Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1980 vorerst als Saisonier und am 1. Juni 1988 definitiv in die Schweiz ein (Urk. 7/22, Urk. 7/24 Ziff. 4.1 sowie Urk. 7/26/9 S. 2). Seit dem 1. Juli 1991 arbeitete er als Fachmitarbeiter Gastro und Chauffeur bei der A.___ (Urk. 7/26/1 und Urk. 7/15/1). Am 12. Januar 2001 erlitt er in Bosnien einen Verkehrsunfall, als er in seinem Fahrzeug durch Schleudern über eine Brücke stürzte (Urk. 7/26/1). Nach der Wundversorgung am Unfallort (Urk. 7/26/9 S. 1) berichtete der am 16. Januar 2001 in der Schweiz erstbehandelnde Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin, am 19. Mai 2001 (Urk. 7/26/2) über Thorax- und Rückenschmerzen, eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, eine Rissquetschwunde im Gesicht und am Hals sowie einen unauffälligen Neurostatus. Er diagnostizierte postcommotionelle Kopfschmerzen sowie einen Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Trauma und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
1.2 In den nachfolgenden bildgebenden Untersuchungen zeigten sich eine normale Sonographie des Abdomens (Bericht des Spitals C.___ vom 21. Februar 2001, Urk. 7/26/7) sowie ein nicht pathologisches MRI der HWS, insbesondere ohne Nachweis einer zervikalen Diskushernie oder einer posttraumatischen Läsion (Bericht des E.___ vom 12. Februar 2001, Urk. 7/26/8). Mit Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 7/26/16/1) schloss Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, - unter Verweis auf ein am 5. Mai 2001 an der Klinik G.___ erstelltes unauffälliges MRI des Gehirns sowie MRA der zervikalen und intrakraniellen Arterien (Urk. 7/26/16/2) - eine traumatische Verletzung im Bereich des Gehirns sowie des Zentralnervensystems oder des peripheren Nervensystems aus und verwies auf funktionelle Störungen in Form einer vermehrten vegetativen Dysregulation nach Commotio cerebri mit gehäuften Wetterkopfschmerzen. Am 21. Mai 2001 untersuchte der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Versicherten und verwies auf noch vorhandene Schmerzen im Bereich des unteren Brustkorbes. Auf den aus diesem Grund veranlassten Röntgenbildern zeigte sich ein Status nach Kompressionsfraktur mässigen Grades Th10 (Fraktur konsolidiert) mit einer mässigen S-förmigen Torsionsskoliose (Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 21. Mai 2001, Urk. 7/26/17). Nach Einsicht in diese Unterlagen empfahl Dr. H.___ eine rheumatologische Behandlung (Bericht vom 25. Mai 2001, Urk. 7/26/18) und forderte den Versicherten am 29. Mai 2001 auf, eine leichtere Arbeit für vorerst vier bis fünf Stunden wieder aufzunehmen (Urk. 7/26/19).
Die Arbeitgeberin setzte D.___ in der Folge im Personalrestaurant zum Schöpfen ein, wo er aber am zweiten Arbeitstag unentschuldigt nicht mehr erschien (Urk. 7/26/30). Hierauf löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2001 auf (Urk. 7/15/2).
Vom 3. September bis 12. Oktober 2001 wurde D.___ in der Rehaklinik J.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 22. November 2001 attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe (Urk. 7/26/39). Nach der Absolvierung eines ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. Dezember 2002 bis 6. Februar 2003 (Urk. 7/26/48) erfolgte am 10. April 2003 die Abschlussuntersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. H.___. Dieser bestätigte seine bisherige Einschätzung (Urk. 7/26/52).
1.3 Mit Verfügung vom 30. April 2003 sprach die SUVA D.___ basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu (Urk. 7/26/56). Mit Verfügung vom 3. September 2003 gewährte sie dem Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Invalidenrente aufgrund eine Erwerbseinbusse von 18 % (Urk. 7/14). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. Februar 2004 abgewiesen (Urk. 7/26/60). Auf die nachfolgende Beschwerde trat das hiesige Gericht im Prozess Nr. UV.2004.00114 mit Beschluss vom 27. September 2005 nicht ein (Urk. 10).
