Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00305
IV.2004.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 7. Februar 2005

in Sachen

H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Mai 1985 als Lehrer für Englisch und Französisch an der Kantonsschule A.___ (Urk. 9/29). Am 9. Februar 1995 übersah er als Lenker eines Personenwagens bei der Einmündung in eine andere Strasse einen vortrittsberechtigten Lieferwagen, weshalb es zu einer Kollision kam, bei der sich der Versicherte erheblich verletzte (Urk. 9/30). Die B.___ Versicherungen (heute: C.___ Versicherungen) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für diesen Unfall. Da keine vollständige Genesung erreicht werden konnte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 1998 eine Invalidenrente von 25 % ab dem 1. Januar 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 9/32). Ebenso richtete ihm die Versicherungskasse Staatspersonal des Kantons D.___ eine Invalidenrente von 25 % aus (Urk. 9/29). Der Versicherte konnte sein Lehrpensum an der Kantonsschule A.___ in der Folge zu 75 % erfüllen. Er erhielt indessen schlechte Visitationsberichte, insbesondere wurden ihm teilweise gravierende Mängel in der Unterrichtsführung vorgeworfen. Aus diesem Grund beantragte die Aufsichtskommission der Kantonsschule A.___ am 7. Januar 2002 die Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Versicherte wurde jedoch in der Folge ab dem 9. März 2002 zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt und übte seither seine Tätigkeit bei der Kantonsschule A.___ nicht mehr aus. Mit Beschluss vom 17. März 2004 hielt der Erziehungsrat des Kantons D.___ schliesslich fest, dass sich der Versicherte dafür entschieden habe, nicht mehr an der Kantonsschule A.___, sondern mit einem Teilpensum an der E.___ zu unterrichten. Das formell noch bestehende Dienstverhältnis sei deshalb per sofort aufzulösen, womit sich der Versicherte ausdrücklich einverstanden erklärt habe (Urk. 3/8 und Urk. 9/29).
1.2     Wegen Einschränkung des Gesichtsfeldes (Überblick), stark eingeschränkter Konzentration, eingeschränktem Gedächtnis, rascher Ermüdbarkeit, erhöhter Reizbarkeit sowie starkem Konzentrationsabfall nach kurzer Belastung als Folgen des Unfalls vom 9. Februar 1995 meldete sich der Versicherte am 20. August 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eventuell Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Kantonsschule A.___ vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9/29) sowie die Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2002 (Urk. 9/18), der Neurologischen Klinik des Spitals G.___ vom 24. September 2002 (Urk. 9/17 unter Beilage eines Berichts vom 26. März 2002), der Augenklinik des Spitals G.___ vom 12. November 2002 (Urk. 9/16, unter Beilage eines Berichts vom 24. Mai 2002) und von Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Januar 2003 (Urk. 9/15, unter Beilage diverser weiterer Berichte) ein. Ausserdem zog sie von der C.___ die Unfallakten bei (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 14. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Juli 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente samt den zugehörigen Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/11). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 8. September 2003 (Urk. 9/9) bzw. 3. November 2003 (Urk. 9/5) unter Beilage eines Berichts über die vertrauensärztliche Abklärung der Dienstfähigkeit von Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, vom 13. März 2003 (Urk. 9/6) Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle wies diese Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ am 10. Mai 2004 durch Rechtsanwalt Rolf Tandler Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.  Es sei die Verfügung vom 14.08.2003 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen.
eventualiter
         2.   Es sei die Verfügung vom 14.08.2003 aufzuheben und zur Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere sei eine interdisziplinäre Schlussbegutachtung vorzunehmen und für diese Zeit eine ordentliche Rente auszurichten.
         unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Die IV-Stelle verzichtete am 16. Juni 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 28. Juni 2004 (Urk. 11) liess der Versicherte den Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals G.___ vom 19. Mai 2004 (Urk. 12) einreichen. Die IV-Stelle nahm dazu keine Stellung.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam nach den von ihr durchgeführten Abklärungen zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Mittelschullehrer seit dem Unfall vom 9. Februar 1995 ohne wesentlichen Unterbruch erheblich eingeschränkt sei, womit die einjährige Wartezeit an diesem Datum zu eröffnen sei. Er habe seine Tätigkeit jedoch wieder im Umfang zu 75 % ausüben können, bis am 9. März 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine damit verbundene 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Dieser Zustand habe allerdings nur bis zum 30. Juli 2002 angedauert. Danach sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines Pensums von 75 % in seiner angestammten Tätigkeit zumutbar gewesen. Dementsprechend stehe ihm für die Monate Juni und Juli 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 und Urk. 9/10).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es sei nicht zutreffend, dass er in der Lage gewesen wäre, ab dem 1. Juli 2002 wieder zu 75 % als Mittelschullehrer zu unterrichten. Vielmehr gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass die Besserung zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten und er auch heute noch in grösserem Ausmass arbeitsunfähig sei. Soweit der Vertrauensarzt seines ehemaligen Arbeitgebers eine Dienstunfähigkeit festgestellt habe, bestehe auch eine Arbeitsunfähigkeit im selben Ausmass. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich vorliegend nämlich bei der Arbeits- und der Dienstunfähigkeit um synonyme Begriffe. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, ab dem 1. September 2003 bei der E.___ ein 50%-Pensum als Lehrer zu erfüllen. Verglichen mit dem Einkommen, welches er als vollzeitig tätiger Mittelschullehrer im Kanton D.___ erzielen würde, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 56,7 % und somit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. September 2002 (Urk. 9/18) eine Anpassungsstörung bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bei Status nach Schädelhirntrauma mit persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen bei wahrscheinlich vorbestehender akzentuierter anankastischer Persönlichkeit. Aus rein psychischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine allfällige Verstärkung der neuropsychologischen Funktionsstörungen durch die Anpassungsstörung sei passagerer Natur. Der Beschwerdeführer klage im Rahmen der teils als sehr persönlich empfundenen Schwierigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz über eine allgemeine Verunsicherung mit Zunahme der Konzentrationsstörungen.
         In seinem Bericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 9/15/5) an Dr. I.___ führte Dr. F.___ ausserdem aus, er habe den Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. März bis zum 25. Juni 2002 insgesamt 5x für je eine Stunde gesehen. Am Anfang habe er vor allem über die Schwierigkeiten mit dem Schulleiter der Kantonsschule A.___ gesprochen. Im weiteren Verlauf seien dann die bei der Arbeit aufgetretenen Schwierigkeiten und die jetzt durch die faktisch sichere Entlassung entstandenen Probleme im Zusammenhang mit der Lebensgeschichte und der Wesensart des Beschwerdeführers zur Sprache gekommen. Dabei habe sich gezeigt, dass offenbar nicht die neuropsychologischen Defizite zur Entlassung geführt hätten, sondern eine "menschliche Unverträglichkeit" bestanden habe. Es sei dem Beschwerdeführer auch immer mehr klar geworden, wo seine menschlichen und fachlichen Stärken liegen würden und dass der bisherige Beruf diesem Profil nicht durchwegs entsprochen habe. Allerdings habe er keine konkreten Ideen, wie er aus der Problemsituation wenigstens in dieser Hinsicht für sich etwas profitieren könne. Auch wenn in gewissen Gebieten akzentuierte Persönlichkeitszüge wohl vorliegen würden, bestehe keine grundsätzliche psychische Krankheit, welche das Scheitern bedingen würde. Die jetzige, von depressiven und ängstlichen Verstimmungen geprägte Situation sei als Anpassungsstörung mit gemischter Reaktion (ICD 10: F43.22) anzusehen. Eine Diagnose, welche bekanntlich eine gute Prognose habe und höchstens kurzfristig einmal eine Arbeitsunfähigkeit begründe.
3.2     Laut den Berichten der Neurologischen Klinik des Spitals G.___ vom 24. September 2002 bzw. 26. März 2002 (Urk. 9/17) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Schädelhirntrauma am 9. Februar 1995. Nach dem Unfall habe sich in der neuropsychologischen Abklärung eine Konzentrationsschwäche unter Mehrfachbelastung, eine diskrete Gedächtnisschwäche und eine reduzierte Ideenproduktion im figuralen Bereich gezeigt. Der Mentalstatus sei durchaus normal gewesen. Aufgrund rascher Ermüdbarkeit und erhöhter Reizbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf 75 % festgelegt worden. Dieses Pensum habe der Beschwerdeführer denn auch wieder erfüllt, offenbar aber nicht zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers, weshalb es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. In der Abklärung vom 25. März 2002 habe man beim Beschwerdeführer folgende Störungen von Relevanz im Zusammenhang mit dem Beruf als Gymnasiallehrer für Sprachen gefunden: knapp genügende Gedächtnisleistung für die verbale Modalität, geringe Ideenproduktion in der verbalen Modalität sowie eine Störung der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit. Daneben bestehe auch eine diskrete mnestische Schwäche für die figurale Modalität, was aber sicher nicht berufsrelevant sei. Im Vergleich zur Untersuchung im Jahre 1996 habe somit eine Verschlechterung stattgefunden, was sich aber nicht durch den natürlichen Verlauf des Schädelhirntraumas erklären lasse. Vielmehr dürften psychisch-emotionelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielen, was aufgrund der Angaben zur Arbeitsplatzsituation nachvollziehbar sei. Bei der Untersuchung im März 2002 sei der Beschwerdeführer als Lehrer vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit bis zum Bericht vom September 2002 habe er aber wieder ein ca. 25%iges Pensum in der Erwachsenenbildung aufnehmen können. Diesem fühle er sich gewachsen. Eine weitere Steigerung sei möglich.
