IV.2004.00277
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. Januar 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
Badenerstrasse 334, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1951, gelernte Floristin, bezog bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % vom 1. Februar 2000 bis zum Zeitpunkt ihrer Aussteuerung am 31. Januar 2002 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/21 Ziff. 6.2; Urk. 8/17/1). Am 20. Juli 2003 meldete sie sich wegen einer Schädelfraktur, Schwindelgefühlen, Kreislaufstörungen, Herzbeschwerden, Angstzuständen und Bluthochdruck sowie unter Hinweis auf eine Tabletten- und Alkoholsucht und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/21 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8, Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/4-5) und Auskünfte zur Arbeitslosigkeit (Urk. 8/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/18-19) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 6. November 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/3 = Urk. 3/1). Die dagegen von der Versicherten am 24. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/10 = Urk. 3/2) wies die IV-Stelle am 2. April 2004 ab (Urk. 8/6 = Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. April 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 ersuchte sie sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.4 Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden. Zwar erlangen diese Faktoren bei der Prüfung der einer versicherten Person in einem konkreten Fall noch zumutbaren Arbeiten durchaus Bedeutung. Doch sind solche Aspekte keinen zusätzlichen Umstände, die neben der Zumutbarkeit einer Arbeit das Ausmass der Invalidität beeinflussen würden, wenn sie das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verunmöglichen (BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig sind der Invaliditätsgrad beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten an sich vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die ärztlichen Angaben an, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund ihres Alkohol- und Benzodiazepinmissbrauches arbeitsunfähig sei. Invalidität bei Suchtabhängigkeit liege vor, wenn die Sucht Folge eines Gesundheitsschadens sei, der zur Invalidität führe, oder wenn sie zu einem solchen geführt habe. Dies sei nicht gegeben. Bei Abstinenz, die als zumutbar erachtet werde, sei von einer rentenausschliessenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2 unten f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass ihre Alkoholabhängigkeit und die daraus entstandenen gesundheitlichen Folgen durch eine mit dem Tod ihres zweiten Bruders im Oktober 1992 zusammenhängende Depression ausgelöst worden seien. Sie sei lange suizidgefährdet gewesen; in dieser Situation habe sie zur Unterstützung Medikamente und Alkohol eingenommen, was sich als Bumerang erwiesen habe. Sie sei kaum mehr arbeitsfähig. Ihre Alkoholkrankheit sei nicht Ursache, sondern Folge ihres heutigen Zustandes (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Im Kurzbericht der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals E.___ vom 2. Juni 2000 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin wurden eine Commotio cerebri und eine Alkoholintoxikation nach Unfall vom 1. Juni 2000 diagnostiziert. Der Befund ergab bei der offensichtlich stark unter Alkoholeinfluss stehenden Beschwerdeführerin eine Schädelfraktur occipital rechts (Urk. 8/5/6).
3.2 Mit Bericht vom 16. Februar 2001 (Urk. 8/5/5) führte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall vom 1. Juni 2000 immer wieder bei Lagewechsel vor allem bei Blick nach oben während einiger Sekunden Schwindelbeschwerden. Die Medikation bestehe aus 1-3 Lexotanil 1,5 mg und 1-2 Atrium 300 mg pro Tag. Die Schwindelbeschwerden entsprächen am ehesten einem posttraumatischen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Der Schwindel könne zur Zeit nicht objektiviert werden. Aufgrund der Beschwerden seien aus neurologischer Sicht keine weiteren Abklärungen sinnvoll (Urk. 8/5/5).
