Sachverhalt:
1. Der 1960 in Spanien geborene F.___ besuchte die Primar- und Sekundarschule und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Maurerlehre (Urk. 6/48). Von 1991 bis Ende 2003 arbeitete er in der gelernten Tätigkeit bei der A.___AG, wobei er am 3. Dezember 2001 seinen letzten effektiven Arbeitseinsatz leistete (Urk. 6/45).
Am 26. Februar 2003 meldete sich F.___ unter Hinweis auf Fussarthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/48). In der Folge holte die IV-Stelle den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/46) sowie den Arbeitgeberbericht vom 12. März 2003 (Urk. 6/45) ein und bejahte am 25. Juni 2003 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/12). F.___ beantragte sodann am 30. Juni 2003 die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/38), worauf ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2003 den (weiteren) Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche absprach (Urk. 6/11), diverse Arztberichte (Urk. 8/13-16) einholte und mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 den Rentenanspruch verneinte (Urk. 6/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Januar 2004 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 22. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 6/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess F.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger am 5. Mai 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt nochmals abzuklären und allenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem mit Verfügung vom 14. Juli 2004 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen worden war (Urk. 7) und die Beschwerdeführerin am 17. August 2004 auf Replik verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel am 19. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen war weder Gegenstand der vorangegangenen Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 6/10) noch des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. März 2004 (Urk. 2) und ist somit nicht Teil des Streitgegenstands. Auch wurde seitens des Beschwerdeführers in der Einsprache diesbezüglich nichts geltend gemacht (vgl. Urk. 6/8). Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung des Streitgegenstands nicht angezeigt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
2.2 Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitunfähig sei, jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben schwerer Gewichte ganztags ausüben und dabei ein Einkommen von Fr. 52'857.-- erzielen könne, was verglichen mit den Fr. 62'700.--, die er als Gesunder erzielen würde, zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2 und 6/10). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Auch seien die Aussagen des internen medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin widersprüchlich, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte am 11. März 2003 aus, dass ihn der Beschwerdeführer erstmals 2001 wegen erheblicher Schmerzen im Fussbereich links aufgesucht habe. Die Abklärungen hätten eine isolierte Arthrose im unteren Sprunggelenk unbekannter Ätiologie ergeben. Nach der Überweisung an die C.___ Klinik und mangels Erfolg der konservativen Behandlung sei am 14. Oktober 2002 eine aufrichtende Arthrodese durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei bis anhin ungünstig verlaufen; die Schmerzen persistierten, und die Beine seien nicht belastungsfähig. Steroidinjektionen lokal hätten ebensowenig wie die Infiltration mit einem Lokalanästhetikum eine Linderung ergeben. Nach kürzester Zeit seien die Schmerzen wieder da gewesen. Derzeit laufe eine ergänzende Abklärung in der Klinik C.___ und in der Universitätsklinik D.___. In Bezug auf die bis anhin ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2001 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/16 Blatt 5).
Gemäss den Berichten der Klinik C.___ vom 9. April, 10. Juni, 11. November und 10. Dezember 2003 (Urk. 6/17, 6/15, 6/14 und 6/13) leidet der Beschwerdeführer an Knick-/Senkfüssen beidseits. Der Beschwerdeführer habe nach der Arthrodese [Schuh-]Einlagen bekommen (Urk. 6/17 Blatt 4), wodurch sich eine Schmerzreduzierung von rund 30 % habe erreichen lassen, insbesondere bestünden keine Ruhe- und Nachtschmerzen mehr (Urk. 6/15). Der operative Eingriff habe aber nicht zur gewünschten Verbesserung geführt; eine erneute Infiltration des Sinus tarsi mit Diprophos/Carbostesin habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (Urk. 6/13).
Gemäss der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. B.___ vom 10. März 2003 ist der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen von Gewichten von mehr als fünf Kilogramm, beim Hantieren mit schwerem Werkzeug, beim Kniebeugen, beim Gehen langer Strecken und bei der Fortbewegung auf unebenem Gelände eingeschränkt ist (Urk. 6/16 Blatt 3). Nicht eingeschränkt sei er in den psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Anpassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit; Urk. 6/16 Blatt 4). In der bis anhin ausgeübten Tätigkeit als Maurer sei er seit Dezember 2001 vollständig arbeitsunfähig, während er eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags ausüben könne (Urk. 6/16 Blatt 4).
