IV.2004.00286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 10. Juni 2005

in Sachen

C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 9. November 1997 als Aushelferin im Sortierdienst bei der A.___ (Urk. 8/42). Daneben führte sie den Haushalt und widmete sich der Betreuung ihrer drei Kinder (geboren 1992, 1996 und 2001). Am 21. Juli 2000 verlor sie in einem plötzlich bremsenden Bus das Gleichgewicht und stürzte auf einen sitzenden Fahrgast, wodurch sie sich das linke Knie verdrehte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/45). Wegen Kniebeschwerden, welche Probleme beim Stehen (über 1 Stunde) und beim Gehen verursachen, meldete sich die Versicherte am 15. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 19. Dezember 2001 (Urk. 8/42) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumakrankheiten, vom 26./29. Dezember 2001 (Urk. 8/16), der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ vom 10. Januar 2002 (Urk. 8/15) und von der Psychiaterin Dr. med. E.___, vom 2. Juni 2002 (Urk. 8/12) ein. Ausserdem zog sie die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 8/45). Im Folgenden liess sie die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 3. Juli 2003, Urk. 8/9). Am 12. Januar 2004 führte die IV-Stelle im Haushalt der Versicherten eine Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 20. Januar 2004, Urk. 8/17). Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2004 löste die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ per 31. Mai 2004 auf (Urk. 8/26). Mit Verfügungen vom 4. Februar 2004 wies die IV-Stelle sowohl den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/4) als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/3) ab. Gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente erhob die Versicherte am 20. Februar 2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/24). Diese wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess C.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte am 3. Mai 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.    Der Einspracheentscheid vom 22. März 2004 und die Verfügung vom   4. Februar 2004 seien aufzuheben.
          2.    Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.
          3.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte liess mit Replik vom 15. September 2004 (Urk. 12) an ihren Anträgen festhalten, wobei sie zusätzlich den Arztbericht von G.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 3. September 2004 (Urk. 13) einreichen liess. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 16).
         Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 17) holte das Gericht von G.___ den Ergänzungsbericht vom 12. März 2005 (Urk. 20) ein. Gleichzeitig reichte diese die Berichte der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 21/1), vom 1. November 2004 (Urk. 21/2) und vom 11. Januar 2005 (Urk. 21/3), der Medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 7. August 2004 (Urk. 21/4) sowie der Rheumaklinik und Abteilung für Klinische Immunologie des Spitals H.___ vom 28. Dezember 2004 (Urk. 21/5) ein. Beide Parteien nahmen dazu keine Stellung, wobei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2005 (Urk. 24) ausdrücklich darauf verzichtete.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf ein ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, sie leide seit dem Unfall im Jahr 2000 unter ständigen Knieschmerzen. Zusätzlich habe sie Schmerzen im Bereich aller Gelenke, weshalb sie weder lange sitzen noch stehen könne, und es hätten sich starke Rücken- und Kopfschmerzen entwickelt. Deshalb sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Das MEDAS-Gutachten erweise sich als ungenügend, da die Ursachen der seit 4 Jahren auftretenden Fieberschübe nicht abgeklärt worden seien und es lediglich die Kniebeschwerden berücksichtige. Das Gutachten sei auch nicht aktuell, da sich seit Frühling 2003 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Obwohl ihre Kinder an schwerwiegenden Krankheiten litten, habe die Beschwerdeführerin, wenn es ihr gesundheitlich möglich gewesen sei, in der Vergangenheit immer zwischen 80 % und 100 % gearbeitet. Die Anrechnung eines Anteils für den Haushalt entfalle damit, wobei festzuhalten sei, dass der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin diverse Mängel aufweise (Urk. 1 und Urk. 12).
2.2     Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 50 % den Haushalt führen würde. Im erwerblichen Bereich sei die Beschwerdeführerin zu 6 % und im Haushalt zu 12 % eingeschränkt, so dass gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 9 % resultiere. Aufgrund der früher erzielten Jahresverdienste und der aktuellen familiären Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mehr als 50 % erwerbstätig wäre. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das MEDAS-Gutachten abzustellen, welches sämtliche Kriterien für die Beweistauglichkeit erfülle. Nicht massgebend seien dagegen subjektive Beurteilungen Dritter oder der versicherten Person selber (Urk. 7).