3.3 Dr. med. B.___, orthopädischer Chirurg FMH und SUVA-Kreisarzt, führte in seinem Bericht vom 28. September 2001 (Urk. 8/5/4) hinsichtlich des Befundes aus, die Beschwerdeführerin gehe flüssig und hinkfrei. Der Zehen- und Fersengang sei möglich, ebenso das Gehen in der Hocke. Niederknien und Absitzen auf die Fersen gelinge problemlos. Der Strichgang sei sicher, das einbeinige Hüpfen werde rechts wie links ausgeführt, es bestünden keinen Unsicherheiten. Die Rumpfrotation sei nach beiden Seiten frei; die Bewegungen würden zügig ausgeführt, dabei werde kein Schwindel beklagt. In der Re- und Inklination bestehe eine gute Rotationsfähigkeit, wobei bei der Reklination ein gewisser Schwindel beklagt werde (Urk. 8/5/4 S. 2).
Die Beschwerdeführerin habe auf den 31. August 2000 ihre Anstellung verloren und in der Folge über vermehrte Beschwerden geklagt. Sie habe sich anlässlich der Untersuchung leicht depressiv verstimmt und mit einem etwas geknickten Selbstbewusstsein präsentiert. Sie bewege sich unauffällig; Unsicherheiten wegen des beklagten Schwindels seien während der ganzen Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Es gäbe keine Befunde, die unfallbedingt die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Es frage sich, ob nicht mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden dürfte. Wenn es der Beschwerdeführerin gelänge, wieder Selbstvertrauen zu fassen, werde man die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern können (Urk. 8/5/4 S. 3).
Unfallbedingt sah Dr. B.___ keinen Behandlungsbedarf (Urk. 8/5/4 S. 3).
3.4 Zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestierte Dr. med. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin seit 1991 (Urk. 8/5/1 lit. D Ziff. 1; Urk. 8/21 Ziff. 7.5.1), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall vom 13. bis 26. März 2000 (undatiert; bei der Arbeitslosenkasse eingegangen am 3. April 2000; Urk. 8/17/2). Mit Zeugnis vom 21. Dezember 2000 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 18. bis 20. Dezember 2000 (Urk. 8/17/3 = Urk. 8/17/4).
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Vertrauensarzt der ursprünglich involvierten Elvia (vgl. Urk. 8/5/4 S. 3), attestierte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/17/5) „nach wie vor“ 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Mit Zeugnis vom 8. November 2001 attestierte Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 30. November 2001 (Urk. 8/17/6 oben) sowie am 18. Januar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 (Urk. 8/17/6 unten).
3.5 Bei der SUVA gab die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2001 (Urk. 8/5/7) zu Protokoll, sie glaube nicht, dass sie heutzutage noch fähig wäre, als Floristin zu arbeiten. Sie hoffe jedoch sehr, so bald wie möglich in den Beruf zurück zu können. Sie müsse arbeitsfähig werden und eine Stelle finden; dort fange alles an. Die missliche Situation, ohne Stelle und mit Schmerzen leben zu müssen, mache es auch nicht gerade einfacher, mit dem Alkohol umzugehen. Sie fühle sich langsam auch psychisch immer mehr unter Druck, werde aber diesbezüglich nicht spezialärztlich behandelt. Die Gespräche in der Beratungsstelle für Alkoholiker brächten ihr recht viel (Urk. 8/5/7 S. 2 unten f.).
Sie könne heute nicht sagen, wann sie wieder arbeitsfähig werde. Im Moment könne sie nicht arbeiten; dies sei unfallbedingt. Sie verstehe nicht, dass man sie krank geschrieben habe (Urk. 8/5/7 S. 3).
