Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene C.___ bezog als Kind wegen eines Verdachts auf psychomotorische Anfälle und wegen eines leichten infantilen POS vorübergehend Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/18-19). Nach einer vierjährigen Lehre als Elektromonteur arbeitete er auf diesem und anderen Berufen vorwiegend temporär und hielt sich verschiedentlich im Ausland auf. Wegen eines Asthma bronchiale meldete er sich im Oktober 1989 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 8/53). Anstelle der von ihm zunächst angestrebten Umschulung zum Ausbilder in der Kampfsportart "Wing Tsun" (Urk. 8/46-48, 8/52) wurde ihm am 30. April 1993 eine Umschulung zum technischen Kaufmann bewilligt (Urk. 8/22/3). Am 24. März 1993 wurden die Leistungen jedoch eingestellt, da C.___ die Ausbildung abgebrochen hatte (Urk. 8/11).
Am 15. März 2002 meldete sich C.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/32). Diese zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 30. März 2004 lehnte sie sein Leistungsbegehren ab (Urk. 2, 8/7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2004 liess der Versicherte am 14. Mai 2004 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2004 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7).
Im Rahmen des auf Antrag des Beschwerdeführers angeordneten zweiten Schriftenwechsels wurde in der Replik vom 6. September 2004 (Urk. 11) das in der Beschwerde enthaltene Rechtsbegehren um den Antrag ergänzt, die Sache sei eventualiter an die IV-Stelle zur Durchführung einer BEFAS-Abklärung zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung persönlich zu befragen. Die IV-Stelle verzichtete auf eine nochmalige Stellungnahme (Urk. 16), worauf am 28. September 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt ein Antrag auf "eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung" keinen klaren und unmissverständlichen Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Denn Zweck dieses Antrages sei die persönliche Befragung; die öffentliche Verhandlung sei durchzuführen, um eine solche Befragung vorzunehmen (Urteil v. 17. April 2001 i.S. J., U 223/99). Ebenso verhält es sich mit dem vorliegenden, erst in der Replik gestellten Antrag, "der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung persönlich zu befragen" (Urk. 11 S. 2). Wie sich aus der Begründung ergibt, sollte das Gericht offenbar aufgrund der persönlichen Befragung des Versicherten und dessen "gischpligen" und "lebhaften" Verhaltens entscheiden, dass dieser an einem Arbeitsplatz nicht mehr tragbar sei. Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden. Wie sich aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt, besteht zudem kein Grund für die Anordnung einer persönlichen Befragung, da der medizinische Sachverhalt ohnehin noch weiter abgeklärt werden muss.
2. Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und hinsichtlich der dazu entwickelten Praxis kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gemäss dem ab 1. Januar 2004 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2001 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 17. Juli 2002 eine seit der Kindheit bestehende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende hyperkinetische Störung (ICD-10: F90). Er hielt im Bericht vom 17. Juli 2002 fest, dass der Beschwerdeführer vorwiegend über Konzentrationsstörungen klage, vom hundertsten ins tausendste gehe, im Gespräch den Faden verliere und die beruflichen Handlungsabläufe langsam seien. Ferner wies er auf dessen grossen Schulschwierigkeiten in der Vergangenheit hin. Es sei dem Beschwerdeführer dann aber trotz schlechter Noten gelungen, eine Elektromonteurlehre abzuschliessen, wobei er das Schlussdiplom letztlich doch nicht erworben und bis heute keinen Einstieg in eine kontinuierliche Berufswelt gefunden habe. Der heute 41-jährige Beschwerdeführer habe stets nur kurzzeitige Arbeitseinsätze absolviert, und nicht nur als Elektromonteur, sondern auch als Bühnenmeister und Betriebsassistent gearbeitet. Zwischen den Arbeitseinsätzen sei er häufig nach Asien gereist. Auch wenn er selten eine feste Arbeitsstelle gehabt habe, sei es bis 1991 so recht und schlecht gegangen. Seither habe er keine längerfristige Anstellung mehr gehabt, die Arbeits- und Berufskarriere sei chaotisch gewesen. Mit der Umschulung zum Technischen Kaufmann habe es nicht geklappt, ebenso wenig mit der Führung einer eigenen Kampfsportschule. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen liebenswürdigen, hilflosen Chaoten, der bis jetzt nie auf einen grünen Zweig gekommen sei, obwohl er sich glaubhaft immer total angestrengt habe. Er leide an einem Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), könne sich nicht konzentrieren und keine Stetigkeit entwickeln. Wahrscheinlich sei er auch handwerklich recht ungeschickt. Er bringe nicht die nötige Konstanz auf, um eine Kontinuität zu entwickeln. Auch wenn er bezüglich Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten an Ideen nie verlegen sei, so handle es sich dabei doch stets um untaugliche Hirngespinste, die ihn letztlich in eine Sackgasse führten. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht bezüglich einer kontinuierlichen Tätigkeit ca. zu 20 %, in einem geschützten Rahmen zu 60 bis 80 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der Tätigkeit eines Elektrikers bestehe seit Januar 2000 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3 S. 1). Bezüglich der somatischen Aspekte verwies Dr. A.___ im übrigen auf den behandelnden Arzt Dr. med. B.___.
