Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00299
IV.2004.00299

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 8. Dezember 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1957, von Beruf Radio- und Fernsehelektriker, ist seit 1981 selbstständig erwerbend (Urk. 8/32 = Urk. 8/35, Urk. 8/38). Infolge starker Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 8. Dezember 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29 = Urk. 8/43). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/15-17, Urk. 8/37-42) und Beizug von Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/39, Urk. 8/44), wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente am 4. Januar 1991 verneint (Urk. 8/6).
1.2     Am 15. Juli 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/36, Urk. 8/31). Die IV-Stelle verneinte nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/11-14) und durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/3, Urk. 8/25) mit Entscheid vom 23. März 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, mit Eingabe vom 6. Mai 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 22. Juli 2004 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und stellte das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.3     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Januar 1991 (Urk. 8/6) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 10. Oktober 1990 (Urk. 8/15) und ermittelte aufgrund des Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von 33 % (vgl. Urk. 8/37-38).
         Dr. A.___ diagnostizierte ein lumbovertebragenes Syndrom bei nachgewiesener kleiner Diskushernie auf L5/S1 links ohne Wurzelkompression, Hypercholesterinämie und Hyperuricämie (nicht invalidisierend), Neigung zu Hypertonie sowie Adipositas (Urk. 8/15 S. 5).
         Er hielt fest, dass die Behinderung im Beruf eines selbstständigen Radioelektrikers die 40 % Grenze knapp erreiche. Berufliche Massnahmen seien kaum angebracht (Urk. 8/15 S. 6).
3.2     Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens führte Dr. med. B.___ in ihrem Bericht vom 18. September 2002 aus, dass sie den Beschwerdeführer nur zwei Mal gesehen habe, weshalb sie keine zuverlässige Angaben machen könne (Urk. 8/14).
         Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2000 bis 30. Mai 2002 behandelte, berichtete anlässlich des im Neuanmeldeverfahrens eingeholten Berichts am 17. September 2002, dass keine Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Radioelektriker nicht arbeitsunfähig sei (Urk. 8/13).
         Dr. D.___, Chiropraktor, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1989 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 26. September 2002 die Diagnose chronifizierter Lumbalgien mit Ischialgien rechts, Schlaflosigkeit (der Beschwerdeführer schlafe nur zwei Stunden) sowie permanenter Schmerzen. Er berichtete, dass der Beschwerdeführer keine Gegenstände mehr heben könne, und daher einen Mitarbeiter brauche, auch um Werkzeuge zu übergeben und wegzuschliessen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit mit doppeltem Zeitgebrauch. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm er keine Stellung, da dies bei einem Selbstständigerwerbenden nicht möglich sei (Urk. 8/12).
3.3     Am 7., 8. und 9. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ untersucht. Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2004 wurde gestützt auf die im Gutachten aufgelisteten und zusammengefassten Akten (Urk. 8/11 S. 1-7), eine psychiatrische Untersuchung vom 8. Oktober 2003 und eine rheumatologische Untersuchung vom 9. Oktober 2003 (Urk. 8/11 Beilage 2-3), Laboranalysen (Urk. 8/11 Beilage 1) sowie eine Schlussbesprechung zwischen Dr. med. E.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt MEDAS, vom 21. November 2003 (Urk. 8/11 S. 17) erstattet.
         Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 8/11 S. 18 Ziff. 4.1):
         "Chronisch rezidivierende Lumbalgien bei
         - Bogenlyse L5 beidseits ohne Listhesis
         - Morbus Baastrup L4/5 und L5/S1
         - lumbaler Hypolordose und thorakaler Hyperkyphose
         - positiver Familienanamnese (Bruder)".
         Objektiv wirke der adipöse Beschwerdeführer altersentsprechend, psychisch etwas euphorisch und leicht distanzlos, allgemein etwas "zittrig", gut kompatibel mit einem Foeter aethylicus et nicotinicus, wozu ebenfalls seine Rubeosis faciei et trunci mit leicht zyanotischem Einschlag passe. Im Labor habe sich der Verdacht auf chronischen Äthylismus und chronischen Nikotinabusus bestätigt (Urk. 8/11 S. 18 oben).
