IV.2004.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 10. Mai 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1968, Mutter zweier Kinder (geboren 1991 und 1992), absolvierte eine Lehre als Servicefachangestellte und hatte von 1995 bis 1997 diverse Teilzeitstellen als Servicefachangestellte inne (Urk. 9/31 Ziff. 3.2, Urk. 9/39 Ziff. 6.2-3 und Ziff. 8). Am 30. September 1999 nahm sie eine Arbeitstätigkeit als Aushilfe bei der A.___ AG, Zürich, auf (Urk. 9/23-24), und seit 5. Februar 2001 arbeitet sie teilzeitlich als Sicherheitsbeauftragte der B.___ (Urk. 8/30).
L.___ leidet an Multipler Sklerose, weswegen sie sich am 23. April 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 wurde ihr nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 9/6-8), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 %, rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine Viertelsrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten, zugesprochen (Urk. 8/6/4-5). Dabei qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte als teilweise erwerbstätig, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und denjenigen im Haushalt auf 20 % festgelegt hatte (Urk. 8/6/5).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem die Versicherte am 5. Februar 2001 eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der B.___ aufgenommen hatte (Urk. 8/27, Urk. 8/30; Mitteilung vom 26. Februar 2001, Urk. 9/21), hob die IV-Stelle aufgrund des nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 34 % mit Verfügung vom 6. Juni 2001 die Viertelsrente auf, wobei sie die Versicherte unverändert als Teilerwerbstätige qualifizierte bei gleich bleibendem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % und der Haushalttätigkeit von 20 % (Urk. 8/7).
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. August 2002 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 8/5).
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von L.___ bei einem Invaliditätsgrad von 18 % erneut (Urk. 8/3 = Urk. 8/22). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, erhobene Einsprache vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/23) wies die IV-Stelle nach Eingang des Berichts von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 26. Januar 2004 (Urk. 8/13; vgl. Urk. 8/2) mit Entscheid vom 12. März 2004 ab, wobei sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von maximal 24 % ermittelte (Urk. 8/1 = Urk. 2).
Hiegegen erhob L.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Györffy, mit Eingabe vom 29. April 2004 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle, eventualiter die Zusprache einer halben Rente ab 1. Oktober 1999 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 7. September 2004 wurde eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung durchgeführt (vgl. Prot. S. 3-8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2004 wurde darauf der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 12). Während sich die IV-Stelle innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2004 und ersuchte überdies um Ergänzungen beziehungsweise Korrekturen des Verhandlungsprotokolls (Urk. 17), welches Begehren mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 abgewiesen wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum gesetzlichen Begriff der Invalidität, zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente, zum Einkommensvergleich sowie zur Invaliditätsbemessung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 19. Oktober 1998 (vgl. Urk. 8/31) sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Umfang von 80 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Eine Steigerung dieses Pensums im Gesundheitsfall erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Kaderstelle übernommen habe. Trotz der ärztlicherseits attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit arbeite die Beschwerdeführerin mehr als 50 %, wodurch die ärztliche Einschätzung umgestossen worden sei. Bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 47'341.73 und des Invalideneinkommens von Fr. 35'513.18 resultiere bei einer 80%igen Anstellung und unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades von 4,2 % im Haushaltbereich (vgl. Urk. 8/2 S. 2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 24,19 % im Jahr 2001. Dieser sei durch die Aufstockung des Pensums in den Folgejahren weiter gesunken, weshalb die Beschwerdeführerin rentenausschliessend erwerbsfähig sei (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie würde bei voller Gesundheit im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und zu 20 % im Haushalt arbeiten. Vielmehr hätte sie ihr Arbeitspensum auf 100 % aufgestockt, was mit einer Befragung des Ehemannes belegt werden könne. Die Unterlassung dieser Befragung durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Gehörsverletzung sowie einer Verletzung der Abklärungspflicht dar. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe sodann hervor, dass sie lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Wenn sie über das medizinisch Zumutbare hinaus arbeitstätig sei, habe das bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 1).
2.3 Zunächst zu prüfen ist, ob sich seit Juni 1998, mithin seit dem Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente, die tatsächlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass die damals gewährte Rente keinen Bestand mehr hat und in Revision zu ziehen ist. Diese Frage bejahte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, mit ihrer neuen Tätigkeit vermöge die Beschwerdeführerin nunmehr ein Jahreseinkommen von Fr. 30'270.-- zu erzielen, und hob die Rente mit der später gerichtlich aufgehobenen Verfügung vom 6. Juni 2001 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf (Urk. 8/7).
