IV.2004.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Wegen seit 1987 bestehenden unfallbedingten Schmerzbeschwerden am rechten Handgelenk- und Unterarm wurde H.___, geboren 1967, heute verheiratet und Mutter von zwei Kindern, von Beruf gelernte Verkäuferin (vgl. Urk. 7/7 = Urk. 8/51 = Urk. 8/52 = Urk. 8/53 je S. 3 Ziff. 1.3, Urk. 8/108), im Jahre 1994 mit Wirkung ab 1. März 1992 erstmals eine Invalidenrente - zunächst eine befristete ganze Rente und hernach eine halbe Härtefallrente einschliesslich Kinderrente - zugesprochen (Urk. 8/43). In den Jahren 1997 und 1998 wurde der Rentenanspruch bestätigt, nunmehr unter Einschluss einer zweiten Kinderrente (Urk. 8/26, Urk. 8/37-38). Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wurde die Rente aufgehoben (Urk. 8/22) und ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch am 5. Juli 1999 abgewiesen (Urk. 8/18). Ein nochmaliges Gesuch der Versicherten, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 8/17), wurde am 6. Oktober 1999 gutgeheissen und der Versicherten weiterhin eine Invalidenrente (Viertelsrente) einschliesslich zweier Kinderrenten sowie nunmehr einer Zusatzrente für den Ehemann R.___ zugesprochen (Urk. 7/6 = Urk. 8/9). Ab 1. Oktober 2001 bezog der Ehemann der Versicherten selbst eine Invalidenrente (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 7/5a).
1.2     Mit Eingabe vom 3. Oktober 2001 ersuchte die Versicherte um eine revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/63). Nach Einholung verschiedener Arztberichte beziehungsweise -gutachten (vgl. Urk. 7/7-10), hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. Februar 2003 die Invalidenrente im Wiedererwägungsverfahren auf Ende des der Zustellung folgenden Monat auf (Urk. 8/5). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, am 30. April 2003 Einsprache, mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Rente sowie befristet eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine Haushaltabklärung durchzuführen (Urk. 7/28). Nach ergänzenden beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/22) sowie der beantragten Haushaltabklärung (vgl. Urk. 7/18) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. April 2004 an der Rentenaufhebung fest (Urk. 7/2 = Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2004 (Urk. 2) erhob die inzwischen nicht mehr vertretene Versicherte am 28. April 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1). Der Einspracheentscheid datiert zwar vom 19. April 2004, jedoch bezieht sich der der Verfügung vom 23. Februar 2003 respektive dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2004. Anwendbar sind somit die bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Bestimmungen des IVG und der IVV.
1.2     Die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs im allgemeinen und die im Zusammenhang mit einer Rentenrevision im besonderen beachtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) sowie die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
1.3     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind (BGE 117 V 12 Erw. 2a).

2.      
2.1     Die Rentenaufhebung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, gemäss den durchgeführten medizinischen Abklärungen trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, im Rahmen von 50 % einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angepasst sei eine körperlich leichte Mischtätigkeit, beispielsweise als Verkäuferin, Verpackungsmitarbeiterin oder Kontrolleurin in der Industrie. Damit erleide sie eine Erwerbseinbusse von 37 %. Im Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 23 %. Unter Berücksichtigung des Anteils Erwerbstätigkeit und des Anteils Haushalttätigkeit betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 34,2 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Die Zusprache einer Rente sei aufgrund einer Fehleinschätzung erfolgt (Urk. 8/5 S. 1 f.).
2.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid errechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne und ermittelte einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 34,03 %. Unter Hinweis auf die im Oktober 2003 erfolgte Neuevaluation der Einschränkung im Haushaltbereich (vgl. Urk. 7/18), die nunmehr 10,6 % betrage, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 36,15 % (Urk. 2 S. 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss Beurteilung der sie behandelnden Ärzte der A.___ Klinik sei sie lediglich in der Lage, im Rahmen von 50 % zu arbeiten und nicht im Umfang von 80 %. Zu beachten sei auch, dass sich ihr Zustand am rechten Handgelenk nie mehr bessern werde. Im Gegenteil müsse mit einer Verschlechterung gerechnet werden. Gegen die Schmerzen müsse sie ein starkes Schmerzmittel einnehmen, des Weiteren auch Psychopharmaka. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie im Gesundheitsfalle einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen würde, und nicht bloss einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 %, wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe (Urk. 1).

3.