Weiter ist der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der Klinik C.___ vom 8. April 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Heben und Tragen schwerer Lasten leicht, im Hantieren mit schweren Werkzeugen, im Gehen auf unebenem Gelände sowie im Treppen- und Leitersteigen erheblich eingeschränkt ist (Urk. 6/14 Blatt 4). In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer im Konzentrationsvermögen, dem Auffassungsvermögen und der Anpassungsfähigkeit nicht eingeschränkt, während eine eingeschränkte Belastbarkeit festgestellt worden sei (Urk. 6/14 Blatt 3). In der erlernten Tätigkeit als Maurer sei er halbtags arbeitsfähig, während er eine leidensangepassten Tätigkeit ganztags ausüben könne (Urk. 6/14 Blatt 3).
4.2 Anhand der vorzitierten medizinischen Akten lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer, der unter Knick-/und Senkfüssen beidseit leidet, seit Dezember 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) ist jedoch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auszuschliessen; den Akten sind denn auch - bis auf die Feststellung einer eingeschränkten Belastbarkeit, der jedoch die Klinik C.___ keinen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass - keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung zu entnehmen.
Auch lässt die Tatsache, dass ein Arzt des internen medizinischen Dienstes vorerst auf eine unklare medizinische Sachlage hinwies (vgl. Internes Feststellungsblatt vom 17. Dezember 2003; Urk. 6/9 S. 2) und ein weiterer Arzt desselben Dienstes nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 6/13 und 6/14) auf das Vorliegen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss (Urk. 6/9 S. 2), für sich alleine nicht auf eine unklare Aktenlage schliessen. So ist mit dem Beschwerdeführer zwar davon auszugehen, dass eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands die angestammte Tätigkeit nur noch eingeschränkt (Klinik C.___) oder nicht mehr (Dr. B.___) ausüben kann, nicht möglich ist. Dies kann im Weiteren jedoch offen gelassen werden, da die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit einhellig ausfallen; sämtliche medizinischen Berichte bestätigen, dass der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkung eine leidensangepasste Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als fünf Kilogramm, ohne Hantieren mit schweren Werkzeugen, ohne Gehen längerer Strecken oder Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne längeres Stehen) ganztags ausüben kann, wovon im Weiteren auszugehen ist. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist demnach abzusehen.
5.
5.1 Was die erwerbliche Seite anbelangt, so ist für den Einkommensvergleich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Unter Berücksichtigung der erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2001 und des Wartejahres ist ein Rentenbeginn im Dezember 2002 zu prüfen.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2001 erzielte Einkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 61'333.-- beziffert (Urk. 2 S. 2), was den Angaben gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 6/45) respektive gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/47) entspricht. Nicht berücksichtigt wurde jedoch das seit 1998 erzielte Nebeneinkommen (Mithilfe in einem Restaurant sowie Reinigungsarbeiten; vgl. 6/42 und 6/47).
Beim Valideneinkommen ist aber ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Da der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit regelmässig ausgeübt hat (vgl. Urk. 6/47) und nichts dafür spricht, dass er diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte, ist der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich erzielte Nebenverdienst von Fr. 4'768.-- (1997: Fr. 810.--; 1998: 4'905.--; 1999: Fr. 9'280.--; 2000: Fr. 8'846.--; 2001: Fr. 0.-- [vgl. Urk. 6/47]) als hypothetisches Nebenerwerbseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen mit zu berücksichtigen, weshalb von einem Verdienst von Fr. 66'101.-- für das Jahr 2001 auszugehen ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2004, Tabelle B10.2 S. 87; Lohnentwicklung Baugewerbe für das Jahr 2002 1,6 %) ergibt dies für das Jahr 2002 ein hypothetisches Validendeinkommen von Fr. 67'159.--.
5.3 Für die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Mangels Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind vorliegend zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa) Tabellenlöhne beizuziehen. Da der Beschwerdeführer nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit (mit den in Erw. 3.4 erwähnten Einschränkungen) ausüben kann, ist von dem im privaten Sektor männlicher Arbeitnehmer der Kategorie 4 (einfache und repetitive Arbeiten) erzielten, auf eine 40-Wochenstunde standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13 Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Tabelle TA1) auszugehen, was umgerechnet auf die 2002 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 11-2004 S. 86 Tabelle B 9.2) ein Einkommen von Fr. 57'009.-- ergibt. Trägt man den Merkmalen Lebensalter und leidensbedingte Einschränkung (nur noch körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne länger dauerndes Gehen oder Stehen und einer allfälligen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit) mit einem Abzug (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) von 15 % Rechnung, führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'457.--.
Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 67'159.-- und des hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27,8 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 26. November 2004 (Urk. 13), dem darin geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 18 Minuten, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und den Barauslagen von Fr. 112.50 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'046.40 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Pablo Blöchlinger, Zürich, wird mit Fr. 1'046.40 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).