2. Am 25. Juni 2003 hatte sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/26/1-60) und holte Auskünfte bei der letzten Arbeitgeberin ein (Bericht vom 1. September 2003, Urk. 7/15/1-3). Sodann wurde sie vom aktuellen Arbeitgeber, dem Taxiunternehmer M.___, wo der Versicherte als Taxichauffeur beschäftigt ist, mit Informationen bedient (Brief vom 30. September 2003, Urk. 7/13).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch von D.___ (Urk. 7/7). Die am 19. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies sie mit Entscheid vom 30. März 2004 (Urk. 2) ab.
3. Hiergegen erhob D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann am 14. Mai 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 52 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) betreffend den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts in Sachen C. vom 24. Oktober 2003 sistiert. Nach Aufhebung der Sistierung (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2006 (Urk. 17) die Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. Die IV-Stelle liess sich hierzu nicht mehr vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Juni 2006 (Urk. 21) als geschlossen erklärt wurde.
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Am 1. Januar 2004 sind zudem die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid namentlich auf den Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik J.___ vom 22. November 2001 (Urk. 7/26/39) ab. Diese berichteten von einem linksbetonten Zervikovertebralsyndrom mit bewegungs- und belastungsabhängigen Nackenschmerzen sowie Bewegungseinschränkungen bei Kopfdrehbewegungen nach rechts. Kernspintomographisch hätten sich unauffällige Verhältnisse im Bereich der HWS gefunden, ohne Nachweis einer zervikalen Diskushernie oder einer traumatischen Läsion. Weiter erwähnten sie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit vor allem belastungsabhängigen Schmerzen in der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und Schmerzausstrahlungen in den rechten Rippenbogen, welches sich besonders einschränkend auf die Beugung (Kompression des Rippenbogens) und Rotation der thorakalen Wirbelsäule auswirken würde.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter im Party-Service sei unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten teilweise alleine erledigen müsse, wegen der alleine zu hantierenden Lasten auf absehbare Zeit nicht zumutbar. Sofern er bei Anlässen, welche von mehr Mitarbeiten betreut würden, eingesetzt werde, wäre die bisherige Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar (seltenes Hantieren von Lasten bis max. 22,5 kg). Hinsichtlich einer anderen beruflichen Tätigkeit sei zur Zeit eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe ganztags zumutbar.
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ führte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 10. April 2003 (Urk. 7/26/52) aus, der Beschwerdeführer klage nach wie vor über dauernden Schmerz im Nacken- und Schulterblattbereich rechts. Er arbeite jetzt als Taxichauffeur, welche Arbeit eine Präsenzzeit von 53 Stunden pro Woche mit sich bringe. Es komme vor, dass er während der Arbeitszeit nach Hause gehen und sich für etwa zwei Stunden hinlegen müsse. Auch einen Kunden mit sehr viel Gepäck könne er nicht bedienen und müsse dann ein anderes Fahrzeug herbeirufen. Die Beschwerden im Bereich des Brustkorbes seien etwas in den Hintergrund getreten, würden jedoch beim Tragen von schweren Lasten noch auftreten.
Dr. H.___ befand, die Tätigkeit als Taxi-Chauffeur dürfe dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Auch der gelegentlich notwendige Umlad von Gepäck übersteige die Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht. Schwierigster Punkt sei die Einstellung des Beschwerdeführers, die eine positive Schmerz-Coping-Strategie nicht zulasse. Diese Haltung sei der die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers am stärksten limitierende Faktor. Die rein physische Belastbarkeit dürfe höher angesetzt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebene Notwendigkeit, sich auch während der Arbeitszeit gelegentlich etwas hinlegen zu müssen, sei in diesem Zusammenhang zu interpretieren. Falls dem Beschwerdeführer ein Umdenken gelinge, würden diese Ausfälle nicht mehr auftreten. Der Prozess des Umdenkens müsse vom Beschwerdeführer selber kommen.
Zusammenfassend bestätigte Dr. H.___ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne Einsatz der Hände über Scheitelhöhe.
3.3 In dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess eingereichten Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. L.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom rechts bei Status nach Autounfall am 12. Januar 2001 mit Rissquetschwunde an Kopf und Hals links, multiplen Prellungen sowie asymmetrischer Kompressionsfraktur vom BWK10. Dr. L.___ führte aus, die ebenfalls vorliegenden zerviko-brachialen Schmerzen deuteten auf ein zusätzlich erlittenes Überdehnungstrauma der HWS hin, wofür auch die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie die verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur sprächen. Bei Fehlen von neurologischen Ausfällen schätze er die Arbeitsfähigkeit mit 50 %, wobei ein gewisses Verbesserungspotential noch vorhanden sei.
4.