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer seit 1988 behandelt, gab im Bericht vom 21. Oktober 2002 an, wegen eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (POS) und wegen Asthma bronchiale vom extrinischen Typ sei der Beschwerdeführer nicht mehr eingliederbar. Er könne auf den Baustellen nicht mehr eingesetzt werden und wegen der mentalen Problematik - Merkfähigkeitsdefizit und Defizit in kohärentem Erfassen von Ablaufzusammenhängen - könne er nicht eingegliedert werden. Zur Sicherung der Diagnose POS sei eine spezialärztliche Abklärung erforderlich.
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem Gutachten vom 27. November 2003 die Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F98.8) und Hinweise auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) - dies aufgrund von fünf Gesprächen, die zwischen dem 7. Mai und 27. November 2003 stattfanden, und des Resultats der während dieser Zeit erfolgten Abgabe von Ritalin durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ (Urk. 8/21 S. 1, 4, 5).
Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführer wach, allseits orientiert und im Allgemeinen psychomotorisch ruhig sei. Der affektive Kontakt zu ihm sei sehr gut. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ängste oder Zwänge stellten sie nicht fest. Es fiel ihnen jedoch auf, dass er häufig assoziativ von Thema zu Thema sprang. Bisweilen sei es schwierig gewesen, den roten Faden seines Erzählens mitzubekommen. Er lasse sich in seinen Ausführungen manchmal nur schwer stoppen. Ihm Fragen zu stellen, sei nicht leicht; denn er meine, auf eine Frage schnell antworten zu müssen, weil er sonst die Frage vergessen könnte. Die Gutachter bezeichneten jedoch gerade das gute Gedächtnis als auffallend, da der Versicherte sich an sehr lange zurückliegende Begebenheiten sehr gut erinnern könne. Affektiv beurteilten sie ihn als zumeist ausgeglichen. Auch fanden sie in den Gesprächen keine Anzeichen für eine depressive Episode, wobei der Beschwerdeführer auch nicht von schwereren depressiven Störungen berichtet habe. Beim Besprechen der heutigen Arbeitssituation werde er jedoch zum Teil ungehalten. Es scheine, dass er sich vor drei Jahren zu einem gewissen Teil vom Arbeitsleben verabschiedet habe und nicht mehr daran glaube, seine Arbeitkraft aktualisieren zu können. Die Gutachter wiesen jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Lehrabschlussprüfung als Elektromonteur bei seinen meist kurzzeitigen, temporären, von Auslandreisen und Arbeitslosigkeit unterbrochenen Arbeitseinsätzen trotz kognitiver Defizite und wahrscheinlich nicht einfacher Persönlichkeit in den letzten Jahren möglich gewesen sei, seine Arbeitsfähigkeit zu aktualisieren und einer beruflichen Tätigkeit - zumeist im angestammten Beruf - nachzugehen. Ferner erklärten sie (Urk. 8/21 S. 6):
"Wir haben aufgrund der biografischen Angaben von Herrn C.___ nicht feststellen können, dass sich seine heutigen gesundheitlichen Schwierigkeiten wesentlich von seinen früheren Schwierigkeiten, mit denen er trotzdem arbeitfähig gewesen ist, unterscheiden. Deshalb erachten wir ihn gegenwärtig zu etwa 20 % arbeitsunfähig. Wir können aus oben erwähnten Gründen deshalb eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen, die ihm im Arztbericht von Herrn Dr. A.___ attestiert wird. Herr C.___ berichtet, dass er sich unter der Behandlung von Ritalin besser gefühlt hat. U.E. ist es ihm zuzumuten, dieses Medikament weiter einzunehmen. Er würde wohl sich besser konzentrieren können und an einer neuen Arbeitsstelle seine Arbeitskraft besser einbringen können."
Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit wurde wie folgt beantwortet (Urk. 8/21 S. 5):
"Wir erachten aus psychiatrischer Sicht Herrn C.___ im Wesentlichen in seiner angestammten Tätigkeit oder einer anderen angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig. Aufgrund der oben dargestellten kognititven Defizite attestieren wir ihm eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 20 %.
..........
Diese Einschränkung besteht schon seit langer Zeit, wahrscheinlich schon in der Schul- und Lehrzeit, jedoch seit spätestens November 2003."
3.4 Dr. phil. F.___ und lic. phil. G.___, Forschungsabteilung des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich, berichteten Dr. A.___ am 11. Februar 2004 über die neuropsychologischen Testergebnisse, die sie im Rahmen der klinischen Studie "exekutive Funktionen bei ADHD" beim Beschwerdeführer anlässlich von zwei Sitzungen erhoben hatten. Zu dessen allgemeinen Verhalten hielten sie unter anderem fest, er sei in der Exploration sehr offen und gebe sehr bereitwillig Auskunft. Nach seiner Einschätzung könne er den vielen Anforderungen, die sein Beruf verlange, wegen der Aufmerksamkeitsstörung nicht gerecht werden und nur in einer geschützten Umgebung arbeiten. Sein Arbeitstempo wurde insgesamt als verlangsamt beurteilt. Komplexe, mehr als einen Arbeitsschritt umfassende Instruktionen und Aufgaben überforderten ihn. Die Instruktionen hätten daher häufig wiederholt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Testsituation sehr kooperativ und um gute Leistungen bemüht gezeigt. Während beiden Sitzungen habe er sich motorisch unruhig und ablenkbar verhalten. Bei den verschiedenen Testverfahren habe er seine Leistungen und die Schwierigkeit sowie die benötigte Anstrengung zur erfolgreichen Bewältigung einer Aufgabe insgesamt adäquat eingeschätzt (Urk. 12/4 S. 1, 3). Die Testergebnisse werden im Bericht wie folgt zusammengefasst (Urk. 12/4 S. 4):
"Anhand der Testergebnisse zeigen sich Auffälligkeiten in den Reaktionszeiten, in der geteilten Aufmerksamkeit, in der Impulskontrolle, im Erlernen verbalen Materials, im kognitiven Umstellungsvermögen, in der figuralen Ideenproduktion und in der Emotionswahrnehmung. In einem Verfahren, welches untersucht, ob eine generelle "Wachheit" zu reagieren aufrechterhalten werden kann, zeigen sich deutlich verlangsamte Reaktionszeiten und eine grosse Schwankungsbreite derselben. Die parallele Informationsverarbeitung von optischen und akustischen Stimuli (geteilte Aufmerksamkeit) bereitet Herrn C.___ grosse Schwierigkeiten. Ebenfalls Schwierigkeiten hat Herr C.___ in der Fähigkeit dominante Antworttendenzen zu unterdrücken (reduzierte Impulskontrolle). Beim Erlernen von verbalem Material geht Herr C.___ unsystematisch vor, was zur Folge hat, dass sich keine klassische Lernkurve abzeichnet. Der Abruf der Wortliste nach 30 Minuten gelingt unterdurchschnittlich. In einem Verfahren, welches das kognitive Umstellungsvermögen untersucht, erreicht Herr C.___ ein deutlich reduziertes. Schliesslich ist im Vergleich zur Altersgruppe Herr C.___s figurale Ideenproduktion unterdurchschnittlich.