         Im Verlaufsbericht vom 19. Mai 2004 (Urk. 12) führten die Ärzte der Neurologischen Klinik aus, es gehe dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Vergleich zur letzen Untersuchung vom 25. März 2002 besser. Er sei seit ca. einem Jahr bei der E.___ als Englischlehrer tätig, zu Beginn zu 25 % und aktuell zu 50 %. Das aktuelle Arbeitspensum sei für ihn knapp bewältigbar, bei stärkerer beruflicher Belastung würden ihm Fehler unterlaufen, da er sich nicht lange konzentrieren könne. Unter zusätzlichen Belastungssituationen leide er zudem unter Kopfschmerzen, sei angespannt, fühle sich gereizt und reagiere manchmal aggressiv. Die Befunde hätten sich im Vergleich zum Voruntersuch vom 25. März 2002 nicht relevant verändert. Der neuropsychologische Status ergebe diskrete modalitätsunspezifische Minderleistungen des Kurzzeitgedächtnisses und eine Störung der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit. Mit dem aktuellen Arbeitspensum von 50 % (mit einem Ruhetag während der Woche) werde der Leistungsminderung des Beschwerdeführers im Berufsalltag im angepassten Rahmen Rechnung getragen. Er scheine insgesamt sozial wieder gut integriert.
3.3     Die Ärzte der Augenklinik des Spitals G.___ hielten in ihrem Bericht vom 12. November 2002 (Urk. 9/16) fest, der Beschwerdeführer leide unter einem Status nach Schieloperation 1997 wegen Obliquus superior-Parese im Rahmen einer posttraumatischen Trochlearisparese links, Myopie und starkem Astigmatismus beidseits. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stünden in keiner Relation zu den ophthalmologischen und orthoptischen Befunden. Zwar bestünden noch zeitweise Doppelbilder, doch seien diese nicht so ausgeprägt, dass sie im Beruf als Lehrer eine Arbeitsunfähigkeit bedingen müssten.
3.4     Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 31. Januar 2003 (Urk. 9/15/1) leidet der Beschwerdeführer unter einer reaktiven Depression in psychosozial schwieriger Lebenssituation bei depressiv-regredierenden Verhaltensmustern und Schlafstörungen; Status nach Schieloperation 1997 wegen Augenmuskelparese links im Rahmen einer posttraumatischen Trochlearisparese links nach Autounfall 1995 bei Myopie und starkem Astigmatismus beidseits; komplexen neurologischen Defiziten; Status nach Autounfall am 9. Februar 1995 mit Schädel-Hirntrauma, Contusio cerebri, medialer Schenkelhalsfraktur links, Skapulafraktur links, Lungenkontusion und Rippenfrakturen, Bandruptur OSG rechts und anschliessenden Sehstörungen und neuropsychologischen Defiziten. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Gymnasiallehrer nach der Genesung der Unfallfolgen wieder zu 75 % ausüben können, bis am 9. März 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten sei. Es werde aber dringend empfohlen, die Arbeit wieder aufzunehmen, wobei eine Tätigkeit als Lehrer in der Erwachsenenbildung geeigneter erscheine als mit Jugendlichen. Der Beschwerdeführer sei diesem Rat nach anfänglichen Bedenken nachgekommen und unterrichte nun an der Erwachsenenmaturitätsschule E.___ ein Teilpensum. Vor dem Unfall im Jahre 1995 habe der Beschwerdeführer nur wenige hausärztliche Konsultationen wegen banalen Erkrankungen gehabt. Nach dem Unfall sei es vor allem die Aufgabe des Hausarztes gewesen, die Koordination der Spezialarzttermine und Behandlungen vorzunehmen sowie versicherungstechnische Fragestellungen zu beantworten. Ab Ende 1997 bis Ende 2001 sei der Beschwerdeführer dann nur noch selten in die Sprechstunde gekommen. Am 2. Februar 2002 habe er jedoch Dr. I.___ aufgesucht, da er von der Kantonsschule A.