Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00304
IV.2004.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene D.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1981 und 1990), leidet seit Jahren an Knie- und Rückenbeschwerden (ausgedehnte Chondromalazie Grad III der Patella beidseits; thoraco- und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule; Urk. 7/11/2-17). Am 11. August 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein und nahm eine Abklärung im Haushalt vor (Bericht vom 4. Juli 2003; Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass im Betätigungsbereich als Hausfrau und Mutter bloss eine Einschränkung von 15 % bestehe (Urk. 7/8). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle liess die Versicherte am 7. Mai 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1.      Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
          2.      Die Beschwerdeführerin sei als voll Erwerbstätige einzustufen.
          3.       Es sei der Beschwerdeführerin, eventuell nach Durchführung ergän-  zender medizinischer Abklärungen, eine IV-Rente zuzusprechen.
          4.       Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung durch      die Unterzeichnete zu gewähren."
         Die IV-Stelle verzichtete am 9. Juni 2004 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (Urk. 6). In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2004 (Urk. 11) Rechtsanwältin Helen Böhler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2     Die am 1. Januar 2004 - und somit vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 23. März 2004 - in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) finden ebenfalls Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 348 Erw. 3.4; speziell zur gemischten Methode: BGE 130 V 393), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der ab Januar 2004 geltenden Fassung).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27 IVV).
1.7     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).#EndeIV422#
1.8     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.9     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.10   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, wobei insbesondere zu klären sein wird, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist.
2.2     Die IV-Stelle stufte die Beschwerdeführerin als Hausfrau ein und wandte dementsprechend die spezifische Methode an (Urk. 2). Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin (gemäss Abklärungsbericht vom 4. Juli 2003) auf die Frage hin, was sie im Gesundheitsfalle tun würde, unmissverständlich erklärt habe, dass sie weiterhin den Haushalt auf dem Bauernhof verrichten würde und weiterhin auch als Aushilfsverkäuferin tätig wäre. Haupttätigkeiten seien diejenigen als Hausfrau und Mutter, da es ein Lebensentscheid gewesen sei, auf den Bauernhof zu ziehen. Aus diesen klaren Aussagen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie keineswegs als Erwerbstätige einzustufen sei, zumal sie nicht nur in einer Arbeitsgemeinschaft, sondern auch in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, was einem normalen Konkubinatsverhältnis mit klarer Aufgabenteilung entspreche. Es sei so geregelt gewesen, dass der eine Partner ausserhäuslich und der andere im Haushalt erwerbstätig gewesen sei. Die spezielle Tätigkeit einer Landwirtin sei von der Beschwerdeführerin nicht ausgeübt worden und die diesbezügliche Behauptung finde in den Angaben des Haushaltsberichts keine Grundlage. Genauso wenig könne die Arbeitsgemeinschaft so interpretiert werden, dass diese einer Tätigkeit als Hauswirtschafterin/Haushälterin entsprechen würde, habe sie doch ausschliesslich den Haushalt für die Lebensgemeinschaft verrichtet. Weiter habe sie erklärt, keine Zeit für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit, ausser stundenweise als Aushilfsverkäuferin zu haben. Damit sei die Qualifikation als Hausfrau korrekt (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als voll Erwerbstätige einzustufen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei sie während ihres achtjährigen Aufenthaltes auf dem Bauernhof an jeweils sieben Tagen pro Woche während mindestens 12 Stunden pro Tag als Bäuerin im Einsatz gewesen. Den Haushalt habe sie in der Regel nebenbei erledigt. Sie selbst habe nie gesagt, ihre Aufgabe habe sich nur auf den Haushalt beschränkt. Ihre Aufgaben auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätten praktisch sämtliche anfallenden Arbeiten (unter anderem: Aussaat und Ernte von Kartoffeln, Gemüse und Beeren, Führung des Hofladens, Ein- und Umzäunen der Weiden, Einfangen und Verladen von Schlachttieren, Ausmisten des Pferdestalls, Herstellung von Konfitüren, Pflege des Blumenschmucks, Organisation und Durchführung von Festveranstaltungen) umfasst, für die sie zum Teil alleine zuständig gewesen sei. Mithin habe sie den Landwirtschaftsbetrieb massgeblich organisiert und geleitet, dies auch noch dann, als ihre private Beziehung zum Betriebsinhaber bereits abgekühlt gewesen sei und sich zu einem rein kollegialen Kontakt entwickelt habe. Trotz ihres grossen Einsatzes habe sie keinen eigentlichen Lohn erhalten, sondern lediglich Kost und Logis für sich und ihre beiden Kinder. Sie habe den Hof erst verlassen, als ihre gesundheitlichen Probleme derart schwerwiegend geworden seien, dass an ein Arbeiten im Betrieb nicht mehr zu denken gewesen sei, und ihr der Bauer bereits deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er unter diesen Umständen keine Verwendung mehr für sie habe (Urk. 1).

