Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00301
IV.2004.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 7. Februar 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       H.___, geboren 1968, im Iran ausgebildete Kindergärtnerin, arbeitete vom 29. März 1999 bis zum 6. Oktober 2000 zu 21 % als Hortmithilfe in einem befristeten Anstellungsverhältnis (Urk. 8/55) und vom 1. April 2000 bis zum 30. Juni 2000 in einem vollen Pensum als Verkäuferin am Kiosk ihres Ehemannes, welches ab dem 1. Juli 2000 auf 50 % reduziert wurde (Urk. 8/54). Seit dem 1. Januar 2004 arbeitete sie wiederum zu 50 % als Kioskangestellte bei der A.___ in ___ (Urk. 8/35 S. 1). Am 1. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/24-30) und solche der ehemaligen und des aktuellen Arbeitgebers ein (Urk. 8/35 und Urk. 8/54-55) und veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 3. April 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/16 = Urk. 8/21 = Urk. 3/4). Die gegen die Verfügung vom 3. April 2003 erhobene Einsprache vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/44 = Urk. 3/3) wies sie mit Entscheid vom 23. März 2004 ab (Urk. 8/4 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, ___, am 7. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Zusprache einer angemessenen Invalidenrente. Eventualiter sei sie durch einen unabhängigen Experten zu begutachten und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gesuch der Versicherten vom 26. Juni 2003 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 8/13) wurde mit Verfügung vom 25. März 2004 (Urk. 8/1) abgewiesen. Daraufhin wurde mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid im Jahre 2004 und die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung im Jahr 2003.
         Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb, mit nachstehenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.6     Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG) zu bemessen.

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie, ___, vom 20. Dezember 2001 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in sitzend wechselbelastender Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin bestritt eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang sowie die Verwendbarkeit des Gutachtens, insbesondere aufgrund mangelnder Aktualität. Sie machte zudem geltend, dass, falls ihr bei einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, sich die Frage stellen würde, ob eine solche Arbeitsstelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt existiere und ihr aufgrund ihrer Fähigkeiten und Ausbildung zumutbar wäre (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8/44 S. 3 ff.).