         Der Psychiater komme wie alle beteiligten Ärzte zum Schluss, dass ein ständiger Alkoholgebrauch sowie eine alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung leichten Grades vorliege. Der Gesamtlage könne er keinen wesentlichen Krankheitswert beimessen und taxiere den Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig.
         Der Rheumatologe habe chronisch rezidivierende Lumbalgien mit Bogenlyse L5 beidseits, aber ohne Spondylolisthesis mit Morbus Baastrup L4/5 und L5/S1 mit Fehlhaltung thorakal und lumbal diagnostiziert. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in Wechselpositionen, unter Vermeidung von Heben über 10 Kilogramm und ungünstigen Arbeitspositionen attestiert (Urk. 8/11 S. 18 Mitte).
         Dr. F.___ und Dr. E.___ kamen zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als selbstständiger Radio-/TV-Elektriker ab 21. November 2003 in Wechselpositionen und unter Vermeiden von Heben über 10 Kilogramm und ungünstigen Positionen 70 % arbeitsfähig sei. Im Zentrum stehe die Entwöhnung vom Suchtverhalten, die wohl nur stationär zu vollziehen sein dürfte; gleichzeitig könnte die Therapie des metabolischen Syndroms optimiert und ein (Rücken-)Trainingsprogramm installiert werden. Diese Umstellung der Lebensweise bedürfe der Motivation (eine passive "Kur" sei sinnlos), welche beim Beschwerdeführer unbedingt zu fördern sei (Urk. 8/11 S. 18, 20).
3.4     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Berichte, dass seit der Verfügung vom 4. Januar 1991 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Insbesondere deckt sich die von den Ärzten der MEDAS attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. A.___, der von einer knapp 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne körperliche Einschränkungen ausging (vgl. Urk. 8/15 S. 7, Urk. 8/11 S. 20). Die Einschätzung des Chiropraktors, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit mit doppeltem Zeitgebrauch 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/12), vermag angesichts ihrer Kürze, der rudimentären Begründung und angesichts der Tatsache, dass eine Stellungnahme zu einer leidensangepassten Tätigkeit nicht vorgenommen wurde, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens nicht zu widerlegen. Dr. B.___ konnte keine Angaben machen (vgl. Urk. 8/14) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/13) widerspricht sowohl der Einschätzung von Dr. A.___ als auch jener der Ärzte des MEDAS.
         Bei der Würdigung des MEDAS-Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es gestützt auf konsiliarische Beiträge aus fachmedizinischen Richtungen erstellt wurde und dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen beruht und für die streitigen Belange, namentlich der Frage der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, umfassend ausgefallen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und berücksichtigt (Urk. 8/11 S. 11-14, Urk. 8/11 S. 15 ff.). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (Urk. 8/11 S. 2 ff.) und auch in den zugrundeliegenden Teilgutachten (Urk. 8/11 Beilage 2-3) belegen.
         Das MEDAS-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
         An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten nicht mit den einzelnen Tätigkeitsbereichen (Verkauf und Beratung, Administration, Entgegennahme und Abholen von Geräten, Lieferung und Montage von Geräten, Reparaturarbeiten) auseinandergesetzt, sondern lediglich eine pauschale Einschränkung von 30 % attestiert habe (vgl. Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter wohl insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, jedoch nur in Wechselpositionen und unter Vermeidung von Heben über 10 Kilogramm und ungünstigen Positionen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Demgegenüber ist es Aufgabe der Verwaltung zu klären, worin die einzelnen Aufgaben einer versicherten Person bestanden.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt und die medizinischen Akten eine hinreichende schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erlauben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Wechselpositionen und unter Vermeidung von Heben über 10 Kilogramm und ungünstigen Positionen 70 % beträgt.

