Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00311
IV.2004.00311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die aus X.___ (Jugoslawien) stammende V.___, geboren 1953, ohne erlernten Beruf sowie Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Kindern, war seit dem Jahre 1982 beim A.___ vollzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst tätig. Per 31. Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis infolge Erlöschens des Lohnanspruchs aufgelöst, nachdem die Versicherte seit Januar 2002 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen war (vgl. Urk. 9/28 und 9/32). Mit Gesuch vom 3. Dezember 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 9/29). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urk. 9/14 und Urk. 9/15), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/28) sowie die Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 9/24) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 9/27). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. April 2003 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass bei der Versicherten ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 9/10).
         Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/9) wies die IV-Stelle nach Einholung eines zusätzlichen Gutachtens der E.___ (vom 29. Dezember 2003, Urk. 9/13) mit Entscheid vom 29. März 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen liess V.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 13. Mai 2004 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. März 2004 und der Verfügung vom 17. April 2003 sowie die Zusprechung einer Rente beantragen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur einlässlichen Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem der Antrag um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 27. September 2004 im Wesentlichen an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 14) gesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. November 2004 geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Einspracheentscheid vom 29. März 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 261 Erw. 4, mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend  ist , ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen gestützt auf die in der E.___ durchgeführten Abklärungen den Standpunkt, der Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % weiterhin zumutbar. IV-fremde Faktoren, welche sich erschwerend auf die Stellensuche auswirkten, wie mangelnde Integration und Sprachkenntnisse, könnten bei der Bemessung des IV-Grades nicht berücksichtigt werden, weshalb an der Verfügung vom 17. April 2003 festzuhalten sei (Urk. 2).
2.3     Zur Begründung ihres Anspruchs auf eine (ganze) Invalidenrente lässt die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen ausführen, entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei im Gutachten der E.___ nicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Vielmehr liessen die Ausführungen der Gutachter auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in leichteren Tätigkeiten schliessen (Urk. 1). In der Replik wird ergänzend geltend gemacht, dass auch die durch die Beschwerdegegnerin angestellte Invaliditätsgradberechnung unzutreffend sei (Urk. 13).

3.
3.1     Die vorliegenden medizinischen Akten enthalten die folgenden Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten:
3.2.    In seinem Bericht vom 1. Juli 2002 hatte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, gestützt auf seine Untersuchung der Versicherten zuhanden der Personaladministration des A.___ hinsichtlich des Bewegungsapparates ausgeführt, es bestehe eine massive Verspannung der Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits. Die ganze LWS sei druckdolent. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei allerdings normal. Die grossen und kleinen Gelenke seien morphologisch und funktionell nicht verändert. Er bezeichnete die Versicherte für körperlich belastende Arbeiten als zu 100 % arbeitsunfähig und gab an, für körperlich nicht belastende Arbeiten ohne stereotype Körperhaltungen sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/15).
3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie seit dem Jahre 2000 behandelnder Arzt der Versicherten, diagnostizierte am 22. Januar 2003 in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle ein lumbospondylogenes Syndrom bei schwerer Osteochondrose L3/4 und flacher Bandscheibenvorwölbung medial von 2-3 mm, massive Osteochondrose auch auf Höhe L4/5 sowie geringgradige Bandscheibenverschmälerungen auf den Etagen L2/3 und L5/S1. Er führte aus, die Versicherte klage hauptsächlich über tief sitzende Kreuzschmerzen, welche radiologisch erklärt seien, mit Ausstrahlungen in beide Beine. Er glaube nicht, dass man die Versicherte je wieder an die Arbeit bringe, da ihre Schmerzen glaubwürdig vorhanden seien und es einfach nicht mehr gehe. Entsprechend bezeichnete er die Versicherte als seit Mai 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig und verneinte auch eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit beziehungsweise gab an, eine Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar (Urk. 9/14).
