Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1949, reiste 1967 in die Schweiz ein und arbeitet seit dem 11. Januar 1972 bei der A.___ als Magaziner und Chauffeur (Urk. 7/72). Am 15. Juli 1996 stürzte er beim Hinabsteigen von der Leiter und zog sich dabei eine proximale Radius- und Ulnatrümmerfraktur am rechten Arm zu, welche noch gleichentags im B.___, Zürich, mittels Osteosynthese, Spickdrahtfixation und Spongiosaplastik operiert wurde (Urk. 7/30). Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggelder und richtete ihm neben einer 10%igen Integritätsentschädigung eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 25 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 aus (Urk. 7/9 S. 3). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 14. Februar 2002 (Urk. 7/9).
1.2 Am 17. März 1997 hatte sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/73). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/28-30) und erkundigte sich nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 7/68 und Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 5. Juni 1998 (Urk. 7/20) wies sie das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. August 2000 (Urk. 7/14) fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. April 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht.
1.3 Noch während des soeben erwähnten Gerichtsverfahrens hatte I.___ am 19. Oktober 1999 (Urk. 7/64) ein Revisionsgesuch gestellt unter Hinweis auf eine von der C.___ seit 22. Februar 1999 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. März 2000 (Urk. 7/26), bei der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 1999 (Urk. 7/61) samt Arbeitsplatzbeschreibung vom 27. Dezember 1999 (Urk. 7/60) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. August 2001 (Urk. 7/47) ein.
Mit Verfügungen vom 8. Mai 2001 (Urk. 7/12/1-3) sprach die IV-Stelle I.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und befristete diese nicht im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. August 2000 (Urk. 7/14), sondern löste sie ab 1. September 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % durch eine Viertelsrente ab. Mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 erhöhte die IV-Stelle die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % auf eine halbe.
1.4 Am 26. Juni 2003 (Urk. 7/46) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte aktuelle Bericht bei Dr. D.___ vom 6. August 2003 (Urk. 7/25) sowie bei der Arbeitgeberin vom 20. August 2003 (Urk. 7/44) ein. Daneben zog sie einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Juli 2003 (Urk. 7/45) sowie Auskünfte der hausinternen Berufsberatung vom 11. September 2003 (Urk. 7/43) bei.
Mit Verfügung vom 17. September 2003 (Urk. 7/4) hob die IV-Stelle die halbe Rente von I.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, dass die seinerzeitige Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2003 (Urk. 7/40) wurde mit Entscheid vom 16. März 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob I.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 3. Mai 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid vom 16. März 2004 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der Rentenaufhebung im Jahr 2003 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht abermals ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.4 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen; seit 1. Januar 2003 Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 Anspruch auf Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.
3.1 Das hiesige Gericht stellte zur Urteilsfindung im Prozess Nr. IV.1998.00401 im Wesentlichen auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ vom 30. Dezember 1996 sowie der Ärzte der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 22. April 1997 ab, welche es als zumutbar erachteten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nach dem Klinikaustritt (19. März 1997) wieder zu 50 % aufnehme.
Dr. E.___ ging am 16. Dezember 1997 sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Magaziner und Chauffeur nunmehr zu 75 % arbeitsfähig sei, und verwies auf einen reizlosen rechten Ellbogen mit einem lediglich leichten Extensions- und Flexionsdefizit von 30°, ohne dass neurologisch ein pathologischer Befund vorliegen würde. Die reflektorischen Reaktionen bezeichnete er als funktionellen Ursprungs (Urk. 7/14 S. 7 f.).
3.2 Als nicht schlüssig erachtete das Gericht dahingegen die Einschätzung von Dr. F.___ vom 13. April 1998 (Urk. 7/28), wonach der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dr. F.___ wies ferner darauf hin, dass in den ärztlichen Berichten von funktionellen Beschwerden des Beschwerdeführers gesprochen und gar die Möglichkeit eine psychiatrischen Therapie in Erwägung gezogen worden sei.
3.3 Tatsächlich hatte Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, am 5. Dezember 1997 (Urk. 7/29) festgestellt, dass die scheinbar reflektorische Reaktion bei Druck auf den proximalen radialen Vorderarm oder bei Beugung nicht organisch verursacht, sondern funktioneller Genese sei.
3.4 Das hiesige Gericht verneinte in seinem Urteil vom 28. August 2000 nach Einsicht in die zitierten ärztlichen Einschätzungen das Vorliegen eines psychischen Leidens unter dem Hinweis, dass aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert ersichtlich seien (Urk. 7/14 S. 8).