4.      
4.1     Zu prüfen ist im Weiteren, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehend Ew. 2.3), aber nur dann: Lassen sich beide Einkommen bestimmen, erfolgt auch bei Selbstständigerwerbenden ein konventioneller Einkommensvergleich (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 19. September 2000, I 337/00, Erw. 4a/aa, in Sachen X. vom 22. August 2001, I 11/00, und in Sachen W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01 Erw. 2b).
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer nie ein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- abgerechnet und gemäss Geschäftsunterlagen sich das Valideneinkommen seit 1998 zwischen Fr. 16'000.-- und Fr. 23'000.-- eingependelt habe, welchen Betrag er mit einer unselbstständigen, behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Das Invalideneinkommen von Fr. 44'704.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Urk. 7).
4.4     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Bei Selbstständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen). Ist aufgrund des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Urteil des EVG in Sachen M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a mit Hinweis auf: ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im nicht publizierten Urteil des EVG in Sachen S. vom 14. Juni 1996, I 261/95 [Valideneinkommen rund Fr. 5'000.--]) sowie im Urteil des EVG in Sachen W. vom 9. Mai 2001, I 575/00 [Valideneinkommen Fr. 49'000.-- bis Fr. 54'000.--]).
4.5     Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkünfte (Urk. 8/27/2-3):
        
Jahr

         Daraus resultiert zwischen 1981 und 2000 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'697.15.-- (Fr. 393'943.--: 20), was einem mittleren Monatsverdienst von Fr. 1'641.-- entspricht. Erkennbar ist eine deutliche Einkommenssteigerung in den Jahren 1990/91. Hingegen rechnete der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren kein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 12'000.-- ab.
         Ein nicht existenzsicherndes Einkommen ergibt sich auch aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen; insbesondere erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1998 einen Gewinn von Fr. 5'669.40, im Jahre 1999 von Fr. 16'694.85, im Jahre 2000 von Fr. 23'809.65, im Jahre 2001 von Fr. 21'892.30 und im Jahre 2002 von Fr. 9'981.70 (Urk. 8/18/3 S. 3, Urk. 8/18/4 S. 3, Urk. 8/18/5 S. 3). Dabei ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, da das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Der Durchschnittswert beträgt Fr. 15'609.--.
         Wie die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festhielt, hat der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nie ein beitragspflichtiges Einkommen von mehr als Fr. 44'704.-- abgerechnet. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht dargetan, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen falsch sei.
         Die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht ein höheres Einkommen erzielt hat, bedürfen keiner näheren Erörterung. Diese können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Beschwerdeführer sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen M. vom 4. April 2002, I 696/01).
         Zu beachten ist jedoch, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen dem Beschwerdeführer nur dann angerechnet werden kann, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse seines Einzelfalles anzunehmen ist, dass er sich auch als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann finanziell mit einer solchen Randexistenz begnügen würde (vgl. vorstehend Erw. 4.4).
         Der Beschwerdeführer führte gegenüber den Gutachtern aus, dass er alles daran setze, seinen Betrieb aufrecht zu erhalten, bis sein Sohn seine Lehre abgeschlossen habe und das Geschäft übernehmen könne (Urk. 8/11 S. 9). Bereits im Jahre 1989 erklärte er, dass er, wenn immer möglich, selbstständig bleiben und sein Geschäft weiterbetreiben möchte (Urk. 8/42).
         Aufgrund der konkreten Umständen ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und sich mit dem daraus resultierenden bescheidenen Einkommen begnügt hätte.
4.6     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Rest-Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
         Der Beschwerdeführer wendet ein, die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit sei subjektiv nicht zumutbar (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5).
         Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 mit Hinweisen).
