Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. August 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt W.___
___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1949, seit 1977 als selbstständige Goldschmiedin tätig, meldete sich am 9. April 2003 unter Hinweis auf eine am 21. Mai 2001 erlittene Fingerfraktur bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Berufsberatung, Umschulung und Rente zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23 Ziff. 1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/22), Steuer- und Geschäftsunterlagen (Urk. 7/21/1-13) sowie einen Bericht ihrer Berufsberatung (Urk. 7/17) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Winterthur Versicherung, Urk. 7/25/M1-M13) bei.
Mit Verfügung vom 12. September 2003 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 7/6 = Urk. 7/7 = Urk. 3). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ___ Rechtsanwalt W.___, ___, am 13. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 7/5 = Urk. 7/16). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 29. März 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt W.___, am 11. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren; eventuell sei ihr eine Rente auszurichten, allenfalls sei die Sache dabei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.3 Weitere Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit Art. 17 IVG sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich die versicherte Person dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen (ZAK 1992 S. 90 Erw. 4a).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise eine Rente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen auch ohne vorherige Umschulung zu erzielen, weil es für sie als Goldschmiedin mit langjähriger Verkaufserfahrung behinderungsangepasste Tätigkeiten gebe (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4). Somit fehle es auch an der für einen Rentenanspruch erforderlichen Einkommenseinbusse von mindestens 40 % (Urk. 2 S. 3 Ziff. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es seien nebst der Fingerverletzung auch Nacken- und Fuss-Beschwerden aus einem früheren Unfall zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), das Valideneinkommen sei nicht mit Fr. 7'354.--, sondern entsprechend den Steuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 mit Fr. 14'036.-- zu beziffern (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), die von der Beschwerdegegnerin genannten behinderungsangepassten Tätigkeiten seien zu wenig konkret umschrieben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) und es sei ihr nicht jede Hilfstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
3.
3.1 Am 12. Dezember 1999 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Skisturz eine Jochbogenprellung und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Überdehnung der Achillessehne rechts zu. Seither leidet sie an einem chronischen Cervicalsyndrom im Sinne gehäufter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie gehäuftem Schwindel bei geneigter Arbeitshaltung (Bericht des seit Februar 2000 behandelnden Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. Mai 2003, Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D3).
3.2 Am 21. Mai 2001 zog sich die Beschwerdeführerin eine PIP-Distorsion des rechten Zeigefingers mit Flakefracture zu, welche zu einer Gelenkdeformität und Belastungsschmerzen (Zeigefingerschmerzen bei Halten von Gegenständen im Spitzgriff) führte (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. A und S. 2 lit. D3-4).
Wegen der Zeigefingerbeschwerden stand die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie (vgl. Urk. 7/25/M10). Dieser diagnostizierte am 28. Oktober 2002 einen Status nach Distorsion PIP-Gelenk II rechts und ossärem Ausriss Endphalanxbasis II rechts am 21. Mai 2001 und teilte dem Unfallversicherer mit, er habe die Behandlung am 29. August 2002 abgeschlossen (Urk. 7/25/M12 Ziff. 3d). In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2003 nannte Dr. B.___ einen Behandlungszeitraum vom 8. Mai 2002 bis 23. Mai 2003 (Urk. 7/10/3 S. 1 lit. D1) und diagnostizierte nebst einem Status nach Distorsion PIP-Gelenk II rechts und ossärem Ausriss Endphalanxbasis II rechts am 21. Mai 2001 einen Status nach Distorsion PIP-Gelenk V links Oktober 2002 (Urk. 7/10/3 S. 1 lit. A).
Vom 19. Oktober 2001 bis 26. März 2003 stand die Beschwerdeführerin ferner bei Dr. med. C.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, in Behandlung (Urk. 7/9/1 S. 2 lit. D1), der in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2003 einen Status nach Flakefracture im PIP-Gelenk Digitalis III rechts diagnostizierte (Urk. 7/9/1 S. 1 lit. A; vgl. auch Urk. 7/9/2 = Urk. 7/25/M11, Urk. 7/9/4 = Urk. 7/9/6 = Urk. 7/25/M4 = Urk. 7/25/M6, Urk. 7/9/5 = Urk. 7/9/7 = Urk. 7/25/M3).
