IV.2004.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1979, ist gelernter Automechaniker (vgl. Urk. 11/16). Zuletzt arbeitete er vom 15. März 2001 bis am 30. September 2001 als Patrouilleur bei der A.___ (Urk. 11/13). Am 25. August 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 11/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin, vom 1. Dezember 2003 (Urk. 11/7) ein und erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis von R.___ (Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober 2003, Urk. 11/13). Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 11/5) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da keine beruflichen Massnahmen notwendig seien. Die dagegen durch R.___ erhobene Einsprache vom 8. März 2004 (Urk. 11/4) wurde mit Entscheid vom 8. April 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Dagegen erhob R.___ am 5. Mai 2004 Beschwerde und beantragte eine Fristverlängerung von 2 Monaten, da er sich einer Untersuchung im C.___ unterziehen lasse (Urk. 1). Am 18. Mai 2004 ergänzte er seine Beschwerde dahingehend, dass er mit seinen Rückenproblemen den Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne und deshalb eine berufliche Massnahme benötige (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2004 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Nachdem R.___ am 22. November 2004 dem Gericht den Bericht der C.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 13) eingereicht und die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Dezember 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung.

2.
2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2     Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b).
2.3     Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Mai 2000 in Sachen Z., I 732/99, Erw. 2b).
3.
3.1     Der Beschwerdeführer absolvierte in den Jahren 1996 bis 2000 seine Lehre als Automechaniker bei der D.___ AG in Zürich (vgl. Urk. 11/16). Von März bis September 2001 arbeitete er als Patrouilleur bei der A.___ (Urk. 11/13). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. September 2003 (Urk. 11/15) sind für die Zeit danach keine beitragspflichtigen Beschäftigungen mehr ersichtlich.
         Bei seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidg. Invalidenversicherung vom 25. August 2003 (Urk. 11/16) führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Rückenschmerzen sei eine Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr ausführbar. Gemäss den Angaben seines Hausarztes Dr. B.___ leidet er seit Jahren an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom. Der Gesundheitszustand sei stationär, in seinem bisherigen Beruf sei er noch halbtags, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit hingegen voll arbeitsfähig. Aufgrund der Rückenbeschwerden habe er seit Juni 2002 nicht mehr als Automechaniker gearbeitet (Urk. 11/7).
         Am 15. Juni 2004 liess sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde der C.___ wegen lumbalen Schmerzen untersuchen (Bericht vom 21. Juni 2004, Urk. 13). Anamnestisch seien die Schmerzen deutlich belastungsabhängig. Bei der Röntgenuntersuchung zeigten sich hingegen keine Hinweise auf eine Spondylolyse oder -listhesis. Insbesondere in den Schrägaufnahmen sei eine intakte Interartikularportion ersichtlich. Zwar bestehe eine Anomalie der Facettengelenke L5/S1 linksseitig, degenerative Zeichen habe es aber nicht. Auch bestehe keine Verminderung der Zwischenwirbelsäulenräume. Die Beschwerden seien im Rahmen von chronischen unspezifischen Lumbalgien zu interpretieren. Klinisch und konventionell bestünden keine Hinweise auf degenerative Zeichen oder Spondylolysen. Weitere Kontrollen seien nur bei Bedarf vorgesehen. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich die Ärzte der C.___ nicht.
3.2     In medizinischer Hinsicht muss zusammenfassend festgehalten werden, dass es aufgrund des Untersuchungsberichts der C.___ und entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ als fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Automechaniker tatsächlich eingeschränkt ist. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da auch dann kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehen würde, wenn der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Automechaniker nicht mehr vollzeitlich ausüben könnte.
3.3     Bei seiner letzten Tätigkeit als Patrouilleur bei der A.___ verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Fr. 4'600.-- monatlich. Dies ohne Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Urk. 11/13). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Lohnentwicklung von 1,8 % im Jahr 2002, von 1,4 % im Jahr 2003 und von 0,7 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2004, Tabelle B 10.2 S 95) ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 4'781.60 monatlich oder von Fr. 57'379.20 im Jahr 2004.
         Die Berechnung des möglichen Invalideneinkommens ist, sofern man überhaupt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner bisherigen Tätigkeit als Automechaniker eingeschränkt ist, mangels aktueller Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer aufgrund der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2004, Tabelle B 10.1 S. 95), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2004, Tabelle B9.2 S. 94) und unter Berücksichtung einer Lohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 und von 0,7 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2004, Tabelle B 10.2 S 95) einen Jahreslohn von Fr. 58'210.80 ergibt.
         Vergleicht man diese beiden Einkommen, so würde der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Beschäftigung im Durchschnitt sogar etwas mehr verdienen, als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker/Patrouilleur. Selbst wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) in der Grössenordnung von 10 bis 15 % vornehmen würde, läge die für den Beschwerdeführer in einem ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungsberuf resultierende Erwerbseinbusse deutlich unter der für den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität von 20 % (vgl. Erw. 2.2), weshalb ein solcher von vornherein ausgeschlossen ist. Werden das qualitative Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers in seinem gelernten Beruf als Automechaniker, dessen Stellenwert und die erwerblichen Möglichkeiten in den ihm auf jeden Fall noch zumutbaren Tätigkeiten verglichen, kann auch die annähernde Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Berufe nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Lehre nur für sehr kurze Zeit als Automechaniker gearbeitet und hätte sich daher auch in seinem erlernten Beruf zuerst noch hoch arbeiten müssen. Daneben ist zu beachten, dass ihm aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre in einem handwerklich/mechanischen Beruf auch in einer neuen Tätigkeit grundsätzlich mehr Möglichkeiten offen stehen, als dies ohne qualifizierte Ausbildung der Fall wäre, und der nunmehr erst 25jährige Beschwerdeführer seine angeeigneten beruflichen Kenntnisse auch ohne weitergehende Umschulung in eine neue, körperlich leichtere Tätigkeit einbringen kann. Dabei erscheint es sogar als realistisch, dass er in seinem gelernten Tätigkeitsbereich, beispielsweise im Autoverkauf, eine Anstellung zu finden vermag. Auch aus diesem Grund ist ein Umschulungsanspruch zu verneinen und die Beschwerde somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).