IV.2004.00313
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 20. April 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 (Urk. 7/15) wies die SVA, IV-Stelle, ein erstes Rentenbegehren des 1942 geborenen, als kaufmännischer Angestellter tätig gewesenen, seit Mitte 1993 arbeitslosen und 1996 vorübergehend während sechs Monaten in einem Programm für Arbeitslose beschäftigt gewesenen (vgl. Urk. 7/25; Urk. 7/48-50) Miroslav Vanzura vom November 1997 (Urk. 7/51) ab, mit der Begründung, dass ihm eine körperlich angepasste Tätigkeit wie diejenige auf seinem angestammten Beruf bei vollem Leistungspensum zumutbar sei und deshalb im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse bestehe (s. Feststellungsblatt vom 20. Juli 1998 [Urk. 7/18]). Dieser Entscheid wurde im Rechtsmittelzug vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 8. September 2000 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 7/12) ebenso geschützt wie zuvor vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Februar 2000 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 7/13).
1.2 Anfang Januar 2001 suchte der Versicherte erneut um Prüfung der Rentenfrage nach (Urk. 7/32). Die Verwaltung trat auf das neuerliche Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Februar 2001 (Urk. 7/9) nicht ein, mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass des abschlägigen Entscheids vom 20. Oktober 1998 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2001 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 7/8) abgewiesen, welcher Entscheid seinerseits mit Urteil des EVG vom 28. Oktober 2002 (Proz.-Nr. '___'; Urk. 7/7) bestätigt wurde.
1.3 Im Dezember 2002/Januar 2003 stellte der Versicherte bei der Verwaltung abermals ein Rentenbegehren (Urk. 7/26-27), worauf mit Verfügung vom 4. April 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 7/6) wiederum nicht eingetreten wurde. Auf Einsprache des Versicherten vom 22. April 2003 (Urk. 7/5) hin kam die Verwaltung auf ihren Nichteintretensentscheid zurück und nahm materielle Abklärungen vor (worunter Einholung des IK-Auszugs vom 23. Juli 2003 [Urk. 7/25] sowie Beizug der Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 17./24. September 2003 [Urk. 3/4 = Urk. 7/20] und von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, '___', vom 5./23. März 2004 [Urk. 3/3 = Urk. 7/19]). Nach pflichtgemässer Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 7/3) wies die Verwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab (s. Feststellungsblatt vom 11. Mai 2004 [Urk. 7/2]).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 13. Mai 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-7]) Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer (vollen) Invalidenrente (nach Massgabe einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 %).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2004 (Urk. 6; samt Verwaltungsakten [Urk. 7/51]) die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 9) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; samt zugehöriger Verordnung vom 11. September 2002 [ATSV]) in Kraft getreten. Mit ihm sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene Bestimmungen geändert worden.
Sodann sind per 1. Januar 2004 die Bestimmungen gemäss der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; mit zugehöriger Verordnung [IVV]) vom 21. März 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision).
1.2 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2002/Januar 2003 (Urk. 7/26-27) eingetreten, indem sie - wenngleich erst im Einspracheverfahren (Urk. 3/2 = Urk. 7/6; Urk. 7/5) - Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/19-20) und erwerblicher (Urk. 7/25) Hinsicht an die Hand genommen hat. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Oktober 1998 (Urk. 7/15) bis zum Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a, mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b). An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das Inkrafttreten des ATSG und der ATSV sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3).
Intertemporalrechtlich bedeutsam ist, dass nicht integral die bei Erlass des Einspracheentscheides am 11. Mai 2004 massgebenden Bestimmungen Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zugrunde zu legen sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; BGE 130 V 445), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Dies fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich bleibt (BGE 130 V 345 Erw. 3).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt (Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 1 f.). Darauf wird verwiesen. Sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (BGE 130 V 345 Erw. 3).
Der bereits erwähnte allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (s. oben Erw. 1.2), gilt ebenfalls für die mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 bewirkten Rechtsänderungen (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003). Geändert hat - soweit vorliegend von Interesse und von der Beschwerdegegnerin unerwähnt geblieben (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 1 f.) - gemäss dieser Gesetzesnovelle der Grad der massgebenden Invalidität, welcher neu wie folgt abgestuft ist (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung]):
Invaliditätsgrad | Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente |
mindestens 40 % | 1/4 |
mindestens 50 % | 1/2 |
mindestens 60 % | 3/4 |
mindestens 70 % | 1/1 |
2.
2.1 Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der angestammten Bürotätigkeit weiterhin im Ausmass von 70 % zumutbar, womit zwar eine gewisse Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten, jedoch (weiterhin) keine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (von mind. 40 %) gegeben sei (Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 2 f.; Urk. 6), hält der Beschwerdeführer dafür, er sei seit Jahren zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 1; vgl. Urk. 7/5).