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens liess der Beschwerdeführer einen Bericht der C.___ vom 8. November 1999 (Urk. 7/27) einreichen. Der Auskunft gebende Dr. H.___ stellte gegenüber Juni 1998 eine leichte Zunahme der Arthrosezeichen fest, riet aber bei fehlenden Blockierungserscheinungen und lediglich Belastungsbeschwerden von einer Computertomogramm-Untersuchung sowie einem erneuten operativen Eingriff ab, empfahl hingegen physiotherapeutische Massnahmen. Aufgrund der Ellbogen-Pathologie mit deutlich eingeschränktem Extensions- und Flexionsdefizit bezeichnete er den Beschwerdeführer für belastende Tätigkeiten der rechten oberen Extremität als zu 30-50 % arbeitsunfähig.
4.1.2 Dr. D.___ sprach am 10. März 2000 (Urk. 7/26) von einem stationären Zustand und erachtete die Ausübung der angestammten leichten Lageristentätigkeit als halbtags zumutbar.
4.1.3 Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erging am 22. Oktober 1998 ein weiterer Bericht von Kreisarzt Dr. E.___, welcher bei gleichem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 75 % schloss (Urk. 7/9 S. 7).
4.2
4.2.1 Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 8. Mai 2001 (Urk. 7/12/1-3) in somatischer Hinsicht gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der ursprünglichen, befristeten Rentenzusprache (durch den Gerichtsentscheid vom 28. August 2000, in welchem die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 1998 [Urk. 7/20] geprüft wurden), nicht verändert hat.
4.2.2 Dr. H.___ von der C.___ erkannte am 8. November 1999 (Urk. 7/27) bloss eine leichte Zunahme der Arthrosezeichen und lediglich Belastungsbeschwerden im Ellbogen. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 30-50 % bloss geringfügig höher als Dr. E.___ am 22. Oktober 1998. Aus den Angaben von Dr. D.___ vom 10. März 2000, der bei unverändertem Zustand von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist zu schliessen, dass er seit jeher bloss einen hälftigen Arbeitseinsatz für angezeigt hielt, von welcher Auffassung das Gericht jedoch abwich.
Schliesslich hielt das EVG im Urteil vom 14. Februar 2002 betreffend Rentenzusprache der Unfallversicherung in der Höhe von 25 %, welcher Einspracheentscheid vom 16. August 1999 datiert (Urk. 7/9 S. 3) und bis zu welchem Zeitpunkt der Sachverhalt demnach gerichtlich überprüft wurde, fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht bloss im Umfang von 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 7/9 S. 10). Diese Beurteilung galt mindestens im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids, d.h. am 16. August 1999 (gerichtliche Überprüfung des bis dahin verwirklichten Sachverhalts). Davon kann vorliegend nicht abgewichen werden.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die SUVA-Ärzte seien stets von einer erheblichen psychogenen Komponente ausgegangen, welche - im Gegensatz zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren - vorliegend zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 6).
4.3.2 Auch wenn sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begründungselemente bezieht (BGE 110 V 52 Erw. 3c), haben bei leistungsablehnenden Verfügungen und Urteilen die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft, muss doch auf das für die Leistungsablehnung kausale Begründungselement abgestellt werden. Damit die Verwaltung nach einer rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung nicht immer wieder neu eingereichten und gleich begründeten Leistungsgesuchen gegenübersteht, muss der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung seit der letzten rechtskräftigen negativen Verfügung glaubhaft machen (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu Vorbemerkungen zu § 29-31).
Nachdem das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2000 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50 % und ab dem 5. Januar 1998 mit 25 % beziffert und allfälligen psychischen Auffälligkeiten keinen Krankheitswert zuerkannt hat (Urk. 7/14 S. 8 f.), können psychiatrische Auffälligkeiten in diesem Verfahren nur insofern beachtet werden, als sie eine Verschlechterung zum damaligen Gesundheitszustand (5. Juni 1998) darstellen. Denn die befristete Rentenzusprache bis 30. April 1998 beinhaltet eine Rentenverweigerung ab diesem Datum und stützte sich insbesondere darauf, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneint wurde.
4.3.3 Die beiden oben erwähnten Einschätzungen von Dr. G.___ vom 5. Dezember 1997 (Urk. 7/29) sowie von Dr. F.___ vom 13. April 1998 (Urk. 7/28), welche beide auf eine funktionelle Genese der Störung (scheinbar reflektorische Reaktion bei Druck auf den proximalen radialen Vorderarm oder bei Beugung der ulnaren Finger bei fehlenden entsprechender organischer Befunde) schlossen, datieren vor dem 5. Juni 1998 und wurden demnach im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes vom 28. August 2000 berücksichtigt.
