IV.2004.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 10. Mai 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Stadt Adliswil
Sozialberatung, A.___
Albisstrasse 3, Postfach 577, 8134 Adliswil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1 C.___, geboren 1952, absolvierte eine Anlehre als Büglerin und arbeitete unter anderem von 1967 bis 1970 bei der B.___, I___, und von 1990 bis 1992 bei der D.___, I.___ (Urk. 8/49 Ziff. 6.2; Urk. 8/52 Ziff. 5.2; Urk. 8/50 Ziff. 1.1). Am 14. Dezember 1992 meldete sie sich wegen einer Gefässerkrankung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/52 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/20-22) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/50) ein und veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/46).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/15) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 1993 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/14). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 13. September 2001 meldete sich die Versicherte, die in der Zwischenzeit selbständig tätig gewesen war, wegen Diabetes, Arthrose und einer Diskushernie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/49 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/19/1-5) und einen IK-Auszug (Urk. 8/26) ein. Sodann veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) E.___, welches am 3. Februar 2003 erstattet wurde (Urk. 8/18).
1.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/6 = Urk. 3/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab dem 1. März 2002 zu. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Adliswil, am 3. März 2004 Einsprache (Urk. 8/5), welche am 7. April 2004 ergänzt wurde (Urk. 8/27 = Urk. 8/3). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 15. April 2004 ab (Urk. 8/1= Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Adliswil, am 14. Mai 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammen-hängend die Frage, ob ihr Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die psychische und physische Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vom 3. Februar 2003 ausführlich abgeklärt worden sei. Für die Höhe der Restarbeitsfähigkeit sei hier die psychiatrische Diagnose massgeblich und letztendlich für die Höhe der Restarbeitsfähigkeit ausschlaggebend (Urk. 2 S. 2 unten f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie leide unter physischen und psychischen Problemen. Die physische Problematik sei zu wenig berücksichtigt worden. Im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes sei sie nur teilweise, auf dem freien Arbeitsmarkt jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1 Mit Bericht vom 28. Juni 2001 (Urk. 8/19/5) diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals I.___ einen Status nach laparoskopischer Bandimplantation im August 1998 und einen Status nach Obstruktion und konsekutiver Bandentlastung am 14. Dezember 2000. Das Ausgangsgewicht der Beschwerdeführerin habe initial vor dem Lap-Band 113 kg, vor der Bandobstruktion 97 kg betragen und betrage aktuell 102 kg. Sie habe seit der Bandentlastung ihr Körpergewicht mehr oder weniger gehalten. Während zwei Monaten habe sie Xenical eingenommen und dabei im Wesentlichen nur eine geringe Gewichtsreduktion erzielt. Im letzten Monat habe sie das Medikament aus sozialen Gründen - das eigene Geschäft sei einer Brandstiftung zum Opfer gefallen - nicht mehr eingenommen und auch vermehrt Süssigkeiten gegessen, weshalb sie nach eigenen Angaben wieder an Gewicht zugenommen habe. Von Seiten des Magenbandes sei keine weitere Gewichtsreduktion zu erwarten; sie werde sich eine Magen-Bypassoperation überlegen (Urk. 8/19/5).
3.2 Mit Bericht vom 19. Oktober 2001 (Urk. 8/19/4) diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals I.___ ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sowie degenerativer LWS-Veränderungen (Urk. 8/19/4 S. 1). Aufgrund der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde beurteile man die Beschwerden primär im Rahmen einer muskulären Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sowie einer gewissen biomechanischen Überlastungssituation L2/L3. Möglicherweise trage die rasche Gewichtsreduktion von zirka 40 kg innerhalb von sechs Monaten zur Schmerzsymptomatik bei. Empfohlen wurde eine intensive physiotherapeutische Behandlung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur (Urk. 8/19/4 S. 2).