3.
3.1     Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung als Verkäuferin bis 1979 in mehr oder weniger grösserem Umfang erwerbstätig war (Urk. 7/20, 7/30, 7/31). Hingegen rechnete sie ab 1980 (1981 Geburt der Tochter) bis zur Scheidung ihrer zweiten Ehe im Jahre 1992 - gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 7/20, 7/30, 7/31) - kein Einkommen mehr ab. Zudem ist unbestritten und steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen während Jahren mit ihrem damaligen Lebenspartner auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war, ohne einen Barlohn zu beziehen.
3.2     Im Abklärungsbericht vom 4. Juli 2003 wurde unter dem Titel "Zeitpunkt und Gründe für die Aufgabe resp. Reduktion der Erwerbstätigkeit" Folgendes festgehalten:
         "Die Versicherte rechnet sei Jahren als Nichterwerbstätige ab. Sie erklärt, dass sie bis im Juli letzten Jahres in einer Lebens-/Arbeitspartnerschaft auf einem Bauernhof gelebt habe. Sie habe in all den Jahren kein regelmässiges Angestelltenverhältnis gehabt. Ihre Tätigkeit auf dem Bauernhof sei mit Kost und Logis für sich und ihren Sohn abgegolten worden. Die Tätigkeit auf dem Bauernhof als Hausfrau sei ihr behinderungsbedingt nicht mehr möglich. Frau D.___ sagt, das sei für sie zu anstrengend geworden. Im Haus habe es unter anderem Treppen zu überwinden gegeben, was für die Versicherte ein erhebliches Hindernis bedeutet habe. Ihre erwachsenen Kinder hätten sie zur Aufgabe dieser Betätigung gedrängt. Die Versicherte sei deshalb dort ausgezogen und lebe seither mit ihrer Tochter zusammen."
         Zur Frage, ob aktuell ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, hält der Bericht Folgendes fest:
         "Die Versicherte sagt, sie wäre ohne Behinderung weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig und würde gegen Kost und Logis den vorherigen Haushalt führen. Der damalige Arbeitgeber sei Bauer. Er habe wenig Verständnis gezeigt für ihre Einschränkungen. Wenn sie gesund wäre, würde die Versicherte ihr Leben aber weiterhin auf diese Weise gestalten. Sie denke dabei auch an ihren Sohn. Frau D.___ hätte ihn nicht aus seinem gewohnten Umfeld gerissen, wenn sie gesund geblieben wäre. Es sei ein lebensplanerischer Entscheid der Versicherten gewesen, als sie sich dazu entschloss, auf diesem Hof gegen Kost und Logis zu arbeiten. Wäre Frau D.___ gesund geblieben, hätte sie diesen Entscheid nicht rückgängig gemacht. Sie wäre weiterhin unter den selben Bedingungen zu 100 % als Hausfrau tätig und würde bei Gelegenheit aushilfsweise und punktuell als Aushilfsverkäuferin tätig sein: nicht regelmässig und ohne konkretes Pensum. Ihre Haupttätigkeit wäre die einer Hausfrau und Mutter."
         Gestützt auf diese Angaben setzte der Abklärungsdienst den Anteil der Haushalttätigkeit auf 100 % fest und berechnete bei einer Einschränkung von 15 % im Haushalt einen Gesamtinvaliditätsgrad von ebenfalls 15 %.
3.3     Diesem Vorgehen kann nicht zugestimmt werden, erscheint der Abklärungsbericht insgesamt doch als mangelhaft und widersprüchlich. So lässt sich dem Bericht nicht mit genügender Klarheit entnehmen, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin auf dem Bauernhof ausübte: Einmal ist von einer 100%igen Tätigkeit als Hausfrau die Rede (Urk. 7/12 Ziff. 2.5), dann wieder wird angegeben, die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten einer Bäuerin und Hausfrau verrichtet (Urk. 7/12 Ziff. 2.3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei nur im Haushalt tätig gewesen, widerspricht sodann nicht nur den - grundsätzlich glaubhaft erscheinenden - Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, sondern auch der Erfahrungstatsache, dass die Ehefrau oder Lebenspartnerin eines Bauern sich in aller Regel nicht auf eine reine Hausfrauentätigkeit beschränken kann, sondern zusätzlich auch im landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen muss. Nicht zuletzt sprechen auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, wo sie ihre Hauptbeschäftigung in den letzten (drei) Jahren vor Einreichung der Anmeldung mit den Worten zusammenfasste "Auf Bauernhof gratis gearbeitet, dafür konnte ich gratis wohnen und essen" (Urk. 7/31 S. 4), gegen eine reine Haushalttätigkeit.