Aus den seither ergangenen Berichten kann nicht auf eine Verschlechterung dieses Gesundheitszustandes geschlossen werden: Weder Dr. H.___ von der Schulthessklinik (8. November 1999, Urk. 7/27) noch Dr. D.___ (10. März 2000 und 6. August 2003, Urk. 7/25-26) stellten eine psychische Auffälligkeit fest, welche in ihren Berichten einen Niederschlag gefunden hätte. Damit aber steht fest, dass die Akten auch nach dem 5. Juni 1998 weiterhin keinen Hinweis auf eine psychische Problematik mit Krankheitswert enthalten. Wenn sich die psychische Situation des Beschwerdeführers tatsächlich merklich verschlechtert und sich die psychische Überlagerung zu einer eigentlichen Krankheit ausgeweitet hätte gegenüber dem Zeitraum bis 5. Juni 1998, entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass dies in einem der Arztzeugnisse vermerkt worden wäre.
4.3.4 In einem ähnlichen Fall, in dem bei einem Versicherten eine vordergründige Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt worden war, in den medizinischen Akten hingegen jegliche Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fehlte, sah das EVG von ergänzenden Abklärungen ab (Urteil i.S. K. vom 2. März 2000, I 500/99). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Angesichts des Fehlens einer Einschätzung eines Arztes in den medizinischen Akten, wonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und er aktenkundig nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 7/34), besteht für die Annahme einer solchen Störung mit Krankheitswert wie auch des Bedarfs weiterer Abklärungen kein G.___m. In Frage steht nämlich nicht eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis, bei dem den Versicherten zuweilen die Krankheitseinsicht fehlt. Im Gegenteil wird vorliegend eine Überlagerung thematisiert, welche von einem Versicherten erkannt werden kann. Die Ärzte empfahlen vorliegend aber nie konkret eine entsprechende Behandlung, sondern verwiesen im Gegenteil auf die Notwendigkeit, die Problematik unter Aufbietung des guten Willens zu überwinden. Bei dieser Sachlage obliegt es nicht der Invalidenversicherung, umfangreiche weitere Abklärungen durchzuführen, weshalb sie zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung verzichtet hat.
4.3.5 Das EVG seinerseits prüfte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 14. Februar 2002 nicht, da es einer allfälligen Problematik die Kausalität zum Unfall absprach. Gleichwohl hielt es fest (Urk. 7/9 S. 7), dass Kreisarzt-Stellvertreter Dr. J.___ bereits am 9. Oktober 1997 auf eine erhebliche psychogene Komponente hingewiesen habe, die den Einsatz des rechten Armes verhindern würde; eine sinnvolle Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei unter diesen Umständen nicht möglich, da die Leistung ohnehin nicht erbracht würde. Deshalb habe Dr. J.___ eine stufenweise Erhöhung der Präsenzzeit bis auf 100 % angeordnet, in der Hoffnung, die psychische Blockade könne auf diese Weise durchbrochen werden. Nachdem die Arbeitgeberin über eine effektiv gezeigte Leistung von etwas über 50 % der Norm berichtet habe, die neurologischen Abklärungen am 5. Dezember 1997 keinen pathologischen Befund der zwischenzeitig aufgetretenen Konvulsionen ergeben hätten und Dr. E.___ weitere medizinischen Abklärungen getätigt habe, habe er im Bericht vom 16. Dezember 1997 unter Hinweis auf das sehr ängstliche und leicht depressive Verhalten des Beschwerdeführers ausgeführt, der Arbeitsfähigkeitsgrad werde bis Ende des Jahres bei 50 % belassen; ab dem 5. Januar 1998 bestehe aber eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Einsatz. Die Körperkonvulsionen habe Dr. E.___ mangels pathologischem Befund als funktioneller Natur bezeichnet. In der Folge sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich geblieben, weshalb Dr. E.___ am 22. Oktober 1998 den Grad der Arbeitsfähigkeit unverändert bei 75 % belassen habe.
Aus diesen Angaben schloss das EVG, dass die SUVA-Ärzte den bekannten psychischen Problemen keinen Krankheitswert beigemessen und dem Beschwerdeführer zugemutet haben, bei Aufbietung allen guten Willens im Umfang der geschätzten Leistungsfähigkeit arbeiten zu können. Ob dies tatsächlich zutreffend sei oder ob angesichts der psychischen Auffälligkeiten nicht zumindest psychiatrische Abklärungen vor einer abschliessenden Einschätzung hätten vorgenommen werden müssen, erachtete das Gericht als irrelevant, da die adäquate Kausalität zum Unfallgeschehen zu verneinen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers deshalb ausser Betracht falle (Urk. 7/9 S. 8).