4.7     Der 1957 geborene Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des hier strittigen Einspracheentscheids vom 23. März 2004 47 Jahre alt, was eindeutig für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann bedeutsam, dass gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen von einem Jahresertrag zwischen Fr. 5'669.40 und Fr. 23'805.65 auszugehen ist. Dabei kann nicht von einem wirklich rentierenden Betrieb ausgegangen werden. Es bestehen auch keine Einschränkungen aus medizinischer Sicht. Vielmehr ist durch eine Umstellung der Lebensweise von einer günstigen Prognose auszugehen (Urk. 8/11 S. 20 Ziff. 3.5).
         Aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer somit zu einer zumutbaren Selbsteingliederung verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nutzbringend einzusetzen. Es erscheint insbesondere als zumutbar, dass er eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
4.8     Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bezeichnete die IV-Stelle mit Fr. 44'704.-- für das Jahr 2004.
         Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Handel und Reparatur (Anforderungsniveau 3), im privaten Sektor auf Fr. 5'105.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 11/2004, Tabelle B10.2) und umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) und bei einer Arbeitstätigkeit von 70 % ein Jahreseinkommen von Fr. 45'330.-- ergibt. Weil der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte (LSE 2000 S. 24 Tabelle 9), ist ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Abzugsgründe (vgl. hierzu BGE 126 V 75 ff.) sind nicht gegeben. In Würdigung der gesamten Umstände ist der Abzug auf 15 % festzusetzen. Daraus folgt ein Invalideneinkommen von Fr. 38'530.--.
         Da der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren nie ein Einkommen über Fr. 38'530.-- abgerechnet hat, sein durchschnittliches Einkommen zudem nur Fr. 15'609.-- beträgt, und das zumutbare Invalideneinkommen somit weit höher ist als das Valideneinkommen, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mangels Erwerbseinbusse besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung.
4.9     Da sich die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen mit hinreichender Zuverlässigkeit bestimmen lassen, ist die ausserordentliche Bemessungsmethode demnach nicht anzuwenden.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer stellte sodann das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 11 S. 2). Mit Eingabe vom 16. August 2004 reichte er das ihm mit Gerichtsverfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 15) zur Prüfung seines Gesuches zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 18) ausgefüllt samt Beilagen (Urk. 19/2-3) ein.
5.2     Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3).
5.3     Aus dem Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ und den eingereichten Beilagen geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen monatlichen Verdienst von Fr. 2'500.-- erzielt (Urk. 18 Ziff. III.8). Dem Beschwerdeführer wird eine Rente von monatlich Fr. 2'000.-- von der Versicherung (Urk. 18 Ziff. III.7) entrichtet, womit die Ehegatten über gemeinsame Einkünfte von insgesamt Fr. 4'500.-- verfügen.
         Dem stehen Auslagen für den Mietzins von Fr. 1'250.-- (Urk. 18 Ziff. III.5) gegenüber. Weitere Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
         Das Existenzminimum berechnet sich demnach wie folgt:
         Grundbetrag
         (gemäss Kreisschreiben der
         Verwaltungskommission des
         Obergerichts vom 23. Mai 2001
         für Ehepaare):                                               Fr. 1'550.--
         Wohnungskosten:                                 Fr. 1’250.--
         Heizung/TV + Telefon (geschätzt)             Fr.    200.--
         Krankenkasse (geschätzt)                       Fr.    500.--

         Gesamthaft:                                        Fr.  3’500.--
        
         Nach Abzug des üblichen Freibetrages von Fr. 500.-- sowie der - mangels Substantiierung - angenommenen monatlichen Steuerraten von Fr. 200.-- überschreiten die massgebenden Einkünfte des Beschwerdeführers den im Kanton
         Zürich geltenden betreibungsrechtlichen Notbedarf um Fr. 300.-- (Fr. 4'500.-- ./. Fr. 3'500.--./. Fr. 500.-- ./. Fr. 200.--).
         Überdies gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2003 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 134'531.-- verfügt (Urk. 19/2 Ziff. 35). Daraus kann, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 20’000.--, durchaus eine Rechtsvertretung finanziert werden.
         Da unter diesen Umständen eine finanzielle Bedürftigkeit verneint werden muss, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).