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26./29. Dezember 2001 (Urk. 8/16) Knieschmerzen links nach Distorsion, belastungsabhängig seit dem 21. Juli 2000. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2000 bis zum 28. August 2000 zu 100 % vom 1. September 2000 bis zum 27. Oktober 2001 zu 50 %, vom 28. Oktober 2001 bis zum 25. November 2001 zu 100 % und seit dem 16. November 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei. Es sei allerdings schon vor dem Unfall seit 1993 wegen multiplen medizinischen und psychischen Problemen zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen, weshalb bezüglich der psychischen Situation zusätzliche Abklärungen vorzunehmen seien.
3.2     Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. Juni 2002 (Urk. 8/12) fest, es müsse bei der Beschwerdeführerin diagnostisch neben der wiederholten reaktiven Depression an eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F. 45.0) gedacht werden, wobei jedoch oft tatsächliche körperliche Erkrankungen erfolgen und Unfälle passieren würden, mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit. Diesen häufigen Krankheiten und Unfällen könne wiederum ein neurotisches Geschehen zugrundeliegen. Aufgrund der wenigen Konsultationen könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgegeben werden. De facto sei die Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt, wobei das Ausmass des psychischen Anteils unklar sei.
3.3     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 (Urk. 8/9) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Fibromyalgiesyndrom, residuellem Knieschmerz links bei Status nach Kniedistorsion am 21. Juli 2000 sowie am 30. April 2002 und Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links am 29. März 2001 mit leicht degenerativ verändertem Menikushinterhorn medial, Angst und Depression gemischt bei Status nach Suizidversuch im Juli 2001, gemischten phobischen Störungen (Agoraphobie, Klaustrophobie, Zoophobie) sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit psychogenen mnestischen Störungen. Die angestammte Tätigkeit als Briefpostsortiererin sei der Beschwerdeführerin, wie auch jede andere körperlich leichte Tätigkeit, noch zu 50 % der Norm zumutbar. Limitierend wirkten sich vor allem die rheumatologischen und psychopathologischen Befunde aus. Die Tätigkeit im Haushalt sei noch zu 70 % der Norm zumutbar, wobei hier sich die rheumatologischen Befunde limitierend erweisen würden.
3.4     Gemäss dem Arztbericht von G.___ vom 3. September 2004 (Urk. 13) leidet die Beschwerdeführerin unter einem periodischen Fiebersyndrom unklarer Aetiologie mit Polyarthralgien und Arthritiden seit vier Jahren, rezidivierenden Fieberschüben und Entzündungsparameter, rezidivierenden oralen Aphten, rezidivierenden Abdominalkoliken und einer fraglichen Nephropathie. Es müsse ein familiäres Mittelmeerfieber, ein Morbus Whipple und ein Morbus Behçet in Betracht gezogen werden. Seit April 2003 sei eine deutliche Häufung der Arthritisschübe und der Fieberschübe aufgetreten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in keiner Erwerbstätigkeit einsatzfähig und sie könne auch den Haushalt kaum bewältigen. Die Einschätzung der MEDAS vermöge bezüglich der Knieproblematik richtig sein. Leider sei es aber verpasst worden, wegen den seit 4 Jahren rezidivierenden Krankheitsschüben mittels entsprechenden Zeugnissen eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Diese Problematik sei deshalb neu und von der MEDAS nicht berücksichtigt worden.