Die Beschwerdeführerin postulierte beschwerdeweise eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und verlangte eine Erhöhung der Rente bereits ab 1. Oktober 1999, das heisst auf den Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenzusprache (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, teilte der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 1998 mit, die Beschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose und sei deswegen in der angestammten Tätigkeit als Serviertochter zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich geeignete Tätigkeiten wäre sie eventuell zu 33 % arbeitsfähig (Urk. 9/18). Am 13. Mai 1998 berichtete Dr. D.___ bei diagnostizierter Multipler Sklerose von Gefühlsstörungen in den Beinen, von einer stark behinderten Gehfähigkeit und von Gleichgewichtsstörungen (Urk. 9/17). Im Bericht vom 23. Dezember 1998 nannte er neben der bekannten Diagnose ein panvertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance und hielt zudem fest, die Lähmungserscheinungen hätten sich etwas zurückgebildet; die Beschwerdeführerin könne flüssiger gehen, der Gang sei jedoch immer noch deutlich eingeschränkt (Urk. 9/16).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, bestätigte am 18. Mai 1999 die Diagnose der Multiplen Sklerose (Synonym: Encephalomyelitis disseminata) mit bisher einmaligem Schub. In Bezug auf die Rückenschmerzen empfahl er eine rheumatologische Abklärung und bescheinigte bezogen auf die Multiple Sklerose eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 9/14).
3.3 Auf den Vorbescheid vom 4. August 1999 (Urk. 9/8) führte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 9. August 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Behinderung aus medizinischer Sicht im Haushalt zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 9/7 = Beilage zu Urk. 9/6).
3.4 Aufgrund des Beratungsgespräches vom 21. Juli 1999 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (Urk. 9/26 und Urk. 9/31).
Am 30. September 1999 nahm die Beschwerdeführerin im Umfang von 50-60 % eine leichte, sitzende Tätigkeit in der Überwachung bei der A.___ AG auf (Urk. 9/4/23/1-2). Dabei erzielte sie ein Einkommen von monatlich zwischen Fr. 2'404.75 und Fr. 2'800.-- (vgl. Lohnabrechnungen in der Beilage zu Urk. 9/22). Dem aufliegenden IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. September bis 31. Dezember 1999 ein Einkommen von Fr. 9'670.-- und im Jahr 2000 ein solches von Fr. 33'613.-- erzielte (Urk. 8/24).
3.5 Gestützt auf die dargelegten medizinischen Beurteilungen, den Haushaltabklärungsbericht vom 21. Oktober 1998 (Urk. 8/31) und die berufsberaterischen Abklärungen ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. Oktober 1999 bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'593.-- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'196.-- (vgl. Urk. 9/25) sowie bei der bekannten Qualifikation als Teilerwerbstätige im Umfang von 80 % und einer Invalidität im Haushaltbereich von 21 % rückwirkend ab 1. Juni 1998 einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 8/6/5 S. 2).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, bereits auf diesen Zeitpunkt sei eine halbe Rente zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten ist.
3.6 Zu prüfen bleibt hingegen, ob sich später ein revisionsrechtlich erheblicher Sachverhalt verwirklicht hat. Im nach der Rentenzusprache vom 26. Oktober 1999 amtlich durchgeführten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/11) wurde in der Mitteilung vom 2. März 2000 festgehalten, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 9/3), welche Feststellung in Bezug auf die strittige Frage ohne Belang bleibt, da damit die ursprüngliche Rentenzusprache nicht abgeändert, sondern bloss bestätigt wurde (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
4.
4.1 Am 17. Februar 2000 berichtete Dr. D.___ bei unveränderter Diagnose, die Situation habe sich seit dem letzten Bericht etwas verbessert, die Beschwerdeführerin sei stabiler geworden, habe weniger Schmerzen und die Lähmungen seien zurückgegangen. Dennoch habe sich seit Aufnahme der Arbeit, die dank dieser Verbesserung überhaupt erst möglich geworden sei, der Zustand eher wieder verschlechtert. Die Beschwerdeführerin brauche intensivere Physiotherapie und längere Erholungsphasen. Die Arbeitszeit sollte auf keinen Fall mehr als 50 % betragen. Dr. D.___ bezeichnete den Gesundheitszustand insgesamt als stationär (Urk. 8/16 Ziff. 1.4 und Ziff. 4.1-2).
Am 28. Januar 2003 bestätigte Dr. D.___ erneut, die Situation habe sich gegenüber der ersten Anmeldung nicht verändert, so dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere, die sich aufgrund der Diagnose und dem bisherigen stationären Verlauf wenigstens nicht verschlechtert habe (Urk. 8/14).
4.2 PD Dr. C.___ berichtete am 29. Mai 2001 bei diagnostizierter Multipler Sklerose hauptsächlich von einer Gang- und einer Sensibilitätsstörung. Dr. C.___ attestierte eine medizinisch begründete 50%ige Arbeitsfähigkeit und legte dar, die Beschwerdeführerin arbeite infolge ihres ausgeprägten Arbeitswillens 60 %. Dabei stehe sie jedoch an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und sei abends stark erschöpft und müde, weshalb in Zukunft die Arbeitsleistung auf 50 % herabzusetzen sei (Urk. 8/15).
