IV.2004.00291
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1953, war von 1995 bis 30. September 2002 bei der A.___ AG, B.___, als Salat- und Gemüserüsterin tätig (Urk. 8/38). Im Jahre 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente (undatierte Anmeldung, Urk. 8/39 = Urk. 8/43 Ziff. 7.8, Urk. 8/10) an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/38) sowie bei einem behandelnden Arzt der Versicherten verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/19/1-4) ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/10). Die von der Versicherten, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 4. Juli 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 insofern teilweise gut, als dass sie betreffend den Rentenanspruch für den Zeitraum ab Juni 2004 die Sache an sich selbst zurückwies. Im Übrigen wies sie die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/3). In der dem Einspracheentscheid beiliegenden Mitteilung gleichen Datums teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Arbeitsunfähigkeit ab 26. Juni 2003 bestehe, und dass die Wartezeit somit erst im Juni 2004 ablaufen werde, weshalb zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 Beilage, Urk. 8/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 5. Mai 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
| | Es sei der angefochtene Entscheid abzuändern und der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zu erteilen. |
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess ist auf eine Beschwerde nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Umschreibung materiellrechtlich mit derjenigen in Art. 59 ATSG deckt, wonach zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mithin kommt die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht zum Tragen und es ist vielmehr direkt Art. 59 ATSG anzuwenden. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des schutzwürdiges Interesses gemäss Art. 59 ATSG materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 18. Dezember 2003, C 221/03, Erw. 2, in Sachen F. vom 12. März 2004, C 266/03, Erw. 2.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59 Rz. 2; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: HAVE 5/2002, S. 329). Nach der zu Art. 103 lit. a OG ergangenen Rechtsprechung setzt das schützwürdige Interesse voraus, dass die beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
1.4 Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts eine anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis; Urteil des EVG in Sachen K. vom 4. Mai 2004, I 516/03, Erw. 2). Diese Grundsätze gelten auch für den Rückweisungsentscheid einer Einspracheinstanz.
1.5 Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 die Einsprache der Beschwerdeführerin insofern teilweise gutgeheissen, als sie feststellte, dass der Anspruch (...) im Sinne der Erwägungen und unter Anhandnahme weiterer Abklärungen im Juni 2004 (Ablauf der Wartezeit) neu geprüft werde (Urk. 2 S. 3 Dispositiv Ziff. 2). Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides verweist auf die Erwägungen, weshalb diese zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehören. Im Einspracheentscheid vom 8. April 2004 erwog die Beschwerdegegnerin, dass eine rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab 26. Juni 2003 feststehe, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Im Ergebnis hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin somit insofern teilweise gut, als sie die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 26. Juni 2004 an sich selbst zurückwies. Hingegen wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin insoweit ab, als sei einen Rentenanspruch für die Zeit bis 26. Juni 2004 verneinte.
1.6 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung jedoch als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin daher die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 26. Juni 2004 verlangt, ist sie durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht beschwert, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des EVG in Sachen D. vom 10. September 2003, I 473/02, Erw. 2.2).
1.7 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise hingegen die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vor dem 26. Juni 2004 verlangt, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist daher die Frage nach dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem 26. Juni 2004.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2004 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % erstmals ab 22. August 2003 attestiert worden sei. Da hingegen eine antidepressive medikamentöse Behandlung bereits am 26. Juni 2003 begonnen habe, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bereits zu diesem Zeitpunkt anzunehmen (Urk. S. 3 f, Urk 8/1 S. 3).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
2.8 Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; Urteil des EVG in Sachen S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.1). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten). Im Weitern muss die effektive Aufgabe der angestammten Tätigkeit oder eine wesentliche Reduktion des Arbeitspensums nicht notwendigerweise mit dem Eintritt einer im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erheblichen Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen. Es kann durchaus sein, dass allenfalls nach entsprechenden betrieblichen Anpassungen die fragliche Tätigkeit trotz medizinischer Kontraindikation noch für eine bestimmte Zeit weiter ausgeübt wurde (SVR 1995 IV Nr. 52 S. 146 Erw. 4b und c; Urteile des EVG in Sachen S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.3 und in Sachen K. vom 26. März 2004, I 19/04, Erw. 3.1).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. März 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/19/4 S. 1):
| |
1. Chronische Schmerzerkrankung (Erstmanifestation 1998) mit Exazerbation 2000
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initial lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
kleine mediolaterale Diskushernie Höhe L4/5 links mit Wurzel-Irritation L5 links (MRI LWS 18.10.2001)
aktuell Residualbefund mit Kraftverminderung Grosszehendorsalflexion links M4
psychosoziale Belastungssituation
Dekonditionierung der Rumpf- und Schultergürtelmuskulatur
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2. Subklinische Hypothyreose
3. Status nach Hepatitis B.
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Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzerkrankung, welche unter anderem durch eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation begünstigt werde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mässig belastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten von über 15 Kilogramm Gewicht, ab 18. März 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/19/4 S. 3 f.).