         In ihrem Ergänzungsbericht vom 12. März 2005 (Urk. 20) führte G.___ sodann aus, die bei der Begutachtung durch die MEDAS geschilderte Symptomatik mit Gelenkschmerzen, Schlafproblemen, depressivem Zustandsbild und Angststörungen sowie ausgeprägter Adynamie hätten zu einem Fibromyalgiesyndrom passen können, nicht jedoch die seit 2001 bestehenden rezidivierenden Fieberschübe. Der Verlauf habe einige neue Symptome gezeigt, die nicht alleine durch ein Fibromyalgiesyndrom erklärt werden könnten. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zwar unter wiederholten, z.T. heftigen Kopfschmerzen leide. Diese würden aber sehr selten auftreten und alleine nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen. Die Fieberschübe würden 1-2 mal im Monat auftreten und 3-6 Tage dauern. Unter Colchizintherapie habe eine deutliche Abnahme der Fieberhäufigkeit und initial auch der Schmerzschübe erreicht werden können. Seit 2003 sei es zu einer kontinuierlichen Zunahme der Fieberepisoden und der Gelenkschmerzen gekommen mit teilweiser Reaktion auch des CRP im Sinne einer Entzündungsreaktion und rezidivierender Mikrohaematurie unklarer Aetiologie. Ebenso hätten die Depression und die Angstzustände bei chronifizierter Schmerzbelastung zugenommen. Allgemeinmedizinisch behandle sie die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2004. Ab dem 22. Januar 2004 bescheinige sie ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei weder aufgrund der genannten Beschwerden noch hinsichtlich der wahrscheinlich zu einem grossen Teil aus der chronischen Schmerzbelastung resultierenden Depression mit Angsterkrankung fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Haushalt und die Betreuung der drei Kinder fordere von ihr die Aufwendung aller ihrer zur Verfügung stehender Energien.
3.5     Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals D.___ berichteten am 29. Juni 2004 (Urk. 21/1), am 1. November 2004 (Urk. 21/2) und am 11. Januar 2005 (Urk. 21/3) über die Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 11. Januar 2005 hielten sie fest, die Beschwerden seien mit einem familiären Mittelmeerfieber vereinbar, wobei aber die homozygote Mutation von R202Q kein Beweis für diese Erkrankung sei. Ein anderes periodisches Fiebersyndrom sei ebenfalls unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe gut auf Colchizin angesprochen. Neben dieser Problematik bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Tendenz zur Generalisierung sowie auch eine Depression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Gegenüber der MEDAS-Beurteilung vom Juli 2003 seien neue Symptome dazugekommen, welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht tangieren würden.

4.       Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die Ärzte der MEDAS berücksichtigten namentlich die geklagten Schmerzen, insbesondere beklagte sich die Beschwerdeführerin bereits damals über auftretende Fieberschübe (Urk. 8/9 S. 10). Die von G.___ in Auftrag gegebenen Abklärungen konnten die Diagnosen der MEDAS nicht in Frage stellen. Der Verdacht auf Morbus Whipple und auf Morbus Behçet liess sich nicht erhärten, und auch bezüglich der Diagnosen "familiäres Mittelmeerfieber" bestehen offensichtlich Unsicherheiten. Jedenfalls wirken sich die seit der Beurteilung der MEDAS zusätzlich aufgetretenen Symptome gemäss den Angaben der Rheumaklinik des Spitals D.___ nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, und die Rheumaklinik bestätigt die durch die MEDAS bescheinigte Arbeitsfähigkeit ausdrücklich. Soweit G.___ abweichend von der MEDAS und den von ihr veranlassten fachärztlichen Beurteilungen der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem hat G.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen und dabei der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass zwischen den subjektiv geschilderten Schmerzen und den objektiven Befunden eine gewisse Diskrepanz besteht. Schliesslich hat sie den invaliditätsfremden Umstand, wonach die Beschwerdeführerin mit der Führung des Haushaltes und der Betreuung ihrer teilweise ebenfalls nicht vollständig gesunden und noch relativ jungen drei Kindern bereits ausgelastet ist, zu Unrecht in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Es ist somit übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Briefsortiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Strittig und zu prüfen ist sodann die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 19. Dezember 2001 (Urk. 8/42) war die Beschwerdeführerin seit dem 9. November 1997 als Aushelferin im Briefsortierdienst tätig. Per 31. August 1999 sei sie aus- und am 1. März 2000 wieder eingetreten. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie pro Woche 15 Stunden gearbeitet.