Insgesamt fällt auf, dass komplexe Instruktionen und Aufgaben, die mehr als einen Schritt erfordern, Herrn C.___ überfordern.
Durchschnittliche Ergebnisse erzielt Herr C.___ in Testverfahren, die das Arbeitsgedächtnis, das Plan- und Problemlöseverhalten, das Setzen von Prioritäten, die Einhaltung von Regeln und die Zeiteinteilung, die semantische und phonologische Wortflüssigkeit und die auditive und visuell-räumliche Merkspanne überprüfen.
Während der Testung wird motorische Unruhe und Ablenkbarkeit beobachtet.
Zusammenfassend zeigen sich anhand unserer Befunde, neben einigen unauffälligen Leistungen, eine Reihe Auffälligkeiten in Bereich der Aufmerksamkeit und exekutiver Funktionen."
3.5 In seinem Schreiben vom 22. Juni 2004 verwies Dr. A.___ auf die inzwischen erhobenen psychologischen und neurologischen Befunde und die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der Eingliederungsstätte Appisberg abklären zu lassen. Zudem erklärte er, die von ihm mit 20 % bemessene Erwerbsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt beruhe auf der Anamnese, der Arbeitsanamnese der letzten Jahre, der klinischen Einschätzung des Patienten und der seiner Ansicht nach von den Gutachtern nicht berücksichtigten Therapieversuche. Aufgrund der Diagnose ADHS habe er versucht, den Patienten mit Ritalin zu therapieren. Davon habe dieser bei kleinen Dosen von 5 - 10 mg morgens psychisch profitiert, habe sich insgesamt ruhiger, konzentrierter und weniger chaotisch gefühlt. Eine höhere Dosierung sei jedoch mit einer abendlichen Schlaflosigkeit einhergegangen und habe den Patienten zu nervös gemacht, so dass dieser in der Ritalin-Therapie keinen wesentlichen Nutzen gesehen habe. Die erzielte Verbesserung habe nicht ausgereicht, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Es bestünden daher keine weiteren unausgeschöpften therapeutischen Optionen mehr. Die von den Gutachtern auf 80 % geschätzte Arbeitsfähigkeit könne er daher beim besten Willen nicht verstehen.
4.
4.1 Die mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen stimmen somit darin überein, dass bei diesem seit Jahren gewisse neuropsychologische Defizite vorhanden sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Sie unterscheiden sich jedoch nicht nur in den Diagnosen, sondern sie beurteilen auch das Ausmass der Beeinträchtigung unterschiedlich. Während Dr. B.___ unter Einbezug des Asthma bronchiale von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezüglich jeglicher Berufstätigkeit und Dr. A.___ hinsichtlich der von ihm diagnostizierten hyperkinetischen Störung von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit als Elektriker, einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % in einem geschützten Rahmen ausgeht, wird im Gutachten aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Aufmerksamkeits- und Persönlichkeitsstörung lediglich mit 20 % bemessen.
Keine dieser Schätzungen wird indes näher begründet, und weder von den Gutachtern noch von den andern Ärzten wird dargelegt, wie sich die diagnostizierten Gesundheitsstörungen im Arbeitsalltag eines Elektromonteurs oder in anderen Berufen konkret auswirken. Keine der Schätzungen stellt somit eine zuverlässige Grundlage dar, um die Invaliditätsbemessung vornehmen zu können.
