine wechselbelastende Tätigkeit (Sitzen, Stehen, Laufen) wegen der linksseitigen Beckenschmerzen, eine Tätigkeit ohne langdauernde PC-Arbeit (max. 2 Stunden pro Tag) verteilt auf den ganzen Tag, keine repetitiven Tätigkeiten der Arme, keine Überkopfarbeiten und keine schwere körperliche Tätigkeit mit den Armen. Eine vornübergebeugte Sitzhaltung über längere Zeit sollte vermieden werden. Für eine Arbeit in der Kälte oder Nässe sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Am ehesten sei eine beratende Tätigkeit, mit wenig Büroarbeiten daneben, indiziert.
3.
3.1 Im Bericht von Dr. A.___ finden sich keine Angaben über die von ihm getroffenen Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin suchte ihn auf, um die Frage zu klären, welche berufliche Tätigkeit sie mit den schmerzenden Ellenbogen noch ausüben könnte. Die Beschwerden waren aber bei der Konsultation durch Dr. A.___ offensichtlich nicht derart akut, dass Handlungs- oder Therapiebedarf bestand. Dr. A.___ hielt denn auch nicht Einschränkungen aufgrund der von ihm gemachten Beobachtungen fest, sondern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst, wonach sie bei vermehrter Belastung Beschwerden bekomme. An der Objektivität der Beurteilung von Dr. A.___ bestehen sodann insofern gewisse Zweifel, weil er sich nicht lediglich auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge beschränkt, sondern auch noch Ratschläge im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Ehescheidungsverfahren gibt.
3.2 Dr. B.___ hat in ihrem Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin primär unter muskulär bedingten Beschwerden bei chronischer Überlastung leide. Es findet sich aber keine Erklärung, worin diese Überlastung besteht und ob sich diese allenfalls mit geeigneten medizinischen Massnahmen beheben lässt. Es erscheint sodann als nachvollziehbar, dass Dr. B.___ zur Behandlung der muskulär bedingten Beschwerden Physiotherapiemassnahmen vorgeschlagen hat, da sich muskuläre Beschwerden dadurch in der Regel erheblich mindern lassen. Sie hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, welche Besserung sich damit erzielen liesse. Soweit bei der Beschwerdeführerin bereits in früheren Jahren entsprechende Massnahmen durchgeführt worden sind, fehlt es sodann an einer Erklärung, warum diese nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben.
3.3 Insgesamt kann somit aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht rechtsgenügend bestimmt werden, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem gelernten Beruf als Technische Kauffrau alleine deshalb ohne zusätzliche Massnahmen kaum möglich ist, weil sie diese Tätigkeit mehr als 20 Jahre nicht mehr ausgeübt hat und somit nicht mehr über das erforderliche aktuelle Berufswissen verfügt. Diese Einschränkungen bestünden auch bei völlig gesunden Personen, weshalb diese nicht auf Kosten der Invalidenversicherung zu beheben sind. Ebenso ist es invaliditätsfremd, wenn sich die beruflichen Neigungen der Beschwerdeführerin innerhalb der letzten 20 Jahren insoweit verändert haben, als sie nunmehr lieber einer seelsorgerischen Aufgabe statt einer Bürotätigkeit nachgehen möchte. Es war aber offensichtlich weder den Ärzten noch der Beschwerdegegnerin klar, welche Tätigkeiten in den Aufgabenbereich einer Technischen Kauffrau fallen, insbesondere in welchem Umfang die weniger geeignete Computerarbeit zu verrichten ist. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin nirgends belegt, dass diese Ausbildung Funktionen ermöglicht, bei denen viel verhandelt werden muss und Führungsaufgaben wahrzunehmen sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Technische Kauffrau erworben hat, sondern ein Diplom beim Institut C.___, wobei der Prüfungsstoff offensichtlich keine Fächer beinhaltete, welche die Absolventen besonders auf Führungsfunktionen vorbereitete (vgl. Urk. 7/17). Die Beschwerdegegnerin widerspricht sich denn auch insofern, als sie einerseits von einer vollen Erwerbsfähigkeit als Technische Kauffrau ausgeht, anderseits im angefochtenen Einspracheentscheid aber auf Tätigkeiten wie Disponentin, Portier oder Mitarbeiterin im Postdienst verweist. Die Arbeit als Disponentin ist aber zweifellos auch mit erheblicher Bildschirmarbeit verbunden, und beim Postdienst erscheint es ebenfalls als fraglich, ob die Belastung für die Arme bzw. Ellenbogen von besonders geringer Natur ist.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit eine fachärztliche Abklärung, allenfalls verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen. Insbesondere ist anhand eines noch zu eruierenden, präzisen Anforderungsprofils zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Technische Kauffrau gesundheitsbedingt zumutbar bzw. in welchem Masse sie dabei eingeschränkt ist. Schliesslich hat sich das Gutachten auch über allfällige zumutbare Therapiemöglichkeiten zu äussern. Erst danach kann bestimmt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Weiterbildung, Arbeitsvermittlung) hat.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).