IV.2004.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1955, arbeitete seit 1986 als Dachdecker bei der A.___ AG, ___ (Urk. 7/34 Ziff. 5, Urk. 7/37 Ziff. 6.3.1), und seit November 1999 im Nebenerwerb als Zeitungsverträger bei der C.___ AG, ___ (Urk. 7/36 Ziff. 1 und Ziff. 5). Wegen Schulter- und Rückenbeschwerden, die seit 19. Dezember 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/37 Ziff. 6.6.1), meldete sich der Versicherte am 14. August 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich von Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 7/37 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte darauf medizinische (Urk. 7/11-15) und berufliche (Urk. 7/17, Urk. 7/25-26, Urk. 7/34, Urk. 7/36-37) Abklärungen durch und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/34) sowie Unfallakten (Urk. 7/39/1-6) bei.
1.2     Am 24. Februar 2003 sprach der Unfallversicherer S.___ wegen des Unfallschadens an der rechten Schulter mit Wirkung ab 1. Februar 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Rente zu (Urk. 7/39/2).
1.3     Mit Verfügung vom 11. September 2003 sprach die IV-Stelle S.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten (Urk. 7/7-8), wobei festgehalten wurde, über das Rentenbetreffnis für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. August 2003 sei wegen der noch offenen Verrechnungsansprüche zu einem späteren Zeitpunkt zu verfügen (Urk. 7/7 S. 1).
         Die dagegen geführte Einsprache vom 23. September 2003 (Urk. 7/6 = Urk. 7/24) wies die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (vgl. Urk. 7/2) mit Entscheid vom 19. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, Zürich, mit Eingabe vom 4. Mai 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente; bei Verweigerung einer ganzen Rente ersuchte er um Gewährung von Eingliederungs-, insbesondere Umschulungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Am 16. Juni 2004 verzichtete die IV-Stelle auf Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Während S.___ mit Replik vom 24. September 2004 an seinen Rechtsbegehren festhielt (Urk. 12), liess sich die IV-Stelle im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 13-14). Daraufhin wurde am 9. November 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über das Vorliegen einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Deshalb kann mit folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
         Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art werden in Form von Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung gewährt (Art. 15-18 IVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist zunächst die Invaliditätsbemessung.
2.2     Dabei stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Während sie bei Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit verfügungsweise ein Invalideneinkommen von Fr. 42'562.-- als zumutbar erachtete (Urk. 7/8), legte sie im Einspracheentscheid das Invalideneinkommen auf Fr. 43'355.-- fest (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der medizinischen Akten müsse davon ausgegangen werden, dass überhaupt keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 1 S. 4). Sodann seien seit der letzten Untersuchung zusätzliche Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgetreten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, aber unberücksichtigt geblieben seien (Urk. 1 S. 5). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die aus der Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) herangezogenen Tätigkeiten seien wenigstens teilweise nicht zumutbar, und postulierte die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Beim Arbeiten mit einer Bohrmaschine zog sich der Beschwerdeführer durch einen abrupten Stop der Maschine einen Schlag auf die rechte Schulter zu und stürzte zu Boden (vgl. Gesprächsbericht vom 28. Januar 2002, Urk. 7/39/5/23; Bagatellunfallmeldung vom 29. Oktober 2001, Urk. 7/39/5/30; Arztzeugnis vom 6. Dezember 2001, Urk. 7/39/5/27).
         Seither litt er an starken Schmerzen an der bereits früher operierten Schulter. Nach durchgeführtem MRI diagnostizierte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 16. November 2001 eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter (Urk. 7/35/5/29). Dr. D.___ führte darauf am 29. Dezember 2001 eine Arthroskopie und Synovektomie sowie eine AC-Resektion und Dekompression durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/13/5 = Urk. 7/39/5/24).
         Nach der Verlaufsuntersuchung vom 31. Mai 2002 berichtete Dr. D.___, es bestünden kaum Schmerzen in der operierten Schulter, nur ein gewisses Ziehen in der Endphase. Der Beschwerdeführer nehme ab 1. August 2002 seine Arbeit als Dachdecker wieder zu 100 % auf; falls es leichtere körperliche Arbeiten gäbe, könne er teilweise schon vorher beginnen (Urk. 7/13/4 = Urk. 7/39/5/11).
         Davon abweichend empfahl Dr. D.___ am 5. Juli 2002 gegenüber Dr. E.___, der Beschwerdeführer solle bis zum nächsten Gespräch mit dem Unfallversicherer seine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen (Urk. 7/39/5/7), welcher Aufforderung der Beschwerdeführer offenbar Folge leistete (vgl. Gesprächsbericht vom 18. Juli 2002, Urk. 7/39/5/6-7).