3.2 PD Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, erwähnte im MRI- (Magnetresonanztomographie-) Bericht vom 18. Oktober 2001 eine kleine mediolaterale linksgelegene Diskushernie 4/5, wahrscheinlich mit Wurzelirritation oder sogar Wurzelkompression L5 links sowie eine sehr kleine, klinisch wahrscheinlich bedeutungslose mediale Hernie L5/S1, ohne Anhaltspunkte für eine Wurzelkompression (Urk. 8/19/3).
3.3 In seinem Bericht vom 15. Juli 2002 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, FMH für Rheumaerkrankungen, ein chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit Status nach radikulärem Reizsyndrom L5 bei mediolateraler Diskushernie links sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 8/19/1 lit. A). Es bestehe sodann eine Tendenz zu Fibromyalgie. Für leichtere wechselbelastende, abwechselnd gehend, sitzend und stehend auszuführende Tätigkeiten ohne Arbeiten in Nässe und Kälte bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/19/1 lit. D).
3.4 Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Gutachten vom 8. April 2003 fest, dass Diskordanzen bei der Untersuchung der Beweglichkeit der Wirbelsäule in verschiedenen Positionen und bei der Prüfung der radikulären Reizzeichen festzustellen seien. Zudem seien sämtliche Waddelzeichen positiv. Ingesamt liessen sich die geklagten Beschwerden mit den objektiv erhebbaren Befunden höchstes teilweise erklären. Seit 7. Januar 2003 befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Für körperlich schwerere Tätigkeiten, welche ein repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm erforderten, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne ein repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17 S. 6 f.).
3.5 Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des G.___ (nachfolgend: G.___) diagnostizieren mit Bericht vom 8. September 2003 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation, in Folge des Todes ihres Ehegatten, von Arbeitslosigkeit und sozialer Isolation (Urk. 8/15/1 = Urk. 8/16 lit. A). Die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Symptomen wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Konzentrationsstörungen, reduzierte körperliche Energie, Interesse- und Lustlosigkeit sowie unter einer intermittierenden passiven Suizidalität und hypnagogischen Halluzinationen. Die psychiatrische Erstbehandlung habe am 22. August 2003 stattgefunden. Eine antidepressive Medikation mit Tolvon sei hingegen schon am 26. Juni 2003 begonnen worden. Ab 22. August 2003 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus therapeutischen Gründen sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % angezeigt (Urk. 8/16 lit. D).
3.6 Die Ärzte der neurologischen Klinik und Poliklinik des G.___ stellten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/15/3):
| | Komplexes Kopfschmerz-Syndrom mit/bei |
| |
V(erdacht) a(uf) Migräne-Auren mit und ohne Kopfschmerzen
zervikocephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Exazerbationen
möglichen medikamenteninduzierten Kopfschmerzen
|
| | Depressive Verstimmung
Hypnagoge Halluzinationen |
| | V(erdacht) a(uf) Fibromyalgie-Syndrom. |
 |  |  |
3.7 Mit Bericht vom 29. Dezember 2003 diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des G.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und attestierten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen für die Zeit vom 22. August 2003 bis 23. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/15/2).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fällt auf, dass die Ärzte des C.___ und diejenigen der F.___ auf der einen und der Hausarzt Dr. E.___ auf der anderen Seite in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voneinander abweichen. Während die Ärzte des C.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2002 die Beschwerdeführerin für leichte bis mässig belastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten von über 15 Kilogramm Gewicht, im Umfang von 100 % für arbeitsfähig hielten (Urk. 8/19/4 S. 3 f.), gingen die Ärzte der F.___ in ihrem Gutachten vom 8. April 2003 davon aus, dass in körperlich leichteren und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/17 S. 6 f.). Demgegenüber mutet Dr. E.___ in seinem Bericht vom 15. Juli 2002 der Beschwerdeführerin die Ausübung leichter wechselbelastender Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zu (Urk. 8/19/1 lit. D).