3.4     Des Weiteren hat es die Verwaltung unterlassen, für die Beantwortung der Frage, was die Beschwerdeführerin gegenwärtig ohne Behinderung täte, die finanziellen, persönlichen, sozialen und familiären Verhältnisse in die Würdigung miteinzubeziehen. So ist etwa festzuhalten, dass die konkrete familiäre Situation die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Wohl lebt - neben der volljährigen Tochter - auch der minderjährige Sohn im Haushalt der Beschwerdeführerin. Angesichts seines Alters (Jahrgang 1990; Urk. 7/12 S. 3) ist er aber nicht zwingend auf die vollzeitliche Anwesenheit der Mutter angewiesen. Zudem spricht die angespannte finanzielle Lage der Beschwerdeführerin (gemäss Abklärungsbericht wird sie seit August 2002 monatlich mit Fr. 1'700.-- vom Sozialamt unterstützt; Urk. 7/12 Ziff. 2.3) dafür, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn sie gesund geblieben wäre. Dabei bleibt zu beachten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Bauernhof - selbst wenn diese sich auf den Haushalt beschränkt haben sollte - ihr und ihrer Familie Kost und Logis garantierten, während nun die allein mit ihren Kindern wohnende Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Haushalt nicht mehr abgegolten wird. Nicht zuletzt stellt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit auf dem Bauernhof aushilfsweise als Verkäuferin tätig war (Urk. 7/12 Ziff. 2.2), ein Indiz für den Willen dar, im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit - sei es in ihrem gelernten oder in einem anderen Beruf - nachzugehen.
3.5     Unter Würdigung dieser Umstände steht jedenfalls nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Vielmehr sind zur Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung erwerbstätig wäre, und zur Bestimmung der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen erforderlich.
3.6     Die Frage der anzuwendenden Bemessungsmethode kann offen bleiben, wenn sich der Rentenpunkt unabhängig von ihrer Beantwortung beurteilen lässt, weil jede der möglichen Vorgehensweisen zum selben Ergebnis führt. Im vorliegenden Fall fehlt es hiefür jedoch an den nötigen medizinischen Entscheidungsgrundlagen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
         Zur Arbeitsfähigkeit liegt einzig ein Bericht des behandelnden Chirurgen, Dr. med. A.___, vom 29. August 2002 vor (Urk. 7/5). Darin attestiert er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von circa 65 % für die Arbeit als Hausfrau und Landwirtin. In der von Dr. A.___ verfassten Einsprache vom 8. September 2003 wird sodann festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin durch die berufsbedingte Belastung ihrer lädierten Kniegelenke nicht mehr einsetzbar sei. Was die Arbeit im Haushalt betreffe, so könne die Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten verrichten. Allein wenn man nur die Tätigkeit als Hausfrau betrachte, sei die Annahme einer 15%igen Invalidität "ein absoluter Hohn" (Urk. 7/6).
         Diese Beurteilung begründet der Arzt indessen nicht genügend. Namentlich wird zuwenig klar, inwieweit er sich primär auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den auftretenden Beschwerden oder aber auf eigene fachärztliche und insofern objektivierte Erkenntnisse über die Leidenssymptomatik und deren Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen stützt. Neben diesen inhaltlichen Bedenken ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 26. November 2004, I 383/04, Erw. 3.4, und in Sachen G. vom 20. Oktober 2004, I 139/04, Erw. 4.2.2, je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Die besagten Stellungnahmen von Dr. A.___ bilden daher keine den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende Grundlage (hiezu BGE 125 V 352 Erw. 3a) für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit.
3.7     Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2004 in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

4.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt.
         Die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin Böhler machte mit Honorarnote vom 19. Mai 2005 (Urk. 13) einen Aufwand von insgesamt 10,8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 27.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 2'353.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,  Rechtsanwältin Böhler eine Prozessentschädigung von Fr. 2'353.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).