Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00288

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 26. Januar 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste

Rechtsdienst, Y.___

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, reiste 1981 aus Kenia in die Schweiz ein. Sie ist praktisch Analphabetin, verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und übte in der Schweiz bis Ende 2001 keine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 9/61). Ab Anfang 2002 betrieb sie zusammen mit ihrem Ehemann einen Coiffeursalon (siehe Urk. 9/57 Ziff. 6.4.1). Wegen einer HIV-Infektion CDC Stadium A1, CD4-Lymphozyten 478 Zellen/l, einem Exophthalmus beidseits mit passagerer Hyperthyreose 3.10.2000 sowie einer schweren bisher nicht behandelten arteriellen Hypertonie meldete sich die Versicherte Anfang August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/64 und Urk. 9/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht des Departements für Innere Medizin, Abteilung für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, des Universitätsspitals Z.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 9/28) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/23) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2002 ab, da bei ihr aufgrund von degenerativen Kniegelenkserkrankungen zwar eine leichte Einschränkung der körperlichen Arbeitsfähigkeit bestehe, welche aber kein invalidisierendes Ausmass erreiche. Die übrigen einschränkenden Faktoren (psychosoziale Belastungssituation, Deutschprobleme, Analphabetismus) seien invaliditätsfremd (Urk. 9/22).

1.2    Am 14. Februar 2003 erlitt X.___ eine Hirnstammblutung. Seither leidet sie an einer schlaffen Hemiplegie rechts und Hirnnervenparesen links mit Sprechstörungen und einer Lähmung des Lides links. Deswegen meldete sie sich am 30. April 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 9/57). Die IV-Stelle holte die Arztberichte der Klinik A.___ vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/27, unter Beilage des Austrittsberichts vom 25. Mai 2003) sowie der Medizinischen Klinik des Stadtspitals B.___ vom 26. Mai 2003 (Urk. 9/26) ein. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2003 (Urk. 9/19) bzw. 25. Juli 2003 (Urk. 9/20) wies die IV-Stelle sowohl den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung ab, da die Leistungen erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 13. Februar 2004 ausgerichtet werden könnten. Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte am 2. September 2003 Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien über den Zeitpunkt der Stabilität ihres Gesundheitszustandes weitere medizinische Abklärungen zu treffen, und es seien ihr vor Ablauf der einjährigen Wartefrist sowohl eine ganze Invalidenrente wie auch eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 9/16). Diese wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/8).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ unter Beilage eines weiteren Arztberichtes des Stadtspitals B.___ vom 22. April 2004 (Urk. 3/5) durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 4. Mai 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    "1.    Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

    2.     Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 eine ganze Rente         zuzusprechen.

    3.     Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung         ab 1. September 2003 zu prüfen."


    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.

1.4    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

    a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

    Bleibende Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Praxis erkannt hat, gilt für die Abgrenzung der beiden Varianten des Art. 29 Abs. 1 IVG als Hauptkriterium die Stabilität, und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst (BGE 119 V 102 Erw. 4 a, 111 V 22 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 f. Erw. 1a und 2a, ZAK 1989 S. 264 Erw. 1).

    Die Rechtsprechung zur Art. 29 Abs. 1 IVG beruht auf einer systematischen Abgrenzung der Leistungsbereiche der IV als Rentenversicherung einerseits, den Taggeldversicherungen im Rahmen der Unfall-, Militär-, und, so vorhanden, Krankenversicherung anderseits. Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten als Folge sich noch im Fluss befindender Gesundheitsschäden sollen nach dieser Konzeption primär taggeldmässig und nicht durch die Rente entschädigt werden. Die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG ist selten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 233).

