IV.2004.00306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 14. Januar 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1944, leidet seit langem an cerebellärer Ataxie (Urk. 10/15). Sie ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach einer hauswirtschaftlichen und kaufmännischen Ausbildung arbeitete sie bis 1975 an verschiedenen Stellen (Urk. 10/32). Seither war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 10/32).
         Am 10. Mai 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 9/19). Die Anmeldung wurde auch als Gesuch um Ausrichtung einer Rente und einer Hilflosenentschädigung entgegengenommen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten einen Rollator als Hilfsmittel (Urk. 9/8). Im Weiteren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2000 ab 1. Mai 1998 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 9/3/2). Mit weiterer Verfügung vom 9. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine halbe Invalidenrente zu, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62 %, sowie eine Zusatzrente für den Ehemann (Urk. 9/3/1). Mit Revisionsverfügung vom 20. November 2003 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 82 %, sowie eine Zusatzrente für den Ehemann (Urk. 10/6).
         In der Folge stellte die IV-Stelle aufgrund einer Kontrolle durch die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf fest, dass der Versicherten kein Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann zustehe (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 9. August 2000 wiedererwägungsweise insoweit auf, als sie feststellte, dass kein Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten bestehe (Urk. 10/3/1/2). Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Januar 2004 hob die IV-Stelle die Revisionsverfügung vom 20. November 2003 wiedererwägungsweise auf und sprach der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu, ohne Zusatzrente für den Ehemann (Urk. 10/3/1/3). Gleichzeitig forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2004 zu Unrecht ausbezahlten Zusatzrenten in der Höhe von Fr. 11'465.-- zurückzuerstatten (Urk. 10/3/1/1). Schliesslich teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, man gehe in Bezug auf die Zusatzrenten von einem gutgläubigen Leistungsbezug aus. Um die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfen zu können, werde sie ersucht, die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen bzw. das Ergänzungsblatt auszufüllen. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 12. Februar 2004 Einsprache (Urk. 10/2). Sie machte geltend, ein Anspruch auf Zusatzrente sei gegeben, und bestritt die Rückerstattungsforderung. Im Weiteren reichte sie das Ergänzungsblatt ein (Urk. 10/3/2-3). Mit Entscheid vom 25. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Sie stellte fest, dass ein Anspruch auf Zusatzrente nicht bestehe und die Rückforderung deshalb rechtens sei. Ein Erlass sei mangels grosser Härte ausgeschlossen.

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invalidenverband, am 10. Mai 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2004 aufzuheben.
 2. Die Rückerstattungsforderung vom 27. Januar 2004 sei aufzuheben.
 3. Die Zusatzrente für den Ehegatten sei weiterhin auszurichten.
 4. Eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen.
 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse PROMEA vom 16. Juli 2004 auf eine Vernehmlassung (Urk. 8/1, Urk. 8/2). In der Stellungnahme vom 16. Juli 2004 beantragte die Ausgleichskasse, die Rückerstattungsverfügung sei zu bestätigen, die Rückerstattung jedoch infolge grosser Härte zu erlassen (Urk. 8/2). In der Replik vom 23. September 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 10. November 2004 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle begründet die Aufhebung der Zusatzrente für den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Rückforderung der bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin schon ab September 1992 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte, die Rente wegen der verspäteten Anmeldung aber erst ab Mai 1998 habe ausgerichtet werden können. Demnach sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht entstanden, das ihr keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann einräume (Urk. 2).

2.
2.1     Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung haben rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau. Rentenberechtigten Ehefrauen steht nach diesem Gesetz keine entsprechende Leistung zu.
         Gemäss Art. 34 IVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente zusteht. Gemäss entsprechender Übergangsbestimmung gilt Art. 34 für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Schlussbestimmung der Änderungen vom 7. Oktober 1994).
         Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Revision des IVG wurde Art. 34 IVG über die Zusatzrenten für Ehegatten aufgehoben. In der entsprechenden Übergangsbestimmung ist statuiert, dass nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt werden (lit. e der Schlussbestimmung der Änderung vom 31. März 2003).
2.2     Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezieht, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2).
         Die Rückerstattungsordnung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG wird im Bereich der Invalidenversicherung durch Art. 85 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eingeschränkt: Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem IV-spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, muss eine zu Unrecht bezogene Leistung nur zurückerstattet werden, wenn der Leistungsbezüger die Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 77 IVV) verletzt hat. Zu den IV-spezifischen Faktoren gehören etwa die Bemessung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades und die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Ausserhalb der IV-spezifischen Gesichtspunkte bleibt es dagegen bei der Rückerstattungsordnung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Nicht IV-spezifische Faktoren sind Faktoren, die unabhängig von der Besonderheit der Invalidenversicherung sind und auch in den anderen Sozialversicherungen vorkommen, wie etwa der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft und die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (vgl. BGE 105 V 163).

