IV.2004.00287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       In den Jahren 1991 und 1992 sprach die Invalidenversicherung dem an grauem Star leidenden S.___, geboren 1946, auf dessen Gesuch hin (Urk. 9/64) medizinische Massnahmen (Staroperation) zu (Urk. 9/26, Urk. 9/28-29). Am 17. Mai 2002 meldete sich der Versicherte, wiederum wegen Sehbeschwerden, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nunmehr ersuchte er um Zusprechung einer Rente (Urk. 9/61). Mit Verfügung vom 19. November 2002 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsgesuch mangels Ablauf des Wartejahres ab (Urk. 9/24). Nach Ablauf des Wartejahres ersuchte der Versicherte am 25. März 2003 um die nunmehrige Behandlung des Rentengesuchs (Urk. 9/56). Gestützt auf die medizinischen (Urk. 3/5 = Urk. 9/9 = Urk. 9/33, Urk. 9/34, Urk. 3/4 = Urk. 9/35, Urk. 9/36, Urk. 9/38) und die beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/55 = Urk. 9/57, Urk. 9/58-59) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zu, mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 eine ganze Rente für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. August 2003 sowie mit weiterer Verfügung vom 22. Dezember 2003 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 bis und mit 30. November 2003 (Urk. 9/17-18, Urk. 9/7 = Urk. 9/19).
         Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, am 26. Januar 2004 Einsprache (Urk. 5). Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen (Urk. 9/30-31) und gestützt auf zusätzliche Auskünfte des Versicherten (Urk. 9/41), wies die IV-Stelle die Einsprache am 29. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Fleisch, am 3. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm anstelle der mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 zugesprochenen halben Rente eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Begutachtung in die Wege zu leiten, subeventualiter sei ihm eine ¾-Rente zuzusprechen, subsubeventualiter seien berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) in die Wege zu leiten (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wurde der IV-Stelle Gelegenheit gegeben, zu weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 11/1-3, Urk. 12, Urk. 15). Innert Frist reichte die IV-Stelle keine Stellungnahme dazu ein. Am 20. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die vorliegend relevanten Gesetzesbestimmungen sowie die zu beachtenden Grundsätze im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.       Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt seine angestammte Tätigkeit als Maschinenmechaniker nicht mehr ausüben kann. Zur Hauptsache verantwortlich dafür ist eine rezidivierende Uveitis, daneben bestehen aber auch vasomotorische Kopfschmerzen sowie intermittierende Schwindel. Dies ergibt sich sowohl aus den von der Beschwerdeführerin in Abklärungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 9/31, Urk. 9/33-36, Urk. 9/38) als auch aus den vom Beschwerdeführer ergänzend eingereichten (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 9/14, Urk. 3/2 = Urk. 9/8, Urk. 3/3 = Urk. 9/12, Urk. 3/6 = Urk. 9/10, Urk. 3/7-8, Urk. 3/9 = Urk. 9/11, Urk. 3/10 = Urk. 9/13, Urk. 3/11 = Urk. 9/15, Urk. 3/13 = Urk. 9/16, Urk. 9/9, Urk. 9/15).
         Strittig ist, ob ab 1. Dezember 2003 nur noch Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Die Beschwerdegegnerin ging von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2003 aus und setzte deshalb mit der Feststellung, ab diesem Zeitpunkt sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50% wieder möglich, die bisherige ganze Rente ab September 2003 herab (vgl. Urk. 9/21, Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid auf die von ihr eingeholten medizinischen Unterlagen.
         Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit attestierten zunächst die Ärzte der Augenklinik des Stadtspitals A.___ im Bericht betreffend Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 12. März 2004 (Urk. 9/30/2). Im Bericht vom 7. April 2003 war noch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden (Urk. 9/36/2). Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, attestierte in den Berichten betreffend die Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Juni 2003 und vom 26. Februar 2004 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/35/2, Urk. 9/31/2).
