Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1962, reiste am 25. Januar 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/24/2), wo sie am 5. März 1998 A.___ heiratete (Urk. 8/35/2), welcher sich seit dem 6. September 1987 in der Schweiz befindet (Urk. 8/24/1). Ab dem 17. Mai 1999 war sie als Aushilfe im Teilzeitverhältnis im B.___, beschäftigt (Urk. 8/9). Nach der Kündigung der Arbeitsstelle per 20. November 1999 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/30-31 und Urk. 8/22) und war dazwischen vom 1. Juni bis 21. Juli 2001 vollzeitlich bei der D.___, als Küchenhilfe angestellt (Urk. 8/26). Nachdem die Arbeitslosenversicherung ab dem 22. November 2001 keine Taggelder mehr ausgerichtet hatte (Urk. 8/31/1), war die Versicherte von Juli bis November 2002 an 2½ Stunden pro Tag bei E.___ angestellt (Urk. 1 S. 3).
1.2 Am 8. November 2002 meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Berichten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Winterthur, vom 13. März 2003 (Urk. 8/7) und von der Psychiatrischen Poliklinik am Kantonsspital Winterthur, Integrierte Psychiatrie Winterthur (IPW), vom 24. März 2003 (Urk. 8/6) Auskünfte bei den ehemaligen Arbeitgeberinnen, der B.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/13) sowie der D.___ vom 17. Februar 2003 (Urk. 8/26), ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. April 2003 (Urk. 8/22) bei und ersuchte die Arbeitslosenversicherung um Auskünfte (Urk. 8/28-31).
Mit Verfügung vom 13. August 2003 (Urk. 8/5) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, die Versicherte sei bereits mit erheblicher Erkrankung in die Schweiz eingereist. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 8/15) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob G.___ durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein am 6. Mai 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 19. März 2004 und die Verfügung vom 13.08.2003 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben sind, und es sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bzw. des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die IV-Stelle am 9. Juni 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. November 2002 (Urk. 8/36) ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1
2.1.1 Nach Massgabe des Gesetzes sind laut Art. 1a IVG Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach dem Gesetz versichert natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).
2.1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose grundsätzlich Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen.
Ausländische Staatsangehörige, welche das 20. Altersjahr vollendet haben, sind laut Art. 6 Abs. 2 IVG Satz 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Streitig ist, ob der Versicherungsfall Invalidität vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz, mithin vor dem 25. Januar 1998 eingetreten ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und diese Arbeitsunfähigkeit bei der Einreise in die Schweiz angedauert hat.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im abweisenden Einspracheentscheid vom 19. März 2004 (Urk. 2) aus, das Arbeitsverhältnis beim B.___ sei schon nach sechs Monaten aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin neben den mangelnden Sprachkenntnissen zur Selbstüberschätzung geneigt und sich nicht in das Team habe integrieren können. Dieser Umstand lasse sich mit der zu Grunde liegenden Krankheit erklären und aus psychiatrischer Sicht als eigentliches symptomatisches Auftreten deuten. Gemäss dem Einkommensauszug habe die Beschwerdeführerin auch keine andere Anstellung über längere Zeit aufrecht erhalten können.
Dass die Krankheit nicht früher attestiert worden sei, könne nicht als Beweis ihrer Nichtexistenz aufgefasst werden. Gerade bei psychischen Krankheiten könne doch über länger Zeit eine erhebliche Störung vorliegen, bevor diese durch einen Facharzt festgestellt werde.
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei bereits mit erheblicher Erkrankung in die Schweiz eingereist und habe seither krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung aufrecht erhalten können, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt gelten würden.
3.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess vorbringen, sie sei nach ihrer Einreise in die Schweiz beim B.___ von Mai bis November 1999 erwerbstätig gewesen. Von einer Arbeitsunfähigkeit bei der Einreise in die Schweiz könne daher nicht die Rede sein und eine solche sei vor November 1999 auch nicht attestiert worden. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei zudem erst seit dem 23. Februar 2001 angegeben worden. Im Übrigen seien auch Anhaltspunkte für frühere psychische Probleme keine genügende Grundlage für die Annahme einer bereits bestandenen invalidvisierenden Krankheit (Urk. 1 S. 4 f.).
4.
4.1 Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 21. April 1998 hausärztlich betreut, äusserte am 13. März 2003 (Urk. 8/7) unter Verweis auf eine im Jahre 1998 durchgeführte Behandlung mit Dogmatil einen Verdacht auf chronische Schizophrenie. Weiter erwähnte er eine aktuelle Schwangerschaft (14. Woche) nach langer Infertilität. Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte er keine.