3.6 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 17. September 2003 (Urk. 8/5/3) folgende Diagnose (Urk. 8/5/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/5/1 lit. A):
Chronischer Alkohol- und Benzodiazepinabusus (bei vermindertem Selbstbewusstsein und massiven Versagensängsten)
- Chronisches cervicospondylogenes Syndrom nach Schädelhirntrauma vom 1. Juni 2000
- Chronische Tendinovaginitis der rechten Hand
- Depressive Verstimmung
Die Beschwerdeführerin sei wie folgt arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/5/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 8/5/1 lit. B):
100 % arbeitsunfähig vom 1. - 12. Juni 2000
0 % arbeitsunfähig vom 13. Juni - 30. September 2000
100 % arbeitsunfähig vom 6. - 11. Oktober 2000
100 % arbeitsunfähig seit dem 1. Februar 2001
Seit 1980 bestehe ein zunehmender Alkohol- und Benzodiazepinabusus. Mehrere Entwöhnungsversuche seien fehlgeschlagen, obwohl es die Beschwerdeführerin immer wieder versucht habe. Sie habe dennoch immer wieder zu 100 % gearbeitet; habe zwar immer wieder die Stelle verloren, aber auch immer wieder neue Stellen antreten können. Der Unfall vom 1. Juni 2000, der unter massivem Alkoholeinfluss geschehen sei, habe die Beschwerdeführerin völlig aus der Bahn geworfen. Nach dem Unfall habe sie häufig an Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und bei Kopfbewegungen an Schwindel gelitten. Wegen eines Besitzerwechsels habe sie erneut die Stelle verloren; dadurch und durch die nun neu hinzugetretenen körperlichen Beschwerden sei sie in eine schwere Krise geraten; der Alkoholkonsum habe deutlich zugenommen. Ihre Ängste hätten wieder ein bedrohliches Ausmass angenommen, was wiederum zu mehr Benzodiazepineinnahme geführt habe. Eine ambulante oder stationäre Therapie lehne die Beschwerdeführerin vorerst ab, da sie viele Therapieversuche hinter sich habe. Sie sei zur Zeit vor allem infolge ihres chronischen Alkohol- und Benzodiazepinabusus zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/3 lit. D Ziff. 3 und 4 in Verbindung mit Urk. 8/5/1 lit. . D Ziff. 3 und 4 ).
Die Prognose sei schlecht; es sei immer wieder zu versuchen, die Beschwerdeführerin für eine stationäre Therapie zu gewinnen (Urk. 8/5/3 lit. D Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 8/5/1 lit. D Ziff. 7)
Im Formular betreffend der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. C.___ aus, die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien infolge des Alkohol- und Benzodiazepinabusus eingeschränkt (Urk. 8/5/2 S. 2). Eine Tätigkeit sei weder im bisherigen Beruf noch in einer behinderungsangepassten Funktion mehr zumutbar (Urk. 8/5/2 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Alkoholkrankheit nicht, möchte sie aber als Folge einer Depression verstanden haben, die sie erlitten habe, als 1992 ihr zweiter Bruder gestorben sei. Ihr Gesundheitszustand habe seinen Ursprung in dieser bis heute andauernden, tiefen Depression (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdeführerin leidet jedoch bereits seit 1980 und nicht erst seit 1992 an Suchtproblemen (Urk. 8/5/3 lit. D Ziff. 3 und 4). Die Einnahme von Alkohol oder Benzodiazepinen oder beidem wurde denn auch von den meisten medizinischen Fachpersonen, die sich mit der Gesundheit der Beschwerdeführerin befassten, festgestellt. So wurde anlässlich der Notfallbehandlung im Stadtspital Triemli vom 2. Juni 2000 eine Alkoholintoxikation festgestellt (Urk. 8/5/6). Dr. A.___ notierte mit Bericht vom 16. Februar 2001 die Einnahme von 1-3 Lexotanil 1,5 mg und 1-2 Atrium 300 mg pro Tag (Urk. 8/5/5). Dr. C.___ diagnostizierte sodann einen chronischen Alkohol- und Benzodiazepinabusus (Urk. 8/5/3 lit. A). Anlässlich einer Schilddrüsenuntersuchung im Stadtspital Triemli vom 19. August 2003 wurde die Medikation mit Lexotanil notiert (Urk. 5/4/3 S. 1).