2.2
2.2.1 Die rechtskräftige Leistungsabweisung vom 20. Oktober 1998 gründete in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Dres. med. C.___ und D.___, Spital E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. Juni 1998 (Urk. 7/22). Gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen, wonach bei langjähriger Psoriasis-Arthropathie (rechtes Knies und oberes linkes Sprunggelenk), leichter rechtsbetonter Gon- und Femoropatellararthrose sowie chronischem Lumbovertebralsyndrom (bei Wirbelsäulenfehlform) aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe, wurde jegliche gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse zufolge Zumutbarkeit der Ausübung des angestammten Berufs als kaufmännischer Angestellter bei vollem Leistungspensum verneint (Urk. 7/12-13; Urk. 7/15; Urk. 7/18).
2.2.2 Dr. A.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2001 in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht (letzte Untersuchung vor der Berichterstattung am 12. September 2003), diagnostizierte im neu eingeholten Bericht vom 17./24. September 2003 (Urk. 7/20) depressive Zustände im Involutionsalter bei einem entwurzelten, arbeitslosen Emigranten mit suizidalen Gedanken und vorwiegend psychosomatisch bedingten Schmerzen (ICD-10 F 43.21 und F 45.4; 'Beiblatt A'). Im Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' umriss der Psychiater die psychischen Funktionen dahingehend, dass das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt seien (zu 30 %, 40 % bzw. 30 %), während das Auffassungsvermögen voll gewährleistet sei, und quantifizierte das Mass der zumutbaren Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auf "halbtags" oder 3-10 h/Woche respektive in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit "halbtags" oder 10-20 h/Woche (S. 2). In seiner abschliessenden Gesamtbeurteilung legte er die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten kaufmännischen Tätigkeit auf 30 % fest ('Beiblatt A'); dies bei einem als grundsätzlich besserungsfähig bezeichneten Gesundheitszustand ('Arztbericht' S. 2 und 'Beiblatt A').
Dr. B.___, der den Beschwerdeführer seit März 1983 hausärztlich behandelt (letzte Untersuchung vor der Berichterstattung am 5. März 2004), wies im jüngsten Bericht vom 5./23. März 2004 (Urk. 7/19; vgl. Urk. 7/23) auf einen sich verschlechternden Gesundheitszustand bei Diagnose einer Psoriasis generalisata und Arthritis psoriatica hin ('Arztbericht' S. 1 und S. 2); der Beschwerdeführer habe seit 1998 starke Schmerzen in diversen Gelenken, insbesondere ileosakral, in den Knien und in den Sprunggelenken, und könne ohne grössere Beschwerden weder gehen noch längere Zeit sitzen und habe gelegentlich auch Nachtschmerzen ('Arztbericht' S. 2). Im Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' umriss der Hausarzt die Zumutbarkeit physischer Funktionen dahingehend, dass ein Heben und Tragen von Lasten oder länger dauerndes Sitzen überhaupt nicht ("nie" [0 % = 0 h]) und ein Hantieren mit Werkzeugen nur beschränkt ("leicht/feinmotorisch": "manchmal" [6-33 % = 1/2 bis knapp 3 h]; "mittel": "selten" [1-5 % = bis ca. 0.5 h]; "schwer/grobmanuell": "nie"; "Handrotation": "nie") zumutbar seien. Bezüglich Haltung/Beweglichkeit schloss er Arbeiten über Kopfhöhe wie auch Knien als unzumutbar aus ("nie"), während er Rotation als "manchmal", vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Kniebeugen als "selten" zumutbar bezeichnete. Zur Zumutbarkeit im Bereich der Fortbewegung äusserte er sich dahingehend, dass das Gehen über lange Strecken oder auf unebenem Gelände unzumutbar sei ("nie"), wogegen das Gehen bis 50 m "oft" (34-66 % = 3 bis rund 5 1/4 h) und das Gehen über 50 m sowie das Treppen oder Leitern steigen "manchmal" zumutbar seien. Auf die Frage nach spezifischen Einschränkungen antwortete Dr. B.___, dass das Arbeiten in Nässe nur eingeschränkt zumutbar sei, während betreffend Gleichgewicht/Balancieren, Staubexposition und Beidhändigkeit keine Einschränkungen bestünden; eine Hörbehinderung wurde verneint und zur Sehfähigkeit auf einen Lesebrillenbedarf hingewiesen (S. 1). Eine Einschränkung in psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) wurde negiert (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätzte Dr. B.___ auf 0 % ein; es sei diesem seit 1998 keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar ('Arztbericht' S. 1 und S. 2 sowie Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' S. 2).