3.3 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, bei dem die Be-schwerdeführerin seit 1995 in Behandlung steht (vgl. Urk. 8/19/1 lit. D Ziff. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 14. November 2001 (Urk. 8/19/1 in Verbindung mit Urk. 8/19/3) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen insu-linpflichtigen Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas permagna (BMI 47,3 vor Gastric Banding, danach 103,5 kg bei 157 cm), eine Gonarthrose beidseits, rechts stärker als links, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie eine reaktive Depression bei schwieriger familiärer und beruflicher Situation mit Suizidalität. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine Hypertonie und Dyslipidämie im Rahmen eines metabolischen Syndroms sowie einen Status nach Ulcus duodeni (Urk. 8/19/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 8/19/1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 14. bis zum 31. Dezember 2000 zu 100 %, vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 zu 50 % und seit 1. Juli 2001 zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/1 S. 1). Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. F.___ fest, dass seit zirka einem Jahr keine weitere Gewichtsabnahme mehr möglich sei, da das Magenbandreservoir habe entleert werden müssen. Anfang 2001 habe das eigene Wäschereigeschäft der Beschwerdeführerin gebrannt. In der Folge habe sich deren psychischer und physischer Zustand verschlechtert. Seit Sommer sei wegen Rücken- und Gelenkbeschwerden nur noch eine stundenweise Arbeit möglich (Urk. 8/19/3 Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 8/19/1 lit. D Ziff. 3).
Als therapeutische Massnahmen nannte Dr. F.___ Physiotherapie und Medikamente. Auch bei optimaler Therapie sei die Prognose fraglich (Urk. 8/19/3 Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 8/19/1 lit. D Ziff. 7).
Im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" hielt Dr. F.___ der Beschwerdeführerin das sehr leichte (bis 5 kg) Tragen bis Lendenhöhe und das Heben über Brusthöhe für manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden am Tag) zumutbar, ebenso das schwere bis sehr schwere Hantieren mit Werkzeugen und die Handrotation. Leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen sei sehr oft (zirka 5 ½ bis 8 Stunden), mittelschweres Hantieren oft (3 bis rund 5 ¼ Stunden) pro Tag zumutbar. Arbeit über Kopfhöhe und Rotation sei manchmal, Sitzen oft möglich, ebenso das Gehen bis 50 m (Urk. 8/19/2).
3.4 Das von PD Dr. G.___ und Dr. H.___ am 3. Februar 2003 erstattete  E.___ - Gutachten (Urk. 8/18) basiert auf den vorhandenen Akten, der erhobenen Anamnese sowie eigenen Befunden und umfasste eine rheumatologische und eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 8/18 S. 1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 8/18 S. 13 Ziff. 4):
- Leichte bis mittelschwere Depression bei Persönlichkeit mit unreifen Zügen (F31.3)
- Lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose und Dekonditionierung
- Tendomyotische Periarthrosis coxae links
- Beginnende Gonartrhose links
- Reaktive Tendomyosen im Bereich des linken Schultergürtels
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
- Morbide Adipositas
- Status nach Implantation eines Magenbandes
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Migräne
- Status nach transientem armbetontem Hemisyndrom links unklarer Ätiologie
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule um knapp einen Drittel eingeschränkt, vor allem für die Flexion und die Seitneigung. Die Extension der Lendenwirbelsäule sei um zwei Drittel eingeschränkt. Es finde sich eine schmerzhafte Dysfunktion L4/5. Die paravertebrale Muskulatur sei linksbetont schmerzhaft verspannt. Es bestünden druckdolente Tendomyosen im Bereich der Schultermuskulatur sowie gluteal links, Ansatztendinosen am Trochanter major sowie eine Druckdolenz des ganzen Tractus iliotibialis. Die Genu valga seien stabil und normal beweglich. Radiologisch bestehe Verdacht auf eine Synostose zwischen Atlashinterbogen und der Hinterhauptsschuppe. L5/S1 finde sich eine Spondylarthrose. Am linken Kniegelenk bestünden beginnende arthrotische Veränderungen. Diese seien objektivierbar vorhanden, aber insgesamt von geringem Ausmass. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Waschsalon zu 25 % eingeschränkt (Urk. 8/18 S. 14 oben).
Die vorbestehende depressive Symptomatik, aufgetreten im Rahmen eines Ehekonfliktes, scheine durch den Brand des Waschsalons deutlich verstärkt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin fühle sich müde, lustlos und traurig. Bei der psychiatrischen Untersuchung zeige sich eine Hypomimie und eine mässig bedrückte Grundstimmung sowie Resignation. In der Art des Umganges mit Konflikten werde Hilflosigkeit spürbar. Wegen der leichten bis mittelschweren Depression sowie den Persönlichkeitszügen, die mit Hilflosigkeit und Unreife einhergingen, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wegen der verminderten Belastbarkeit um 40 % reduziert (Urk. 8/18 S. 14 Mitte).
