Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00302
IV.2004.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 26. April 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ ist 1976 in der Türkei geboren, wo er die Grundschule sowie eine Koranschule besuchte und in der Folge eine Ausbildung zum Imam begann, welche er zufolge äusserer Umstände nicht abschliessen konnte. Im Jahre 1989 reiste A.___ in die Schweiz ein, wo er seit 1994, ohne erlernten Beruf, verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nachging und auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Mit Gesuch vom 19. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Zürich, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/19) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. März 2004 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. März 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2004 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Birchler, Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer nach Vorlage der Akten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; zudem sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 wurde das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist unter Hinweis auf die Rechtsgenüglichkeit der Beschwerde abgelehnt (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 16. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. September 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und zugleich Rechtsanwalt Birchler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 14. Januar 2005 im Wesentlichen an seinen Vorbringen festhalten und in Präzisierung seiner Rechtsbegehren die Gewährung beruflicher Massnahmen und eventualiter die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 18); ergänzend liess er mit Eingabe vom 17. Januar 2005 ein Schreiben von Dr. B.___ gleichen Datums nachreichen (Urk. 21 und Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Februar 2005 geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Einspracheentscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2) werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Voraussetzungen, den Beginn und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis und Art. 29 IVG sowie Art. 29 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) sowie die Voraussetzungen und Grundsätze des Anspruchs auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
         Zu ergänzen ist, dass laut Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Unter die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art fallen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Dabei gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente".
1.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie allenfalls auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen wie auch eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer eine geeignete, behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei und er dabei ein entsprechendes, rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass aus psychischer Sicht wohl keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, in somatischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit infolge Adipositas jedoch allerhöchstens 50% betrage (Urk. 1 und Urk. 18).

3.      
3.1     Aus den Akten ergeben sich folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
3.2     Dr. B.___ stellte am 5. November 2003 in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht als psychiatrische Diagnosen diejenige einer Angst- und Panikstörung (ICD-10 F. 41.0) sowie einer depressiven Entwicklung, wobei er als mitauslösende Faktoren für die Angst- und Panikattacken einen im Jahre 1999 in der Türkei erlittenen Verkehrsunfall wie ein im selben Jahr erlebtes schweres Erbeben in der Türkei bezeichnete. In somatischer Hinsicht diagnostizierte er eine Adipositas sowie Nikotinabusus. Er führte aus, ausser einer Adipositas (ca. 140kg) würden aktuell keine bisher diagnostizierten somatischen Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten machte er jedoch nicht (vgl. Urk. 8/7).
3.3     Aus einer Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin, welche sich zwecks ergänzender Rückfragen telefonisch mit Dr. B.___ in Verbindung setzte, ergibt sich in medizinischer Hinsicht, dass Dr. B.___ am 14. Januar 2004 erklärt hatte, keine Restarbeitsfähigkeit angeben zu können. Dies sei in diesem Fall schlichtweg unmöglich (vgl. Urk. 8/5 S. 2 und Urk. 8/13).
         Aus einer weiteren internen Aktennotiz von Dr. med. C.___, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 26. Januar 2004, geht in medizinischer Hinsicht weiter hervor: "Nach wiederholten Telefonaten mit Dr. B.___, worin es ihm v.a. ums Anliegen der Umschulung geht, legt er sich aus psychiatrischer Sicht fest auf eine AF 100 % behinderungsangepasst (Adipositas!). Diese Beurteilung können wir übernehmen" (Urk. 8/5 S. 3).
3.4     Das vom Versicherten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichte Schreiben vom 17. Januar 2005 von Dr. B.___ (Urk. 21) enthält u.a. folgende Ausführungen:
         "Mit dem gesamten administrativen Vorgehen der IV bin ich gelinde gesagt sehr enttäuscht und fühle mich getäuscht. Da ich damals mit voller Absicht keine genauen prozentualen Angaben über die Arbeitsfähigkeit sowohl somatisch als auch psychisch machten wollte. Dies sollte der weiteren Abklärung vorbehalten werden. Von mir wurden keine schriftlichen Aussagen diesbezüglich gemacht, sondern der ärztliche Kollege der IV glaubte, sich nach zwei Telefonaten mit mir, festlegen zu können.