2.2.3 Das E.___-Gutachten vom 23. Juni 1998 (Urk. 7/22), worin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert wurde, basierte auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtigte mitunter auch die bis dahin bereits längjährige Genese und das schon fortgeschrittene Stadium der Erkrankung. Zu den seinerzeit als voll zumutbar bezeichneten körperlich leichten Tätigkeiten war und ist insbesondere auch die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter zu zählen (s. Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2000 [Urk. 7/13] S. 3). Dr. B.___, bei dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der E.___-Begutachtung bereits in Behandlung stand und der - in Abweichung von der höchstrichterlich als voll beweisbildend eingestuften (s. Urteil des EVG vom 8. September 2000 [Urk. 7/12] S. 2) E.___-Beurteilung - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jeglicher Erwerbstätigkeit seit 1998 attestiert (Bericht vom 5./23. März 2004 [Urk. 7/19]; vgl. auch 'Ärztliches Zeugnis' vom 11. April 2004 [Urk. 3/5 = Urk. 7/5 Beilage]), hat keine nachvollziehbaren Gründe für die postulierte gesundheitliche Verschlechterung angeführt. Namentlich finden sich in seiner Stellungnahme keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer heute weniger gut auf die im E.___-Gutachten diskutierte medikamentöse Therapie ansprechen würde und die körperliche Beschwerdesituation deshalb wesentlich schlechter eingestellt oder gar nicht mehr unter Kontrolle wäre. Aus den neu angeführten, deklariertemassen aber nur gelegentlich auftretenden Nachtschmerzen kann nicht leichthin und ohne weitere Erklärung auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung mit negativem Niederschlag auf das Arbeitsvermögen geschlossen werden. Da der Allgemeinmediziner Dr. B.___ entgegen der fachärztlichen E.___-Beurteilung von einer seit 1998 bestehenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jeglicher Erwerbstätigkeit ausgeht, ist anzunehmen, dass es sich bei seiner Einschätzung letztlich um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands handelt. Dies, zumal Hausärzte und Hausärztinnen erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und nur schon das von Dr. B.___ skizzierte Zumutbarkeitsprofil, wonach einzelne physische Funktionen teilweise zumutbar und keinerlei Einschränkungen in den psychischen Funktionen zu gewärtigen sind, im Widerspruch zur proklamierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit steht. Für die hausärztliche Beurteilung von Dr. B.___ gilt demnach das Gleiche wie für das in Bezug auf den Eintritt einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung ebenfalls als beweisuntauglich befundene frühere Attest von Dr. med. F.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, '___', vom 31. Juli 2000 (Urk. 7/21; s. Urteil des EVG vom 8. September 2000 [Urk. 7/12] S. 3; Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2001 [Urk. 7/8] S. 3 Erw. 2b). Ergänzend ist festzustellen, dass - obgleich die Beurteilung der physischen Funktionen nicht in das Fachgebiet von Dr. A.___ fällt - der als langjähriger behandelnder Psychiater mit den körperlichen Verhältnissen wohl ebenfalls vertraute Dr. A.___ eine bezüglich des physischen Zumutbarkeitsprofils im Vergleich zum Hausarztbericht erheblich moderatere, auf der Linie des E.___-Gutachtens liegende Beurteilung abgegeben ("Heben und Tragen": "leicht" [bis 9 kg] bis Lendenhöhe": "manchmal", "mittel [10-25 kg] bis Lendenhöhe": "selten", "schwer [> 25 kg] bis Lendenhöhe": "selten"; "Hantieren mit Werkzeugen": "mittel": "manchmal", "schwer/grobmanuell": "selten", "Handrotation": "manchmal"; "Haltung/Beweglichkeit": "Arbeiten über Kopfhöhe": "manchmal", "Vorgeneigtes Sitzen": "manchmal", "Knien": "selten"; "Längerdauernde Haltung": "Sitzen": "oft", "Stehen": "manchmal"; "Fortbewegung": "Gehen [bis 50 m]": "sehr oft" [67-100 % = ca. 5 1/2 bis 8 h], "Gehen [> 50 m]": "sehr oft", "Gehen [lange Strecken]": "selten", "Gehen auf unebenem Gelände": "manchmal") und überdies auf eine vorwiegend psychosomatisch bedingte Schmerzsituation hingewiesen hat (Bericht vom 17./24. September 2003 [Urk. 7/20], Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Aktenbeurteilung von IV-Ärztin Dr. med. G.___ vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/2 S. 2), wonach anhand des Berichts von Dr. B.___ in somatischer Hinsicht keine namhafte Änderung der Verhältnisse auszumachen ist, erweist sich mithin als schlüssig nachvollziehbar und plausibel.