4.2 Zu beachten ist, dass sowohl der Bericht des C.___ vom 22. März 2002 (Urk. 8/19/4) als auch das Gutachten der Ärzte der F.___ vom 8. April 2003 den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügen. Denn sowohl die Ärzte des C.___ als auch diejenigen der F.___ setzten sich mit den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigten im Rahmen der Anamnese die medizinischen Vorakten. In ihrer Beurteilung berücksichtigten diese Ärzte sodann die Ergebnisse eigener umfangreicher spezialärztlicher Untersuchungen. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse begründeten sie jeweils in nachvollziehbarerer Weise, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei. In Bezug auf die somatische Komponente des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist vorliegend daher auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Zumutbarkeitsbeurteilungen durch die Ärzte des C.___ und der F.___ abzustellen.
4.3 Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___. Denn es lässt sich seiner Beurteilung vom 15. Juli 2002 keine nachvollziehbare Begründung entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit nur im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten sei. Im Gegensatz zu den Beurteilungen durch die Ärzte des C.___ und der F.___, welche je ein überzeugend begründetes Zumutbarkeitsprofil enthalten, lässt sich der Beurteilung durch Dr. E.___ nicht entnehmen, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin behindert ist, und aus welchen Gründen ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 50 % zumutbar sein soll. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. E.___ als behandelnder Arzt eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehat, weshalb aus diesem Grund seine Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 36/cc).
4.4 Nach Gesagtem steht demnach fest, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.
5.
5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zur Hauptsache unter einem chronischen lumbospondylogenes Syndrom mit Status nach radikulärem Reizsyndrom L5 bei mediolateraler Diskushernie links sowie bei psychosozialer Belastungssituation litt (Urk. 8/19/4 S. 1, Urk. 8/19/1 lit. A). Dabei handelt es sich um einen Gesundheitsschaden labiler Art. Den verschiedenen medizinischen Berichten lässt sich denn auch entnehmen, dass der Zustand der Beschwerdeführerin schwankend war. Erstmals traten die Rückenschmerzen im Jahre 1998 auf, worauf es im Jahre 2000 zu einer Exazerbation kam (Urk. 8/19/4 S. 1). Beim somatischen Leiden der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um ein labiles pathologisches Geschehen, weshalb sich der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bemisst.
5.2 Zu prüfen ist demnach, ob auf Grund der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung eine für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war, wobei, wie oben erwähnt, unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen ist.
5.3 Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, ob es sich bei der vormaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Salat- und Gemüserüsterin bei der A.___ AG, B.___ (vgl. Urk. 8/38 Ziff. 5), um eine der Beschwerdeführerin gemäss dem obenerwähnten Zumutbarkeitsprofil in somatischer Hinsicht zumutbare Tätigkeit handelte. Insbesondere befindet sich kein Tätigkeitsbeschrieb oder körperliches Anforderungsprofil des angestammten Arbeitplatzes der Beschwerdeführerin bei den Akten.
5.4 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache bereits aus diesem Grunde zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher das körperliche Anforderungsprofil des ehemaligen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG abklären und anschliessend prüfen, ob dieses dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des C.___ und der F.___ entspricht.
6.
6.1 In Bezug auf die psychogene Komponente des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geht aus dem Bericht der psychiatrischen Poliklinik des G.___ hervor, dass eine psychiatrische Erstbehandlung am 22. August 2003 stattgefunden hat, und dass eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Tolvon am 26. Juni 2003 eingeleitet wurde (Urk. 8/16/1). Während die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des G.___ in ihrem Bericht noch eine mittelgradige depressive Episode vor Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation diagnostizierten und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 22. August 2003 bis auf Weiteres feststellten (Urk. 8/16), stellten sie im späteren Bericht vom 29. Dezember 2003 die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und terminierten die Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 22. August 2003 bis 23. Dezember 2003 (Urk. 8/15/2). Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten steht demnach nicht fest, dass auch nach dem 23. Dezember 2003 aus psychiatrischen Gründen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Auch steht keineswegs zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin an einem zu Erwerbsunfähigkeit führenden längerdauernden psychischen Gesundheitsschaden litt.
6.2 Der Sachverhalt erscheint daher auch in Bezug auf die Frage nach einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache, wie oben unter Erw. 4.4 erwähnt, ohnehin zurückzuweisen ist, wird daher den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage nach einer die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ergänzend abklären. Dabei wird sie weitere psychiatrische Berichte sowie allenfalls ein psychiatrisches Gutachten einholen. Auf Grund dieser einzuholenden Beweismittel wird die Beschwerdegegnerin anschliessend prüfen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführerin infolge einer von psychosozialen und soziokulturellen Belastungssituationen klar unterscheidbaren geistigen Gesundheitsbeeinträchtigung die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zuzumuten ist.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).