3.2     Im Bericht vom 26. September 2002 diagnostizierte Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach operativ versorgten Rotatorenmanschettenrupturen an der rechten Schulter und nach Rotatorenmanschettenruptur links, welche demnächst einer operativen Revision unterzogen würde. Im rechten Schulterbereich bestünden trotz Rehabilitationsbemühungen anhaltende Beschwerden bereits beim Heben und Tragen von kleinen Lasten bis Lendenhöhe; das Heben und Tragen von schweren Lasten und Überkopfbewegungen seien nicht möglich. Ferner stellte Dr. E.___ die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbo-spondylogenen, teils lumbo-radikulären Schmerzsyndroms bei degenerativen lumbalen Veränderungen und einer rechtsseitigen paramedialen Diskushernie L4/L5 (Urk. 7/14 lit. A und lit. D). Bei leichteren körperlichen Belastungen und länger dauernden Positionen in gleicher Körperhaltung träten Beschwerden auf (Urk. 7/14 lit. D).
         Dr. E.___ attestierte ab 12. Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Urk. 7/14 lit. B) und hielt dafür, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/14 letzte Seite).
3.3     Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2002 bestätigte Dr. D.___ in Bezug auf die Schulter Dr. E.___s Diagnosen, berichtete indes abweichend von Dr. E.___ von Thorakal- und nicht von Lumbalbeschwerden (Urk. 7/13/3 = Urk. 7/39/4/10).
         Dr. D.___ führte aus, der postoperative Verlauf gestalte sich unauffällig, es zeige sich eine gute Beweglichkeit und Schmerzfreiheit im täglichen Leben. In Anbetracht der grossen Rezidivläsion entwickle der Beschwerdeführer aber keine genügende Kraft, um bei der schweren körperlichen Tätigkeit als Dachdecker wieder eingesetzt werden zu können. In letzter Zeit seien zunehmende, weiter abklärungsbedürftige Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des Rückens aufgetreten (vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 3. Oktober 2002, Urk. 7/39/4/8).
         Eine Reintegration als Dachdecker hielt Dr. D.___ nunmehr für undenkbar und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er empfahl jedoch, den gut motivierten Beschwerdeführer umzuschulen (Urk. 7/13/3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt er ab zirka 1. Februar 2003 eine ganztägige Erwerbstätigkeit für zumutbar (Urk. 7/13/2 S. 2).
3.4     Dr. E.___ nannte am 8. Januar 2003 die bereits bekannten Diagnosen und diagnostizierte neu eine Leimborreliose (richtig wohl: Lyme-Borreliose), welche jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Eine berufliche Umstellung hielt Dr. E.___ nicht für prüfenswert (Urk. 7/12).
         Gegenüber dem Unfallversicherer erklärte er am 25. April 2003, mit einer Arbeitsaufnahme könne nicht mehr gerechnet werden. Dabei diagnostizierte er neben den Schulter-, Rücken- und Herzbeschwerden (dazu vgl. nachstehend Erw. 3.6) nunmehr auch ein cervico-radikuläres Schmerzsyndrom C4/C5 rechts (Urk. 7/39/1/4).
3.5     Am 22. Januar 2003 erwähnte Dr. D.___ neben den bisherigen Diagnosen einen Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links (Operation vom 21. November 2003, vgl. Urk. 7/39/1/6). Der Beschwerdeführer zeige acht Wochen nach der Operation eine gute Funktion und nur noch leichte Schmerzen. Im Bereich der rechten Schulter hätten sich nach vorübergehender Besserung wieder belastungsabhängige Schmerzen eingestellt (Urk. 7/15 S. 2).
         In Anbetracht der Gesamtsituation mit schmerzhafter und in der Funktion stark eingeschränkter rechter Schulter, mit dem Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links mit regelrechtem Verlauf und chronifiziertem Vertebralsyndrom mit belastungsabhängigen Schmerzen erachtete Dr. D.___ eine 100%ige Berentung für indiziert, wobei er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Er fügte bei, dass im Prinzip eine einfache körperliche Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Lasten bis Lendenhöhe, gelegentlich im Stehen, Gehen und ohne längerem Sitzen denkbar wäre und bescheinigte, eine halbtätige Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zumutbar. Eine Umschulung scheine ihm wegen der schlechten schulischen Ausbildung illusorisch (Urk. 7/15).