Wegen der morbiden Adipositas sei, nach ungenügendem Erfolg konservativer Methoden, 1998 ein Magenband eingelegt worden, welches zu einer Gewichtsabnahme auf 90 kg geführt habe. Seit einer Bandentlastung vor zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin wieder kontinuierlich zugenommen, aktuell wiege sie 110 kg bei 158 cm Grösse, was einem BMI von 44 entspreche. Seit 1995 sei ein Diabetes mellitus Typ II bekannt, der seit drei Jahren insulinbedürftig und befriedigend eingestellt sei. Diese beiden Erkrankungen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 8/18 S. 14 unten).
Insgesamt und bei der Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre frühere Tätigkeit in einem Waschsalon 60 %. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei durch die psychische Erkrankung bedingt und bestehe seit dem Brand des eigenen Geschäfts 2001. Die rheumatologische Problematik, welche ihrerseits die Arbeitsfähigkeit um 25 % einschränke, verhalte sich nicht additiv, da sich die Beschwerdeführerin in der frei bleibenden Zeit genügend erholen könne (Urk. 8/18 S. 14 unten).
Eine Optimierung der antidepressiven Behandlung werde empfohlen, nicht nur medikamentös, sondern auch mit unterstützenden und konfrontierenden Gesprächen, die die Beschwerdeführerin zu einem verbesserten Umgang mit Konflikten anregen sollten (Urk. 8/18 S. 15 oben).
3.5 Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 zuhanden der Rechtsvertreterin (Urk. 3/2) hielt Dr. F.___ fest, er halte die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen momentan zu 0 % und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsfähig.

4.
4.1 Die Berichte der Ärzte des Universitätsspitals I.___ enthalten keine Hinweise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/19/4-5).
4.2 Dr. F.___ hielt zwar in seinem Bericht vom 14. November 2001 (Urk. 8/19/1) fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 14. bis zum 31. Dezember 2000 zu 100 %, vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 zu 50 % und seit 1. Juli 2001 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/19/1 S. 1). Über die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in einer der Behinderung angepassten Beschäftigung äusserte sich Dr. F.___ jedoch nicht (vgl. Urk. 8/19/2 S. 2), obwohl er im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" verschiedene körperliche Funktionen teilweise sogar für oft bis sehr oft zumutbar hielt, so zum Beispiel das leichte und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen und das Sitzen sowie das Gehen bis 50 m (vgl. Urk. 8/19/2 S. 1). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. F.___ angesichts dieser verbleibenden körperlichen Möglichkeiten keine Angaben zur behinderungsangepassten Tätigkeit machte. Auf dessen Angaben vom 5. Mai 2004 (Urk. 3/2), wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht momentan zu 0 % und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsfähig sei, kann sodann mangels Begründung nicht abgestellt werden.
4.3 Im E.___-Gutachten vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/18) wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre frühere Tätigkeit in einem Waschsalon auf 60 % festgelegt (Urk. 8/18 S. 14 unten). Dabei ist nicht ersichtlich, ob diese Tätigkeit gleichzeitig behinderungsangepasst ist; Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer allenfalls weiteren behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen. Zur Beurteilung der gesamten erwerblichen Möglichkeiten sind jedoch Angaben zur behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit unerlässlich: Der letztmals selbständig tätig gewesenen Beschwerdeführerin ist es im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht - entsprechende gesundheitliche Fähigkeit vorausgesetzt - grundsätzlich zumutbar, wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden darf und der berufliche Wechsel auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. August 2004, I 643/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Invalideneinkommen erzielen.
4.4 Insgesamt vermag keiner der vorliegenden Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.2); eine Stellungnahme, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführerin behinderungsangepasst arbeitsfähig ist, liegt nicht oder nur ungenügend vor. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2          Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung aussagekräftiger medizinischer Berichte den Sachverhalt neu beurteilt und über den gesamten Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).