3.1     Für die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der X.___ GmbH vom 28. Oktober 2002. Den Schlussfolgerungen des Gutachtens liegen zum einen die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde, eine ausführliche Anamnese und die zur Verfügung gestellten Vorakten zu Grunde (Urk. 7/7 S. 2 ff.), zum anderen die Ergebnisse einer arbeitsbezogenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/7 S. 8 ff.). Für die von der Beschwerdeführerin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin ermittelten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 33,3 %. Für eine Mischtätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft (Verkauf und Kasse) sowie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit erachteten die Gutachter ein Pensum von 50 % als zumutbar (Urk. 7/7 S. 6 f.).
3.2     Diese Beurteilung muss aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbestritten gelten. Sie bemängelte nämlich lediglich, die Beschwerdegegnerin mute ihr eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 80 % zu, wohingegen ärztlicherseits von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde (vgl. Urk. 1). Dass die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % ausgeht, trifft jedoch nicht zu. Sowohl in der Verfügung vom 24. Februar 2003 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte die Beschwerdegegnerin explizit eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8/5 S. 1).
3.3     Die Beurteilung im Gutachten der X.___ GmbH vom 28. Oktober 2002 stimmt des Weiteren auch mit den übrigen ärztlichen Beurteilungen überein. Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, kam in ihrem Bericht vom 22. Januar 2002, mithin vor der Begutachtung durch die X.___ GmbH, zum Schluss, aufgrund der Handgelenksbeschwerden bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 %. Gleichzeitig empfahl sie eine weitergehende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, insbesondere eine Evaluation der Einsatzfähigkeit (Urk. 7/10/2 S. 5 Ziff. 8), welche im August 2002 durch die X.___ GmbH dann auch vorgenommen wurde. Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erwähnten Ärzte der A.___ Klinik kamen zu übereinstimmenden Einschätzungen (vgl. Urk. 3/1).
3.4     Zum Vergleich mit dem früheren gesundheitlichen Zustand respektive den früheren Zumutbarkeitsbeurteilungen kann auf die Zusammenfassung der medizinischen Vorakten im Gutachten der X.___ GmbH verwiesen werden (vgl. Urk. 7/7 S. 2 f.). Gemäss den zitierten Vorakten wurde beispielsweise schon 1995 von einer längerfristigen Restarbeitsfähigkeit im Bereich von 50 % bis 60 % ausgegangen. Anlässlich der Untersuchung vom 29. März 1999 an der A.___ Klinik wurde an der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Diese bezog sich auf die ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin, die als behinderungsangepasst erachtet wurde (Urk. 8/52/15-17). Diese medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lag der Rentenzusprache vom Oktober 1999 zugrunde. In den Jahren hernach wurde zum Teil eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert, insbesondere im Zusammenhang mit einem Unfall im Jahr 2000. Damals fiel ein Toilettenspiegel auf das rechte Handgelenk der Beschwerdeführerin. Es gilt zu beachten, dass diese Arbeitsfähigkeitsgrade sich offensichtlich auf die von der Beschwerdeführerin über Jahre und nach wie vor ausgeübte reine Kassentätigkeit bezog, welche nach den nunmehrigen Erkenntnissen im Gutachten der X.___ GmbH dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht optimal angepasst ist und bezüglich welcher höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von rund 33 % besteht. Eine gesundheitliche Veränderung seit der Rentenzusprache vom Oktober 1999 ist somit zu bejahen.

4.      
4.1     Im Oktober 2003 führte die Beschwerdegegnerin nach 1993, 1997 und 1998 (vgl. Urk. 8/55, Urk. 8/78-79) erneut eine Haushaltabklärung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 10. Dezember 2003 festgehalten sind (Urk. 7/18). Die bestehenden Einschränkungen wurden für jeden Haushaltbereich mit der Beschwerdeführerin zusammen einzeln evaluiert (Urk. 7/18 S. 4 f. Ziff. 6). Die ermittelten Einschränkungen sind angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden. Die ermittelte Einschränkung beläuft sich auf 10,6 % (Urk. 7/18 S. 5). Im Vergleich zur letzten Haushaltabklärung vom Dezember 1998 hat sich eine Verbesserung der Situation eingestellt. Damals betrug die Einschränkung 23 % (vgl. Urk. 8/55 S. 5).
4.2     Im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung wird von der Beschwerdeführerin das ermittelte Verhältnis von Erwerbstätigkeit und Haushalttätigkeit bestritten, indem sie geltend macht, im Gesundheitsfalle würde sie eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben (Urk. 1). Im Abklärungsbericht festgehalten ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 2.5). Weshalb diese von der Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung abgegebene Erklärung nicht respektive nicht mehr zutreffen sollte, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, ist lediglich eine nicht näher substantiierte Behauptung. Der früheren Darstellung ist somit der Vorrang zu geben, zumal sie dies bereits bei der Rentenzusprache im Jahre 1999 geltend machte (Urk. 8/17). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Rahmen von 20 % im Haushalt tätig wäre.

5.