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 26. Januar 2004 sind demgegenüber keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen, namentlich keine Verschlechterung, zu entnehmen, wie selbst die Beschwerdeführerin anerkannte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Dr. C.___ erwähnte erneut die vorzeitige Ermüd- und Erschöpfbarkeit und bescheinigte unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/14).
4.3 Aufgrund dieser übereinstimmenden Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die dadurch beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom Oktober 1999 nicht wesentlich verändert hat. Übereinstimmend gehen die Ärzte bei gleich lautender Diagnose davon aus, dass stets eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt, wovon die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung zu Recht ausging.
5.
5.1 Allerdings haben sich die erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert. Während die Beschwerdeführerin damals nicht erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/31 Ziff. 2), trat sie am 30. September 1999 die Stelle mit Überwachungsaufgaben mit einem Pensum von 60 % bei der A.___ AG an (Urk. 8/23/1-2). Seit 5. Februar 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % als Sicherheitsbeauftragte bei der B.___ (Urk. 9/21), wobei sie bis Ende des Jahres 2001 einen Verdienst von insgesamt Fr. 32'533.75 erzielte (Urk. 8/25 Ziff. 20; vgl. auch Urk. 9/4/20/4-5). Im Jahr 2002 betrug der jährliche Verdienst Fr. 42'045.50 und im Jahr 2003 für neun Monate sogar Fr. 35'285.-- (Urk. 8/25 Ziff. 20).
Nachdem die Beschwerdegegnerin ursprünglich das hypothetische jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 25'196.-- festgelegt hatte (Urk. 8/11; Urk. 9/25), ist dieses mit dem Stellenantritt erheblich gestiegen, womit ein Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. C.___-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 255).
5.2 Die Beschwerdeführerin machte hiezu geltend, ärztlicherseits sei bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet worden. Der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht das effektiv erzielte Einkommen angerechnet werden, da dieses bloss dank eines höheren Pensums erreicht werde. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf die medizinischen Unterlagen zu stützen und daraus gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin mehr arbeite, als ihr aus medizinischer Sicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Auch wenn aus den ärztlichen Bescheinigungen unbestrittenermassen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mehr als das medizinisch Zumutbare leistet, kann ihren Einwänden nicht gefolgt werden. Denn das tatsächlich erzielte Einkommen darf rechtsprechungsgemäss dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und wenn kein Soziallohn ausgerichtet wird (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, arbeitete die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides bereits seit mehreren Jahren bei der B.___ (Urk. 8/25), und Hinweise, dass Soziallohn entrichtet würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigte der Arbeitgeber, dass der entrichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 8/25 Ziff. 13).
Selbst wenn der tatsächlich erzielte Lohn der Beschwerdeführerin auf ihrem grossen persönlichen Einsatz und guten Willen basiert, kann darin keine Sozialkomponente erblickt werden. Zudem sind die Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. Wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse gelingt, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen, ist dieses bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades vollumfänglich anzurechnen.
Wie es sich mit der Zumutbarkeit dieses Invalideneinkommens im Falle der (teilweisen) Aufgabe oder des Verlustes der Stelle bei der B.___ verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, sondern wäre im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu prüfen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie wäre bei voller Gesundheit nicht mehr als Teilerwerbstätige zu qualifizieren; vielmehr wäre sie voll erwerbstätig (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin ging dagegen insbesondere gestützt auf die Angaben vom 19. Oktober 1998 gegenüber der Haushaltabklärungsperson (vgl. Urk. 8/31 S. 2) sowie in Anbetracht des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Kaderfunktion übernommen hat, davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 80 % arbeiten würde (Urk. 2 S. 3).
6.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, heute Art. 17 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
6.3 Im Urteil vom 9. August 2002 wurde ausgeführt, aufgrund der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" sei im Rahmen des neuen Verwaltungsverfahrens an der vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige wohl festzuhalten (Urk. 8/5 Erw. II.3d).