4.2 Suchtverhalten begründet für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Damit, wie geltend gemacht, eine krankheitsbedingte Ursache für das Suchtproblem der Beschwerdeführerin bejaht werden könnte, ist zu prüfen, ob die behauptete Depression, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausreichend schwer und für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignet ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Dafür finden sich in den medizinischen Berichten keine Anzeichen: Dr. B.___ nahm bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichte depressive Verstimmung und ein etwas geknicktes Selbstbewusstsein wahr (Urk. 8/5/4 S. 3). Dr. C.___ diagnostizierte eine depressive Verstimmung (Urk. 8/5/3 lit. A). Die Einschränkung der psychischen Funktionen führte Dr. C.___ zudem auf den Alkohol- und Benzodiazepinmissbrauch zurück (Urk. 8/5/2 S. 2). Insbesondere hielt Dr. C.___ aber ergänzende medizinische Abklärungen und somit eine psychiatrische Abklärung und Behandlung, wie sie bei einer schweren, anhaltenden Depression notwendig wäre, nicht für angezeigt (Urk. 8/5/1 lit. C Ziff. 6) und liess es dementsprechend bei der Erwähnung der depressiven Verstimmung bewenden. Die Arbeitsunfähigkeit führte Dr. C.___ nicht auf die depressive Verstimmung, sondern auf den chronischen Alkohol- und Benzodiazepinabusus zurück (Urk. 8/5/3 lit. D Ziff. 3 und 4).
Den übrigen medizinischen Berichten lassen sich keine Hinweise auf eine schwere Depression entnehmen; es wurden keine psychischen Auffälligkeiten bemerkt. Vielmehr liegt nahe, dass nebst ihrer Suchtkrankheit invaliditätsfremde Faktoren, insbesondere der Stellenverlust und die Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/17/1) für den Zustand der Beschwerdeführerin verantwortlich sind (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die Beschwerdeführerin war denn auch selbst der Ansicht, sie müsse arbeitsfähig werden und eine Stelle finden; dort fange alles an (Urk. 8/5/7 S. 2 unten f.).
4.3 Nach dem Gesagten liegt Suchtverhalten an sich vor, was keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeht, so hat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 28. September 2001 in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise festgestellt, dass keine Befunde gegeben seien, die unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Falls es der Beschwerdeführerin gelänge, wieder Selbstvertrauen zu fassen, hielt Dr. B.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % für möglich (Urk. 8/5/4 S. 3). Die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. C.___ vermag nicht zu überzeugen; hielt sie doch mit Bericht vom 17. September 2003 die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/3 lit. B), obwohl sie mit Zeugnis vom 8. November 2001 und 18. Januar 2002 zuhanden der Arbeitslosenkasse eine lediglich 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Januar 2002 attestiert hatte (Urk. 8/17/6). Es ist davon auszugehen, dass diese Widersprüche auf die Nähe und das Vertrauensverhältnis zwischen Hausärztin und Patientin zurückzuführen sind und Dr. C.___ dementsprechend zugunsten ihrer Patientin urteilte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die Beschwerdeführerin selbst hatte während ihrer letzten Rahmenfrist vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angegeben (vgl. Urk. 17/1) und sich demgemäss als arbeitsfähig betrachtet, wovon auszugehen ist. Nachdem Suchtverhalten an sich vorliegt, ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, bei zumutbarer Abstinenz sei von einer rentenausschliessenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben), nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin kann im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) und der Empfehlung ihrer Hausärztin folgend zugemutet werden, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen und sich um die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemühen.
5. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruches und damit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat auf Aufforderung hin keine Honorarnote eingereicht (vgl. Urk. 11; Urk. 20 Dispositiv Ziff. 1), weshalb die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen ist (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen; Gebührenverordnung). Nachdem lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist (vgl. Urk. 6, Urk. 16-18), kann von einer Entschädigung abgesehen werden (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Gebührenverordnung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtanwalt Dr. Herbert Menzi, wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, D.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).