1.5    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz schreibt für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung weder bei Erwachsenen nach Art. 42 Abs. 1 IVG noch bei Minderjährigen nach Art. 20 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2004: Art. 42bis IVG) Wartezeit vor. Da jedoch nach Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 9 ATSG) nur als hilflos gilt, wer «dauernd» der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bzw. der Dienstleistungen Dritter (Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) bedarf, ist dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass sie im Februar 2003 einen irreversiblen Gesundheitsschaden erlitten habe, welcher die Erwerbsfähigkeit dauernd zu 100 % beeinträchtigen werde. Das Stadtspital B.___ habe bestätigt, dass ihr Gesundheitszustand seit dem 20. August 2003 stabil sei, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt ins Wohnheim C.___ entlassen worden sei. Dementsprechend habe sie bereits ab dem 1. September 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente. Bezüglich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sehe das Gesetz gar keine Wartefrist vor. Die Beschwerdegegnerin habe diesen somit zu Unrecht vom Ablauf der einjährigen Wartefrist abhängig gemacht und gar keine Abklärungen über die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin noch diverse Therapien durchgeführt würden. Daraus könne geschlossen werden, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand eingetreten sei. Es könne jederzeit noch eine Verbesserung oder Verschlechterung eintreten, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG vorliege, sondern die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt werden müsse.


3.

3.1    Laut dem Bericht der Klinik A.___ vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/27, inkl. Austrittsbericht vom 25. Mai 2003) erlitt die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2003 eine Hirnstammblutung links im Mesenzephalon, Brachium pontis bis zerebellär links mit schlaffer Hemiplegie rechts, Hirnnervenparesen links, initial Aphagie, Aphonie und Anarthrie, Rumpfataxie und bilateraler Extremitätenataxie, Intubation, Tracheostoma 21.02.-11.03.2003 sowie Expositions-Keratopathie bei fehlendem Lidschluss links. Die Beschwerdeführerin sei seit diesem Ereignis vom 14. Februar 2003 andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Das Sprachverständnis sei offensichtlich erhalten, die Beschwerdeführerin leide aber darunter, dass sie sich verbal nicht ausdrücken könne. Beim Eintritt in die Klinik sei die Beschwerdeführerin in den Aktivitäten des täglichen Lebens auf maximale Hilfestellung angewiesen gewesen. Freies Sitzen sei nicht möglich gewesen und sie habe auch nicht selbständig Rollstuhl fahren können. Die Ernährung sei ausschliesslich über ein Sonde erfolgt. Im Verlaufe der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin zunächst allmähliche Fortschritte erzielt (Transfer mit Hilfsperson, freies Sitzen auf Behandlungsbank, selbständiges Waschen). Sie sei kontinent geworden. Ausserdem habe der orale Kostaufbau langsam gesteigert werden können, und es sei zunehmend eine bessere Verständigung möglich gewesen. Ihr Ehemann sei entschlossen gewesen, die Beschwerdeführerin bei sich zu Hause zu betreuen, obwohl auch langfristig eine 24-Stunden-Betreuung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin habe aber dann zunehmend erhöhte Temperatur entwickelt und über Unterbauchschmerzen geklagt. Sie sei wieder inkontinent geworden und habe deutliche Entzündungswerte mit Leukozyten aufgewiesen. Angesichts der anhaltenden Temperaturen, der deutlich erhöhten Entzündungszeichen sowie des unklaren Infektherdes habe man entschieden, die Beschwerdeführerin zur akut-medizinischen Behandlung auf die Medizinische Abteilung des Stadtspitals B.___ zurückzuverlegen. Nach Therapierung des akuten Infektes könne eine Rückverlegung zur Fortsetzung der Rehabilitation erfolgen.

3.2

3.2.1    Gemäss dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 26. Mai 2003 (Urk. 9/26) erlitt die Beschwerdeführerin eine Hirnstammblutung links mit Hemiplegie am rechten Arm und Hemiparese am Bein sowie motorischer Aphasie bei Keratitis links durch Lagophthalmus. Sie sei am 14. Februar 2003 bewusstseinsgetrübt in einem Bus sitzend aufgefunden worden und habe hospitalisiert werden müssen. Anfang April sei sie zur Rehabilitation in die Klinik A.___ verlegt worden, wo Fortschritte hätten erzielt werden können. Mitte Mai sei wegen Fieber eine Rückverlegung erfolgt. Prognostisch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin immer auf fremde Hilfe und Hilfsmittel angewiesen sein werde.

