IV.2004.00300
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. August 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1974, schloss im Juli 1997 die Ausbildung als Theaterschaffender an der A.___, Zürich, ab (Urk. 7/28). Darauf übte er Gelegenheitsjobs aller Art aus (Urk. 7/28), zuletzt vom 1. November 1999 bis 30. Juni 2000 bei der B.___, Zollikon (Urk. 7/25). Am 23. Juni 2000 meldete er sich wegen Heroinsucht erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). Nach Abklärung der medizinischen Situation, unter anderem nach Einsicht in den Arztbericht von med. pract. C.___, Zürich, vom 11. Juli 2000 (Urk. 7/11/1) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. November 2000 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/8a). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem N.___ vom 14. Juni 2001 bis 11. August 2003 eine Langzeittherapie für Suchtrehabilitation in D.___, Spanien (Urk. 7/21/3) absolviert hatte, beantragte er am 13. September 2003 unter Beilage des Arztzeugnisses von PD Dr. med. und Dr. phil. nat. E.___, leitende Ärztin des Suchtrehabilitationszentrums D.___ vom 11. August 2003 (Urk. 7/21/3) bei der Invalidenversicherung erneut berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Urk. 7/24). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 17. September 2003 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/8). Auf die Einsprache des Versicherten vom 2. Oktober 2003 (Urk. 7/7) hin beauftragte sie Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Durchführung einer medizinischen Abklärung (Gutachten vom 4. Januar 2004, Urk. 7/11/3) und wies darauf die Einsprache mit Entscheid vom 6. April 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Hiergegen erhob N.___ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten für berufliche Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 15. Juni 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2005 (Urk. 9) wurde von PD Dr. med. und Dr. phil. nat. E.___ ein Zusatzbericht eingeholt, welcher am 12. Mai 2005 erstattet wurde (Urk. 12) und zu welchem die Parteien innert Frist keine Stellung nahmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2 Laut Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Unter die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art fallen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
1.3.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Dieser Grundsatz hat seine Gültigkeit nicht nur auf dem Gebiete von Renten und Hilflosenentschädigungen, sondern ganz generell bei der Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung auch bei Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehren am 15. November 2000 (Urk. 7/8a) und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) derart geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr berufliche Massnahmen (Umschulung) zustehen.
2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 15. November 2000 (Urk. 7/8a), wonach beim Beschwerdeführer ein reines Suchtgeschehen vorgelegen hatte, war der Arztbericht von C.___ vom 19. Juli 2000 (Urk. 7/11/1 = Urk. 7/12; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. Oktober 2000, Urk. 7/9). In diesem Bericht diagnostizierte dieser einen Heroinabusus seit 1993 (ICD: F 11.2), eine Methadontherapie seit 1996 sowie eine mässige soziale Verwahrlosung. Der Beschwerdeführer sei somatisch gesund. Es bestünden rezidivierende depressive Episoden, vor allem reaktiv auf verschiedene Lebensumstände. Er sei introvertiert und leide an der fehlenden sozialen Integration und an Ausgrenzung. Trotz verschiedener Versuche sei er nicht im Stande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Über die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Theaterschaffender seien keine sicheren Angaben möglich. Eine berufliche Umstellung erscheine sehr sinnvoll. Bei körperlich eher schlechter Muskulierung seien allgemeine Arbeiten sicherlich möglich. Psychisch sei der Beschwerdeführer auf Erfolgserlebnisse bei der Arbeit angewiesen, vor allem auch zur Motivation über längere Zeit, weshalb Arbeiten mit einem sicheren Resultat vorzuziehen seien. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halb- oder ganztags zumutbar.