4.2
4.2.1 Dr. med. H.___, Oberarzt am IPW, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 23. Februar 2001 in Behandlung ist, diagnostizierte am 24. März 2003 (Urk. 8/6) eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.1).
4.2.2 In Bezug auf den Werdegang der Beschwerdeführerin verwies Dr. H.___ auf das Berufsziel Englischlehrerin. Die Beschwerdeführerin habe indes ihr Studium in der Türkei aufgeben müssen und in der Folge als Sekretärin gearbeitet. Die Tätigkeit im B.___ habe sie wegen Überforderung abbrechen müssen. Im Jahre 2000 habe sie mehrere Probephasen als Reinigungskraft durchgeführt, welche wegen Nicht-Erfüllen der geforderten Leistungen zur Nichteinstellung geführt hätten. Anlässlich der von September 2000 bis März 2001 innegehabten Tätigkeit als Küchengehilfin im Rahmen eines Einsatzprogrammes des Arbeitsamtes habe man ihr inoffiziell mitgeteilt, dass ihre Arbeitsleistung für den freien Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei. Die Stelle bei E.___ (2½ Stunden pro Tag) sei wegen Nichterfüllen der geforderten Leistung gekündigt worden.
4.2.3 In der Schilderung der Krankheitsentwicklung verwies Dr. H.___ auf eine im Alter von 25 Jahren erlittene psychische Krise. In der Türkei sei sie sodann ambulant psychiatrisch sowie medikamentös behandelt worden.
Beim Hausarzt Dr. F.___ sei sie mit Solian und Seroquel behandelt worden. Ohne Medikation komme es jeweils zum Auftreten von psychotischen Krisen mit halluzinativem Erleben, Mutismus und Rückzug. Wiederholt hätten sich auch depressive Zustandsbilder gezeigt mit Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Hoffnungslosigkeit. Seit Januar 2003 sei die Medikation wegen Schwangerschaft auf Haldol umgestellt worden.
4.2.4 Zum aktuellen Psychostatus verzeichnete Dr. H.___ eine eingeschränkte Mimik und Begleitbewegungen, ein teilweise läppisches Lächeln sowie einen formal etwas umständlichen Gedankengang. Die Beschwerdeführerin beschreibe während ihren Krisen starkes Gedankendrängen, ihre Gedanken seien geteilt. Vereinzelt sei es zu Verkennungen gekommen: Sie habe anstatt ihres Partners eine andere Person erkannt. In solchen Phasen sei Mutismus aufgetreten mit Abbruch des Kontaktes auch zu näheren Angehörigen. Daneben erlebe sie Halluzinationen in Form von Stimmen von Verwandten. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung wenig spürbar, während depressiver Phasen komme es zu Niedergeschlagenheit, Antriebsreduktion und Bedrückung.
4.2.5 Dr. H.___ führte weiter aus, unter Medikation bestünden bei guter Compliance keine psychotischen Symptome, es imponierten lediglich diskrete Störungen in Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie eine diskrete Störung des Affektes. Trotz guter Prognose für den Erhalt des aktuellen Funktionsniveaus sei die Beschwerdeführerin auch unter suffizienter Behandlung und bei Psychosefreiheit in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend beeinträchtigt, wie die bisherigen Arbeitsversuche in der Schweiz gezeigt hätten. Nachdem der Zustand während der letzten 4 Jahre relativ konstant zu einer Einschränkung geführt habe, sei auch bei Fortführung der Medikation nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
4.2.6 Dr. H.___ betrachtete die Beschwerdeführer zusammenfassend als im Umfang von 80 % arbeitsunfähig seit 23. Februar 2001 und empfahl mittelfristig eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen mit einem Pensum von 2-4 Stunden täglich.
4.3 In den von der Arbeitslosenversicherung eingereichten Arztzeugnissen des Dr. F.___ wird erstmals vom 12. bis 20. November 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 8/31/11) gefolgt von einer solchen vom 3. bis 7. April 2000 (Urk. 8/31/9) sowie vom 25. September bis 5. Oktober 2000 (Urk. 8/31/8). Im Jahr 2001 finden sich attestierte Arbeitsunfähigkeiten vom 5. Januar bis 3. Februar, vom 26. Februar bis 18. März (Urk. 8/31/5) sowie vom 4. bis 21. Juli (Urk. 8/31/4-5).
5.
