IV.2004.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 4. April 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1949, war vom 1. September 1985 bis 31. Oktober 2001 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, "D.__", tätig (Urk. 10/44 Ziff. 1). Am 10. Dezember 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/44), Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 10/20/1-13) und ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der medizinischen Abklärungsstelle (Medas) B.___ (Gutachten vom 15. Oktober 2003; Urk. 10/19/1-4), ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 10/40) bei. Mit Verfügung vom 12. Januar 2004 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 54 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/11). Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, am 9. Februar 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/10) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 10/6) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, am 14. Mai 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    1. Der Einspracheentscheid vom 29. März 2004 sei in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 72 % zuzusprechen sei.
    2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter beizugeben.
    3. Unter Entschädigungsfolgen.

         In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wurde Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestimmt, und es wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Gestützt auf das Gutachten der Medas B.___ vom 15. Oktober 2003 (Urk. 10/19/1-4) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2004 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei (Urk. 2 S. 2 f.), und bemass das Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs mittels Tabellenlöhnen. Von den Tabellenlöhnen nahm sie einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % vor (vgl. Urk. 2 S. 3).
1.2     Der Beschwerdeführer macht hiegegen geltend, dass auf das Gutachten der Medas B.___ vom 15. Oktober 2003 nicht abzustellen sei. Es sei ihm höchstens die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von vom 40 % bis 50 % zuzumuten (Urk. 1 S. 3). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei vom Tabellenlohn gemäss der Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik auszugehen. Bei Berücksichtigung eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 40 % und nach Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 72,16 % (Urk. 1 S. 4). 

2.
2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Vorerst ist die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu prüfen.
3.2     Die Ärzte des Röntgeninstituts C.___ stellten im Computertomographie-(CT-)Bericht vom 2. November 2001 ein im Bereich S1 sensibles lumboradikuläres Syndrom fest. Auf der Höhe L3/4 bestehe ein erschlaffter Diskus, welcher eine Spur diffus protrudiere und den Thekalsack geringfügig ventral eindelle (Urk. 10/18/2 = Urk. 10/20/11) 
3.3     Dr. med. D.___, praktizierender Arzt, stellte in seinem Bericht vom 27. Juli 2002 folgende Diagnosen (Urk. 10/20/1 lit. A):

„Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
    — Cervicobrachiales Syndrom beidseits
    — Lumboischialgie bei Discopathie L3-S1
    — Depression 
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
    — Art. Hypertonie/St. n. Hp-Gastritis, Eradikation
    — St. n. Borrelienkontakt
    — Hypercholesterinämie/Prostatahypoplasie".

         Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und es sei eine medizinische Abklärung angezeigt (Urk. 10/20/1 lit. C). Der Beschwerdeführer leide unter massivsten Nackenschmerzen. Die ambulante Behandlung sei ausgeschöpft. Infolge einer bestehenden Langzeit-Arbeitsunfähigkeit und (Therapie-)resistenz stelle er eine schlechte Prognose (Urk. 10/20/1 lit. D). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten (Urk. 10/20/3).
3.4     Die Ärzte der Medas B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2003 folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 10/19/1 S. 8):