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm leidensbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. III.1.1-10). Er stützt sich für seinen Standpunkt auf zusätzlich eingereichte Arztberichte, so zum einen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juni 2004, in welchem dieser festhielt, aus rein ophtalmologischer Sicht seien gewisse einfache Tätigkeiten zwar ausführbar. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass zusätzliche Begleitsymptome seine Sehfähigkeit wie auch das übrige Befinden beeinflussten, beispielsweise Tränenfluss nach wenigen Minuten konzentrierten Sehens, Schwindelzustände, Gleichgewichtsstörungen, rasche Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen; letzteres vor allem nach körperlichen Anstrengungen, unter psychischem Stress oder bei erhöhter Konzentration. Die Arbeitsfähigkeit liege somit bei etwa 20 % bis 25 % (Urk. 11/1).
         Im Bericht der Augenklinik des Stadtspitals A.___ vom 6. Juli 2004 führte Dr. med. C.___ aus, nachdem es immer wieder zu Rezidiven der Uveitis komme und der Beschwerdeführer durch die dadurch bedingten Visusschwankungen und die Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente sehr beeinträchtigt sei, sei auch sie der Auffassung, dass noch eine Restarbeitsfähigkeit im Bereich zwischen 20 % und 25 % bestehe. Zusätzlich habe eine in der Zwischenzeit durchgeführte Osteodensitometrie ergeben, dass der Beschwerdeführer an Osteoporose im Bereich der Lendenwirbelsäule und an Osteopenie in den Extremitäten leide. Dieser Befund trage aufgrund des erhöhten Frakturrisikos auch zur verminderten Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 15). 
3.3     Die sowohl von Dr. B.___ als auch von Dr. C.___ nunmehr zurückhaltender als zuvor beurteilte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermag angesichts des Umstandes, dass laufend Rezidive der Uveitis auftreten und voraussichtlich auch in Zukunft auftreten werden, zu überzeugen. Die immer wieder auftretenden Rezidive führen jeweils zu zusätzlichen und erheblichen Behinderungen der ohnehin stark eingeschränkten Sehfähigkeit (vgl. Urk. 3/2-3, Urk. 3/9-11, Urk. 9/13). Die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % hatte somit vornehmlich prognostischen Charakter. Sie basierte auf der Annahme einer gewissen Stabilisierung des Augenleidens. Eine Stabilisierung trat aber bis anhin nicht ein und es kann offenbar auch in Zukunft damit nicht gerechnet werden. Dr. B.___ hatte schon in früheren Berichten darauf hingewiesen, dass aufgrund der instabilen Krankheitssituation mit wiederholten und längeren vollständigen Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse, was die Realisierung der attestierten Restarbeitsfähigkeit in Frage stelle (vgl. Urk. 3/10, Urk. 3/13, Urk. 9/31/1 S. 2).
3.4     Offen bleibt aber, von welcher Restarbeitsfähigkeit genau ausgegangen werden kann. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ erwähnten eine Arbeitsfähigkeit zwischen 20 % und 25 %. Dr. C.___ hob in ihrem Bericht vom 6. Juli 2004 zudem hervor, es sei inzwischen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Osteoporose und Osteopenie leide, was bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen sei. Sie liess aber offen, welcher Anteil an der gesamthaft attestierten Einschränkung darauf entfällt. Zu beachten ist, dass laut den Ausführungen von Dr. C.___ vor allem ein erhöhtes Risiko einer Knochenfraktur besteht. Somit ist davon auszugehen, dass das neu festgestellte Leiden die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht unmittelbar beschlägt, sondern damit vielmehr eine Einschränkung bei der Auswahl einer für den Beschwerdeführer noch geeigneten Tätigkeit verbunden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Augenleidens, der damit verbundenen Visuseinschränkung und der intermittierend auftretenden Schwindelzustände ganz allgemein einer erhöhten Unfallgefahr, namentlich auch Sturzgefahr, ausgesetzt ist.