4.2 Soweit die Verfasser des psychiatrischen Gutachtes die von Dr. A.___ mit 80 % bemessene Arbeitsunfähigkeit - an sich zu Recht - als nicht nachvollziehbar bezeichnen und ihr eine solche von bloss 20 % entgegensetzen, ist darauf hinzuweisen, dass den beiden unterschiedlichen Schätzungen auch unterschiedliche Diagnosen zugrunde liegen und im Gutachten nicht dargelegt wird, warum den Diagnosen Aufmerksamkeits- und Persönlichkeitsstörung gegenüber der von Dr. A.___ diagnostizierten hyperkinetischen Störung (Urk. 8/23) der Vorzug gegeben wird.
Die korrekte beziehungsweise endgültige Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens hat zwar keinen direkten Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten Grad der Arbeitsunfähigkeit; massgebend sind vielmehr die Auswirkungen des Leidens auf die Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Dezember 2003 i.S. K., I 326/03). Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer zweifellos vorhandenen Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werden jedoch im Gutachten ebenfalls nicht näher dargelegt. Namentlich wurden zur Ermittlung des effektiven Leistungsvermögens keinerlei neuropsychologische Abklärungen vorgenommen, wie dies im Rahmen der Studie "exekutive Funktionen bei ADHD" der Fall war (Urk. 12/4). Gerade diese Studie zeigt jedoch, dass zwischen den verschiedenen Bereichen und Arten der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Denkens oder der Hirnfunktionen überhaupt durchaus differenziert und das Ausmass der jeweiligen Leistungsdefizite bis zu einem gewissen Grad ermittelt und quantifiziert werden kann, so dass von derartigen Testresultaten auch Aufschluss dazu erwartet werden kann, wie sich die beim Beschwerdeführer vorhandenen Leistungsdefizite bezüglich der für ihn in Betracht fallenden Tätigkeiten und Berufen auswirken.
Soweit die Gutachter die Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit von der Behandlung mit Ritalin abhängig machen, so gründet ihre in dieses Medikament gesetzte Erwartung ausschliesslich auf der Angabe des Beschwerdeführers, sich mit Ritalin besser gefühlt zu haben. Eine Rückfrage bei Dr. A.___, der dieses verschrieben und in der Folge wieder abgesetzt hatte (vgl. Urk. 8/20), erfolgte nicht, ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die laut Dr. A.___ gegen eine solche Therapie sprechen. Auch insofern vermag die im Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu überzeugen.
Die von den Gutachtern auf 20 % geschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit scheint in erster Linie auf der Überlegung zu beruhen, dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der bis Ende 2000 effektiv ausgeübten Berufe weiterhin zumutbar und die bereits seit langer Zeit beziehungsweise bereits seit der Schul- und Lehrzeit bestehende Behinderung habe nicht zugenommen. Auch diese Begründung hält jedoch einer näheren Überprüfung nicht stand. Die aufgrund der im IK-Auszug (Urk. 8/31) ausgewiesenen Einkommenszahlen sprechen im Gegenteil eher für eine weitergehende Einschränkung, zumal aufgrund der vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Behinderung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit hätte begnügen wollen (vgl. ZAK 1992 S. 90 Erw. 4).
So erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 8/31) zwischen 1983 und 2000 in unterschiedlichen Berufen - inklusive Arbeitslosentaggelder - durchschnittlich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 29'940.--, wobei in den Jahren 1983, 1989 und ab 1994 jeweils während eines oder mehrerer Monate überhaupt keine Einkünfte ausgewiesen sind. Aber auch in den Jahren ohne Arbeitslosenentschädigungen und mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten bewegte sich sein Einkommen meist auf einem tiefen Niveau: Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes Männer des Jahres 2001 mit 1902 Punkten (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Neuchâtel 2004, T1.A.39) ist für 1983 von einem Lohn von Fr. 20'818.-- (= Fr. 12'981.-- : 1186 x 1902), für 1984 von Fr. 27'726.-- (= Fr. 17'755.-- : 1218 x 1902), für 1985 von Fr. 22'776.-- (= Fr. 15'040.-- : 1256 x 1902), für 1986 von Fr. 49'117.-- (= Fr. 33'571.-- : 1300 x 1902), für 1987 von Fr. 42'299.-- (= Fr. 29'578.-- : 1330 x 1902), für 1988 von Fr. 53'468.-- (= Fr. 38'653.-- : 1375 x 1902), für 1989 von Fr. 48'591.-- (= Fr. 36'456.-- : 1427 x 1902), für 1990 von Fr. 27'892.-- (= Fr. 22'158.-- : 1511 x 1902), für 1991 von Fr. 34'087.-- (= Fr. 29'015.-- : 1619 x 1902) und für 1999 von Fr. 31'970.--(= Fr. 30'844.-- : 1835 x 1902) auszugehen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 35'874.--.