„
      1. Chronisches zervikobrachiales bis intermittierend zervikocephales Syndrom rechts (ICD 10: M53.1 resp. M53.0) bei/mit
    — beginnenden degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette beidseits rechtsbetont (ICD 10: M75.1)
    — diskreter Impingementsymptomatik rechts (ICD 10: M75.4)
    — degenerativen Veränderungen der HWS
    — mehrsegmentalen Dysfunktionen
    — muskulärer Dysbalance
      2. Diskretes, intermittierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links (ICD 10: M54.4) bei/mit
    — degenerativen Veränderungen der LWS
    — Wirbelsäulenfehlhaltung/Dekonditionierung
      3. Symptomausweitung bei Diagnosen 1. und 2.
    — psychosoziale Problemkonstellation".
         Anlässlich eines konsiliarischen rheumatologischen Gutachtens hätten keine Anhaltspunkte für eine Kompression neuromeningealer Strukturen festgestellt werden können. Das arbeitsmedizinisch relevante Problem bestehe in einer leicht verminderten Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für belastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie schwerem Stossen, und im Einsatz der rechten oberen Extremität über Schulterhöhe und fernab der Körpermitte. Das aktuelle Zustandsbild mit weitgehendem Normalbefund rechtfertige grundsätzlich keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit. Trotzdem sei auf Grund der geltend gemachten Rückensymptome bei mässigen degenerativen Veränderungen der LWS von der Ausübung von körperlich schweren, die Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten und von Tätigkeiten, welche die Einnahme ungünstiger Körperhaltungen erforderten, abzusehen (Urk. 10/19/2 S. 5 unten). Die Reintegrationsaussichten würden wesentlich durch eine bestehende Symptomausweitung und eine Selbstlimitierung bestimmt. Die Ausübung der angestammte Tätigkeit in der Metallverarbeitung sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin zuzumuten. In behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/19/2 S. 6).
         Eine konsiliarische psychiatrische Untersuchung habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4) sowie eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) ergeben. Letztere sei gegenwärtig infolge einer medikamentösen antidepressiven Therapie in Remission. Bei migrationsspezifischer und chronisch anforderungsreicher psychosozialer Situation sei der Beschwerdeführer nach einem Arbeitsunfall in seinen Bewältigungsmöglichkeiten überfordert gewesen. Die lebenszentrale Identität als arbeitender Familienvater und Unterstützer der Angehörigen in der Türkei sei unvorbereitet in Frage gestellt worden. Die ausgeprägte Fixierung in der Krankenrolle verhelfe auf einem dysfunktionalen Niveau zu einer neuen Identität, welche das gefährdete innerseelische Gleichgewicht stabilisieren soll. Auf Grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wie auch des leichtgradigen depressiven Zustandsbildes sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten nicht mehr zuzumuten. Für körperlich leichtere Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 10/19/3 S. 5).
         Die in der interdisziplinären Konsens-Konferenz der Medas B.___ vertretenen Gutachter stellten fest, dass aus rheumatologischer Sicht in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit in der Metallverarbeitung sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zuzumuten. In seiner Arbeitsfähigkeit werde der Beschwerdeführer durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und das depressive Zustandsbild eingeschränkt. Gesamthaft bestehe in behinderungsangepassten leichten Tätigkeiten eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 10/19/1 S. 9).
3.5     Mit CT-Bericht vom 26. Februar 2004 stellten die Ärzte des Röntgeninstituts C.___ ungefähr im Bereich L3 ein lumboradikuläres Syndrom mit Hypästhesiezone fest. Auf der Höhe L3/4 bestehe linksseitig eine laterale, teilweise foraminale Diskushernie, welche die Nervenwurzel hauptsächlich im Bereich L3 links komprimiere und den Thekalsack mässig ventral eindelle (Urk. 10/18/1 = Urk. 10/3/4).
3.6     Die Ärzte des E.___ erwähnten im Bericht vom 27. April 2004, dass gegenwärtig keine radikulären Reiz- oder Kompressions-Symptomatik festzustellen sei. Die Schmerzen seien chronifiziert und es bestehe eine Tendenz zur Symptomausweitung (Urk. 10/3/3 S. 2).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass die Ärzte der Medas B.___ und Dr. D.___ in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern übereinstimmten, als sie dem Beschwerdeführer die Ausübung von dessen angestammter Tätigkeit in der Metallverarbeitung nicht mehr zumuteten. Hingegen wichen die Ärzte der Medas B.___ und Dr. D.___ in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit teilweise voneinander ab. Während Dr. D.___ dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutete (Urk. 10/20/3), gingen die Ärzte der Medas B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer in körperlicher Hinsicht behinderungsangepassten leichten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % weiterhin zuzumuten sei (Urk. 10/19/1 S. 9).
4.2     Das Gutachten der Medas B.___ vom 15. Oktober 2003 genügt den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich. Denn die Gutachter der Medas B.___ setzten sich eingehend mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdeschilderungen auseinander und berücksichtigten im Rahmen der Anamneseerhebung sämtliche relevanten medizinischen Vorakten. Die Gutachter stützten sich auf die Ergebnisse ihrer umfangreichen multidisziplinären Untersuchungen, trafen ihre Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz (vgl. Urk. 10/19/1 S. 8) und begründeten in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zumuteten. Das Gutachten der Ärzte der Medas B.___ erscheint daher insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig, so dass auf die darin enthaltenen Schlussfolgerungen abzustellen ist.
4.3     Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Dessen Einwendungen, wonach auf das Gutachten der Medas B.___ nicht abzustellen sei, weil dieses verschiedene sich widersprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen enthalte, und wonach es nicht zulässig sei, nur auf eine einzelne dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abzustellen (Urk. 1 S. 3), erweisen sich schon deswegen als nicht stichhaltig, weil das Gutachten eine im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz der beteiligten Gutachter gemeinsam getroffene (vgl. Urk. 10/19/1 S. 8) Zumutbarkeitsbeurteilung enthält. Auf diese ausgewogene und einleuchtende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der interdisziplinären Konsens-Konferenz der Medas B.___ ist vielmehr abzustellen.
4.4     Des Weiteren lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Ärzte des Röntgeninstituts C.___, nachdem sie noch im CT-Bericht vom 2. November 2001 leidiglich einen erschlafften, diffus protrudierenden und den Thekalsack geringfügig ventral eindellenden Diskus auf Höhe L3/4 erwähnt hatten (Urk. 10/18/2), in ihrem CT-Bericht vom 26. Februar 2004 neu nun eine die Nervenwurzel im Bereich L3 links komprimierende und den Thekalsack mässig ventral eindellende Diskushernie feststellten (Urk. 10/18/1), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Denn einerseits lässt sich aus dem CT-Bericht vom 26. Februar 2004 nicht ersehen, wann die im Vergleich zum Bericht vom 2. November 2001 festgestellte Veränderung eingetreten ist. Andererseits stellten die Ärzte des E.___ am 27. April 2004 (Urk. 10/3/3 S. 2) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Gutachter der Medas B.___ (Urk. 10/19/2 S. 5) keine radikuläre Reiz- oder Kompressions-Symptomatik fest, weshalb der Beurteilung der Ärzte der Medas B.___ auch insofern zu folgen ist, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch das anhaltende somatoforme Schmerzstörung und durch das depressive Zustandsbild in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde (Urk. 10/19/1 S. 9).
4.5     Nicht abgestellt werden kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___, denn dessen Beurteilung vom 27. Februar 2002 lässt sich keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sein solle (vgl. Urk. 10/20/3). Im Gegensatz zu den Beurteilungen durch die Medas B.___, welche ein überzeugend begründetes Zumutbarkeitsprofil enthalten, ist aus der Beurteilung durch Dr. D.___ nicht ersichtlich, bei welchen Verrichtungen der Beschwerdeführer behindert und aus welchen Gründen ihm überhaupt keine Tätigkeit mehr zuzumuten sein soll. Schliesslich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. D.___ als behandelnder Arzt eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehat, weshalb dessen Berichte nur mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.6     Nach der Beurteilung der Ärzte der Medas B.___ handelt es sich bei dem den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden um eine somatoforme Schmerzstörung und ein depressives Zustandsbild und somit um eine Gesundheitsbeeinträchtigung psychischer Art. Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte Erw. 7.3 des Urteils des EVG in Sachen B. vom 18. Mai 2004, I 457/02; Urteil des EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/04, Erw. 2). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten hauptsächlich durch eine somatoforme Schmerzstörung und ein depressives Zustandsbild in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, stellt die somatoforme Schmerzstörung alleine nach der obenerwähnten Rechtsprechung keine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG dar. Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung erscheint die Quantifizierung der Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch die Gutachter der Medas B.___ mit 60 % im Ergebnis für den Beschwerdeführer als ausgesprochen grosszügig.
4.7     Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, rückenschonender und körperlich leichter Tätigkeiten im Um-fang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sind. 

