IV.2004.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 6. August 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'274.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'788.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 28 Jahren (Rentenskala 44/Vollrente); dabei unterblieb eine Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Urk. 7/27-28).
         Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 4. September 2003 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. November 2003 abgewiesen wurde (Urk. 3/6). Nachdem das hiesige Gericht auf dagegen erhobene Beschwerde hin mit Beschluss vom 29. Januar 2004 (Prozess.-Nr. IV.2003.00514) die Nichtigkeit dieses Einspracheentscheides zufolge Unzuständigkeit der Ausgleichskasse festgestellt und die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 3/12), lehnte die IV-Stelle die Einsprache am 5. April 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2004 liess K.___ am 4. Mai 2004 durch A.___ Beschwerde erheben und sinngemäss die Neufestsetzung der Invalidenrente unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob bei der Berechnung der Rente - wie in der Beschwerde geltend gemacht - auch Erziehungsgutschriften für die jahrelange Obhut von drei Pflegekindern mit zu berücksichtigen sind.



2.      
2.1     Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten vorbehältlich dessen hier nicht anwendbaren Abs. 3 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Die erwähnten Bestimmungen verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die analoge Anwendung von Art. 29bis ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie auf Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
2.2     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).
         Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.

3.
3.1     Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dass das AHV-Gesetz den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig macht, dass der versicherten Person für eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zustand, wobei der Begriff der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 296 ZGB zu verstehen ist. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das Gesetz lediglich insoweit vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Mit dieser Verordnungsbestimmung sollte jedoch nicht Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften eingeräumt werden, denen von Gesetzes wegen keine elterliche Sorge zusteht, sondern Fälle geregelt werden, in denen leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ZGB).
3.2     Mit Blick auf diese grundlegende Abgrenzungsfunktion, welche nicht nur der Verordnungs- (AHI 1996 S. 35), sondern bereits der Gesetzgeber (Amtl. Bull. 1993 N 255 ff., 1994 S. 550 und 597 sowie N 1355 f.) der elterlichen Sorge (früher: elterliche Gewalt) im Rahmen von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG beigemessen hatte, verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen (eigenen) Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften sowohl bei Stief- wie auch Pflegekindverhältnissen (BGE 126 V 432 Erw. 2b, 125 V 245), weil Stief- und Pflegeeltern keine elterliche Sorge zukommt. So haben namentlich Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit dies zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid sodann zutreffend anführt, sah das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung vom Erfordernis der elterlichen Sorge einzig im Falle einer Vormundin ab, welche einen unmündigen Neffen in persönlicher Obhut hatte. Begründet hatte das Gericht den Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Vormundin nach der zivilrechtlichen Ordnung Befugnisse zustanden, die der elterlichen Sorge gleichkamen und sie diese nicht - wie Pflegeeltern - bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbständig ausgeübt hatte (BGE 126 V Erw. 4a).
3.3     Unter Berücksichtigung der dargestellten gesetzlichen Regelung wie auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher der Verwaltung darin beizupflichten, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften nicht bejaht werden kann. Denn aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 1985 bis im Jahre 2002 im Auftrag der Vormundschaftsbehörde B.___ drei Halbwaisen zu sich in Pflege nahm (Urk. 3/8). Dabei ist unbestritten und ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich zivilrechtlich um ein Pflegekindverhältnis handelte, die Beschwerdeführerin die Kinder mithin insbesondere nicht als Vormundin in ihre persönliche Obhut nahm (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/8). Wohl ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus Glauben zu schenken, dass sie sich für das Wohlergehen der Kinder in hohem Masse engagierte und ihnen für deren persönliche Entwicklung ein gutes Umfeld zu bieten vermochte, woraus auch eine enge persönliche Verbindung zu den inzwischen volljährigen Kindern erwuchs (Urk. 1 S. 1). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Tatsache allein, wonach die Beschwerdeführerin die Kinder als Pflegemutter in ihrer persönlichen Obhut hatte und allenfalls faktisch auch die elterliche Sorge ausübte, nach der gesetzlichen Konzeption in diesem Bereich nicht genügt, weil diese auf das formelle zivilrechtliche Erfordernis der elterlichen Sorge abstellt (vgl. vorerwähnter BGE 125 V 245, vgl. auch publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A., S., und T. vom 19. Februar 2004, H 63/02).
3.4     Damit wurden bei der Berechnung der vorliegend streitigen Invalidenrente zu  Recht keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Da die Berechnung der Invalidenrente im Übrigen nicht beanstandet worden ist und zudem in Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweisen sich der angefochtene Einspracheentscheid 5. April 2004 sowie die angefochtene Verfügung vom 6. August 2003 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).