Demgegenüber weist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2000, Tabelle TA1, für im Baugewerbe des privaten Sektors bei 40-Stundenwoche beschäftigte Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3), zu denen auch die Elektromonteuren zählen, einen durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5'065.-- aus, dem unter Berücksichtigung der bis 2001 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 2,5 % (a.a.O., T1.P.39) und der im Baugewerbe im Jahr 2001 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2004, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 65'414.-- entspricht. Dieses übersteigt somit das vom Beschwerdeführer während mindestens zehn Monaten pro Jahr erzielte Durchschnittseinkommen von Fr. 35'874.-- um rund 45 % und das zwischen 1983 und 2000 erzielte Jahresdurchschnittseinkommen von Fr. 29'940.-- um rund 54 %.
4.3 Die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers vermögen somit die von den Gutachtern auf 20 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht zu untermauern. Mangels anderweitiger zuverlässiger Schätzungen sind daher zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im angestammten und in einer den Gesundheitsstörungen angepassten Tätigkeit weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Dabei wird nicht nur den psychischen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen, sondern es wird auch und zu prüfen sein, ob seitens des Asthma bronchiale zusätzliche Einschränkungen bestehen und ob die psychischen Beeinträchtigungen durch die Abgabe von Ritalin tatsächlich gemildert werden können. Die letztgenannte Fragestellung ist insofern von Bedeutung, als die Anrechnung fiktiver Therapieerfolge bei der Invaliditätsbemessung nur angängig ist, wenn sich die versicherte Person zumutbaren Vorkehrungen wiedersetzt oder wenn der Eintritt der prognostizierten Wirkung von vornherein als sicher erscheint, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die entsprechenden Obliegenheiten und Verhaltensregeln dem Versicherten bekannt sind, damit er diese Vorgaben auch in die Tat umsetzen kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2003 i.S. N., I 33/03, Erw. 3.3.2).
Des weiteren sind auch erwerbliche Abklärungen erforderlich, lassen doch die oben erwähnten, in der Vergangenheit erzielten Einkünfte und Durchschnittswerte keine direkten Schlüsse auf den aktuellen Invaliditätsgrad zu. Vielmehr muss dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs festgesetzt werden, was die Ermittlung der konkreten Einkommensverhältnisse ohne Gesundheitsschaden und des dem Beschwerdeführer trotz der Gesundheitsstörungen im massgebenden Zeitpunkt noch zumutbaren Einkommens voraussetzt. Da auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen und zu prüfen ist, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine), und da sich der Beschwerdeführer erst im März 2002 und damit nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete (Urk. 8/32), wird sich der Einkommensvergleich in erster Linie auf den Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Nachzahlungsanspruchs im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG zu beziehen haben, mithin auf das Jahr 2001. Dabei muss der Entscheid darüber, ob zur Ermittlung der Auswirkungen der vorhandenen gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers, wie von ihm beantragt (Urk. 11 S. 2), eine BEFAS-Abklärung erforderlich ist, der Verwaltung überlassen bleiben.
In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vornehme, einen Einkommensvergleich durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
5. Bei diesem Verfahrensausgang, der einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich kommt (vgl. ZAK 1987 S. 268f. Erw. 5 mit Hinweisen), hat dieser gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist bei einem Stundenansatz von Fr. 135.-- entsprechend dem ausgewiesenen Aufwand von 13 Stunden und Barauslagen von Fr. 161.50 (Urk. 13) mit Fr. 2'050.-- (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'050.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).