3.4     Die für das Gutachten verantwortlich zeichnenden Ärzte der E.___ erhoben in ihrem von der IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Bericht vom 29. Dezember 2003 aus dem orthopädischen Fachgebiet die Diagnose einer Lumboischialgie links mit Verdacht auf Nervenwurzelkompression L4 links bei Osteochondrose vom Typ Modic 1 L3/L4 mit Discusprotrusion, Segmentdegeneration L2/L3, L4/L5 und L5/S1 sowie degenerativen Veränderungen der Iliosacralgelenke beidseits. Sie führten im Wesentlichen aus, die Versicherte leide glaubhaft an einer chronischen Lumboischalgie links. Als morphologisches Korrelat zeige sich eine radiologisch und MR-tomographisch gesicherte Osteochondrose L3/L4 mit Zeichen der erosiven Osteochondrose sowie eine Segmentdegeneration L2/L3, L4/L5 und L5/S1 sowie degenerative Veränderungen der Illosacralgelenke beidseits. Im Verlauf seit 1988 zeige sich eine deutliche Zunahme der degenerativen Veränderungen. Aus chirurgisch orthopädischer Sicht bestehe bei diesen ausgedehnten degenerativen Veränderungen lediglich die Möglichkeit einer langstreckigen ventralen und dorsalen Spondylodese von L2-S1. Indessen glaubten sie nicht, dass dadurch die angegebenen Beschwerden so gelindert würden, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte. Die zur Zeit invalidisierenden Schmerzen der Versicherten, die kaum mehr die einfachsten Verrichtungen im Haushalt zulassen würden, sowie die mangelnde Integration, was sich in den rudimentären Sprachkenntnissen der Versicherten äussere trotz mehrjährigem Aufenthalt und stattgefundener Einbürgerung, liessen keine Wiedereingliederung in den Berufsalltag zu. Aufgrund der körperlichen Beschwerden sei der Versicherten keine Arbeit mehr mit körperlicher Anstrengung zuzumuten. Weitere physikalischen Massnahmen liessen sich aufgrund des bisherigen Nichtansprechens nicht rechtfertigen. Als einzige weitere Therapieform bleibe nur die Analgesie nach Bedarf, um die Schmerzen erträglich zu halten. Die Gutachter führten schliesslich auch aus, die Versicherte habe sich während der Untersuchung adäquat verhalten und die geschilderten Beschwerden hätten sich weitestgehend mit den vorliegenden degenerativen Veränderungen in Einklang bringen lassen, so dass keine eigentliche Aggravationstendenz erkennbar sei (Urk. 9/13 S. 8f).
3.5     Die IV-Stelle zog schliesslich auch den Bericht vom 5. Februar 2004 von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH bei, in welchem dieser zuhanden der Pensionskasse der A.___ die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit radikulärer Symptomatik S1 links gestellt hatte; als Nebendiagnosen erhob er diejenige einer Adipositas permagna, Hypertonie sowie Varikosis. Unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ (vom 1. Juli 2002) führte Dr. D.___ aus, als Ursache der LWS-Problematik hätten eingehende Abklärungen, inklusive CT und MRI, keinen schlüssigen Befund ergeben. Es seien degenerative Veränderungen nachgewiesen worden ohne schwerwiegende Diskushernie oder Einengung des Spinalkanals. Die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft vor allem aufgrund des klinischen Untersuchs mit positivem Lasègue links und Hyposensibilität im Dermatom S1 links. Dr. D.___ bezeichnete die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig und führte aus, theoretisch bestehe eine 100%ige Erwerbfähigkeit für Tätigkeiten ohne körperliche Belastung, wie beispielsweise Büroarbeit, allerdings mit der Auflage, dass keine stereotype Körperhaltung eingenommen werden müsse (Urk. 9/12).

4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere dem ärztlichen Bericht von Dr. C.___ (vom 22. Januar 2003) sowie dem Gutachten der E.___ (vom 29. Dezember 2003) steht fest und ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Versicherte an einem lumbospondylogenen Syndrom beziehungsweise an einer Lumboischialgie mit verschiedenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Hausdienst des A.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht denn nach einhelliger Auffassung aller begutachtenden Ärzte für sämtliche Tätigkeiten, die mit einer körperlichen Belastung einhergehen, was angesichts der erhobenen Diagnosen nachvollziehbar erscheint.
4.2     Streitig und angesichts der vorliegenden divergierenden ärztlichen Einschätzungen unklar ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit: Während die Dres. B.___ und D.___ die Beschwerdeführerin für körperlich nicht belastende Arbeiten ohne stereotype Körperhaltungen weiterhin zu 100% arbeitsfähig bezeichnen (Urk. 9/15 S. 9 sowie 9/12 S. 4), ist der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit gemäss Ausführungen von Dr. C.___ schlechthin nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 9/14 S. 4). Die begutachtenden Ärzte der E.___ - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - äussern sich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausdrücklich.
4.2.1 Hinsichtlich der Berichte von Dres. B.___ und D.___ gilt dabei indessen zu bemerken, dass sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. Erw. 1.2 hievor) an die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Gutachtens nicht vollumfänglich zu genügen vermögen. So beschränkte sich Dr. B.___ in seinem Bericht in weiten Teilen auf eine Zusammenfassung der ihm zur Verfügung stehenden Vorakten sowie die Angaben der Beschwerdeführerin, führte aber als Grundlage für seine Beurteilung hinsichtlich des vorliegend ausschlaggebenden Gesundheitsschadens selber nur knappe eigene Abklärungen  durch (vgl. Urk. 9/15 S. 7f.). Alsdann enthält das Gutachten keine eigene klare Diagnosestellung, weshalb die von ihm abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter diesen Umständen nur bedingt nachvollziehbar erscheint. Dr. D.___ sodann verweist in weiten Teilen auf die Ausführungen von Dr. B.___, wobei auch bei ihm eigene Abklärungen - namentlich hinsichtlich des Bewegungsapparates - rudimentär bleiben. Alsdann fehlt eine Auseinandersetzung mit der erheblich abweichenden Auffassung von Dr. C.___ und dem Gutachten der E.___ gänzlich. Die Aussage, wonach eingehende Abklärungen, inklusive CT und MRI, keinen schlüssigen Befund für die Ursache der LWS-Problematik ergeben hätten (vgl. Urk. 9/12 S. 2), deutet vielmehr darauf hin, dass Dr. D.___ die aktuellen Röntgenbilder und MRI (vom 5. November 2003; vgl. Urk. 9/13 S. 7) nicht vorlagen. Damit beruht seine Beurteilung auf unzureichenden Grundlagen, weshalb auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.
