IV.2004.00282
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1956, arbeitete seit Dezember 1997 als Reinigungsangestellter bei der A.___ AG. Wegen seit Jahren bestehender Rückenschmerzen, welche sich Mitte Mai 2001 wiederum verstärkten (Urk. 7/12), arbeitete er ab März 2002 nur noch zu 50 % und gab seine Erwerbstätigkeit Ende November 2002 ganz auf (Urk. 7/35). Im April 2002 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med. C.___ (Bericht vom 5. Juni 2002, Urk. 7/14), beim Rheumatologen Dr. med. D.___ (Bericht vom 19./21. Oktober 2002, unter Beilage der Konsiliarschreiben an die Hausärzte Dr. C.___ vom 17. Mai 2002 und an Dr. med. E.___ vom 19. Juli 2001, Urk. 7/12) sowie bei der Arbeitgeberin (Arbeitgeberbericht vom 22. August 2002, Urk. 7/35) Auskünfte ein und liess die Erwerbsmöglichkeiten durch ihre interne Berufsberaterin abklären (Bericht vom 31. Oktober 2002, Urk. 7/30). Gestützt auf diese Akten teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2002 mit, dass sie sein Rentenbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 7/8). Auf seine Einwände hin (Schreiben vom 6. Dezember 2002, Urk. 7/9) ersuchte die IV-Stelle den Psychiater Dr. med. G.___ um einen Bericht (Schreiben vom 8. Mai 2003, Urk. 7/11).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juni 2003 (Urk. 7/24) wies sie, nachdem der Psychiater Dr. G.___ mit Bericht vom 29./30. Januar 2004 Auskünfte nachgereicht (Urk. 7/15) und der Einsprecher dazu hatte Stellung nehmen können (Urk. 7/3), mit Entscheid vom 31. März 2004 ab (Urk. 2).
Die Verfügung vom 22. Mai 2003, womit die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen hatte, blieb unangefochten (Urk. 7/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2004 liess F.___ mit Eingabe vom 30. April 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien die Akten zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2004 unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Dr. med. H.___ vom 17. Februar 2004 (Urk. 7/2 Seite 3) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 8. Juni 2004 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen thorakolumbovertebralen Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform, mehrsegmentaler Bewegungseinschränkung und seit 1999 bestehender muskulärer Insuffizienz. Nach Auskünften von Dr. D.___ (Urk. 7/12), der den Beschwerdeführer seit Juni 2001 behandelt, besteht eine weitgehend fixierte Wirbelsäulenfehlform, wohl nach abgelaufenem Morbus Scheuermann. Eine zusätzliche entzündliche Wirbelsäulenerkrankung könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Fortgesetzte Physiotherapie und auch medikamentöse Behandlung hätten keine durchschlagende Besserung gebracht. Es verbleibe eine eingeschränkte Belastbarkeit für die Wirbelsäule und damit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter. In einer leichten, wenig belastenden Tätigkeit erachtete er aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für gegeben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. D.___ ab 28. Juni 2001. Der seit Februar 2002 behandelnde Hausarzt Dr. C.___ attestierte vom 19. Februar bis 20. März 2002 und vom 22. bis 30. Mai 2002 jeweils vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter (Urk. 7/14).