2.2 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.2.1 Laut Arztzeugnis von PD Dr. E.___ vom 11. August 2003 (Urk. 7/21/3) hat der Beschwerdeführer eine Langzeittherapie für Suchtrehabilitation erfolgreich abgeschlossen. Er leide unter sozialen Phobien (F40.1) bei vermeidender Persönlichkeitsstörung (F60.6) mit anamnestisch multiplem Substanzgebrauch von psychotropen Substanzen, gegenwärtig abstinent (F19.10). Aufgrund der aufgeführten psychiatrischen Problematik könne er den gelernten Beruf nicht ausüben, da der Auftritt vor Publikum nicht möglich sei, eine vorgegebene klare Lebensstruktur mit regelmässigen Arbeitszeiten notwendig seien, Nachtarbeit nicht zu empfehlen sei und eine Suchtgefährdung bei Angst auslösender psychischer Belastung bestehe.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2005 (Urk. 12) erklärt Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide unter Schwitzen und Panikattacken im Fall von Auftritten vor Publikum und Aufenthalten in mit Leuten gefüllten Räumen, weshalb er nicht als Theaterschaffender arbeiten könne. Im Laufe der absolvierten Suchttherapie hätten sich diese Beschwerden nicht verändert. Der Beschwerdeführer weise als Merkmale der vermeidenden Persönlichkeitsstörung (F60.0) ein hohes Mass an Besorgtheit, die Überzeugung, selbst sozial unbeholfen, unattraktiv und minderwertig im Vergleich zu anderen zu sein, ausgeprägte Sorgen, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden, Abneigung, sich auf persönliche Kontakte einzulassen, ausser wenn er sicher sei, gemocht zu werden, Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche Kontakte voraussetzen, aus Furcht vor Ablehnung. Diese Merkmale veranlassten beim Beschwerdeführer eine Unausgeglichenheit bezüglich seiner Affektivität, Antrieb und Beziehungen. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und eindeutig unpassend, der Beginn der Störung situiere sich kurz vor der Pubertät und führe zu deutlichem subjektivem Leiden und Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Es sei naheliegend, dass es für jemanden, der diese Charakterzüge aufweise, unmöglich sei, im Theaterbereich zu arbeiten. Während der Therapie seien diese Merkmale in sozialen Situationen unverändert konstant geblieben. Aufgrund dieser Diagnosen kämen für den Beschwerdeführer Tätigkeiten in Frage, die ihn nicht in Kontakt mit vielen Menschen brächten, die ihn als Person direkt beobachteten, betrachteten, kritisierten oder ablehnten etc. Andere Tätigkeiten, in welchen seine physische Person nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit stehe, könnte er in einem Umfang von 100 % ausüben. Aus der Sicht einer nachhaltigen Suchtrehabilitation sei es wichtig, dass die ausgeübte Tätigkeit ihm zusage. Den Diagnosen soziale Phobien und vermeidende Persönlichkeitsstörung komme ein Krankheitswert insofern zu, dass sie sich invalidisierend auf die Ausübung seines Berufes als Theaterschaffender auswirkten. Die sozialen Phobien (F40.1) und die vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.0) hätten sich beim Beschwerdeführer schon während der Pubertät bemerkbar gemacht. Seine sozialen Phobien und seine Persönlichkeitsstörung seien aber inzwischen nicht verschwunden, was dafür spreche, dass sie nicht im Zusammenhang mit seinem Suchtverhalten stünden, sondern tiefere Wurzeln in der psychischen Struktur des Beschwerdeführers hätten.
2.2.2 Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Januar 2004 (Urk. 7/11/3) eine chronische Heroinabhängigkeit in Form von Folienrauchen (Abhängigkeitssyndrom, jetzt abstinent, F11.20). Während der über zweijährigen Drogenrehabilitationsbehandlung und auch in den inzwischen vergangenen fünf Monaten nach Abschluss der Behandlung sei es zu keinem Rückfall bezüglich des Heroin-Folienrauchens gekommen. Der während der Rehabilitationstherapie aufgetretene Alkoholabusus scheine inzwischen wieder überwunden zu sein. Zur Zeit liessen sich beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine depressive Störung von Krankheitswert feststellen.
Die Frage, wie es überhaupt zur Drogenabhängigkeit gekommen sei, sei wie immer nicht einfach zu beantworten. Letztlich müsse ein multifaktorielles Ursachenbündel angenommen werden, wobei der schwierigen familiären Situation und den diversen Lebensschwierigkeiten, denen der Explorand als Adoleszenter gegenüber gestanden sei, eine entscheidende Rolle zukomme. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des aktuellen psychischen Befundes sei es aber nicht möglich, eine distinkte suchtunabhängige Störung von Krankheitswert, und speziell eine klinisch manifeste Depression oder eine Persönlichkeitsstörung, zu diagnostizieren.
Der Beschwerdeführer sei einige Jahre vor der Drogenrehabilitation aufgrund der Suchtproblematik mehrheitlich nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Nach der jetzt abgeschlossenen Rehabilitationsbehandlung gebe es keine Hinweise dafür, dass eine psychische Störung von Krankheitswert vorliege (wie eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine manifeste depressive Erkrankung), die die Arbeitsfähigkeit reduziere. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er nicht aus Angst vor dem Publikum die Tätigkeit als Theaterschaffender aufgegeben, sondern weil er in diesem schwierigen Milieu keine reale Möglichkeit des beruflichen Unterkommens gesehen habe, und weil seine damalige Sucht ein grosses Hindernis dargestellt habe.