Die Aktenergänzungen sind nicht geeignet, diese Beurteilung umzustossen. Bereits beim Erlass der ersten Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung, was seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Dass seither Änderungen beziehungsweise familiäre Entwicklungen eingetreten wären, die zu einer anderen Qualifikation zu führen hätten, kann nicht gesagt werden. Die Beschwerdeführerin gab denn auch selbst an, es habe sich im Haushalt nichts verändert (vgl. Protokoll S. 4 unten). Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung, die Kinder seien nun grösser, sie wolle nicht einfach nur herumsitzen (vgl. Protokoll S. 5), vermögen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr in einem vollen Pensum arbeiten würde, zumal die persönliche Neigung des gerne Arbeitens bereits anlässlich der Haushaltabklärung gegeben war. Überdies hielt die Beschwerdeführerin fest, die Betreuung der Kinder, heute 13- und 14-jährig, welche sie mit ihrem Ehemann teile (vgl. Protokoll S. 4), sei jetzt mit dem Sport aufwendiger. Auch wenn ihr Mann diese Aufgabe übernimmt (vgl. Protokoll S. 7 unten), darf dennoch geschlossen werden, dass dadurch die Haushaltbelastung insgesamt (noch) nicht wesentlich abgenommen hat. Die anerkanntermassen gute Familienorganisation, welche der Beschwerdeführerin trotz der vorhandenen Betreuungsaufgaben dank der Mithilfe des Ehemannes ein grösseres Pensum als Erwerbstätige ermöglichen, kam zudem bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache zum Tragen und hat sich zwischenzeitlich auch nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung kann auch ausgeschlossen werden, dass die neue Stelle des Ehemannes eine wesentliche Veränderung mit sich gebracht hätte, führte sie doch aus, er habe stets am Flughafen zu 100 % gearbeitet (Protokoll S. 4); ferner hielt sie fest, der Mann habe bereits früher im Haushalt sehr viel geholfen (Protokoll S. 7), so dass auch diesbezüglich - namentlich mit Blick auf seine neue Stelle und die damit verbundenen Arbeitszeiten - keine massgebliche Veränderung ersichtlich ist.
Damit erscheint es zwar als möglich, nicht indes als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu mehr als 80 % erwerblich tätig gewesen wäre. Denn den damaligen „Aussagen der ersten Stunde“ darf in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht als späteren Darstellungen beigemessen werden, da diese bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
An dieser Beurteilung würde auch die anbegehrte Befragung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nichts ändern, da von dessen Zeugenaussagen keine weiteren Erkenntnisse zur hypothetischen Fragen zu erwarten sind, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Dieser Beweisantrag (Urk. 17 S. 3; Protokoll S. 8) ist daher abzuweisen. Ebenso ist die beantragte Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung im Sinne der Befragung des Ehegatten abzuweisen, da diese keine geeignete und ohne Zweifel keine notwendige Beweismassnahme zur Abklärung dieser Frage darstellt. Mit der Unterlassung dieser Befragung hat die Beschwerdegegnerin mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
7.
7.1 Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
7.2 Somit ist der Invaliditätsgrad folgendermassen zu ermitteln:
Das Valideneinkommen blieb unbestritten. Als Serviertochter verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 einen Lohn zwischen Fr. 20.-- (Restaurant F.___; Urk. 9/36) und Fr. 23.-- (Restaurant G.___; vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Mai 1998 in der Beilage zu Urk. 9/31). Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 0,7 % (1998), 0,4 % (1999), 1 % (2000) und 2,4 % (2001; Die Volkswirtschaft 7/2004, Tab. 10.2) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,2 Wochenstunden im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 7/2004, Tab. B9.2) resultiert bei einem Pensum von 80 % ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 42'220.-- (Fr. 23.-- x 42,2 Stunden x 52 Wochen x 0,8 x 1,007 x 1,004 x 1,01 x 1,024) im Jahr 2001.
Bei Aufnahme der Stelle bei der B.___ im Jahr 2001 betrug das Erwerbseinkommen Fr. 32'533.75 (Urk. 8/25 Ziff. 20), dies bei einer Anstellungsdauer von rund 11 Monaten. Das massgebende Invalideneinkommen ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 35'491.-- (Fr. 32'533.75 : 11 x 12 Monate) festzusetzen, wobei festzuhalten bleibt, dass in den darauf folgenden Jahren das erzielte Einkommen noch höher lag (vgl. Urk. 8/25 Ziff. 20; Lohnausweis in der Beilage zu Urk. 8/27). Dessen Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'220.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'729.--, mithin einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16 %.
7.3 Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad im Haushaltbereich von rund 4 % (Urk. 8/2 S. 2) wurde aus der erstmaligen Rentenfestsetzung und gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht (vgl. Urk. 8/31 S. 7) übernommen (vgl. Urk. 8/11) und blieb zu Recht unbestritten. Denn für die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Personen kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03 Erw. 4.1). Dass diesbezüglich Veränderungen eingetreten wären, wurde weder geltend gemacht, noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb vom Invaliditätsgrad von 4 % im Haushaltbereich ausgegangen werden darf.
7.4 Zusammenfassend ist demnach bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenherabsetzung nicht zu beanstanden.
Nachdem die Verbesserung der erwerblichen Situation mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 5. Februar 2001 eingetreten ist, ist sie in jedem Fall nach der Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenherabsetzungsverfügung am 6. Juni 2001 zu und stellte die Leistungen auf Ende des der Zustellung folgenden Monats, mithin auf den 1. August 2001 ein (Urk. 8/7), was nach dem Gesagten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).