3.5     Welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich noch zu leisten im Stande wäre, ob 20 % oder ob 25 %, kann aber offen bleiben. Zum einen ist die Differenz nicht besonders gross und zum anderen ergibt sich ergebnisbezogen (vgl. nachstehende Erw. 4) bezüglich der zuzusprechenden Leistung kein Unterschied. Ebenso kann mit Blick auf das Ergebnis der vorliegenden Beurteilung offen bleiben, welche Tätigkeiten dem Leiden des Beschwerdeführers angepasst wären und ob solche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt in genügender Anzahl anzutreffen sind. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von höchstens 25 % auf den gesamten Zeitraum der ab Juni 2003 eingetretenen Verbesserung bezieht, da die erhoffte Stabilisierung, worauf die prognostisch attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % abgestützt wurde, tatsächlich nicht eintrat.
 
4.
4.1     Ohne den Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin, der Gebrüder D.___ AG, bei Beibehaltung der angestammten Tätigkeit im Jahre 2003 Fr. 55'089.-- verdient (Urk. 9/22 S. 1). Diese Angabe ist unbestritten geblieben. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle voraussichtlich weiterhin bei der Gebrüder D.___ AG gearbeitet hätte. Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 16. Juli 2002 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschliesslich gesundheitsbedingt (Urk. 9/55/1 S. 1 Ziff. 3). Nach dem Gesagten ist das Valideneinkommen auf Fr. 55'089.-- zu beziffern.
4.2     Für die Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. Urk. 9/46). Muss das Invalideneinkommen mangels konkreter Parameter hypothetisch ermittelt werden, kann dies nach der Rechtsprechung gestützt auf die Tabellenlöhne erfolgen (vgl. BGE 126 V 75, BGE 129 V 475).
         Gemäss LSE 2002 erzielten Männer im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie auf dem Anforderungsniveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen Monatslohn von Fr. 4'800.-- (LSE 2002 S. 43 Tab. A1 Niveau 4). Dieses Durchschnittseinkommen basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tab. B9.2) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 5'004.-- (Fr. 4'800.-- : 40 x 41,7). Zu berücksichtigen ist ferner die Nominallohnentwicklung, welche im Jahr 2003 1,4 % betrug (vgl. Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 91 Tab. B10.2). 1,4 % von Fr. 5'004.-- entspricht Fr. 70.-- (Fr. 5'004.-- x 0,014). Der für 2003 massgebende Monatslohn beträgt somit Fr. 5'074.-- und damit der Jahreslohn Fr. 60'888.-- (Fr. 5'074.-- x 12).
         Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist - krankheitsbedingte Absenzen, generell verlangsamtes Arbeitstempo aufgrund der Visuseinschränkung einerseits und der intermittierend auftretenden Schwindel und Kopfschmerzen andererseits - rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), der mit 20 % zu veranschlagen ist. Einen entsprechenden Abzug erachtete auch die Beschwerdegegnerin als gerechtfertigt (vgl. Urk. 9/46). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 48'710.-- (Fr. 60'888.-- x 0,8). Bezogen auf ein zumutbares Arbeitspensum von 25 % beläuft sich das Invalideneinkommen demnach auf 12'177.-- (Fr. 48'710.-- x 0,25).
4.3     Die Differenz zwischen dem Valideneinkommens von Fr. 55'089.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 12'177.-- entspricht Fr. 42'912.--. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 77,9 % (Fr. 42'912.-- x 100 % : Fr. 55'089.--). Der errechnete Invaliditätsgrad zeigt, dass auch bei er Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
4.4 Aufgrund des in den medizinischen Akten umschriebenen Krankheitsverlaufs, das heisst aufgrund der dauerhaften Instabilität des Augenleidens, ist an sich davon auszugehen, dass die anfänglich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2003 im vornherein nicht realisierbar war, sondern vielmehr nur eine solche von 25 % (vgl. vorstehende Erw. 3.5). Angefochten wurde aber lediglich die Verfügung vom 11. Dezember 2003, mit welcher der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003 geregelt wurde. Die Verfügung vom 22. Dezember 2003, mit welcher der Rentenanspruch ab 1. September 2003, dem Zeitpunkt der Berücksichtigung der Verbesserung des Gesundheitszustandes, bis zum 30. November 2003 geregelt wurde, blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2003 bestand nach dem Gesagten bereits seit längerem nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente.
         Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die gestellten Eventualanträge nicht weiter eingegangen zu werden.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Als angemessen erweist sich in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).