3.      
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH im Stadtspital D.___, ___, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, diagnostizierten im Bericht vom 19. Februar 2001 nach einer Hospitalisierung vom September 1999 eine beidseitige kongenitale Hüftdysplasie und auf der rechten Seite eine aktivierte Coxarthrose. Deshalb sei der Beschwerdeführerin zu einer Hüftendototalprothese geraten worden (Urk. 8/28 Ziff. 1.6).
         Aufgrund der Hospitalisation vom 15. September 1999 bis zum 24. September 1999 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hortleiterin bestanden. Danach sei die Beschwerdeführerin aber wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Eine Funktionseinschränkung habe zum Entlassungszeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb auch keine Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden habe oder eine berufliche Umstellung habe in Betracht gezogen werden müssen. Zur aktuellen und zukünftigen Arbeitsfähigkeit sei keine Stellungnahme möglich, da sie die Beschwerdeführerin seit der Entlassung aus dem Spital nicht mehr gesehen hätten (Urk. 8/28 S. 1 ff. Ziff. 1.1.1).
3.2     Dr. med. F.___, Abteilungsarzt der Rehaklinik G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Februar 2001 in Übereinstimmung mit Dr. C.___ eine beidseitige kongenitale Hüftdysplasie und eine aktivierte Coxarthrose rechts. Der Beschwerdeführerin sei vom 26. April bis zum 20. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche ab dem 22. Mai 2000 versuchsweise auf 50 % reduziert worden sei. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Physiotherapie verbessert werden könne (Urk. 8/29 S. 4 f.).
         Zur Frage wie sich die krankheitsbedingten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auswirken würden, führte Dr. F.___ aus, dass Stehen und das Tragen von Lasten für sie ungünstig seien und ihr die Tätigkeit im Hort besser entsprechen würde als diejenige als Kioskfrau, welche sie gegenwärtig, wenn auch reduziert ausübe. Es sei der Beschwerdeführerin aber möglich, im Sitzen zu arbeiten, weshalb je nach Krankheitsverlauf eine berufliche Neuorientierung oder Umstellung notwendig werden könnte. Zusammenfassend ging Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 22. Mai 2000 aus, wies aber darauf hin, dass für weitere Angaben ihr Hausarzt zu kontaktieren sei, da ihm über den weiteren Verlauf keine Informationen vorlägen (Urk. 8/29 S. 4 ff.).
3.3     Im Bericht vom 6. August 2001 stellte Dr. med. I.___, FMH, J.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, die gleiche Diagnose wie bereits Dr. F.___ und Dr. C.___. Präzisierend hielt er fest, dass es sich um eine Diagnose handle, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, eine schwere Hüftdysplasie vorliege und die Beschwerden in klinischer Hinsicht zunehmend seien. Eine dadurch begründete medizinische Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe ab dem 2. Dezember 1999 vorgelegen, während der Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/30 S. 1 f.).
         Hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf führte der Hausarzt aus, dass sie bereits angepasst, mit wechselnden Verhältnissen im Betrieb des Mannes arbeite, teilweise im Verkauf, teilweise in der Buchhandlung (richtig wohl: Buchhaltung), weshalb ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Besonders günstig wirke sich dabei die freie Wahl der Ruhepausen aus. Eine berufliche Umstellung erachte er aber nicht als notwendig (Urk. 8/30 S. 1 ff.)
3.4     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten von Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie, ___, vom 20. Dezember 2001 stellte dieser die folgende Diagnose (Urk. 8/24 S. 4):      
                   -          Fortgeschrittene Dysplasie-Coxarthrose rechts          -          Beginnende Dysplasie-Coxarthrose links          -          Beckentiefstand rechts mit konsekutiver leichtgradiger                               Lumbalskoliose.
         Aufgrund der nachgewiesenen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin für Arbeiten, welche mit rein gehenden oder rein stehenden Tätigkeiten, mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien, ungeeignet und damit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk zu 100 % arbeitsunfähig. Im Beruf der Hortleiterin sei ihr aber mindestens eine halbtägige Tätigkeit zumutbar und aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Ausübung einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit sogar ohne Einschränkung möglich. Aufgrund der Gehprobleme müsse jedoch der jeweilige Arbeitsweg mitberücksichtigt werden (Urk. 8/24 S. 5 f.)
3.5     Am 27. September 2002 erstattete Dr. I.___ erneut Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welcher sich zwischenzeitlich verschlechtert habe. Er diagnostizierte gestützt auf klinische und radiologische Untersuchungen eine massive Zunahme der Gelenkzerstörung bei der rechten Hüfte und eine zunehmende Mitbeteiligung der Nachbargelenke, insbesondere der Lendenwirbelsäule. Demgemäss liege seit dem 14. Dezember 2001 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Als Massnahme empfehle er die endoprothetische Versorgung (Urk. 8/26 S. 1 f.).
3.6     Aus dem anlässlich des Einspracheverfahrens durch Dr. I.___ eingereichten Auszug der Krankengeschichte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2003 im K.___ an der rechten Hüfte operiert worden und vom 23. Februar bis zum 10. März 2003 hospitalisiert gewesen sei. Am 1. April 2003 hielt Dr. I.___ fest, dass der postoperative Verlauf sehr befriedigend sei, die Beschwerdeführerin praktisch keine Antirheumatika mehr brauche, die Prothesenanteile gut sitzen würden, die Beinlängen ausgeglichen seien und der Trendelenburg-Test negativ, mithin der Beckentiefstand behoben sei (Urk. 8/25 S. 3).
         Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Operation bis zum 31. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Juni 2003 eine solche von 50 %;  ab dem 11. August 2003 ging er wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 8/25 S. 3 f. und Urk. 3/5).

4.       Die Beschwerdegegnerin stufte in ihrem Abklärungsbericht zur Erwerbs- und Haushaltstätigkeit die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 100 % erwerbstätig ein. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu 100 % als Kioskfrau im Betrieb ihres Mannes tätig geblieben wäre (Urk. 8/54 S. 2) und sie andererseits aufgrund der finanziellen Verhältnisse auf ein Zweiteinkommen angewiesen ist (Urk. 8/34 S. 2). Zudem sind ihre Kinder - sie waren im Zeitpunkt des Entscheides 14 und 15 Jahre alt - in einem Alter, welches den ganztägigen Arbeitseinsatz der Mutter eher zulässt als bei Kleinkindern (Urk. 8/58).