2.2.3 C.___ nahm zum Bericht von Dr. F.___ mit Schreiben vom 4. Mai 2004 an den Beschwerdeführer wie folgt Stellung (Urk. 3/3): Aufgrund der durchgeführten Behandlung und Begleitung seit Mai 1998 bis heute sowie der dabei festgestellten Befunde sei er der Meinung, dass entgegen dem Gutachten von Dr. F.___, welches letztlich auf einer einmaligen Konsultation basiere, beim Beschwerdeführer sehr wohl eine depressive Störung mit Krankheitswert vorliege. Diese Störung erachte er als eine wesentliche Grundlage der stattgehabten Drogensucht. Sowohl die sozialen Phobien (F 40.1) als auch die vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) seien Zustände, welche sowohl vor dem Entzug in Spanien als auch danach augenfällig seien. Auch der langjährige Psychotherapeut, G.___, vertrete die Meinung, dass eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis vorliege. Erstaunlicherweise empfehle sogar auch Dr. F.___ eine weitere psychologische Behandlung, welche doch eigentlich nur bei Erkrankungen durchzuführen sei.
2.3 Gemäss psychiatrischem Fachgutachten von Dr. F.___ vom 4. Januar 2004 (Urk. 11/3) liegen beim Beschwerdeführer keine suchtunabhängigen psychischen Störungen mit Krankheitswert vor. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesen nach eigenen psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.
Daran ändert auch die Einschätzung von PD Dr. E.___ im Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 7/21/3) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2005 (Urk. 12) nichts. Darin diagnostiziert sie soziale Phobien (F40.1) bei vermeidender Persönlichkeitsstörung (F60.6). Die vermeidende Persönlichkeitsstörung erklärt sie mit den von der Literatur her bekannten Merkmalen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5., durchgesehene und ergänzte Auflage, 2005, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, S. 231 f.). Die sozialen Phobien des Beschwerdeführers begründet sie damit, dass er bei Auftritten vor Publikum und Aufenthalten in mit Leuten gefüllten Räumen unter Schwitzen und Panikattacken leide. Gemäss Internationaler Klassifikation psychischer Störungen (a.a.O. S. 158) zeichnen sich soziale Phobien jedoch durch Furcht vor prüfender Betrachtung durch andere Menschen in verhältnismässig kleinen Gruppen (nicht dagegen in Menschenmengen) aus, somit also in alltäglichen Lebenslagen und wohl kaum in Situationen, in denen ein Theaterschaffender vor Publikum auftreten muss. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Tätigkeit als Theaterschaffender für den Beschwerdeführer nicht geeignet ist, was von Dr. E.___ denn auch auf die Charakterzüge des Beschwerdeführers zurückgeführt wird. Auf der andern Seite leitet sie den Krankheitswert der von ihr gestellten Diagnosen aus dem Umstand ab, dass sie die Ausübung des Berufes als Theaterschaffender nicht mehr für möglich hält. Damit setzt sie aber Charakterzüge mit einer psychischen Störung mit krankheitswert gleich. Wenn der Beschwerdeführer eine seinem Charakter und damit seinen Fähigkeiten widersprechende Berufswahl getroffen hat, was an sich nichts Aussergewöhnliches ist, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen.
Auch die Ausführungen von C.___ zum Gutachten von Dr. F.___ im Schreiben vom 4. Mai 2004 (Urk. 3/3) vermögen die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht umzustossen. C.___ ist der Ansicht, dass eine depressive Störung vorliege, ohne jedoch zu erklären, wie sich diese beim Beschwerdeführer äussert, und erachtet diese als wesentliche Grundlage der stattgehabten Drogensucht. Hiezu ist zu bemerken, dass auch Dr. E.___ beim Beschwerdeführer keine Depressionen festgestellt hat und C.___ selber im Bericht vom 19. Juli 2000 (Urk. 7/11/1 = Urk. 7/12), welcher schliesslich zur Abweisung des ersten Gesuchs um berufliche Massnahmen geführt hatte, lediglich von rezidivierenden depressiven Episoden sprach und sich auch damals nicht konkret dazu äusserte, wie sich diese beim Beschwerdeführer manifestierten. Dass der Beschwerdeführer weiterhin eine psychologische Behandlung beansprucht und dies vom Gutachter Dr. F.___ auch empfohlen wird, lässt nicht darauf schliessen, dass eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt. Dr. F.___ empfiehlt die Weiterführung der Psychotherapie, um damit einem Rückfall in den Drogenkonsum respektive in das Suchtverhalten vorzubeugen und nicht zur Behandlung weiterer psychischer Leiden.
3. Nach dem Dargelegten liegen beim Beschwerdeführer neben dem heute überwundenen Suchtgeschehen weiterhin keine weiteren psychischen Leiden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vor, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).