5.1     Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zutreffend gestützt auf die Angaben von D.___, der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin. Im Arbeitgeberbericht von D.___ vom 11. September 2003 wurde festgehalten, bei guter Gesundheit und in einem vollen Pensum würde die Beschwerdeführerin zirka Fr. 3'650.-- pro Monat verdienen (Urk. 7/22 S. 2 Ziff. 16). Im Ergänzungsbericht von D.___ vom 23. Februar 2004 wurde ausgeführt, bei einer Festanstellung würde die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50 % Fr. 1'750.-- pro Monat verdienen. Im Ergänzungsbericht wurde des Weiteren auch festgehalten, dass ein 13. Monatslohn ausgerichtet werde (Urk. 7/14).
         Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Kassiererin arbeitete (vgl. Urk. 7/25, Urk. 8/79 S. 1 Ziff. 1, Urk. 8/84), kann davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit auch heute dieselbe Tätigkeit ausüben würde, allerdings in einem höheren Pensum.
         Da im Arbeitgeberbericht vom 11. September 2003 bezüglich Lohn bei guter Gesundheit lediglich ein ungefährer Ansatz genannt wurde, im Ergänzungsbericht vom 23. Februar 2004 hingegen eine genaue Angabe erfolgte, ist von letzterer auszugehen. Bezogen auf ein Pensum von 80 %, das die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausüben würde, ergäbe sich ein Monatseinkommen von Fr. 2'800.-- (Fr. 1'750.-- : 50 x 80). Einschliesslich 13. Monatslohn beliefe sich das Jahreseinkommen bei guter Gesundheit somit auf Fr. 36'400.--, wie dies auch die Beschwerdegegnerin ermittelte (vgl. Urk. 7/1 S. 2).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens griff die Beschwerdegegnerin auf die sogenannten Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurück. Dies entspricht der Praxis, wenn es das Invalideneinkommen, wie vorliegend, hypothetisch zu ermitteln gilt (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Für die Beschwerdeführerin geeignet sind alle körperlich leichten Tätigkeiten, welche keine stärkere Belastung der rechten Hand erfordern, insbesondere keine anhaltenden manuellen Belastungen. Solche Tätigkeiten sind in verschiedenen Branchen denkbar. Es kann auf die von der Beschwerdeführerin beigezogenen beispielhaften Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze verwiesen werden (Urk. 8/66/2-4).
         Gemäss LSE 2002, S. 43, Tabelle A1, betrug bezüglich einfacherer Tätigkeiten der branchenübergreifende Lohn für Frauen im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat einschliesslich 13. Monatslohn, was einem Jahreslohn von Fr. 45’840.-- entspricht. Angepasst an die seit 2001 übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden - eine entsprechende Anpassung unterliess die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) - beträgt das Einkommen Fr. 47’788.-- (Fr. 45’840.-- : 40 x 41,7). Zu berücksichtigen ist des Weiteren die Lohnentwicklung seit 2002. 2003 betrug die nominale Lohnentwicklung 1,4 % und 2004 0,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2004, S. 95 Tab. B10.2). Für 2002 ergibt sich damit ein Lohnzuwachs von Fr. 669.-- (Fr. 47’788.-- x 0,014) und ein massgebender Lohn von Fr. 48’457.-- (47’788.-- + Fr. 669.--) und für 2003 ein Lohnzuwachs von Fr. 339.-- (Fr. 48’457.-- x 0,007) und damit ein massgebender Lohn von Fr. 48'796.-- (Fr. 48’457.-- + Fr. 339.--). Bezogen auf ein zumutbares Pensum von 50 % hätte die Beschwerdeführerin somit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Jahre 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 24’398.-- erzielen können.
         Zu Recht machte die Beschwerdegegnerin vom ermittelten Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 3) und trug damit dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens im Vergleich zu voll einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen insgesamt weniger belastbar ist und damit gegebenenfalls mit einer etwas tieferen Entlöhnung rechnen muss. Unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 21’958.-- (Fr. 24’398.-- x 0,9).
5.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 36'400.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21’958.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14’442.--, was einen Invaliditätsgrad von 39,7 % ergibt (Fr. 14’442.-- x 100 : Fr. 36'400.--). Im Verhältnis von ausserhäuslicher Tätigkeit (80 %) und Haushalttätigkeit (20 %) entspricht der auf den Erwerbsbereich entfallende gewichtete Invaliditätsgrad 31,8 % (39,7 x 80 : 100). Zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 2,1 % (10,6 x 20 : 100; vgl. Urk. 7/18 S. 6 Ziff. 8) beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 33,9 %. Im Ergebnis bestätigt sich somit die Neubeurteilung der Beschwerdegegnerin. Bei einem Invaliditätsgrad von 34,9 % besteht kein Rentenanspruch.