4.2.2   Die Beschwerdeführerin lässt denn zu Recht geltend machen, dass aufgrund der medizinische Aktenlage einiges für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit spricht. Denn Dr. C.___ - behandelnder Arzt und im Gegensatz zu den Internisten Dr. B.___ und Dr. D.___ Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell auf dem Gebiete der Rheumaerkrankungen - attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit. Indessen erscheint auch Dr. C.___s Bericht nicht substantiiert genug, als dass allein darauf abgestellt werden könnte, zumal seine Beurteilung keine hinreichende Begründung enthält, weshalb allenfalls keine der Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit in Frage kommt (vgl. Urk. 9/14).
         Das Gutachten der E.___ - welches als einziger der vorliegenden medizinischen Berichte auf allseitigen Untersuchungen und insbesondere einem eigens hiefür angefertigten aktuellen Röntgenbild und aktuellem MRI (vgl. Urk. 9/13 S. 7) beruht und auch im übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen weitestgehend entspricht, äussert sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht. Dabei kann - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid - insbesondere aus der Angabe, der Versicherten sei aufgrund der körperlichen Beschwerden keine Arbeit mehr mit körperlicher Anstrengung zuzumuten, nicht implizite geschlossen werden, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin lässt denn zu Recht geltend machen, dass weitere Ausführungen im Gutachten eher für eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit sprechen. In diesem Sinne hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung etwa fest, dass die invalidisierenden Schmerzen kaum mehr die einfachsten Verrichtungen im Haushalt zulassen würden (Urk. 13 S. 8f., Ziff. VI des Gutachtens). Dass die Gutachter in diesem Zusammenhang allein IV-fremde Faktoren wie mangelnde Integration und Sprachkenntnisse als Gründe angeführt hätten, die der Ausübung einer leidensangepasster Erwerbstätigkeit entgegen stehen würden (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 9/1 S. 2), trifft nach dem Gesagten nicht zu.
4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann demnach zwar festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre angestammte Tätigkeit im Hausdienst des A.___ (unbestritten) nicht mehr zumutbar ist. Hingegen lässt sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung über den geltend gemachten Anspruch erneut verfüge.

5.
5.1 Hinsichtlich der Invaliditätsgradberechnung macht die Beschwerdeführerin replicando geltend, die IV-Stelle sei unzutreffenderweise von einem Valideneinkommen von Fr. 57'209.-- ausgegangen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen habe das effektive Einkommen im Jahr 2002 vielmehr Fr. 61'160.25 betragen. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin vom (gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] ermittelten) Invalideneinkommen zu Unrecht kein Abzug vorgenommen. Ein solcher sei vorliegend im maximalen Umfange von 25 % zu gewähren (vgl. Urk. 13 S. 3).
5.2     Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 129 V 224, Erw. 4.3.1, unter Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b).
         Nach Lage der Akten liegt keine solche Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vor. Die Beschwerdeführerin war seit 1982 ununterbrochen vollzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst des A.___ tätig und es kann - mangels gegenteiliger Hinweise - davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin derselben Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist demnach für die Bestimmung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten Einkommen anzuknüpfen, wobei allfällige rentenwirksame Veränderungen bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführerin ist mithin insoweit beizupflichten, als dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt (im Jahre 2002) erzielten Einkommen auszugehen ist. Dabei gilt indessen zu berücksichtigen, dass gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht des A.___ das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 erzielte Einkommen eine Treueprämie (für 20 geleistete Dienstjahre; vgl. Urk. 9/28 S. 2) enthielt. Dieses ist dem Valideneinkommen lediglich anteilsmässig anzurechnen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2001 in Sachen H., I 387/00, Erw. 4b).
5.3     Die Frage, ob und in welchem Ausmass vom Einkommen, welches trotz Gesundheitsschädigung noch zumutbar ist (Invalideneinkommen) ein Abzug vorzunehmen ist, hängt rechtsprechungsgemäss von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Dabei ist der Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % beschränkt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
         Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist, kann demnach aufgrund der derzeitigen, nur unvollständigen Aktenlage nicht beurteilt werden. Die Höhe eines allfälligen Abzugs wird vielmehr - in Berücksichtigung der Ergebnisse der durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen, namentlich der sich daraus ergebenden gesundheitsbedingten Einschränkung in einer leidensangepassten Tätigkeit - im Rahmen der neuen Rentenverfügung neu festzusetzen sein.
6.       Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der Einspracheentscheid - entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - bereits aus formellen Gründen aufzuheben und der Beschwerdeführerin zur einlässlichen Begründung zurückzuweisen wäre.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird nach der Bedeutung der Streitsache sowie dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).