___ die Kündigung erhalten und er sich vom Rektor dieser Schule gemobbt gefühlt habe. Es habe sich die Frage gestellt nach einer neuen Standortbestimmung hinsichtlich der Unfallfolgen und der Differenzierung zu den situationsverstärkten psychischen Belastungsfaktoren. Er habe deshalb dem Beschwerdeführer empfohlen, die drei entsprechenden Spezialisten (Augenklinik, Neurologische Klinik, Psychiater) aufzusuchen. Die Unfallversicherung habe sich aufgrund deren Resultate auf den Standpunkt gestellt, dass die Verschlechterung nicht auf die Folgen des Unfalles zurückgeführt werden könnten, und die Erbringung zusätzlicher Leistungen abgelehnt. Aus seiner hausärztlichen Sicht liege eine überaus schwierige medizinische und versicherungstechnische Situation vor. Einerseits sei der Beschwerdeführer durch den Unfall sicherlich stigmatisiert, anderseits bestehe eine schwierige berufliche Situation mit zumindest von der Seite des Beschwerdeführers spürbaren Zeichen des Mobbings mit nachfolgend depressiver Entwicklung. Seit der Eröffnung der Kündigung mit nachfolgend deutlichen Zeichen der reaktiven Depression sei dem Beschwerdeführer seit dem 9. März 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Er habe sich jedoch bemüht, eine Wiedereingliederung vorzunehmen. Leider stehe in diesem Punkt die Schwierigkeit im Vordergrund, dass in umgekehrter Proportionalität zu den Chancen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle mit grossem Arbeitspensum zu finden, seine Selbstwertproblematik mit reaktiv-depressiven Symptomen stehe. Längerfristig sei jedoch die Bewältigung eines Pensums von 50 % bis 75 % als Gymnasiallehrer möglich.
3.5     Dr. J.___ nahm im Auftrag des Personalamtes des Kantons D.___ eine vertrauensärztliche Abklärung des Beschwerdeführers vor (vgl. Bericht vom 13. März 2003, Urk. 3/7). Dabei kam er zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der Angaben des Beschwerdeführers und der ergänzenden Informationen des Hausarztes Dr. I.___ davon auszugehen sei, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. April 1997 bis zum 8. März 2002 75 % betragen habe und seit dem 9. März 2002 bis auf weiteres bei 0 % liege. Seit September 2002 werde ein Arbeitsversuch durchgeführt (6 Wochenstunden), welcher bei positivem Verlauf längerfristig zu einer Dienstfähigkeit von 25 % bis 50 %, im günstigsten Fall von 50 % - 75 % führen könnte. Allerdings sei es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, genauere Angaben zum zeitlichen Rahmen der Steigerung der Dienstfähigkeit zu machen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des IV-Verfahrens noch ausstehe. Dieser habe selbstverständlich ebenfalls Einfluss auf den Grad der Dienstfähigkeit.

4.
4.1     Wie sich aus den Berichten von Dr. F.___ ergibt, weist der Beschwerdeführer keine psychische Beeinträchtigung auf, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkt. Vielmehr litt der Beschwerdeführer aufgrund des unmittelbar drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes unter einer Anpassungsstörung. Dabei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst und Sorge (oder eine Mischung von diesen). Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem kritischen Lebensereignis auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate (vgl. ICD-10, Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision).
4.2     Auch die Augenklinik hat in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise festgehalten, dass aufgrund der ophthalmologischen und orthoptischen Befunde keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht. 
4.3     Als gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung aufweisen, verbleiben somit die neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche als Folge des Verkehrsunfalls bereits seit 1995 bestehen. Die Unfallversicherung hat dem Beschwerdeführer deswegen mit Verfügung vom 7. Januar 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Rente zugesprochen (Urk. 9/32). Dies geschah jedoch nicht auf der Grundlage einer gesetzeskonformen Invaliditätsbemessung, sondern die Unfallversicherung einigte sich mit dem Beschwerdeführer, dass der Invaliditätsgrad auf diese Höhe festgesetzt wird. Damit sind diese Festlegungen der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung nicht verbindlich.