Dr. G.___ teilte mit Schreiben vom 8. Mai 2003 mit, er habe den Beschwerdeführer lediglich im Herbst 2002 kurz behandelt, weshalb er den gewünschten Arztbericht nicht bearbeiten könne (Urk. 7/11). Auf die zweite Aufforderung hin legte er den Arztbericht vom 29./30. Januar 2004 vor (Urk. 7/15). Dieser stützt sich offenbar auf die letzte Untersuchung vom 28. Januar 2004. Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei chronischem thorako- und lumbovertebralem Syndrom, Wirbelsäulenfehlform, Skoliose, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und oberen Lendenwirbelsäule. Die von ihm erhobenen Befunde schilderte er als verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und mnestische Funktionen. Der Gedankengang sei formal eingeengt, perseverierend, grübelnd, um die aktuelle Problematik kreisend ohne inhaltliche Störungen. Es bestehe eine gesenkte Grundstimmung, der Beschwerdeführer sei deprimiert, dysphorisch, freudlos, innerlich unruhig, rat- und hoffnungslos, ängstlich (im Vordergrund stünden existentielle Ängste) und verzweifelt. Es lägen ein Initiative- und Interesseverlust, Insuffizienz- und gestörte Selbstwertgefühle, Dyssomnie und sozialer Rückzug vor. Psychomotorisch sei der Antrieb vermindert. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 13. Dezember 2002; für die Zeit vorher wiederholte Dr. G.___ die hausärztlichen Angaben (mehrheitlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Februar 2002). Die chronischen körperlichen Beschwerden, insbesondere die Schmerzsyndrome, würden unter anderem eine Chronifizierung (zeitweise auch eine Verschlechterung) der psychischen Beschwerden bewirken. Aus psychiatrischer Sicht würden gegenwärtig weitere Bemühungen daran scheitern, dass die Schmerzen persistierten und die versicherungsrechtlichen Fragen noch pendent seien. Aufgrund des psychischen und des somatischen Gesamtbefundes könne mit einer anderen, leichteren beziehungsweise teilzeitlich ausgeübten Tätigkeit zur Zeit auch nicht gerechnet werden. Hinderlich auf Resozialisationsmassnahmen würden sich auch die fehlenden Deutschkenntnisse und geringe Schulbildung auswirken. Es sei mit einem Verlust der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.2 Aufgrund dieser ärztlichen Angaben wäre es dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht zumutbar, einer rückenadaptierten, leichteren Hilfsarbeitertätigkeit vollzeitlich nachzugehen. Auch wenn der Rheumatologe Dr. D.___ ein entzündliches Geschehen nicht auschliessen konnte, erachtete er weitergehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für nicht gegeben (Urk. 7/12). Unklar bleibt jedoch, ob und inwieweit der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Wohl berichtete Dr. G.___ von einer mittelgradig depressiven Episode mit schleichendem Beginn über mehrere Jahre und einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit 13. Dezember 2002. Diesen Angaben kann aber deshalb nicht gefolgt werden, weil er den Beschwerdeführer im Oktober 2002 nur temporär behandelt hatte und nicht schlüssig ist, inwieweit die offenbar nunmehr anlässlich der Untersuchung vom 28. Januar 2004 festgestellte depressive Episode medizinisch begründet eine dauernde, seit Dezember 2002 vorliegende volle Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Von einer invalidisierenden psychischen Störung kann nur bei Vorliegen eines medizinischen Substrats, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und erwiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, gesprochen werden. Namentlich darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden beispielsweise pychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5; Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 12. Februar 2003, I 366/01, Erw. 1.3 mit Hinweisen). Dr. G.___ verweist auch auf psychosoziale Belastungsfaktoren. Andererseits kann - entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin - nicht ausgeschlossen werden, dass zusammen mit den somatischen Befunden ein invalidisierendes psychiatrisches Leiden vorliegt. Die Sache bedarf daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Angesichts der zeitlich weiter zurückliegenden somatischen Befunderhebung und weil nicht auszuschliessen ist, dass seither auch in somatischer Hinsicht relevante Veränderungen bis zum Erlass des Einspracheentscheides (31. März 2004) eingetreten sind, sowie aufgrund der von Dr. G.___ angedeuteten Wechselwirkung drängt sich eine polydisziplinäre Abklärung unter Einbezug zumindest einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung mit einer medizinischen Gesamtwürdigung auf. Weil der entscheidrelevante Sachverhalt einer umfassenden Abklärung bedarf, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Das Gutachten wird sich darüber auszusprechen haben, welche Diagnosen und Befunde vorliegen, ob und inwieweit diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Tätigkeitsbereich einschränken und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang sowie seit wann zumutbar sind. Weiter haben sich die Gutachter zur Frage zu äussern, welche die Arbeitsfähigkeit allenfalls erhöhenden medizinischen Massnahmen dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, welcher prognostische Erfolg und ab wann hiervon zu erwarten ist. Je nach Ergebnis sind anschliessend erwerbliche Abklärungen notwendig.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualantrag (teilweise) gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die notwendigen Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen vornehmen und hernach neu verfügen wird.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'300.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 30. April 2004 (Urk. 1) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. März 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rentenanstalt Swiss Life, Unternehmensgeschäft, Postfach 4338, 8022 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).