         Im Bericht vom 7. April 2003 (Urk. 7/39/1/6) zuhanden des Unfallversicherers führte Dr. D.___ davon abweichend aus, der Beschwerdeführer könnte wegen der Schulter theoretisch ab 1. Mai 2003 wieder zu 100 % arbeiten; allerdings bestehe möglicherweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden, die nicht er, sondern Dr. E.___ behandle (Urk. 7/39/1/6).
3.6     Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, diagnostizierte am 26. März 2003 neben der bekannten Schulter- und Rückenproblematik eine koronare Herzkrankheit (Urk. 7/11/1), welche nach einer Hospitalisation vom 5. bis 6. Februar 2003 durch das Universitätsspital I.___ festgestellt worden war (vgl. Bericht vom 6. Februar 2004, Urk. 7/11/3-4). Er empfahl dem Hausarzt am 5. März 2003 eine medikamentöse Behandlung der Beschwerden und eine spätere Ergonometrie (Urk. 7/11/2).
         Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. F.___ auf die hausärztlichen Angaben (Urk. 7/11/1 lit. B).

4.
4.1 Ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig ist. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 7/8, Urk. 2 S. 3) geschlossen werden.
         Bei der Würdigung der Einschätzung des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei, darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Beurteilung von Dr. E.___ kann vorliegend unter Einbezug der übrigen medizinischen Aktenlage nicht beigepflichtet werden.
         Dr. D.___ ging zwar zunächst davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit noch vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/13/2 S. 2). Doch nachdem auch die linke Schulter operativ versorgt werden musste, hielt Dr. D.___ lediglich noch eine halbtägige Erwerbstätigkeit für zumutbar (Urk. 7/15). Diese Einschätzung darf in Anbetracht der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung in Bezug auf die zweite Schulter nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Doch kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) auch der Aussage von Dr. D.___, eine 100%ige Berentung sei indiziert (vgl. Urk. 7/15 S. 2), nicht gefolgt werden, denn Aufgabe des Arztes ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht, während die Rentenfrage durch die Verwaltung und das Gericht geprüft wird.
         Die von Dr. D.___ zuhanden der Invalidenversicherung attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit erweist sich schliesslich auch nicht als widerspruchsfrei. Denn im Bericht an den Unfallversicherer führte er aus, bezogen auf die von ihm behandelten Schultern bestünde eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 %, welche möglicherweise durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt werde (Urk. 7/39/1/6).
4.2     Damit erweisen sich die Einschätzungen von Dr. D.___ einerseits als inkonsistent und anderseits kann ihnen keine Beweiskraft zuerkannt werden, da sie nicht alle Leiden des Beschwerdeführers gesamthaft beurteilen, denn Dr. D.___ behandelte gemäss eigenen Angaben ausschliesslich die Schultern, während er selbst bezüglich der Rückenbeschwerden und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. E.___ verwies (vgl. Urk. 7/39/1/6). Schliesslich blieben von Dr. D.___ auch die von Dr. E.___ erstmals am 25. April 2003 erwähnten Nackenbeschwerden unberücksichtigt.
         Da sich bei dieser Beweislage die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abschliessend feststellen lässt, sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Rahmen einer Gesamtbeurteilung prüfe, inwieweit sich die diagnostizierten Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit, und dabei namentlich in einer Verweistätigkeit auswirken.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um Zusprechung von Eingliederungs-, insbesondere Umschulungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).
5.2     Der Anfechtungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird grundsätzlich durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids bestimmt und umfasst zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich entschieden hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören allerdings - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis).
         Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Beschlusses- beziehungsweise Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a).
5.3     Mit der Verfügung vom 11. September 2003 und dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin nur über den Rentenanspruch, nicht indes über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden (Urk. 7/7-8, Urk. 2).
         Vorliegend erweisen sich die Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als insbesondere auch in Bezug auf die vorgängig durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen als unzulänglich. Obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug ausschliesslich Eingliederungsmassnahmen anbegehrte (vgl. Urk. 7/37) und Umschulungsmassnahmen beim motivierten Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht jedenfalls noch im Oktober 2002 empfohlen wurden (Urk. 7/13/2-3), hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten die Durchführung beruflicher Massnahmen nicht einmal in Erwägung gezogen, sondern durch ihre Berufsberatung lediglich das Invalideneinkommen bestimmen lassen (vgl. Urk. 7/17 und Urk. 7/25).
         Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Durchführbarkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie je nach deren Ausgang, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

6.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).