4.4     Obwohl seine Unterrichtsführung zu Beanstandungen Anlass gab, war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Lage, nach dem Unfall als Mittelschullehrer während einigen Jahren wieder ein Pensum von 75 % zu erfüllen. Es ist jedoch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte nicht ersichtlich, ob sich die neuropsychologischen Befunde per 9. März 2002 derart verschlechtert haben, dass dem Beschwerdeführer vorübergehend gar keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war und inwiefern bzw. zu welchem Zeitpunkt in der Zwischenzeit eine Verbesserung eingetreten ist, welche dem Beschwerdeführer nun die Ausübung eines 50%igen Pensums bei der E.___ ermöglicht, wobei nach Ansicht der Beschwerdegegnerin seit Ende Juli 2002 auch ein Pensum von 75 % wieder zumutbar wäre. Laut dem Bericht der Neurologischen Klinik vom 26. März 2002 (Urk. 9/17) sind die Befunde zwar seit 1996 schlechter geworden, was aber nicht durch den natürlichen Verlauf nach einem Schädel-Hirntrauma erklärt werden könne. Vielmehr lässt sich dem Bericht entnehmen, dass hauptsächlich die psychisch-emotionellen Faktoren die neurologische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich eingeschränkt haben. Mithin ist somit die Verschlechterung der neurologischen Funktionen primär auf die psychiatrischerseits diagnostizierte Anpassungsstörung zurückzuführen, welche - wie erwähnt - vorübergehender Natur ist und deshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden darstellt. Im Bericht vom 19. Mai 2004 (Urk. 12) haben denn die Ärzte der Neurologischen Klinik dem Beschwerdeführer auch eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt, ohne dass sie gegenüber dem Untersuch vom 25. März 2002 eine relevante Veränderung der Befunde hätten feststellen können. Schliesslich legen die Akten den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auch bei unbeeinträchtigter Gesundheit zur Unterrichtung von Jugendlichen nicht vollständig geeignet gewesen wäre, gab seine Unterrichtsführung doch schon vor dem Unfall im Jahre 1994 zu Beanstandungen Anlass (vgl. Urk. 3/8). Für die Folgen einer der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht entsprechenden Berufswahl hat die Invalidenversicherung aber nicht aufzukommen.
4.5     Somit ist festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner durch den drohenden Stellenverlust bei der Kantonsschule A.___ ausgelösten Anpassungsstörung ab März 2002 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war. Auf diese Arbeitsunfähigkeit haben der Hausarzt Dr. I.___ als auch die Neurologische Klinik des Spitals G.___ im Wesentlichen abgestellt, und die Beschwerdegegnerin hat sie als Basis für ihre auf zwei Monate befristete Zusprechung einer Viertelsrente genommen, obwohl diese aus Sicht der Invalidenversicherung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Da vorliegend einzig die neuropsychologischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit relevant sind und darüber keine genügenden Angaben vorliegen, wird die Beschwerdegegnerin deshalb ein ausführliches neuropsychologisches Fachgutachten einzuholen haben, welches einen genauen Befund stellt und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Mittelschullehrer als auch in artverwandten Tätigkeiten (insbesondere Unterrichtung von Erwachsenen) ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassungsstörung seit dem Unfall im Februar 1995 Auskunft gibt. Soweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein neuropsychologischer Sicht - ohne Berücksichtigung des Einflusses der Anpassungsstörung - ab dem 9. März 2002 effektiv in relevantem Ausmass beeinträchtigt war, erscheint es jedenfalls aufgrund der bisherigen medizinischen Unterlagen als unrichtig, den 29. Juli 2002 als Zeitpunkt der Verbesserung anzunehmen, hat der Beschwerdeführer doch an diesem Tag lediglich mit seinem Hausarzt Dr. I.___ ein Koordinationsgespräch geführt, ohne dass eine relevante Veränderung der Befunde hätte festgestellt werden können. Vielmehr hat Dr. I.___ lediglich eine Prognose bezüglich des künftigen Verlaufs gestellt.
4.6 Bezüglich der vertrauensärztlichen Abklärung von Dr. J.___ gilt es anzumerken, dass der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach in der Invalidenversicherung nicht auf die Dienstfähigkeit abgestellt werden kann, berechtigt erscheint, da sich die Dienstfähigkeit grundsätzlich nur auf die bisherige Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bezieht und nichts darüber aussagt, ob er bei anderen Arbeitgebern noch in seinem Beruf arbeiten kann. Ausserdem hat Dr. J.___ sich weitgehend darauf beschränkt, die Beurteilung von Dr. I.___ zu übernehmen, und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Entscheid des IV-Verfahrens noch ausstehe, welcher selbstverständlich ebenfalls Einfluss auf den Grad der Dienstfähigkeit habe. Es kann somit auf den Bericht von Dr. J.___ nicht abgestellt werden.

5. Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).