3.       In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 16. Mai 1999 gab die Beschwerdeführerin zur Behinderung an, sie habe Bewegungsschwierigkeiten, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, werde schnell müde und sie brauche eine Hilfsperson beim Laufen (Urk. 9/19). Die Behinderung bestehe seit 1980, seit 1995 sei sie akut.
         Der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 10. September 1999 als Diagnose eine spinocerebelläre Ataxie unklarer Aetiologie an (Urk. 10/15). Seit dem Pubertätsalter sei es zu einer zunehmenden Gangunsicherheit gekommen. Seit 8 Jahren bedürfe die Versicherte ärztlicher Behandlung in Form von Physiotherapie. Durch ihre Behinderung sei sie im täglichen Leben massiv eingeschränkt und brauche im Haushalt Hilfe.
         Im Haushaltsabklärungsbericht vom 13. März 2000 kam die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitsschadens seit 1995 im Haushaltsbereich zu 52 % und im erwerblichen Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/32). Bei einem Anteil im Haushalt von 80 % und im erwerblichen Bereich von 20 % ergebe sich somit eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 62 %.
         Gestützt auf diese Unterlagen ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen langdauernder Krankheit seit September 1991, d.h. seit Beginn der ärztlichen Behandlung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres ab September 1992 Anspruch auf eine halbe Rente habe, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 9/7). Da die Rente jedoch nur für die der Anmeldung vorangegangenen 12 Monate gewährt werden könne und die Anmeldung erst im Mai 1999 erfolgt sei, sei eine Rentenzahlung erst ab Mai 1998 möglich (Urk. 9/3/1).

4.       Gemäss den in Erw. 3 dargelegten Unterlagen ist die Beschwerdeführerin spätestens seit 1995 in einem rentenbegründenden Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Dies wird auch durch den im Revisionsverfahren eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 28. Februar 2003 bestätigt, in dem der Arzt ausführte, die spinocerebelläre Ataxie bestehe seit 1990; seit 1995 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/14). Nach Ablauf des Wartejahres ist der Rentenanspruch damit spätestens im Laufe des Jahres 1996 entstanden, jedenfalls vor dem 1. Januar 1997.
         Da Art. 34 IVG in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung nur für Renten Geltung hat, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, ist dessen Anwendung im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Anwendbar ist vielmehr Art. 34 IVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung. Danach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann. 
        
5.
5.1     Streitig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten zurückzuerstatten hat.
5.2     Mit Verfügungen vom 27. Januar 2004 hat die IV-Stelle ihre Verfügungen vom 9. August 2000 und 20. November 2003 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Verjährung nach Art. 25 ATSG verpflichtet, die für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2004 ausbezahlten Zusatzrenten für den Ehemann in der Höhe von Fr. 11'465.-- zurückzuerstatten (Urk. 10/3/1/1-3). Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist unbestritten.
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entstehung des Rentenanspruchs sei weder genau abgeklärt noch rechtskräftig festgesetzt worden. Damit könne auch nicht festgestellt werden, ob altes oder neues Recht anwendbar sei. Davon, dass die Ausrichtung der Zusatzrenten zweifellos unrichtig gewesen sei, könne daher nicht gesprochen werden. Eine Wiedererwägung sei damit nicht zulässig. Selbst wenn eine Wiedererwägung zulässig wäre, würde sie erst für die Zukunft wirken und somit eine Rückforderung ausschliessen, da der Fehler, der zur Wiedererwägung führe, in einem IV-spezifischen Gesichtspunkt begründet liege.
5.3     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Nach den Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Rentenanspruch spätestens im Laufe des Jahres 1996 erworben hat (vgl. Erw. 4). Damit hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf altes Recht bzw. auf Art. 34 IVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung keine Zusatzrente zusprechen dürfen. Die Verfügungen vom 9. August 2000 und vom 20. November 2003, mit welchem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 IVG in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung eine Zusatzrente für den Ehemann zusprach, erweisen sich damit zweifellos als unrichtig. Angesichts der Höhe des Rückerstattungsbetrag ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, um die genannten Verfügungen wiedererwägungsweise aufzuheben.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs genau festzulegen. Die Feststellung, dass er vor dem 1. Januar 1997 lag, genügt, denn eine genauere Festlegung hätte keinerlei rechtliche Folgen. Ebensowenig ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt in der ursprünglichen Verfügung rechtskräftig festgelegt wurde, denn der Beschwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil. Es stand ihr offen, die Festlegung des Zeitpunktes im jetzigen Verfahren anzufechten und sie hat davon Gebrauch gemacht.
         Der Fehler, der zur Wiedererwägung geführt hat, besteht darin, dass die IV-Stelle die Frage, ob der mindestens seit 1996 rentenberechtigten Beschwerdeführerin eine Zusatzrente für den Ehemann zustehe, nach neuem Recht statt nach altem Recht beurteilt hat. Diese Frage ist keine IV-spezifische Frage, denn dazu gehören lediglich Faktoren, die den Invaliditätsgrad berühren. Damit hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen rückwirkend zu erfolgen, und zu Unrecht ausbezahlte Zusatzrenten sind zurückzuzahlen.
         Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten in der Höhe von Fr. 11'465.-- zurückzuerstatten hat.