5.      
5.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Berichte vorliegen. In den Berichten wird ferner übereinstimmend festgehalten, dass vor der Hüftoperation erhebliche Beschwerden bestanden, der operative Eingriff dann aber die erhoffte Besserung brachte.
5.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und derjenigen in behinderungsangepasster Tätigkeit zu unterscheiden. Das Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2001 nimmt im Gegensatz zu den weiteren bei den Akten liegenden Berichten als einzige Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit Bezug (Urk. 8/24 S. 5 f.). Dr. I.___ bezeichnete zwar im August 2001 die damalige Tätigkeit als behinderungsangepasst und attestierte dafür eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; diesbezüglich ist jedoch mit Dr. F.___ die stehende Kiosk-Tätigkeit nicht als optimal zu werten. Da es bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruches eben gerade auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ankommt, sind die weiteren Berichte vorliegend nur bedingt verwertbar.
         Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Inhalts und der Vollständigkeit des Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 3/3 S. 3 ff.) ist dieses für die streitigen Belange umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei aufgrund mangelnder Aktualität nicht verwertbar (Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 3/3 S. 1), weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig würden, sei folgendes erwähnt: Die zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs relevante Periode lässt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum zwischen Dezember 2001 und Februar 2003 begrenzen. Während dieser Zeit wurde die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt in ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Unterbruch zu 100 % krank geschrieben (vgl. Urk. 3/5). Das Gutachten von Dr. B.___ wurde am 20. Dezember 2001 gestützt auf die Untersuchung vom 27. November 2001 und die Akten verfasst (Urk. 8/24 S. 1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Hausarzt der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kioskfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/26 und Urk. 3/5). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Aktenlage und somit in Kenntnis der vorangegangenen gesundheitsbedingten Arbeitsausfälle und Einschränkungen in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin am Kiosk - in Übereinstimmung mit dem Hausarzt - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 S. 5 f.). Demgemäss kann für den Zeitraum vor der Operation von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
         Das Gutachten wurde rund ein Jahr vor dem Operationstermin verfasst. Für die Zeit bis zur Operation sind seine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit deshalb massgeblich, weil seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der gleichen Periode mit den weiteren ärztlichen Beurteilungen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht äusserten, übereinstimmt. Für die Zeit nach der Operation ist nach der üblichen, auf die Rekonvaleszenz zurückzuführenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die kontinuierliche Verbesserung ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin galt nämlich drei Monate nach der Operation in ihrem angestammten Beruf wieder als zu 50 % und ab August 2003 vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/25 S. 3), so dass sich die Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr stellte.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Zeit bis zur Operation auf das Gutachten abzustellen ist und danach der Verlauf für sich spricht. Es bleibt damit keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen. Somit bestand für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bis zur Operation in einer rein sitzenden oder wechselbelastenden Position keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/24 S. 6).

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin war seit dem 11. August 2003 in ihrem angestammten Beruf wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/25 S. 4). Für diesen Zeitpunkt erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung, da mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Invalidität vorlag; es ist für das Validen- und Invalideneinkommen an die Verhältnisse des Jahres 2002 anzuküpfen.
6.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens (Urk. 8/20) auf die Angaben des letzten Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 in einem vollen Pensum einen Monatslohn von Fr. 3500.-- bezogen habe und ihr kein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (Urk. 8/54 Ziff. 16 und 20). Darauf abgestützt errechnete sie ein Einkommen von Fr. 42'000.-- (Fr. 3'500.-- x 12). Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise vom Einkommen einer Kioskangestellten anstelle desjenigen einer Hortbetreuerin von Fr. 61'387.20 aus (Urk. 3/3 S. 7).
         Da es sich bei der Anstellung als Hortbetreuerin lediglich um ein auf 1,5 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis in einem Teilpensum handelte, und das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einkommen von Fr. 61'387.20 nicht mit den effektiv erzielten Einkommen der Vorjahre übereinstimmt, ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 42'000.-- auszugehen, welches die Beschwerdeführerin als Verkäuferin am Kiosk verdient hätte. Ergänzend ist die nominelle Lohnentwicklung der Jahre 2001 und 2002 zu berücksichtigen, da sich die Angaben der L.___ auf das Jahr 2000 bezogen (vgl. Urk. 8/54 Ziff. 20 und Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2), womit ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 43'825.-- resultiert (Fr. 42'000.-- x 1,025 x 1,018).
6.3     Die Beschwerdeführerin bezifferte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne mit Fr. 42'975.-- (Urk. 3/4 S. 2). Einen Abzug nahm sie nicht vor, was die Beschwerdeführerin rügte (Urk. 3/3 S. 7).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4     Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen.
6.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angenommen, es würde ein maximaler Abzug von 25 % erfolgen, um sämtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, ihres Alters, der Ausbildung und des Arbeitsmarktes (vgl. Urk. 3/3 S. 7 und Urk. 1 S. 6) Rechnung zu tragen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 35'841.-- (Fr. 47'788.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen Fr. 43'825.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 35'841.-- ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 7'984.-- und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 18 %. Es ergäbe sich ein noch tieferer Invaliditätsgrad, wenn bei dieser gelernten Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen einen LSE-Wert Niveau 3 - Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt - annehmen würde. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).