5.2     Laut dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/17) hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 12. Januar 2004 angegeben, von Dezember 1991 bis März 1992 habe sie bei I.___ gearbeitet. Diese Stelle sei ihr während der Schwangerschaft aufgrund der vielen Absenzen (Übelkeit, Kraftlosigkeit, Spitalaufenthalte) gekündigt worden. Von Januar 1994 bis Mai 1995 habe sie eine Anstellung bei der J.___ AG gehabt. Diese Stelle sei ihr gekündigt worden, da sie zu oft krank gewesen sei (Schmerzen im Unterleib). Da der 1992 geborene Sohn praktisch im Spital aufgewachsen sei, habe sie zusätzlich für Krankenbesuche bei der Arbeit gefehlt. Nach der Geburt der Tochter im Jahr 1996 habe sie dann im Mai 1997 mit der Arbeit bei der A.___ angefangen. Diese habe sie im August 1999 aufgegeben, damit sie mehr Zeit für die Tochter habe aufbringen können, welche sich wegen eines Geburtsgebrechens im Spital habe operieren lassen müssen (Darm verlängern). Im März 2000 habe sie sich wieder von der A.___ anstellen lassen. Im April 2000 habe sie erfahren, dass sie (unerwünscht) schwanger sei. Am 21. Juli 2000 sei sie im Bus gestürzt und habe sich am Meniskus verletzt und deshalb erneut bei der Arbeit gefehlt. Nach der Geburt der Tochter im Januar 2001 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen. Zwischen den einzelnen Anstellungen habe sie immer wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aus gesundheitsbedingten Gründen habe sie die Arbeit bei der A.___ am 24. Juli 2001 gänzlich aufgegeben. Bei guter Gesundheit würde sie zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Pensum bei der A.___ hätte sie sicher nicht reduziert. Der Ehemann arbeite auch im Schichtbetrieb, was die Betreuung der Kinder sicherstellen würde. Die Mahlzeiten könne die Beschwerdeführerin vorkochen, damit der Ehemann sie nur noch wärmen müsse.
5.3     Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen die Gerichte in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 12. Januar 2004 angegeben hat, sie würde bei guter Gesundheit zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, und erst nach Beizug einer Rechtsvertreterin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend machen lässt, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Wie sich aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ ergibt, war die Beschwerdeführerin ausserdem vor dem Unfall vom 21. Juli 2000 lediglich zu einem Pensum von 15 Stunden pro Woche bzw. rund 36 % tätig, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie dieses Pensum in absehbarer Zeit erhöht hätte, zumal sie schwanger war und am 11. Januar 2001 ihr drittes Kind zur Welt brachte. Es mag wohl in der Vergangenheit Perioden gegeben haben, während denen die Beschwerdeführerin zu mehr als 50 % für eine Erwerbstätigkeit angestellt gewesen ist, es ergibt sich indessen aus den Akten, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich um ihre unter Geburtsgebrechen leidenden Kinder kümmern musste, kaum je in der Lage war, dieses Pensum effektiv zu erfüllen. Vielmehr gab sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ vorübergehend gar gänzlich auf, um ihrer Tochter während eines Spitalaufenthalts voll beistehen zu können. Soweit es aus finanziellen Gründen wünschenswert wäre, dass die Beschwerdeführerin ein volles Erwerbseinkommen erzielen könnte, muss festgehalten werden, dass ihr dies angesichts der familiären Situation auch bei voller Gesundheit nicht möglich wäre, da die Beanspruchung durch ihre Kinder die dauerhafte Ausübung eines vollen Pensums nicht zulässt, was umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens ihr drittes Kind bekommen hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
5.4     Im Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 25'839.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'226.-- eine Einschränkung von 6 % errechnet. Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass die von der MEDAS festgelegte Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit als Briefsortiererin gilt und kein Grund ersichtlich ist, welcher die Vornahme eines Abzuges vom Invalideneinkommen rechtfertigen würde, als grosszügig bemessen.