3.2.2    Im Bericht vom 22. April 2004 (Urk. 3/5) an die Vertreterin der Beschwerdeführerin hielten die Ärzte des Stadtspitals B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich letztmals vom 9. bis zum 20. August 2003 in der Klinik aufgehalten. Die wiederholten Hospitalisationen bis zum 20. August 2003 hätten gezeigt, dass das pathologische Geschehen gesamthaft bis dahin nicht stabil gewesen sei, weshalb ein dauerhafter Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik A.___ nicht möglich gewesen sei. Am 20. August 2003 sei die Beschwerdeführerin jedoch in stabilem Zustand ins Wohnheim C.___ entlassen worden. Dementsprechend sei die Aussage möglich, dass am 20. August 2003 die Labilität des Geschehens abgeschlossen gewesen sei, wobei in Anbetracht des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf die nachbehandelnden Institutionen zu verweisen sei. Jedenfalls könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Hirnstammblutung im Februar 2003 gesamthaft schwerstens beeinträchtigt sei. Insofern sei seit diesem Zeitpunkt ein schwerst invalidisierender Gesundheitsschaden vorhanden.


4.

4.1    Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend machen liess, dass das Gesetz für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung grundsätzlich keine Wartezeit vorsieht. Art. 29 Abs. 1 IVG findet jedoch im Sinne der in Erw. 1.5 zitierten Rechtsprechung sinngemäss Anwendung. Es ist somit sowohl bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen, ob ein stabiler Gesundheitszustand im Sinne der Rechtsprechung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die einjährige Wartezeit nicht bzw. nicht vollständig zu absolvieren hat.

4.2    Es ist unstrittig, dass trotz des Eintritts einer dauernden 100%igen Erwerbsunfähigkeit per 14. Februar 2003 die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren, da als Hauptkriterium die Stabilität gilt und sich dieses Erfordernis nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst bezieht. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob im vorliegenden Fall der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe der einjährigen Wartezeit seinen zunächst unbestritten labilen Charakter verloren hat.

4.3    Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist nach ischiämischen Infarkten das Vorliegen des für die Gewährung von medizinischen Massnahmen vorausgesetzten relativ stabilisierten Zustands zu verneinen, wenn im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines stationären Zustandes und/oder der Verhütung von Rezidiven eine medikamentöse Behandlung erfolgt (Antikogulation, Einsatz von Thrombozytenaggregationshemmern; vgl. unveröffentlichtes Urteil des EVG in Sachen G. vom 1. Oktober 1997, I 405/96, mit Hinweisen). Es geht vorliegend zwar nicht um die Gewährung von medizinischen Massnahmen, es ist jedoch analog ein stabilisierter Zustand zu verneinen, soweit der stationäre Zustand der Beschwerdeführerin nur durch den Einsatz entsprechender Medikamente aufrechterhalten werden kann.

4.4    Aus dem vom Pflegepersonal des Pflegezentrums C.___ ausgefüllten Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung vom 8. Februar 2004 (Urk. 9/35) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mehrmals täglich der Blutdruck und der Puls gemessen werden muss. Ausserdem benötigt sie pro Tag einen Verbandswechsel und vier Inhalationen. Ebenso hat sie 3-4 Mal täglich Medikamente einzunehmen. Es wird im Weiteren im Pflegezentrum unter anderem auch eine Aktivierungstherapie durchgeführt, und die Beschwerdeführerin wird zur Bewegung motiviert. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesundheitszustand - namentlich der Blutdruck - der Beschwerdeführerin regelmässig kontrolliert werden muss und nur durch den Einsatz von Medikamenten im Gleichgewicht gehalten werden kann. Ebenso werden im Pflegezentrum Therapien durchgeführt, welche der weiteren Rehabilitation der Beschwerdeführerin dienen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist somit zwar nicht mehr derart labil, dass sie der Behandlung und Überwachung in einem Akutspital bedarf, es besteht jedoch offensichtlich die Möglichkeit, dass eine Verschlechterung oder Verbesserung eintreten kann. Damit kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 IVG nicht als relativ stabilisiert bezeichnet werden.


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festgestellt, dass sowohl der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 13. Februar 2004 zu laufen beginnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




Weibel-FuchsBrügger