IV.2004.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1955, gelernte Krankenschwester und Mutter eines Kindes (geboren 1985), arbeitete von 1978 bis 1985 als Krankenschwester an den Spitälern A.___ und B.___, H.___ (Urk. 8/69 Ziff. 3.1, Ziff. 6.2; Urk. 8/35 S. 2), anschliessend bis Januar 2001 als Spital-Verwaltungsangestellte am Spital C.___, H.___ (Urk. 8/35 S. 2). Ab Februar 2001 bis März 2003 arbeitete sie als Praxisassistentin bei verschiedenen Ärzten, zuletzt in der Praxis Dr. med. E.___, H.___ (Urk. 8/35 S. 2; Urk. 8/36). Seit dem 1. Oktober 2003 arbeitet die Versicherte im Spital A.___ als Medizinische Praxisassistentin (Urk. 12, Urk. 14/1).
1.2 Am 14. Juli 1999 meldete sie sich wegen Amputation des linken Fusses bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 8/69 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/23-27) sowie drei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/42, Urk. 8/59, Urk. 8/65) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. November 2000 sowie, für den gleichen Zeitraum, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu (Urk. 8/6). Mit einer gleichentags datierten weiteren Verfügung sprach sie sodann der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Januar 2001 sowie, wiederum für den gleichen Zeitraum, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zu (Urk. 8/7 = Urk. 8/8/1). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Urk. 8/38) stellte die Versicherte infolge Ausbruchs einer Autoimmunerkrankung erneut ein Rentengesuch. Daraufhin holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte (Urk. 8/18, Urk. 8/21-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/36) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/35a) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/31/1 = Urk. 8/3 = Urk. 3/1). Dagegen erhob diese am 21. Februar 2004 Einsprache (Urk. 8/32 = Urk. 3/2). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 5. April 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Mai 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. November 2004 (Urk. 10) wurde die Versicherte aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam sie am 5. Dezember 2004 nach (Urk. 13; vgl. auch Urk. 12 und Urk. 14/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Es kann deshalb, mit den nachfolgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragsteller oder der Antragstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist, sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beziehungsweise das für den Einkommensvergleich verwendete Valideneinkommen.
Da am 27. Februar 2003 eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte (vgl. Urk. 8/38), ist zu prüfen, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 8/6-7) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihres Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 8/6-7) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. April 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Berichte von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Das geltend gemachte Valideneinkommen als Krankenschwester sei aufgrund der bisherigen Laufbahn der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens seien Einkommen erzielt worden, die im Rahmen des für die ursprüngliche, befristete und in Rechtskraft erwachsene Rentenzusprache verwendeten Valideneinkommens gelegen hätten (Urk. 2 S. 3). Bei einer beruflichen Abwesenheit von über fünfzehn Jahren verfüge eine Krankenschwester nicht mehr über die nötigen Kenntnisse, um mit dem entsprechenden Lohn wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb als Valideneinkommen dasjenige Einkommen anrechnen zu lassen, das sie in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe (Urk. 7 S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe sich in ihrer Laufbahn immer bemüht, wieder vermehrt im pflegerischen Bereich tätig zu sein, ansonsten sie immer noch dieselbe Bürostelle innehätte (Urk. 1 S. 1 unten f.). Ohne Behinderung würde sie als Krankenschwester arbeiten und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen (Urk. 3/2).
3.
3.1 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, H.___, hielt in seinem Bericht vom 15. März 2001 (Urk. 8/23/2) die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Unterschenkeloperationen (vgl. Urk. 8/24-27; Urk. 8/22/1-23) in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester für nicht mehr arbeitsfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23/2 S. 1). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/23/1 Ziff. 1.4).
3.2 Mit Bericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/21/3) diagnostizierte Prof. Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Hämatologie, Klinik I.___, H.___, eine idiopathische autoimmun-hämolytische Anämie vom Wärme-(IgG)-Typ, erster Schub im Mai 2001, jetzt erneutes Rezidiv; einen Status nach autoimmuner Thrombopenie (Morbus Werlhof) 1996 sowie einen Status nach distaler Unterschenkel-Amputation links wegen embolischen Gefässverschlüssen 1998/99 und diversen Folgeeingriffen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Januar 2003 notfallmässig wegen schwerer Autoimmun-Hämolyse hospitalisiert werden müssen (Urk. 8/21/3 S. 1).