5.1 Beim B.___ arbeitete die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von etwas weniger als 50 % (Urk. 8/13 Ziff. 20: 479,7 Stunden in sechs Monaten). Aus dem Brief der B.___ vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/11) an die Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit nicht ausreichend gewesen seien, was zu Schwierigkeiten im Arbeitsprozess geführt habe. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin der Meinung gewesen, für anspruchsvollere Arbeiten qualifiziert zu sein. Zudem habe sie sich aufgrund von persönlichen Anpassungsschwierigkeiten nicht in das Team integrieren können. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden.
Bei den Akten findet sich die schriftliche Kündigung seitens der Beschwerdeführerin vom 19. November 1999 mit der Begründung, sie könne sich mit den Mitarbeitern nicht richtig verständigen, weil ihre Deutschkenntnisse nicht die besten seien (Urk. 8/12).
5.2 Nach der sechsmonatigen Anstellung beim B.___ war die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch beschäftigt, so bei der D.___ für die Dauer von knapp zwei Monaten zu einem 100%igen Pensum (Urk. 8/26) und bei E.___ im Umfang von 2½ Stunden täglich für die Dauer von ca. vier Monaten (Urk. 1 S. 3). Anlässlich der sechsmonatigen Tätigkeit im Rahmen des Einsatzprogramms der Arbeitsamtes als Küchengehilfin wurde ihr schliesslich mitgeteilt, dass ihre Arbeitsleistung für den freien Arbeitsmarkt nicht ausreichend sei (Urk. 8/6). Auch der Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. April 2003 (Urk. 8/22) zeigt keine länger dauernde Erwerbstätigkeit.
6.
6.1 Aus den zitierten Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einmal während der Zeit, als sie noch in der Türkei gewohnt hatte, in psychiatrischer Behandlung war. Dr. H.___ verwies in seinem Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/6) auf die durchgeführte ambulante Therapie im Alter von 25 Jahren (1987). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er ab Behandlungsbeginn, mithin ab 23. Februar 2001, fügte aber an, dass der Zustand während der letzten 4 Jahre - und demnach seit Frühjahr 1999 - relativ konstant zu einer Einschränkung geführt habe. Gegenüber der Arbeitslosenkasse bestätigte er am 13. November 2002 (Urk. 8/31/2) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 29. Oktober 2002 (Urk. 8/31/2) unter dem Hinweis, dass davon auszugehen sei, dass eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich sei.
6.2 Die Ausführungen von Dr. H.___ im Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/6) erlauben keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz, zumal Dr. H.___ den Zeitpunkt des Beginns der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf Frühjahr 1999 festgelegt hatte. Einzig die Erwähnung einer im Jahr 1987 in der Türkei erlittenen psychischen Krise vermag den Eintritt einer relevanten andauernden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Frühjahr 1999 nicht zu begründen.
7.
7.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil i.S. B. vom 5. Februar 2003, B 13/01) ist zur Festlegung des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleitung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden, wobei gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss.
7.2 Aus dieser sich auf die berufliche Vorsorge beziehenden Rechtsprechung ergibt sich, dass für die Festlegung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit die Einschränkungen offen zu Tage treten müssen und rückwirkende Annahmen grundsätzlich nicht möglich sind.
Im vorliegenden Fall brach die Beschwerdeführerin wohl ihr Englisch-Studium in der Türkei ab, arbeitete danach aber als Sekretärin. Dass sie dabei aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte arbeitsfähig sein sollen, ergibt sich nicht aus den Akten. In der Schweiz angekommen, ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit konnte sie ihre Arbeitsfähigkeit nicht unter Beweis stellen, und es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass sie in der Zeit nach der Einreise im Januar 1998 nicht hätte arbeitsfähig sein sollen.
7.3 Damit aber kann sich die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Erkrankung und der Behandlung in der Türkei bereits mit einer relevanten Invalidität eingereist sei, auf keine entsprechend dokumentierten Grundlagen stützen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 25 Jahren eine psychische Krise erlitten hat - mithin im Jahr 1987 und damit vor über 15 Jahren - nicht auf eine relevante Invalidität im Sinne des IVG im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz geschlossen werden.
8. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz im Januar 1998 während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und dies anschliessend bis zur Einreise blieb. Auf weitere Abklärungen ist zu verzichten, sind doch nach der zitierten Rechtsprechung rückwirkende Festlegungen von Arbeitsunfähigkeiten nur ausnahmsweise möglich. Die vorliegende Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, die aus dem unbewiesenen Umstand (erhebliche dauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Einreise in die Schweiz) rechtliche Folgen ableiten will (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. November 2002, B 26/01).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und hernach darüber verfüge.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch prüfe und hernach darüber verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).