5.4     Zu beachten ist, dass gemäss Verfügung vom 24. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/5) die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Reduktion des Invaliditätsgrades zu einem wesentlichen Teil durch die im Vergleich zur Rentenzusprechung vom Oktober 1999 (vgl. Urk. 8/9-10) veränderte Berechnungsweise der auf den Erwerbsbereich entfallenden Einschränkung bedingt ist. Entsprechend machte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2003 einen Wiedererwägungsgrund geltend.
         Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der genannten Verfügung dazu aus, bei der damaligen Rentenzusprechung - die wiedererwägungsweise erfolgte, nachdem mit Verfügung vom 5. Juli 1999 zunächst die Rente aufgehoben worden war (vgl. Urk. 8/18) - sei es zu einer falschen Berechnung des Invaliditätsgrades für den Erwerbsbereich gekommen. Die ärztlich attestierte Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % habe sich auf ein Vollpensum bezogen und nicht auf den damaligen Anteil von 50 % für den Erwerbsbereich. Somit habe hinsichtlich der damals bestehenden Qualifikation der Beschwerdeführerin als hälftig erwerblich und hälftig im Haushalt Tätige im Erwerbsbereich keine Einschränkung bestanden (Urk. 8/5 S. 2).
         Diese Betrachtungsweise ist so nicht richtig. Richtig ist, dass sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit auf ein Arbeitspensum von 100 % bezog. Angesichts der Qualifikation als Teilerwerbstätige war die sich auf eine Vollerwerbstätigkeit beziehende Erwerbseinbusse aber entsprechend zu gewichten. Die entsprechende Gewichtung, sowohl in der Verfügung vom 5. Juli 1999 (vgl. Urk. 8/18), wo von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen wurde, als auch in der späteren Wiedererwägungsverfügung vom 6. Oktober 1999 (vgl. Urk. 8/9-10, Urk. 8/15), wo nach entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/17) von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 80 % ausgegangen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.
         Zu berücksichtigen ist aber, dass gestützt auf die Beurteilung durch die A.___ Klinik vom März 1999, wonach die angestammte Tätigkeit als Kassiererin für die Beschwerdeführerin geeignet und im Umfang von 50 % ausübbar sei (vgl. Urk. 8/52/15, Urk. 8/52/17), offensichtlich ein Prozentvergleich vorgenommen wurde und nicht ein Einkommensvergleich unter Berücksichtigung einer für die Beschwerdeführerin gegebenenfalls besser geeigneten Tätigkeit. Die Frage, ob gegebenenfalls eine besser geeignete Tätigkeit in Betracht falle und ob diese gegebenenfalls in einem höheren Pensum ausgeübt werden könne, wurde zu Unrecht nicht weiter geprüft. Eine diesbezügliche Evaluation erfolgte erst im Rahmen der Begutachtung durch die X.___ GmbH, bei welcher festgestellt wurde, dass bezüglich der Tätigkeit als Kassiererin nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von rund 33 % auszugehen sei, bezüglich einer besser angepassten, körperlich leichten Mischtätigkeit aber weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 7/7 S. 7). Im geschilderten Sinne ist die Unrichtigkeit der früheren Rentenzusprechung im Jahre 1999 und damit ein Wiedererwägungsgrund zu bejahen.

6.       Zu bestätigen ist im Übrigen der Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den auf die Zustellung der Verfügung vom 24. Februar 2003 folgenden Monat (vgl. Urk. 8/5). Die vorliegend relevante ärztliche Beurteilung, das heisst das Gutachten der X.___ GmbH vom 28. Oktober 2002, gibt den gesundheitlichen Zustand für den relevanten Zeitpunkt wieder (vgl. Urk. 7/7). Die Neuevaluation der Einschränkung im Haushalt wurde hingegen erst nach Verfügungserlass im Einspracheverfahren vorgenommen. Die Abklärung wurde im Oktober 2003 vorgenommen und ergab eine im Vergleich zu letzten Abklärung etwas geringere Einschränkung (vgl. Urk. 7/18, Urk. 8/55). Ob die Verbesserung tatsächlich erst im Verfügungszeitpunkt eingetreten war oder bereits vorher, ist nicht aktenkundig. Selbst wenn aber auf die bei der früheren Abklärung vom Dezember 1998 festgestellte Einschränkung im Haushalt von 23 % abgestellt würde (vgl. Urk. 8/55 S. 5), ergäbe sich keine relevante Veränderung des massgebenden Gesamtinvaliditätsgrades. Die gewichtete Einschränkung im Haushaltbereich (20 %) beliefe sich in diesem Fall auf 4,6 % (23 % x 20 : 100), was zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Erwerbsbereich von 31,8 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 36,4 % ergäbe.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).