6.       Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung von Fr. 11'465.-- zu erlassen ist. 
         Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Leistungsbezuges nicht ohne weiteres erkennen konnte und die Leistungen gutgläubig bezogen hat. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist daher erfüllt. Zu untersuchen ist die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte.
         Gemäss Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht (ATSV) liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheides (25. März 2004) und damit das Vermögen per 1. Januar 2004 und das Einkommen 2003. Diese zeigen sich wie folgt:
        
         Vermögen
           Sparguthaben (Urk. 10/3/3/1)                                 12'890
           Grundeigentum (Urk. 10/3/3/3)                             450'766
           Abzüge
           Hypothekarschulden (Urk. 10/3/3/2)                     - 215'500
           Steuerschulden (Urk. 1 S. 8)                                -  15’000
           Freibetrag                                                         -  40'000
           Freibetrag selbstbewohntes Wohneigentum            -  75'000
           Anrechenbares Vermögen                                    118'156
           Vermögensverzehr als Einkommen anzurechnen: 1/15                     7'877
           Einkommen
           Bruttolohn Ehemann (Urk. 3/3)                              91'244
           Abzüge
           - Freibetrag Ehepaar                                           -   1'500
           - AHV- und Pensionskassen-Beiträge (Urk. 3/3)      -  14'319
           - Berufsauslagen
              - auswärtige Verpflegung (geschätzt)                 -   3'000
              - Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel)          -   1'422
                                                                                     71'003
           2/3 von 71'003:                                                                        47'335
           IV-Rente (Urk. 10/3/2)                                                                12'660
           Hilflosenentschädigung (Urk. 10/3/2)                                            2'532
           Zinserträge (Urk. 10/3/2)                                                                 13
           Eigenmietwert (Urk. 10/3/2)                                                        16'800
           Total anrechenbare Einnahmen                                                    87'217
         Ausgaben
           Lebensbedarf Ehepaar                                                                25'950
           Zusätzliche Auslagen Ehepaar (Art. 5 Abs. 4 ATSV)                       12'000
           Betrag für persönliche Auslagen Ehepaar                                       9'600
           Krankenversicherungsprämien Ehepaar                                          8'736
           Hypothekarzinsen (Urk. 10/3/3/2)                                                 8'085
           Gebäudeunterhaltskosten (Urk. 10/3/2)                                          3'360
           Mietkosten bzw. Eigenmietwert (max. 15'000)                               15'000
           Nebenkostenpauschale bei selbstgenutztem Wohneigentum              1'680
           Total anrechenbare Ausgaben                                                      84'411
          
           Einnahmenüberschuss                                                                 2'806
        
         Festzuhalten ist, dass die Prämien für Lebensversicherungen entgegen der Annahme der IV-Stelle nicht abzugsfähig sind. Was die Berufsauslagen anbelangt, ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin für die Fahrt vom Wohnort an den Arbeitsort bzw. von R.___ nach S.___ zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die angeführten Kosten entsprechen einem Jahresabonnement des Verkehrsverbundes S.___ für 5 Zonen. Ein Abzug der km-Kosten des Privatfahrzeugs ist ausgeschlossen.
         Angesichts des Einnahmenüberschusses von Fr. 2’806.-- ist eine grosse Härte zu verneinen, so dass ein Erlass der Rückerstattung ausgeschlossen ist.
         Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. März 2004 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).