4.1 Die von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsbemessung (18 %) (Verfügung vom 3. September 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004, Urk. 7/14 und Urk. 7/26/60) muss als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet werden. Davon abgewichen werden könnte einzig, wenn sich die Bemessung auf ungenaue Abklärungen stützen würde oder das Ergebnis kaum überzeugender oder nicht sachgerechter Schlussfolgerungen wäre, wie dies der Beschwerdeführer am 24. April 2006 (Urk. 17) vorbrachte.
4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass die beim Unfall vom 12. Januar 2001 erlittenen Verletzungen im Wesentlichen abgeheilt sind. Währenddem die Rissquetschwunde keine weitere Erwähnung mehr fand, zeigte sich auf den Röntgenbildern vom 21. Mai 2001, dass die Kompressionsfraktur Th10 bereits konsolidiert war (Urk. 7/26/17). So verwiesen die Ärzte der Rehaklink J.___ am 22. November 2001 (Urk. 7/26/39) hauptsächlich auf Nackenschmerzen sowie auf nach wie vor bestehende belastungsabhängige Schmerzen in der unteren BWS mit Schmerzausstrahlungen in den rechten Rippenbogen. Aus diesem Grund erachteten sie den Beschwerdeführer als nur noch in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Arbeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe als arbeitsfähig.
4.3 In diesem Sinne sprach auch SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ am 10. April 2003 (Urk. 7/26/52) von bloss belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des Brustkorbes, welche in den Hintergrund getreten seien. Angesichts der noch vorhandenen Schmerz im Nacken- und Schulterblattbereich rechts befand auch er nur noch eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit ohne Einsatz der Hände über Scheitelhöhe als zumutbar.
4.4 Weiter steht fest, dass die bildgebenden Untersuchungen unauffällige Verhältnisse im Bereich der HWS ohne Nachweis einer zervikalen Diskushernie oder einer traumatischen Läsion zeigten (Urk. 7/26/8), weshalb nicht von einer Verletzung der HWS ausgegangen werden kann. Auch der neurologische Befund wurde von Beginn weg als unauffällig geschildert (Urk. 7/26/2). Schliesslich ergaben die Untersuchungen, dass das Gehirn und die zervikalen sowie intrakraniellen Arterien nicht geschädigt wurden (Urk. 7/26/16/2).
4.5 Aufgrund dieser eindeutigen Aktenlage erstaunen die von Dr. L.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geäusserten Ausführungen (Urk. 3), wonach der Beschwerdeführer ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten habe, wo doch die bildgebenden Untersuchungen unauffällige Verhältnisse gezeigt hatten, und er bloss eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur feststellte. Sodann begründete Dr. L.___ mit keinem Wort, weshalb der Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sein soll, sondern liess es beim Hinweis auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers bewenden. Weiter machte Dr. L.___ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Damit aber kann auf die Einschätzung Dr. L.___s nicht abgestellt werden.
4.6 Zusammenfassend steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopfhöhe vollumfänglich zumutbar ist. Die diesbezügliche Beurteilung der Unfallversicherung ist damit nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt und namentlich, ob der von der Unfallversicherung errechnete Invaliditätsgrad von 18 % korrekt ist. Währenddem die SUVA von einem Valideneinkommen von Fr. 66'400.-- ausging (Urk. 7/26/60 S. 6), bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 66'500.--. Angesichts des von der ehemaligen Arbeitgeberin bestätigten hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall von Fr. 5'050.-- pro Monat per 2003 (Urk. 7/15/1) beträgt das Valideneinkommen Fr. 65'650.--.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Der anderslautende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5/6) entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2006 S. 86 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1,4 % beläuft sich das tabellarische Jahreseinkommen 2003 auf 57'806.--.
Ein Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst als Taxichauffeur (monatlich angeblich Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'700.--, Urk. 7/26/55) geht nicht an (vgl. Urk. 17 S. 3), ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, unter zumutbarer Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit einen wesentlich höheren Verdienst zu erzielen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Daher rechtfertigt sich ein Abzug von maximal 10 %, ist der Beschwerdeführer doch noch vollzeitlich arbeitsfähig und ist er nicht wesentlich eingeschränkt, was ihn zu einem breit einsetzbaren Arbeitnehmer macht.
5.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (90 % von Fr. 57'806.--) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'650.-- eine Einbusse von Fr. 13'625.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 20,75 %. Demgemäss erweist sich die Invaliditätsberechnung des Unfallversicherers nicht als unsachgerecht. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).