Aus diesen Erwägungen des EVG lässt sich nicht herleiten, dass weitere Abklärungen angezeigt sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er seit dem 5. Juni 1998 an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, noch gibt es hierfür gewichtige Anhaltspunkte in den Akten, auch nicht im aktuellsten Bericht des Dr. med. D.___ vom 6. August 2003 (Urk. 7/25), weshalb auf eine Rückweisung der Sache zur diesbezüglichen Abklärung ohne weiteres verzichtet werden kann.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Ende der der gerichtlichen Rentenzusprache vom 28. August 2000 (Urk. 7/8) zu Grunde liegenden Beurteilungsperiode bis 5. Juni 1998 einerseits und bis zum Erlass der Rentenverfügungen vom 8. Mai 2001 (Urk. 7/11) anderseits nicht verschlechtert hat. Insbesondere ist keine psychische Störung mit Krankheitswert eingetreten, welche zu einer zusätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 5. Juni 1998 im Umfang von 75 % arbeitsfähig war.
5. Dr. D.___ führte im bereits erwähnten Bericht vom 6. August 2003 (Urk. 7/25) aus, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (Nicht-Gebrauch des rechten Armes) sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig - auch dies ein Hinweis auf eine fehlende psychische Störung -, währenddem in der leichten körperlichen Tätigkeit am Arbeitsort eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden könne.
Nachdem Dr. D.___ schon in seiner früheren Stellungnahme bloss auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an der innegehabten Stelle schloss, wovon das EVG im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abwich, kann darauf nicht abgestellt werden. Im Gegenteil ist - nach im Wesentlichen gleich gebliebener Schilderung - davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand auch im Jahr 2003 nicht verändert hat.
6.
6.1 Das EVG hielt im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 7/9) zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der 25%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer habe seine angestammte Tätigkeit als Magaziner/Chauffeur auch nach dem Unfallereignis in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Firma fortgesetzt. Das EVG stellte auf das effektiv erzielte Einkommen ab und erhöhte es um den Anteil, welcher dem verminderten Rendement zuzurechnen war. Es errechnete eine Einkommenseinbusse von 25 % entsprechend der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Unter Verweis auf die von der Rechtsprechung festgehaltenen koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (BGE 127 V 135 Erw. 4d) ist festzuhalten, dass die unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung auch für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zu gelten hat, zumal vorliegend keine Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind, welche nicht bereits in jenem Verfahren in die Beurteilung miteinbezogen worden sind. Damit ist die Erwerbseinbusse und demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers grundsätzlich mit 25 % zu bemessen.
6.2 Im Ergebnis zu keinem anderen Resultat gelangt man bei der Neubemessung des Invaliditätsgrades nach den effektiven Verhältnissen, wobei - da die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 117 V 18) - auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz abzustellen ist.
Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers betrug im massgebenden Jahr 1998 Fr. 70'512.-- inklusive eine 20%ige Beteiligung. Ab 1. Januar 1998 arbeitete er zu 70 % und erzielte dabei einen Lohn von Fr. 4'520.-- pro Monat (ohne Zuschlag), wobei ein Lohn von Fr. 3'200.-- (ohne Zuschlag) der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 7/68). Am 16. Dezember 1999 bestätigte die Arbeitgeberin eine Lohnausrichtung von Fr. 40'161.-- für das Jahr 1999 bei einem etwas über 50%igen Pensum (Urk. 7/61). Am 20. August 2003 (Urk. 7/44) bezifferte die Arbeitgeberin das Einkommen für die ca. 50%ige Tätigkeit mit Fr. 30'114.--.
Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer stets einen Lohn erzielte, der mehr oder weniger dem eingeschränkten Pensum entsprach. Im Jahr 2003 musste er - bei einem bestätigten Valideneinkommen von 70'000.-- - eine Reduktion von zusätzlich knapp 14 % hinnehmen.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung des ihm medizinisch-theoretisch zumutbaren Pensums von 75 % mit einem Lohn in etwa dieser Höhe (ausgehend vom Validenlohn von Fr. 70'000.--), mithin mit ca. Fr. 52'500.-- hätte rechnen können. Selbst bei einem Abzug wegen vermindertem Rendement von zuletzt 14 % hätte er ein Einkommen von Fr. 45'150.-- erzielen können, was verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 70'000.-- zu einer Erwerbseinbusse von 35,5 % führt. Bei diesem Ergebnis hatte der Beschwerdeführer nach dem Monat April 1998 kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung.
7. Zusammenfassend erweisen sich die ursprünglichen Rentenverfügungen 8. Mai 2001 (Urk. 7/12) als zweifellos unrichtig. Die Berichtigung fehlerhafter Verfügungen ist bei Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung, weshalb der rentenaufhebende Einspracheentscheid vom 16. März 2004 (Urk. 2) zu schützen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).