         Die im November 2003 gestellten Diagnosen bestehen noch weiter, wenn auch gesamt eine positive Entwicklung festzustellen ist. Die Diagnose Angst und Panikstörung (ICD-10 F 41.0) ist auf dem Hintergrund der beschriebenen posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen (PTSD).
         Die Adipositas besitzt heute einen nicht zu unterschätzenden Krankheitswert. Durch den Verlauf der gesamten psychischen Belastung (PTSD), auch zusätzlich durch den Verlauf der IV-Abklärung, kam es zu dem derzeitigen Gewicht von 150kg. Damit besteht von körperlicher Seite zur Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %".



4.
4.1     Die vorhandenen medizinischen Akten bilden aus verschiedenen Gründen keine zuverlässige und vollständige Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2     So handelt es sich bei der vom befassten Arzt der IV-Stelle ergänzend vorgenommenen und der Verfügung vom 4. Februar 2004 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegten Abklärung vom 26. Januar 2004 lediglich um eine telefonisch eingeholte Auskunft. Eine solche stellt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts indessen nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind dagegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form der schriftlichen Anfrage in Betracht (vgl. BGE 117 V 285 f. Erw. 4c; vgl. auch Rz. 2047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Vorliegend stand die Beurteilung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mithin die Auskunft zu einem zentralen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts zur Frage. Demnach kann von Vorneherein auf die telefonisch eingeholte Abklärung nicht abgestellt werden.
         Dies gilt vorliegend um so mehr, als aufgrund der Akten fraglich erscheint, ob das in der Aktennotiz festgehaltene Abklärungsergebnis überhaupt die Auffassung von Dr. B.___ wiedergibt. Nicht nur bezeichnet Dr. B.___ den Versicherten in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 (bei im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand) nunmehr ausdrücklich als zu lediglich 50 % arbeitsfähig. Insbesondere erscheinen die Ausführungen von Dr. B.___, wonach er sich damals sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht bezüglich prozentualer Angaben über die Arbeitsfähigkeit nicht habe festlegen wollen, er keine schriftlichen Aussagen diesbezüglich gemacht habe, und der ärztliche Kollege der IV "geglaubt" habe, sich nach zwei Telefonaten mit ihm, festlegen zu können (vgl. Urk. 21 S. 1), als gewichtige Hinweise darauf, dass sich Dr. B.___ vom aktennotizmässig festgehaltenen Abklärungsergebnis einer 100%igen leidensangepassten Arbeitsfähigkeit distanziert.
4.3     Aber auch die vorliegenden schriftlichen Angaben von Dr. B.___ zum Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Versicherten erweisen sich als unzureichend. Zwar stellt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 5. November 2003 klare Diagnosen (vgl. Ziffer 3.1 hievor). Seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht (aufgrund der Adipositas) zur Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, wobei Dr. B.___ die Adipositas in Zusammenhang mit der psychischen Belastung des Beschwerdeführers stellt.
         Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts begründet Fettleibigkeit  grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen wird sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
         Zur Beantwortung der Frage, ob die Adipositas im vorliegenden Fall invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist, fehlen nach dem Gesagten nicht nur nachvollziehbare Angaben, inwieweit die beim Beschwerdeführer diagnostizierten (für sich allein offenbar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibenden) psychischen Leiden Ursache oder Folge der Adipositas sind. Ebensowenig finden sich in den Berichten von Dr. B.___ Aussagen, ob, inwieweit und gegebenenfalls innert welcher Zeitspanne die Adipositas durch geeignete Behandlung sowie durch zumutbare, ärztlich überwachte Gewichtsabnahme (als eine dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbare Massnahme der Selbsteingliederung; vgl. BGE 120 V 373 Er. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen) auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Diese Fragen gilt es abzuklären. Sollte sich dabei ergeben, dass derartige Massnahmen nicht möglich sind beziehungsweise diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich nicht zu verhindern vermögen, wären schliesslich klare Aussagen zu Beginn und Umfang der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erheben sowie dazu, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären.
4.4     Nach dem Gesagten bedarf der Sachverhalt ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen/Invalidenrente neu zu befinden haben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer  beziehungsweise sein unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
         Damit erweist sich das (bewilligte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen/Invalidenrente neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Heinz Birchler, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).