5.
5.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Validenein-kommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2     Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Januar 2004 (vgl. Urk. 10/13) und im Einspracheentscheid vom 29. März 2004 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Hilfsarbeiter bei der F.___ AG (früher: A.___ AG) tätig sein würde, was nicht zu beanstanden ist. Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 2. April 2002 (Urk. 10/44) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 61'490.-- (Fr. 4'730 x 13 Monate) erzielt hätte (Urk. 10/44 Ziff. 16). Bei Rentenbeginn im Jahre 2002 ist demnach von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.

6.
6.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215), wobei die DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Es kann auf die Tabellenlöhne der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2     Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 für Männer auf Fr. 54’684.-- (Fr. 4’557.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % im Jahre 2002 auf rund Fr. 34'205.-- (Fr. 54'684.-- ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden x 0,6) belaufen.
6.3     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 381 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
6.4     Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 20 % vor (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
6.5     Der dem Beschwerdeführer noch offen stehende Arbeitsmarkt ist leidensbedingt auf körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeiten eingeschränkt, und der Beschwerdeführer ist auf Teilzeitarbeit angewiesen. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b), sind hingegen nicht auszumachen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich damit höchstens die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %.
        
7.       Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2002 rund Fr. 27'364.-- (Fr. 34'205.-- x 0,8), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'490.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'126.-- ergibt. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach rund 55 %. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2004 ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. März 2005 (Urk. 14), ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen), mit Fr. 1'135.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1'135.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).