Am 17. Dezember 2002 erstattete Dr. med. D.___, FMH Handchirurgie, FHM Orthopädische Chirurgie, ein vertrauensärztliches Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 7/15/M13), in welchem er folgende Diagnose stellte: Restbeschwerden Zeigefingermittelgelenk rechts mit erheblicher Belastungsinsuffizienz und diskreter Flexionseinschränkung, bei Status nach massiver Distorsion des Mittelgelenks mit geringfügiger Impression der ulnaren Gelenkfläche am 21. Mai 2001 (Urk. 7/15/M13 S. 6 Ziff. IV). Am 4. Juli 2002 habe sich die Beschwerdeführerin ferner eine Grundgelenksdistorsion des rechten Kleinfingers mit lokalem Hämatom zugezogen; diese Verletzung sei innerhalb von zirka zwei Monaten vollständig ausgeheilt gewesen (Urk. 7/15/M13 S. 3 oben).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die erwähnten Ärzte folgendermassen:
Dr. D.___ bezifferte die realistische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Goldschmiedin mit 33 %, maximal 40 % (Urk. 7/25/M13 S. 8 oben und S. 10 Ziff. 6.1). In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wären leichte wie auch mittelschwere Tätigkeiten ohne nennenswerte Einschränkungen zumutbar. Repetitive Handgriffe mit dem Spitz- und Schlüsselgriff wären jedoch nicht zumutbar. Einschränkungen bezüglich Handrotation und Körperhaltung bestünden nicht. Tätigkeiten in nasser und kühler Umgebung wären ungünstig (Urk. 8/25/M13 S. 10 Ziff. 6.2).
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % in der angestammten Tätigkeit ab 14. November 2002 (Urk. 7/10/3 S. 1 lit. B). Auch als Bijouterie-Verkäuferin benötige die Beschwerdeführerin Spitzgriffe. Ebenfalls ungünstig sei ein Beruf wie beispielsweise Möbeldesignerin, in dem die Beschwerdeführerin Modelle bauen müsste. Er empfehle eine Umschulung im Bereich Immobilien, Architektur. In einer geeigneten, zumutbaren Erwerbstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/3 S. 2 Ziff. 7). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit attestierte Dr. B.___ - mit Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, dem Hantieren mit Werkzeugen und der Körperhaltung, nicht jedoch hinsichtlich Sitzen, Stehen oder Gehen - eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/2).
Dr. C.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 19. Oktober 2001 bis 27. Januar 2002 und von 75 % ab 28. Januar 2002; für die Zeit vor dem 19. Oktober 2001 verwies er auf den Hausarzt (Urk. 7/9/1 S. 1 lit. B); ferner führte er aus, Aussagen über die Arbeitsunfähigkeit seien schwierig zu machen, da eigentlich eine exzellente Fingerfunktion bestehe, die allerdings mit Schmerzen verbunden sei (Urk. 7/9/1 S. 2 unten). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit attestierte er, falls seit März 2002 keine Verschlimmerung eingetreten sei, in der angestammten Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit sowie - mit Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten sowie dem Hantieren mit Werkzeugen - eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/9/3).
Dr. A.___, der nebst der Fingerverletzung auch ein chronisches Cervikalsyndrom diagnostizierte, attestierte in der angestammten Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeit: 100 % vom 21. Mai bis 19. Juli 2001, 50 % vom 16. Juli bis 31. August 2001, 40 % ab 1. September 2001, 90 % ab 1. Dezember 2001 und 75 % ab 24. Januar 2002 (Urk. 7/11/1 S. 1 lit. B). Bei der Arbeit als Goldschmiedin sei die Beschwerdeführerin vor allem durch Zeigefingerschmerzen beim Halten von Werkstücken behindert. Daneben seien auch die Nackenschmerzen bei konzentrierter Goldschmiedearbeit störend. Man könnte sich - so Dr. A.___ - vorstellen, dass die Arbeitsfähigkeit durch weniger fingerbelastende Arbeit wie beispielsweise Schmuckverkauf deutlich verbessert werden könnte (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. D7). Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit attestierte er - mit Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten dem Hantieren mit Werkzeugen und der Körperhaltung - eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/11/2).
3.4 Die Beschwerdeführerin hat 1970 eine Lehre als Goldschmiedin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/21/13) und anschliessend ein Studium an der Hochschule für Gestaltung und Kunst mit einem eidgenössischen Diplom HTL (vgl. Urk. 7/23 Ziff. 6.2), entsprechend der heutigen Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule für Gestaltung (HFG; vgl. Urk. 7/21/9) abgeschlossen und war seit 1977 selbstständig erwerbend (Urk. 7/23 Ziff. 6.3), dies gemäss ihren eigenen Angaben vollberuflich (Urk. 7/17 S. 2 Mitte).
Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2003 ist zu entnehmen, dass am 20. August 2003 ein Standortgespräch stattfand. Dabei habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie in erster Linie eine Rente beantrage in der Annahme, dass aufgrund ihrer Einschränkung, ihrer Berufsbiographie und ihres Alters eine berufliche Neuorientierung schwierig sei. Falls keine Rente gesprochen werde, möchte sie eine qualifizierte Umschulung machen, beispielsweise eine mehrjährige Umschulung zur Architektin, Innenarchitektin, Kulturmanagerin, allenfalls auch eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 7/17 S. 1 Mitte).
Mit dem seit dem HWS-Distorsionstrauma von 1999 bestehenden Cervicalsyndrom habe sie bei der bisherigen, frei einteilbaren Tätigkeit umgehen können. Wie sich dies in einer Angestellten-Situation auswirken würde, müsse abgewartet beziehungsweise abgeklärt werden (Urk. 7/17 S. 1 unten).
Gegen die von der Berufsberatung vorgeschlagene Variante der reduzierten Weiterführung des eigenen Ateliers sprachen für die Beschwerdeführerin die unverändert hohen Fixkosten (Urk. 7/17 S. 2). Gegen eine - ebenfalls vorgeschlagene - Tätigkeit als Schmuckverkäuferin wandte die Beschwerdeführerin ein, diese sei behinderungsbedingt (viel Arbeit mit den Fingerspitzen) nicht geeignet (Urk. 7/17 S. 2 unten). Als weitere Verweisungstätigkeiten wurden im Verlaufsprotokoll ferner die Mitarbeit in der Service- und Reparaturannahmestelle eines grösseren Bijouteriegeschäfts, Verkäuferin/Beraterin in anderen Branchen sowie einfache behinderungsangepasste Tätigkeiten wie beispielsweise leichte Lagerarbeiten oder Kontrolltätigkeiten genannt (Urk. 7/17 S. 3 oben).
Schliesslich wurden im Verlaufsprotokoll verschiedene telefonische Abklärungen im Bijouteriesektor festgehalten, die mehrheitlich ergaben, dass je nach Lage des Geschäfts (die der Beschwerdeführerin fehlenden) Fremdsprachenkenntnisse zugunsten anderer Qualitäten weniger wichtig seien (Urk. 7/17 S. 3 f.).
Nach Erhebung der Einsprache vom 13. Oktober 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2004 brieflich an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15): Beim Berufsberatungsgespräch im August 2003 habe sie Immobilienhandel/Architektur sowie Kulturmanagement als Interessenrichtungen genannt. Mittlerweile habe sie zwei Möglichkeiten näher abgeklärt, nämlich, jeweils nach Einführung und Vertiefung im Computerbereich, einen Grundkurs Immobilienverkauf und zweitens einen Kulturmanagementkurs (Urk. 7/15 S. 1). Sie bitte darum, ihr mitzuteilen, ob eine Kostenübernahme möglich wäre (Urk. 7/15 S. 2 oben).
4.
4.1 Von den befragten Ärzten wurde übereinstimmend ein Status nach Verletzung des rechten Zeigefingers festgehalten sowie vom Hausarzt Dr. A.___ ein chronisches Cervicobrachialsyndrom. Bei der von Dr. B.___ und Dr. D.___ erwähnten zusätzlichen Distorsion des kleinen Fingers ist unklar, ob dies die linke oder rechte Hand betraf und sie sich am 4. Juli oder im Oktober 2002 ereignete. Dies kann jedoch offen bleiben, da keine Hinweise bestehen, dass diese Verletzung noch aktuell wäre, und da ohnehin nicht der Gesundheitszustand alleine, sondern die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit massgebend ist.
4.2 Dr. D.___ und Dr. B.___ attestierten aufgrund der Fingerverletzung übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % als Goldschmiedin, Dr. C.___ eine solche von 25 % ab 28. Januar 2002. Dr. A.___, der zusätzlich ein chronisches Cervicobrachialsyndrom diagnostiziert hatte, attestierte eine Arbeitsfähigkeit als Goldschmiedin von 25 % ab 24. Januar 2004.
Alle involvierten Ärzte, auch der das Cervicobrachialsyndrom berücksichtigende Dr. A.___, attestierten sodann eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten. In praktisch vollständiger Übereinstimmung umschrieben sie das Profil einer behinderungsangepassten Tätigkeit dahingehend, dass gewisse Einschränkungen hinsichtlich Heben und Tragen von Lasten, Hantieren mit Werkzeugen und (teilweise) Körperhaltung, nicht jedoch hinsichtlich Sitzen, Stehen oder Gehen, bestünden.