Die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ vom 17./24. September 2003 (Urk. 7/20) ist zwar insofern auslegungsbedürftig, als einerseits die bei der Anpassungsfähigkeit zu gewärtigende Einschränkung mit 40 % und der Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit mit 3-10 h/Woche (halbtags; bisherige Berufstätigkeit) respektive 10-20 h/Woche (halbtags; behinderungsangepasste Tätigkeit) quantifiziert, anderseits aber die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf 30 % veranschlagt wurde. Aus den sowohl auf der Frontseite des 'Arztberichts' selbst als auch im Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' angebrachten Verweisen auf das 'Beiblatt A' ist indessen auf einen Vorrang der Gesamtbeurteilung zu schliessen, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer kaufmännischen Tätigkeit beziehungsweise (implizit) einer damit vergleichbaren Arbeit besteht. Das Vorliegen einer blossen Teilarbeits(un)fähigkeit wurde von Dr. A.___ in den 'Ärztlichen Zeugnissen' vom 4. April 2003 (Urk. 3/6 = Urk. 7/5 Beilage) und vom 14. Mai 2004 (Urk. 3/7) bestätigt. Da der langjährige, dem Beschwerdeführer in der Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung offenbar wohl gesonnene Dr. B.___ seinerseits jedwede leistungsrelevante psychische Auffälligkeit verneinte (Bericht vom 5./23. März 2004 [Urk. 7/19], insbes. Formular 'Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung' S. 2), ist zudem anzunehmen, dass die von Dr. A.___ mit 30 % quantifizierte psychisch bedingte Einschränkung eher grosszügig bemessen sein dürfte; zumal - wie bereits im Urteil des EVG vom 28. Oktober 2002 (Urk. 7/7) festgehalten (S. 3 Erw. 2.2) - der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom Januar 2001 (Urk. 7/32) noch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens gegeben hatte.
Alles in allem ist in medizinischer Hinsicht - mit der Beschwerdegegnerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer (mindestens) 70%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten Büro- oder vergleichbaren Tätigkeit auszugehen.
2.3
2.3.1 Gemäss IK-Auszug vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/25) erzielte der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitgeberin (H.___ AG, '___') von Januar bis Dezember 1992 ein Einkommen von Fr. 57'949.-- (~ Fr. 4'830.--/Monat) und von Januar bis Juni 1993 ein solches von Fr. 33'390.-- (= Fr. 5'565.--/Monat; vgl. auch Urk. 7/50). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ermittelte gemäss Bericht vom 10. Dezember 1997 (Urk. 7/48) einen versicherten Verdienst von Fr. 4'295.-- (vgl. Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG] und Art. 23 AVIG).
Da der Beschwerdeführer nun aber bereits Mitte 1993 langzeitarbeitslos geworden war, der für den Eintritt der heutigen Invalidität ursächliche Gesundheitsschaden indessen erst 1998 manifest geworden ist (Auftreten von Schmerzen; vgl. Urk. 3/3 = Urk. 7/19; Urk. 3/4 = Urk. 7/20; Urk. 7/21-22) und folglich Anhaltspunkte für die Realisierung eines über den statistischen Durchschnittslöhnen liegenden Einkommensniveaus im Gesundheitsfall fehlen, können zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht die tatsächlichen Einkommenszahlen herangezogen und aufgerechnet werden. Vielmehr ist in erwerblicher Hinsicht sowohl auf Seiten des Valideneinkommens als auch auf Seiten des Invalideneinkommens (der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c und 1989 S. 458 Erw. 3b) gleichermassen auf lohnstatistische Angaben abzustellen.
2.3.2 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Schätzungsvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen).
Ausgehend von einer gleichläufigen Einkommensentwicklung bei beiden Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen) sowie in Anbetracht des Umstands, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen grundsätzlich keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (ZAK 1976 S. 99 f.) und vorliegend auch keine im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigenden neuen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht vorhandenen persönlichen und beruflichen Umstände ersichtlich sind, die das Finden einer Stelle und damit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren oder gar verunmöglichen (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4; vgl. BGE 107 V Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1, mit Hinweis), darf mit der Beschwerdegegnerin vom (mindestens) 70%igen Restleistungsvermögen hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit (vorzugsweise im Bürobereich; s. oben Erw. 2.2, insbes. Erw. 2.2.3) direkt auf die Zumutbarkeit der Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens beziehungsweise einen die Schwelle von 40 % unterschreitenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Ein erheblicher Einfluss einschlägiger mindernder Faktoren allein auf Seiten des Invalideneinkommens im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 78 ff. (mit Hinweisen; vgl. AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b) ist zu verneinen, fallen diesbezüglich doch einzig der reduzierte Beschäftigungsgrad und die weniger flexible Einsetzbarkeit massgeblich ins Gewicht, deren mindernder Einfluss auf das Invalideneinkommen indessen gesamthaft auf höchstens 10 % zu veranschlagen ist. Damit resultierte - ausgehend von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 30 % und einem Maximalabzug von 10 % - bestenfalls ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37 % (70 % x 90 % = 63 %).
2.4 Dies führt zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).