5.5     Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kam die Abklärerin der Beschwerdegegnerin zu folgendem Ergebnis (Urk. 8/17 S. 4 ff.):
         Aufgabe:                          Gewichtung:  Einschränkung:       Behinderung:
         Haushaltführung               4 %              0 %                       0 %
         Ernährung                       38 %            15 %                     5,7 %
         Wohnungspflege                16 %            10 %                     1,6 %
         Einkauf                            8 %              0 %                       0 %
         Wäsche/Kleiderpflege          18 %            0 %                       0 %
         Kinderbetreuung                14 %            30 %                     4,2 %
         Verschiedenes                   2 %              0 %                       0 %
         TOTAL                             100 %                                       11,5 %

         Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Einschätzung vor, es falle auf, dass ausgerechnet beim Einkaufen und der Wäsche, welches körperlich sehr schwere Tätigkeiten seien, keine Einschränkungen hätten festgestellt werden können. Zudem sei die angerechnete Mitwirkung des Ehemannes und der Kinder illusorisch, während die Hilfe der Mutter und der Nachbarin nicht berücksichtigt werden dürften. Der Haushaltabklärungsbericht sei somit mangelhaft, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden könne (Urk. 12 S. 5).
5.6     Bezüglich der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Haushaltführung, welcher die Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle umfasst (siehe Urk. 8/17 S. 5 Ziff. 6.1), eingeschränkt ist. Im Bereich Ernährung erscheint die angenommene Einschränkung von 15 % als zu knapp bemessen, zumal die Beschwerdeführerin nicht nur zeitweise auf die Mithilfe ihrer Mutter oder der Nachbarin angewiesen ist, sondern auch dann, wenn sie selbst kocht, einen erhöhten Zeitbedarf hat. Es sind mithin hier 30 % anzunehmen. Bei der Wohnungspflege fallen grundsätzlich die körperlich schwersten Verrichtungen an, welche der Beschwerdeführerin nicht immer möglich sind, weshalb auch hier eine Einschränkung von 30 % anzunehmen ist. Im Teilbereich Einkauf und weitere Besorgungen ist dem Ehemann die Mitwirkung bei den Grosseinkäufen ohne weiteres zumutbar, während die kleineren Besorgungen durch die Versicherte alleine erledigt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat somit hier zu Recht keine Einschränkung angenommen. Bei der Wäsche und Kleiderpflege rechtfertigt sich demgegenüber die Annahme einer gewissen Einschränkung, da die Beschwerdeführerin einen erhöhten Zeitaufwand benötigt, um die Wäsche zu erledigen (Tragen der Wäsche in kleineren Mengen, etappenweises Bügeln). Es ist hier eine Einschränkung von 20 % anzurechnen. Bei der Betreuung der Kinder erscheint die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung von 30 % angemessen, während sie im Bereich Verschiedenes zu Recht von keiner Einschränkung ausgegangen ist. Weshalb die angerechnete Mitwirkung der Kinder und insbesondere des Ehemannes illusorisch sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin der zusätzlichen Hilfe ihrer Mutter oder der Nachbarin bedarf, hat die Beschwerdegegnerin diese richtigerweise nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet, sondern ist von einer Einschränkung im entsprechenden Teilbereich ausgegangen. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
         Aufgabe:                          Gewichtung:  Einschränkung:       Behinderung:
         Haushaltführung               4 %              0 %                       0 %
         Ernährung                       38 %            30 %                     11,4 %
         Wohnungspflege                16 %            30 %                     4,8 %
         Einkauf                            8 %              0 %                       0 %
         Wäsche/Kleiderpflege          18 %            20 %                     3,6 %
         Kinderbetreuung                14 %            30 %                     4,2 %
         Verschiedenes                   2 %              0 %                       0 %
         TOTAL                             100 %                                       24 %

         Bezogen auf den gesamten Bereich ergibt sich im Bereich Haushalt eine Invalidität von 12 % (24 % von 50 %). Der gesamte Invaliditätsgrad beträgt somit 18 % (6 % + 12 %).

6.       Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).