Von diesem übereinstimmenden Zumutbarkeitsprofil ist auszugehen.
4.3 Sowohl für einen allfälligen Rentenanspruch als auch für den Anspruch auf Umschulung ist - unter anderem - die Erwerbseinbusse massgebend, welche die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt erleidet. Diese schlägt sich im Invaliditätsgrad (vgl. vorstehend Erw. 1.4) nieder, den es somit zu ermitteln gilt.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist von der Feststellung der Beschwerdeführerin auszugehen, dass sie bei vollem Pensum (vgl. Urk. 7/17 S. 2 Mitte) im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 ein Einkommen von Fr. 14'036.-- erzielt habe (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
4.4 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist vorerst zu klären, ob der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Schadensminderung eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
Dabei fällt ins Gewicht, dass bei einem Jahresertrag von rund Fr. 14'000.-- nicht wirklich von einem rentierenden Betrieb gesprochen werden kann. Dies gilt auch, wenn man weiter zurückliegende, etwas höhere Jahreseinkommen von Fr. 28'000.-- (1988, 1989) und Fr. 24'500.-- (1992, 1993) berücksichtigt (vgl. Urk. 7/22).
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber - entsprechende Umschulung vorausgesetzt - von einem Tätigkeits- und Statuswechsel ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/15).
Schliesslich steht auch das Alter der 1949 geborenen Beschwerdeführerin, wenn auch nur knapp, einer nochmaligen beruflichen Neuorientierung nicht entgegen.
Zusammenfassend ist somit die Aufgabe der unrentablen selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit als zumutbar einzustufen.
Ebenfalls im Sinne der Schadenminderungspflicht ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens sodann - im Unterschied zur berufsberaterischen Abklärung - nicht nur von Tätigkeiten auszugehen, welche sozusagen massgeschneidert den Eignungen und Neigungen der versicherten Person vollumfänglich entsprechen, sondern es sind sämtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, welche bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt und unter Beachtung des ärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils in Frage kommen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen höheren Ausbildungsabschluss und hat aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit eine reiche Erfahrung im Umgang mit Kundschaft, dies abgesehen von ausgezeichneten zusätzlichen, jedoch branchenspezifischen Fachkenntnissen. Das ärztliche Zumutbarkeitsprofil (vorstehend Erw. 4.1) verweist auf körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, mit Einschränkungen im feinmotorischen Bereich.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine breite Palette möglicher Tätigkeiten offen steht, darunter auch solche anspruchsvoller Art. Soweit sie geltend macht, dem stünden ihr Alter, mangelnde Fremdsprachen- oder Computerkenntnisse entgegen (vgl. Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/15), ist zu bedenken, dass es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt, die bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4, 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1976 S. 99 f.).
4.5 Das in Ausübung einer im erwähnten Sinne zumutbaren Tätigkeit erzielbare Einkommen lässt sich praxisgemäss gestützt auf die den Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmenden Tabellenlöhne ermitteln (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Stellt man auf das von Frauen in sämtlichen Wirtschaftszweigen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte mittlere Einkommen ab, so liegt dies angesichts der Qualifikationen der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen zwar an sich zu tief. Ein Abstellen auf das höhere (Lohn- und) Anforderungsniveau vorausgesetzter Berufs- und Fachkenntnisse verbietet sich jedoch, da die Beschwerdeführerin bezogen auf die meisten statistisch unterschiedenen Wirtschaftszweige nicht über diese verfügt. Da sich ein Abstellen auf das tiefere Niveau ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, bleibt dies im Ergebnis unerheblich.
Im Jahr 2000 betrug das erwähnte Einkommen Fr. 3'658.-- pro Monat (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4). Angesichts der klaren Sachlage erübrigen sich Umrechnungen hinsichtlich Wochenarbeitszeit und Nominallohnentwicklung, womit von einem hypothetischen Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen ist.
Der Vergleich des monatlichen Invalideneinkommens von Fr. 3'658.-- mit dem monatlichen Valideneinkommen von Fr. 1'170.-- (Fr. 14'036.-- : 12) zeigt, dass das hypothetische Invalideneinkommen mehr als dreimal höher ausfällt als das Valideneinkommen.
Von einer invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse kann somit keine Rede sein.
4.6 Für einen allfälligen Umschulungsanspruch ist eine Erwerbseinbusse von rund 20 % (vorstehend Erw. 1.2) und für einen Rentenanspruch ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erforderlich. Beide Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin steht deshalb kein Anspruch auf Umschulung und kein Rentenanspruch zu.
Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).