Am 7. April 2003 führte Prof. Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bei akutem Hämolyseschub jeweils für einige Wochen in ihrem Konzetrations- und Auffassungsvermögen und in ihrer Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie zu 25-30 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 8/21/2 S. 2).
Mit Bericht vom 8. November 2003 (Urk. 8/18) schätzte Prof. Dr. G.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sodann auf 30 % seit dem 1. September 2003 ein (Urk. 8/18 lit. B).
3.3 Vorliegend ist von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. G.___ auszugehen. Die Beschwerdeführerin arbeitet denn auch seit dem 1. Oktober 2003 zu 70 % als Medizinische Praxisassistentin (Urk. 12 und Urk. 14/1). Im Übrigen ist die verbleibende Restarbeitfähigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten.
4.
4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens in der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde ohne Behinderung als Krankenschwester arbeiten und bei einem 100 %-Pensum einen Validenlohn von Fr. 82'116.-- erzielen (Urk. 3/2; vgl. Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin ging jedoch von einer Tätigkeit als Praxisassistentin und gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers Dr. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2003 als Praxisassistentin 34,4 Stunden pro Woche gearbeitet hatte, von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 55'250.-- aus (vgl. Urk. 8/36 Ziff. 1, 9 und 12; Urk. 3/1 S. 1 unten). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; hat die Beschwerdeführerin doch ihren Beruf als Krankenschwester 1985 - lange vor ihrer Erkrankung - aus familiären und somit invaliditätsfremden Gründen aufgegeben und war seither immer in einem Teilzeitpensum beschäftigt (Urk. 8/34 S. 2 Ziff. 1; Urk. 8/65 Ziff. 10). Zudem ging die Beschwerdegegnerin bereits bei der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Oktober 2001 (Urk. 8/6-7) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % und nicht als Krankenschwester arbeiten würde (vgl. Urk. 8/9 S. 2 unten in Verbindung mit Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/12 S. 2 und Urk. 8/65 Ziff. 12). Dies ist von der Beschwerdeführerin damals nicht beanstandet worden. Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa).
Die Beschwerdeführerin arbeitet gemäss Arbeitsvertrag vom 19./20. September 2003 seit dem 1. Oktober 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % als Medizinische Praxisassistentin im Spital A.___ (Urk. 12 und Urk. 14/1) und erzielt dabei einen Monatslohn von Fr. 4'241.35, mithin Fr. 55'137.60 im Jahr (Fr. 4'241.35 x 13; Urk. 12, Urk. 14/1 S. 1). Dieser Wert bildet das Invalideneinkommen.
4.4 Selbst wenn man, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von einem hypothetischen Valideneinkommen als Krankenschwester bei einem Arbeitspensum von 100 % in Höhe von Fr. 82'116.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) ausginge, so ergibt der Vergleich dieses hypothetischen Valideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 55'137.60 eine Einkommenseinbusse in Höhe von Fr. 26'978.40. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 32,8 % (26'978.40 : 82'116 x 100) ), was praxisgemäss auf 33 % aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Somit würde ihr auch unter Berücksichtigung des hypothetischen Valideneinkommens einer zu 100 % erwerbstätigen Krankenschwester keine Rente zustehen, da der Invaliditätsgrad auch dann unter der rentenbegründenen Grenze von 40 % zu liegen käme (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Die Beschwerdeführerin erzielt jedoch mit dem ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit angepassten jetzigen Teilzeitpensum einen vergleichsweise hohen Lohn. Sofern sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlieren und mit gleichem Beschäftigungsgrad keine finanziell gleichwertige Stelle finden sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihr allenfalls eine Rente zustünde. Sie könnte sich in diesem Fall bei der Invalidenversicherung neu anmelden.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und somit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).